Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 27. Mai 2015 teilweise gutgeheissen (9C_95/2015). 200 14 652 IV und 200 14 653 IV (2) SCJ/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 3. und 16. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni 2002 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (vgl. Akten der IVB [act. II], 1). Diese sprach ihr mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) rückwirkend ab 1. Dezember 2001 eine Viertelsrente sowie ab 1. März bis 30. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Gleichzeitig und in Widerspruch dazu stellte sie eine Nachzahlung von Rentenbetreffnissen bis Februar 2004 und weitere periodische Rentenleistungen in Aussicht (vgl. act. II 38/11-13). B. Nachdem die Invalidenrente in der Folge weiter ausgerichtet worden war, verfügte die IVB am 1. April 2014 deren sofortige Sistierung mit der Begründung, bei einem internen Abgleich habe sie festgestellt, dass die Leistungen irrtümlicherweise erbracht würden (vgl. act. II 41). Mit Vorbescheid vom 7. April 2014 (act. II 42) stellte die IVB der Versicherten die teilweise Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung sowie die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Rentenleistungen in Aussicht. Hiermit zeigte sich die Versicherte mit Einwand vom 22. Mai 2014 (act. II 48) nicht einverstanden, worauf die IVB am 3. Juni 2014 eine Verfügung erliess (act. II 50), mit welcher sie die Rentenverfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) wiedererwägungsweise aufhob, soweit die darin enthaltene Abrechnung Leistungen ab 1. Oktober 2002 vorsehe. Mit separater Verfügung vom 16. Juni 2014 (act. II 51) verpflichtete sie die Versicherte zudem, die vom 1. April 2009 bis 31. März 2014 zu viel ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 101‘796.-- zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ vom B.________, Beschwerde und beantragte, die beiden Verfügungen vom 3. und 16. Juni 2014 seien kostenfällig aufzuheben und ihr sei ab 1. April 2014 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem ersuchte sie um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter anderem auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 13. August 2014 (Akten der AKB [act. IIA], 1) verwies. Am 22. September 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung und ihre Rechtsvertreterin reichte aufforderungsgemäss die Kostennote ein. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Zuschrift vom 23. Oktober 2014 den gestellten Antrag. Am 16. Dezember 2014 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 3. Juni 2014 (act. II 50 [Wiedererwägung]) und 16. Juni 2014 (act. II 51 [Rückerstattung]). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 10. März 2004 zu Recht wiedererwägungsweise teilweise aufhob, und andererseits die Zulässigkeit der Rückforderung der zwischen April 2009 und März 2014 bezogenen Rentenleistungen im Betrag von Fr. 101‘796.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 3. Juni 2014 (act. II 50) erfolgten Wiedererwägung der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 10. März 2004 (act. II 38), soweit die weitere Ausrichtung einer Rente ab 1. Oktober 2002 betreffend. 2.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 5 feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a cc S. 314). 2.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). 2.3 Mit einer Verfügung regelt die Behörde ein Rechtsverhältnis (vgl. FELIX UHLMANN in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2009, Art. 5 N. 86). Die Regelung des Rechtsverhältnisses, erfolgt dabei durch die Entscheidformel (Dispositiv) der Verfügung (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 29 N. 15 f.), womit prinzipiell auch nur diese an der Rechtskraft teilhat und einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zugänglich sein kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur Begründung (Motive) gehört, kann nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung einer Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417). Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welche Teilfaktoren – z.B. Invaliditätsgrad oder Rentenberechnung – der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 6 Leistungszusprechung zugrunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Begründung der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92). 3. 