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Bern Verwaltungsgericht 18.11.2014 200 2014 647

November 18, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,505 words·~18 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014

Full text

200 14 647 EL SCJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. November 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2014, EL/14/647, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Juli 2011 eine nach Massgabe der gemischten Methode ermittelte und auf einer Erwerbsfähigkeit von (ungewichtet) 50% bzw. einem Invaliditätsgrad von 42% basierende Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 193 f.). Am 15. April 2013 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Viertelsrente der IV an (act. II 1). Mit zwei Verfügungen vom 21. März 2013 (act. II 191 f.) sprach die AKB der Versicherten für die Zeit von Juli 2011 bis Januar 2012 sowie von Oktober 2012 bis Oktober 2013 rückwirkend EL unterschiedlicher Höhe zu. Für die Zeit ab November 2013 verneinte sie einen Anspruch. Die dagegen gerichtete Einsprache (act. II 220), worin die Versicherte geltend machte, das im Rahmen der Berechnung der EL angerechnete Mindesteinkommen für Teilinvalide von Fr. 25‘613.-- habe sie seit 2010 nicht erzielen können und die Anrechnung eines Erwerbseinkommens ihres Ehemannes sei inakzeptabel, wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2014 ab (act. II 221) verbunden mit dem Hinweis, dass für die Zeit ab November 2013 für den Ehemann statt des hypothetischen Erwerbseinkommens die Taggelder der Arbeitslosenversicherung als Einkommen berücksichtigt worden seien, so dass sich der betreffende Einwand als gegenstandslos erweise. Am 3. Juni 2014 hob die AKB den Entscheid vom 2. Mai 2014 mit einem weiteren Einspracheentscheid (act. II 252) wiedererwägungsweise auf und setzte – unter Anrechnung eines tieferen hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19‘050.-- für die Monate Juli bis November 2011 (act. II 226 ff.) und ab Mai 2013 (act. II 237 ff.) – die EL neu fest. Im Übrigen bestätigte sie die für die Zeit ab November 2013 verfügte Leistungseinstellung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2014, EL/14/647, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 4. Juli 2014 Beschwerde erheben und beantragen: 1. Der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ab Mai 2013 die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festzusetzen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Unterzeichnende sei der Beschwerdeführerin als amtliche Anwältin beizuordnen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ein fiktives Einkommen könne nur angerechnet werden, wenn die teilinvalide Versicherte dieses Einkommen tatsächlich realisieren könne (Ziff. 2a, S. 3). Die Beschwerdeführerin bemühe sich seit Jahren, eine Stelle zu finden; ihre Bemühungen könne sie jedoch nur zum Teil dokumentieren. Einen grossen Teil der alten erfolglosen Bewerbungen habe sie nicht aufbewahrt, weil ihr nicht bewusst gewesen sei, dass diese von Bedeutung sein könnten. Die Tatsache, dass sie sich um eine Stelle bemühe, sei sowohl ihrer langjährigen Betreuerin wie auch dem Hausarzt bekannt und ergebe sich beispielhaft aus den beiliegenden Bewerbungen (Ziff. 2b, S. 3; Akten der Beschwerdeführerin [act. I], 3 ff.). Mit Unterstützung des Kompetenzzentrums Arbeit habe die Beschwerdeführerin zudem versucht, sich weitere Fertigkeiten als … anzueignen. Es habe sich aber gezeigt, dass die Tätigkeit als … und repetitive Arbeiten an Maschinen mit ihrem Gesundheitszustand und ihren medikamentös bedingten Konzentrationsproblemen nicht vereinbar sei (Ziff. 2c und d, S. 3 f.). Zusätzlich belaste sie ihre kranke Tochter (Ziff. 2e, S. 4). Im Übrigen reichten die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, welche über einen unterdurchschnittlichen Bildungsstand verfüge, nicht aus, um eine Tätigkeit auszuüben, bei der mündliche und schriftliche Kommunikation im Vordergrund ständen (Ziff. 2f und g, S. 4). Schliesslich sei sie heute 51jährig und seit mehr als vier Jahren nicht mehr erwerbstätig; damit sei die Ausübung einer 50%igen Erwerbstätigkeit unwahrscheinlich (Ziff. 2h, S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2014, EL/14/647, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2014 enthält sich die Beschwerdegegnerin eines Antrags zum Ausgang des Verfahrens. In der Begründung macht sie geltend, in der Beschwerde würden neu verschiedene Stellenbewerbungen der Beschwerdeführerin ins Recht gelegt; man überlasse es dem Gericht zu beurteilen, ob diese Bemühungen nunmehr genügten, um das vermutete Erwerbseinkommen zu widerlegen. Mit Schreiben vom 14. August 2014 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hielt der Instruktionsrichter fest, nach erster Durchsicht der Akten ergebe sich, dass gemäss den im Einspracheverfahren neu erstellten Berechnungsblättern für die Zeit ab November 2013 ein EL- Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund von Mehreinnahmen von über Fr. 20‘000.