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Bern Verwaltungsgericht 07.10.2014 200 2014 635

October 7, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,761 words·~14 min·8

Summary

Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014

Full text

200 14 635 EL ACT/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, EL/14/635, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1932 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 28. November 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die AKB lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. März 2014 (AB 53) wegen eines Einnahmenüberschusses ab, wobei sie unter anderem ein zinsloses Darlehen an seine beiden Söhne als Vermögen aufrechnete. Eine hiergegen am 7. April 2014 erhobene Einsprache (AB 81) hiess sie mit Entscheid vom 6. Juni 2014 (AB 100) insoweit teilweise gut, als sie dem Versicherten ab 1. Januar 2014 EL von Fr. 175.-- gewährte. Soweit weitergehend wies die AKB die Einsprache ab. Ab 1. April 2014 und bis auf weiteres erhöhte die AKB die EL mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 16. Juni 2014 (AB 103) auf Fr. 370.--. B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch einen seiner Söhne, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei bereits ab 1. Oktober 2013 EL zu gewähren bzw. die EL ab 1. Januar 2014 sei zu erhöhen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das aus zwei Darlehen an seine beiden Söhne bestehende Sparguthaben sei mit verschiedenen Gegenforderungen zu verrechnen. Er habe bis am 1. Oktober 2013 in der Liegenschaft seiner Söhne gelebt, wobei bis Ende 2012 ein mündlicher «Nutzungsvertrag» und ab 1. Januar 2013 ein Mietverhältnis bestanden habe. Aus dem «Nutzungsvertrag» schulde er seinen Söhnen Liegenschaftsunterhaltskosten, Steuern, Versicherungsbeiträge sowie einen Rückstellungsaufwand. Das Mietverhältnis habe unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist bis 31. Januar 2014 gedauert, wobei die Mietzinsen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, EL/14/635, Seite 3 mit den Darlehen zu verrechnen seien. Schliesslich hätten seine Söhne ihm im Jahr 2001 ebenfalls ein Darlehen gewährt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL vom 1. Oktober 2013 (vgl. AB 53/1) bis 31. März 2014 (vgl. AB 103/1) und in diesem Zusammenhang allein die Frage nach der Berücksichtigung eines allfälligen Vermögens respektive Vermögensertrags. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, EL/14/635, Seite 4 aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert liegt bei einer strittigen Anspruchsdauer von höchstens sechs Monaten (vgl. E. 1.2 hievor) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend festlegen und auf höchstens einen Fünftel erhöhen (vgl. Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, EL/14/635, Seite 5 BSG 841.31) wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Die Anrechnung und jährliche Amortisation des Verzichtsvermögens sind in Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, grundsätzlich jährlich um Fr. 10'000.--. 3. 3.1 Es ist aktenkundig und in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen zwei Söhnen im Rahmen der teilweisen Erbteilung im Jahr 2000 unverzinsliche Darlehen von je Fr. 88‘800.--, mithin total Fr. 177‘600.--, gewährte (AB 25/4 Ziff. 2.5). Diese Darlehen wurden im Jahr 2007 durch Schenkungen um je Fr. 55‘000.-- reduziert (vgl. AB 27). Damit wurden einerseits die Darlehen als Teil des Vermögens um total Fr. 110‘000.-- auf Fr. 67‘500.-- verringert. Andererseits lag eine Verzichtshandlung vor, so dass der geschenkte Betrag von Fr. 110‘000.-- als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist, wobei eine jährliche Amortisation erfolgt (vgl. E. 2.3 hievor). Die Verwaltung berücksichtigte das Verzichtsvermögen denn auch in ihren Berechnungen unter Beachtung der Amortisation (vgl. AB 98 f.), was zu Recht nicht beanstandet wird. 3.2 Die Restanz des Darlehens von Fr. 67‘500.-- (vgl. E. 3.1 hievor) ist, zusammen mit dem restlichen Vermögen und unter Beachtung allfälliger Schulden, bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin ging dabei von einem Sparguthaben von Fr. 58‘666.-für die Periode von Oktober bis Dezember 2013 (vgl. AB 98/1) respektive Fr. 56‘168.-- für die Zeit ab Januar 2014 (AB 99/1) aus. Beschwerdeweise werden diese Beträge bestritten bzw. geltend gemacht, die entsprechenden Sparguthaben seien mit Schulden zu verrechnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, EL/14/635, Seite 6 3.2.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor (vgl. Beschwerde S. 3 lit. c), seine Söhne hätten ihm im Jahr 2001 ihrerseits ein Darlehen von Fr. 30‘000.