3.1 Der Mitteilung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2002 (act. II 37) an die AKB ist eine Befristung der Leistung bis 30. September 2002 zu entnehmen. Die Rentenverfügung vom 10. März 2004 (act. II 38), welche sechs Seiten umfasst und in den amtlichen Akten nicht chronologisch geordnet ist (vgl. aber: act. II 48/7-12; act. IIA 24 f.), bestimmte dementsprechend unter der durch Fettschrift hervorgehoben Textzeile «Wir verfügen deshalb:», dass mit Anspruchsbeginn ab 1. Dezember 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1. März 2002 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab 1. Oktober 2002 Anspruch auf «keine Rente» bestehe (vgl. act. II 38/9). Dies stimmt auch mit der Begründung im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Januar 2004 überein, der zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärt wurde (vgl. act. II 38/10) und der Beschwerdeführerin bekannt war, reichte sie diesen doch mit dem Einwand gegen den Vorbescheid (act. II 48) selbst wieder ein (vgl. act. II 48/13-20). Aus diesem Dispositiv geht klar und unzweideutig hervor, dass der Rentenanspruch bis 30. September 2002 befristet war. Die im Verfügungsteil der AKB offensichtlich irrtümliche, vom Dispositiv abweichende Angabe über die Abwicklung des Leistungsanspruchs (vgl. act. II 38/11-13) ist nicht geeignet, das Dispositiv in Frage zu stellen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2007, 9C_233/2007, E. 2.3.1). Zwar kann die Rentenberechnung durch die Ausgleichskasse, bei der es in der Regel um rein technische und rechtliche Frage geht (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106), im Einzelfall ebenfalls Dispositivcharakter haben und für sich allein Anlass zur gerichtlichen Überprüfung bieten. Dies betrifft systembedingt jedoch einzig strittige Aspekte des Rentenanspruchs, die nicht bereits durch die IV-Stelle verbindlich vorgegeben sind. Aufgrund der Aufgabenteilung zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 7 Art. 57 und 60 IVG; Rz. 3039 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2004 gültig gewesenen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) haben sich die Abrechnungen der letzteren an den begründeten Angaben der ersteren zum Leistungsanspruch zu orientieren und sind insoweit gleichsam akzessorisch zu diesen. Aus einer vom Dispositiv (im Verfügungsteil der IV-Stelle) in masslicher oder zeitlicher Hinsicht abweichenden Abrechnung (im Verfügungsteil der Ausgleichskasse) kann sich kein weitergehender Rentenanspruch der materiellen Verfügungsadressaten ergeben. Da die Befristung der Invalidenrente bis 30. September 2002 im Dispositiv formell rechtskräftig verfügt wurde, leidet der Verwaltungsakt bezüglich eines Leistungsanspruchs ab 1. Oktober 2002 nicht an einem ursprünglichen Rechtsfehler, womit für eine Korrektur mittels Wiedererwägung von vornherein kein Raum bleibt. Zwar kann durch eine nie formell verfügte, aber jahrelang ausgerichtete Invalidenrente unter Umständen eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden, die zur Annahme einer faktischen Verfügung führt (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 22. November 2006, U 209/06, E. 2.4.2; Entscheid des BGer vom 5. Juli 2011, 8C_149/2011, E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt, erfolgte die Leistungsausrichtung doch irrtümlich, im Widerspruch zum klaren Dispositiv der Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) und ein entsprechender Rentenanspruch ab Oktober 2002 wurde auch nie (formlos) bestätigt. Selbst wenn eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden wäre, durfte sich die Beschwerdeführerin nicht berechtigt darauf verlassen. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juni 2014 (act. II 50) ersatzlos aufzuheben (ob die ursprüngliche Rentenverfügung allenfalls einer Berichtigung [vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 69 VwVG] zugänglich gewesen wäre, braucht hier nicht beurteilt zu werden). 3.2 Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2014 (act. II 50) führt nicht dazu, dass ab 1. April 2014 erneut Rentenleistungen auszurichten wären, da hierfür nach wie vor keine verfügungsmässige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 8 Grundlage bestünde. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, bei richtiger Betrachtung hätte sie auch nach 30. September 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Rentenverfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen liess. Eine erneute Beurteilung wäre nur möglich, wenn die Beschwerdegegnerin auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und den Rentenanspruch ab Oktober 2002 materiell neu geprüft hätte (vgl. BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.2). Dies ist hier indes nicht der Fall, weshalb es dabei bleibt, dass die Befristung der Rente per Ende September 2002 als rechtskräftig verfügt zu gelten hat und darauf nicht zurückgekommen werden kann. Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, einen allfälligen Rentenanspruch für die Zukunft mittels einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) geltend zu machen. 4. Zu überprüfen ist im Weiteren die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2014 (act. II 51), mithin der Bestand (Verität) der Rückforderung der zwischen 1. April 2009 und 31. März 2014 bezogenen Rentenleistungen. 