-- abgelehnt worden sei. Daraus folge, dass für die Zeit ab November 2013 ein Anspruch auf EL selbst dann abgelehnt werden müsste, wenn dem Antrag auf Verzicht der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entsprochen würde. Ferner sei das eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unvollständig begründet. Gleichzeitig gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin innert Frist Gelegenheit, zu deren Arbeitsbemühungen in der Zeit ab Mai bis Oktober 2013 ergänzend Stellung zu nehmen. Ferner ersuchte er die Beschwerdeführerin, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ergänzen verbunden mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Fristablauf das Gesuch als zurückgezogen gelte. Mit Schreiben vom 3. September 2014 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück, hielt im Übrigen jedoch an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Im Weiteren machte sie geltend, in der Zeit vom Oktober 2012 bis April 2013 sei sie wegen einem Knöchelbruch arbeitsunfähig gewesen und habe Taggelder der Unfallversicherung bezogen. Für die Zeit vom Mai bis Oktober 2013 lägen keine Nachweise der Arbeitsbewerbungen mehr vor. Ein grosses Problem bei den Stellenbewerbungen in dieser Zeit sei wohl gewesen, dass ihre beiden letzten Arbeitsverhältnisse wegen Abwesenheiten aufgrund gesundheitlicher Probleme aufgelöst worden seien. Die Unfallfolgen seien nach wie vor sichtbar. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall noch mehr Schwierigkeiten bei der Stellensuche gehabt habe als vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2014, EL/14/647, Seite 5 dem Unfall. Es treffe sodann zu, dass der Anspruch auf EL ab November 2013 im Endeffekt selbst dann abgelehnt werden müsse, wenn antragsgemäss bei der Berechnung kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Dieser Antrag basiere auf der Überlegung, dass der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Herbst 2014 ende. Weiter wolle sie – die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin – Letztere nicht dem Vorwurf aussetzen, dass sie die Anrechnung des hypothetischen Einkommens akzeptiert habe. An der Feststellung der grundsätzlichen Nichtanrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens bestehe somit ein genügendes Interesse. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2014 schrieb der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Rückzugs als erledigt vom Protokoll ab. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2014 ersuchte der Instruktionsrichter die C.________ um Zustellung der die Beschwerdeführerin betreffenden Akten der Arbeitslosenversicherung. Diese wurden dem Gericht am 14. Oktober 2014 eingereicht. Mit gleichentags erlassener prozessleitender Verfügung gewährte der Instruktionsrichter den Parteien die Möglichkeit, sich innert Frist zu den edierten Akten der Arbeitslosenversicherung zu äussern. Mit Schreiben vom 5. November 2014 hielt die Beschwerdeführerin fest, die Stellenbewerbungen während der Arbeitslosigkeit seien dokumentiert und aus der Sicht der Arbeitsvermittlung immer ausreichend gewesen. Auch die Stellenbewerbungen nach der Zeit des Bezugs der Taggelder der Arbeitslosenversicherung hätten trotz erfolgter Qualifikation zur … zu keiner Anstellung geführt. Der Knöchelbruch und die aufgrund der Medikamenteneinnahme erfolgte Einschränkung der Gedächtnisleistung und der Konzentration hätten die Beschwerdeführerin noch weniger attraktiv für den ersten Arbeitsmarkt gemacht. Sie könne das in Art. 14a ELV vermutete Erwerbseinkommen nicht erzielen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einsicht in die Akten der Arbeitslosenversicherung bzw. auf eine Stellungnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2014, EL/14/647, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.1.2 Soweit in den Ausführungen im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. September 2014, wonach „an der Feststellung der grundsätzlichen Nichtanrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens ein genügendes Interesse“ bestehe, ein Antrag auf Erlass eines Feststellungsentscheides erblickt werden könnte, wäre darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, nachdem dasselbe durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 128 V 48 E. 3a S. 48). 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 (act. II 252). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung ab Mai 2013 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2014, EL/14/647, Seite 7 1.3 Nachdem ab November 2013 unbestrittenermassen auch dann kein Anspruch auf EL besteht, wenn dem Begehren der Beschwerdeführerin um Nichtanrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entsprochen würde (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters vom 14. August 2014 sowie der Beschwerdeführerin vom 3. September 2014; act. II 240 f.), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (lit. c). Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40% bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2014, EL/14/647, Seite 8 50% bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60% bis unter 70% (lit. c). 2.3 Bei Nichterreichen dieser Grenzbeträge wird die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2). Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 2.4 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). 3. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführerin bereits in den Monaten Juli bis November 2011 (act. II 242 ff.) das damals massgebliche Mindesteinkommen von Fr. 19‘050.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG und Art. 1 lit. a der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen vom 24. September 2010 [SR 831.304, in Kraft gestanden vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012]) als hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. Hierauf wurde in der Folge während des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab Dezember 2011 (act. II 62 ff.) respektive von Taggeldern der Unfallversicherung ab Oktober 2012 bis April 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2014, EL/14/647, Seite 9 (act. II 50 ff.) verzichtet, da die jeweiligen Beträge höher waren als das Mindesteinkommen. 3.2 Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 15. März 2013 (act. II 193) stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern fest, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als … als auch in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (VGE IV/2012/764, E. 3.5). Dass sich der Gesundheitszustand seither nachhaltig verändert hätte, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen: So kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, wonach sie in der Zeit von Oktober 2012 bis April 2013 aufgrund eines Knöchelbruchs arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. September 2014), mit Bezug auf den vorliegend massgebenden Zeitraum ab Mai 2013 (vgl. E. 1.2 f. vorne) nichts zu ihren Gunsten ableiten, bestehen doch keinerlei Anzeichen dahingehend, dass sich deswegen an der im genannten Urteil festgelegten 50%igen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit etwas geändert hätte. Zwar wurde die durch den Unfall im September 2012 erlittene Gesundheitsschädigung in VGE IV/2012/764 nicht erfasst, da lediglich die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2012 zu berücksichtigen waren. Indessen ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund allfälliger bleibender Unfallfolgen bei der IV im massgeblichen Zeitraum (vgl. E. 1.2 f.) ein Revisionsgesuch um Erhöhung der laufenden Viertelsrente gestellt hätte. Auch ist dem Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nicht zu entnehmen, dass sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit nachhaltig verändert bzw. erhöht hätte. Eine über die invalidenversicherungsrechtlich massgebende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hinausgehende Einschränkung ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Soweit die Beschwerdeführerin deshalb geltend macht, es habe sich gezeigt, dass eine Tätigkeit als … mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht vereinbar sei, so kann sie hieraus im Lichte der gerichtlich attestierten, für sämtliche körperlich leichten angepassten Tätigkeiten geltenden 50%igen Arbeitsfähigkeit, nichts für sich ableiten. Mithin ist von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2014, EL/14/647, Seite 10 der grundsätzlichen Bindungswirkung an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in VGE IV/2012/764 auszugehen (vgl. E. 2.4 vorne) und die Beschwerdegegnerin durfte von einer selbständigen Prüfung der gesundheitsbedingten Erwerbsfähigkeit absehen. 3.3 Es ist im Weiteren unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2013 kein dem (in den Berechnungen der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 zu tief angesetzten [vgl. act. II 237 ff.]) Grenzbetrag von Fr. 19‘210.-- (vgl. Art. 1 lit. a der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012 [SR 831.304, in Kraft seit 1. Januar 2013]) entsprechendes Einkommen erzielt hat, weshalb im Lichte des hiervor Gesagten (vgl. E. 3.2 vorne) insofern die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte besteht (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). 3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob invaliditätsfremde Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen, ihre theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt insoweit vor, sie habe sich erfolglos um Arbeit bemüht, so dass ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe. Es trifft zwar zu, dass mit Blick auf die in der EL (im Gegensatz zur IV) massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse auf die Anrechnung eines Einkommens zu verzichten ist, wenn die versicherte Person insbesondere mittels (qualitativ und quantitativ) genügender Stellenbemühungen den Nachweis dafür erbringt, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). Vorliegend räumt die Beschwerdeführerin indessen selber ein, dass für die zu berücksichtigende Zeit von Mai bis Oktober 2013 (vgl. E. 1.2 f. vorne) keine Nachweise für Arbeitsbemühungen vorliegen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. September 2014). In der Tat lässt sich den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen für den nämlichen Zeitraum lediglich eine Arbeitsbemühung (vom 3. September 2013) entnehmen (act. I 3), was im Lichte der hiervor dargelegten Rechtspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2014, EL/14/647, Seite 11 chung nicht genügt. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch eine Würdigung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich edierten Akten der Arbeitslosenversicherung, ergeben sich doch daraus ebenfalls keine Hinweise auf allfällige Bewerbungen im vorliegend massgeblichen Zeitraum. 3.4.2 Auch die übrigen Vorbringen sind nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin objektiv nicht in der Lage war, eine geeignete Stelle auf dem konkreten Arbeitsmarkt zu finden: Was die geltend gemachten Probleme mit einer ihrer Töchter anbetrifft, so ist zwar nachvollziehbar, dass dies die Beschwerdeführerin belastet; es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern sie dadurch gänzlich von einer (teilzeitlichen) Arbeit abgehalten werden sollte, zumal grundsätzlich auch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehemann entsprechende Unterstützung gewähren kann (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Im Weiteren stellen die gemäss eigenen Angaben geringe Schulbildung und der fehlende Berufsabschluss (act. II 197) unstreitig ebenfalls ein gewisses Hindernis auf dem Arbeitsmarkt dar. Leichte Hilfsarbeiten werden dadurch aber – zumindest nach einer gewissen Anlernzeit – nicht verunmöglicht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 5. März 2004, P 55/03, E. 2.3.2). Mit Bezug auf die geltend gemachten beschränkten Deutschkenntnisse ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit … Jahren in der Schweiz lebt, über das Schweizer Bürgerrecht verfügt und „gut Hochdeutsch“ spricht (vgl. act. I 3 [Bewerbungsschreiben vom 28. April 2014]). Abgesehen davon verunmöglichten selbst beschränkte Deutschkenntnisse eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt – namentlich mit Bezug auf einfache und repetitive Tätigkeiten – nicht. Soweit die Beschwerdeführerin sodann impliziert (Beschwerde, Ziff. 2h, S. 4), aufgrund ihrer Arbeitsabstinenz von vier Jahren sowie ihres Alters sei die Ausübung einer (50%igen) Erwerbstätigkeit unwahrscheinlich, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gemäss VGE IV/2012/764 E. 3.5 (act. II 193) grundsätzlich sämtliche körperlich leichten (angepassten) Arbeiten und damit ein breiter Fächer möglicher Tätigkeiten offen stehen, womit ihr auch konkret ein breites Spektrum an (Hilfs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2014, EL/14/647, Seite 12 )Arbeiten zugänglich ist. Schliesslich kann sie auch aus dem Alter nichts für sich ableiten, gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres, und ihr Alter betrug bei Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Juni 2014 erst 51 Jahre. Aus den Akten lässt sich auch nicht der Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin habe sich wegen ihres Alters erfolglos um eine Stelle bemüht. 3.5 Ob mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für die Zeit ab April 2014 geltend gemachten Arbeitsbemühungen der Nachweis erbracht ist, dass die Beschwerdeführerin trotz ausreichender Bemühungen keine Stelle findet, kann offen bleiben, da im massgebenden Zeitraum von November 2013 bis zum Erlass des Einspracheentscheids so oder anders kein Anspruch auf EL besteht (vgl. auch E. 1.3 vorne). 3.6 Schliesslich gelangt Art. 25 Abs. 4 ELV nicht zur Anwendung: Der Beschwerdeführerin wurde bereits von Juli bis November 2011 ein Mindesteinkommen für Teilinvalide angerechnet (vgl. E. 3.1 vorne), weshalb die Beschwerdeführerin mit Bezug auf dessen neuerliche Anrechnung im Zeitraum von Mai bis November 2013 keiner weiteren Frist zur Verwertung ihres verbliebenen Arbeitsvermögens mehr bedurfte. 3.7 Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2014, EL/14/647, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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