4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IVspezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 IVV geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 9 S. 432) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 4.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 10 Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). Zur Fristwahrung ist die Bezifferung der Rückforderung nicht notwendig; es ist ausreichend, wenn die Rückforderung als solche ausreichend präzis umschrieben wird (SVR 2011 IV Nr. 52 S. 156 E. 5.1). Bei der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der Invalidenversicherung gilt der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584; SVR 2011 IV Nr. 52 S. 156 E. 2). 5. 5.1 Die Verwaltung brachte entgegen der von ihr selbst erlassenen Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) Geldleistungen zur Auszahlung, welche mit dieser in Widerspruch standen. Solche verfügungswidrig ausgerichteten Leistungen sind gemäss Art. 25 ATSG ohne Weiteres als unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 446 f.). Die Rückerstattungsverfügung ist deshalb nicht von der Wiedererwägungsverfügung abhängig (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 1) und es ist auch unerheblich, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen Gesichtspunkten begründet lag oder nicht (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 4; E. 4.1 hievor). Die Beschwerdegegnerin erliess am 7. April 2014 hinsichtlich des Rentenanspruchs einen Vorbescheid (act. II 42), in welchem sie die Wiedererwägung der Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) in Aussicht stellte. Der Umstand, dass die Wiedererwägungsverfügung (act. II 50) im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird (vgl. E. 3.1 hievor), führt nicht dazu,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 11 dass dem durchlaufenen Vorbescheidverfahren im Nachhinein die fristwahrende Wirkung hinsichtlich der Rückerstattung abgesprochen werden könnte. Anders verhielte es sich nur, wenn für die zu erlassende Verfügung gar kein Vorbescheidverfahren vorgesehen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 12. Februar 2007, I 1023/06, E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin wahrte mit dem Erlass des Vorbescheids vom 7. April 2014 (act. II 42) die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG bezüglich der von 1. April 2009 bis 31. März 2014 unrechtmässig ausgerichteten Rente. Die Vorfrage nach einer strafbaren Handlung (vgl. Art. 141bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) und einer damit allenfalls massgebenden längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist (vgl. Art. 25 Abs. 2 zweier Satz ATSG) verneinte die Beschwerdegegnerin implizit, was mit Blick auf die bestehende Aktenlage vertretbar erscheint; es wird darauf verzichtet, dem vorliegend weiter nachzugehen. Fraglich ist hingegen, ob die relative einjährige Verwirkungsfrist eingehalten wurde. 5.2 Mit «Veränderungsanzeige für AHV/IV-Renten und Ergänzungsleistungen» vom 3. Dezember 2007 (act. II 39) wurde die AKB von der bisher zuständigen AHV-Zweigstelle über den Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2007 orientiert. Es wurde zudem angegeben, dass die Mutation die Invalidenrente betreffe und das Formular enthielt den Hinweis, dass ein Doppel der Rentenverfügung an die neu zuständige Zweigstelle zu senden sei. Nach dem Gesetz sind die Aufgaben zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen aufgeteilt: Die IV-Stellen klären die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. c, f und g IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 lit. a, b und c IVG). Bei dieser Aufgabenteilung genügt es rechtsprechungsgemäss für den Beginn des Fristenlaufs, wenn entweder die IV-Stelle oder die Ausgleichskasse vom Rückforderungsanspruch Kenntnis hatte (vgl. E. 4.2 hievor). Weil die AHV- Gemeindezweigstellen einen organisatorischen Teil der AKB und damit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 12 Versicherungseinrichtung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG bilden, gilt grundsätzlich die Formel: «Was die Zweigstelle weiss, das weiss rechtlich gesehen auch die Ausgleichskasse» (vgl. Entscheid des BGer vom 2. September 2014, 9C_369/2013, E. 6 [zur Publikation vorgesehen]). Selbst wenn die Verwaltung anlässlich des angezeigten Wohnsitzwechsels die Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) tatsächlich an die neu zuständige Zweigstelle schickte – was aus den Akten nicht hervorgeht –, kann allein daraus nicht abgeleitet werden, dass in diesem Zusammenhang bei zumutbarer und gebotener Aufmerksamkeit hätte festgestellt werden müssen, dass die weitere Ausrichtung der Invalidenrente ab Oktober 2002 durch das Dispositiv der besagten Verfügung nicht gedeckt war und insofern zu Unrecht erfolgte. Denn die Wohnsitzänderung stellt grundsätzlich keine wesentliche Änderung in den für die Rentenleistung massgebenden Verhältnissen dar, weshalb seitens der Durchführungsorgane auch keine Veranlassung bestand, den rechtlichen Anspruch auf die faktisch fliessende Rentenleistung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen bzw. die ursprüngliche Rentenverfügung auf inhaltliche Widersprüche zu kontrollieren. Die Veränderungsanzeige wurden denn auch «lediglich ins Dossier abgelegt bzw. die gemeldeten Wohnortwechsel im Dossier mutiert» (vgl. act. II 50/2). Das Ausgeführte gilt sinngemäss ebenso für die am 16. November 2010 bei der Beschwerdegegnerin eingelangte Notifikation des erneuten Wohnsitzwechsels (act. II 40). Die relative Verwirkungsfrist begann demnach – entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 4 Ziff. IV Ziff. 3) – nicht bereits im Dezember 2007, sondern erst mit dem Datenabgleich im März 2014. Die am 16. Juni 2014 (vgl. act. II 51) verfügte Rückforderung erging somit innerhalb der einjährigen relativen Verwirkungsfrist. 5.3 Die in der Rentenverfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) vorgenommene Verrechnung betraf nicht die Rückforderungsperiode, weshalb die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin an der Höhe des Rückforderungsbetrags (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 2) nicht verfängt (vgl. act. IIA 1/1 Ziff. 2). Schliesslich betrifft der geltend gemachte gutgläubige Leistungsempfang (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 5) die Erlassfrage (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 13 SR 830.11]), welche hier ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes steht (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7). An der behaupteten Gutgläubigkeit dürften aber ohnehin gewichtige Zweifel bestehen, war doch offensichtlich und auch für die Beschwerdeführerin bei der Verfügungseröffnung erkennbar, dass der Verfügungsteil der AKB irrtümlich sowohl vom Dispositiv als auch von der Begründung im Abklärungsbericht Haushalt (act. II 38/13-20) abweicht (vgl. E. 3.1 hievor). Bei dieser Ausgangslage wäre von einer verständigen Verfügungsadressatin zu erwarten gewesen, dass sie sich bei allfälligen Unklarheiten wenigstens bei der Verwaltung über den Verfügungsgehalt erkundigt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Rente ab 1. Oktober 2002 verfügungswidrig ausrichtete und sofort formlos, ohne die ursprüngliche Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) diesbezüglich in Wiedererwägung zu ziehen, terminieren durfte. Für die Zeit ab 1. Oktober 2002 sowie über die Rentensistierung vom 1. April 2014 (vgl. act. II 41) hinaus, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt Fr. 101‘796.-- an unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnissen zurückzuerstatten. Die Beschwerde vom 4. Juli 2014 erweist sich deshalb einzig dahingehend teilweise als begründet, als die Verfügung vom 3. Juni 2014 (act. II 50) aufzuheben ist. Soweit weitergehend (die Rückforderung der Invalidenrente sowie die beantragte Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente ab April 2014 betreffend) ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 14 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 7.3 hienach) der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Zu prüfen bleibt jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. I). 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 können einer Partei auf Gesuch hin als amtliche Anwältin resp. amtlicher Anwalt beigeordnet werden (vgl. vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ vom B.________ ist in keinem Anwaltsregister eingetragen. Das nicht näher spezifizierte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb nur auf die Befreiung von den Kosten des Beschwerdeverfahrens beziehen. Die Beschwerde erscheint nicht von Vornherein als aussichtslos. Zudem ist die Prozessarmut aktenkundig (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. IA],1-6), weshalb die anbegehrte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Die Beschwerdeführerin wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin bezüglich der Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung teilweise, ihre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 15 Rechtsstellung wird durch dieses formelle Obsiegen im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens jedoch nicht verbessert, weshalb keine Parteientschädigung auszuscheiden ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 [Umkehrschluss]). Was die beantragte Weiterausrichtung der Invalidenrente sowie die Rückerstattung anbelangt, unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie auch diesbezüglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2014 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird betreffend die Verfahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2014, IV/14/652, Seite 16 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Zur Kenntnisnahme an: - Bernische Pensionskasse, Schläflistrasse 17, 3000 Bern 17 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.