-- gewährt, indem sie die Hypothek um diesen Betrag erhöht hätten und das Geld ihm zugekommen sei. Dieser Geldfluss ist anhand der vorgelegten Bankbelege (vgl. AB 73 f.; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 9) nachgewiesen. Unklar ist jedoch, ob diese Zahlung als Darlehen der Söhne gegenüber dem Beschwerdeführer, als Amortisation der von diesem den Söhnen gewährten zwei Darlehen oder als Schenkung zu qualifizieren ist. Die geleisteten Fr. 30‘000.-- sollten zur «Finanzierung der Scheidung» (vgl. AB 75) dienen und sind offenbar heute im Vermögen des Beschwerdeführers nicht mehr vorhanden. Soweit damit eine teilweise Tilgung der Darlehen bezweckt worden wäre, müsste das Sparguthaben des Beschwerdeführers entsprechend reduziert werden. Dasselbe gälte, wenn dieser Betrag ebenfalls als Darlehen zu verstehen war. Denn diesfalls hätten sich Darlehensforderungen gegenübergestanden, die prinzipiell einer Verrechnung (vgl. Art. 120 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) zugänglich gewesen wären (vgl. auch AB 25/4 Ziff. 2.5, wonach der Darlehensgläubiger das Darlehen zur Rückzahlung kündigen durfte, soweit nicht bis am 30. Juni 2001 ein Mietvertrag abgeschlossen wird). Anders verhielte es sich, wenn die Fr. 30‘000.-- mit Schenkungsabsicht (Art. 239-252 OR) überwiesen worden wären; da das Geld verbraucht wurde, würde sich am ermittelten Sparguthaben nichts ändern. Die Schenkungsabsicht wird in der Regel nicht vermutet, werden aber Verwandte unterstützt, so ergibt sich die Schenkungsabsicht aus den Umständen (vgl. NEDIM PETER VOGT, in HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, Art. 239 N. 44 f.). Vorliegend wollten die Söhne ihrem Vater mit dem Betrag «zur Seite stehen» (vgl. AB 75). Es wurde jedoch nichts schriftlich vereinbart, was im Sinne einer natürlichen Vermutung der Fall gewesen wäre, wenn es sich um ein Darlehen gehandelt hätte, da erst ein halbes Jahr zuvor der Beschwerdeführer seinen Söhnen im Rahmen der partiellen Erbteilung je ein solches gewährt hatte (vgl. AB 25/4 Ziff. 2.5) und das Verhältnis dieser beiden Darlehen bzw. jenes zwischen dem Geldfluss vom Frühjahr 2001 und dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, EL/14/635, Seite 7 Darlehen vom Herbst 2000 mit Sicherheit geklärt worden wäre. Weitere Abklärungen in dieser Sache sind nicht zweckdienlich, da daraus keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162); die daraus folgende Beweislosigkeit geht zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Damit ist das Darlehen des Beschwerdeführers an seine Söhne nicht um Fr. 30‘000.-- zu reduzieren. 3.2.2 Gemäss seiner Darstellung (vgl. Beschwerde S. 1 f. lit. a) hatte der Beschwerdeführer mit seinen Söhnen vereinbart, dass er nach der partiellen Erbteilung im Jahr 2000 unentgeltlich im Haus wohnen darf, jedoch für den Unterhalt besorgt sein muss. Auch dieser Vertrag ist nicht belegt: Ein derartiger «Nutzungsvertrag» bzw. eine Nutzniessung im umgangssprachlichen Sinn (vgl. Beschwerde S. 2 f. lit. a) bestand nicht. Der Grundsatz der Typenfreiheit als Ausfluss der Vertragsautonomie (vgl. Art. 19 Abs. 1 OR) gilt im Anwendungsbereich des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nicht (vgl. CLAIRE HUGUENIN, in HON- SELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, Art. 19 N. 6). Eine vertragliche Vereinbarung, die Inhaltlich als Nutzniessung (Art. 745-775 ZGB) zu qualifizieren wäre bzw. einem solchen Institut gleichkäme, unterläge zufolge der Typengebundenheit (numerus clausus) der Personaldienstbarkeiten (vgl. SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 2. Aufl. 2003, S. 287 N. 1323 f.) den entsprechenden Formvorschriften. Für die rechtsgeschäftliche Begründung einer Nutzniessung an einem Grundstück wäre eine öffentliche Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB) bzw. im Rahmen einer Erbteilung einfache Schriftlichkeit erforderlich (vgl. ROLAND M. MÜLLER, in HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2011, Art. 746 N. 3), woran es vorliegend mangelt. Auch ein Mietvertrag – dessen Abschluss im Erbteilungsvertrag vom 18. Oktober 2000 (AB 25) vorgesehen war (vgl. AB 25/5 Ziff. 2.10) und der nicht formbedürftig wäre (vgl. LACHAT/STOLL/BRUNNER, Mietrecht für die Praxis, 4. Aufl. 1999, S. 93 Ziff. 4.1.1) – lag bis zum 31. Dezember 2012 nicht vor. Denn nach der Legaldefinition (Art. 253 OR) setzt die Miete Entgeltlichkeit voraus (vgl. ROGER WEBER, in HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, EL/14/635, Seite 8 Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, Art. 253 N. 5). Zudem hätte der Mieter die Nebenkosten nur zu bezahlen, wenn dies mit dem Vermieter besonders vereinbart wäre (Art. 257a Abs. 2 OR), wobei die vom Beschwerdeführer erwähnten Kosten für Unterhalt, Hypothekarzins, Liegenschaftssteuern, Gebäudeversicherungsprämien etc. (vgl. Beschwerde S. 2 f. lit. a) gerade nicht mittels Nebenkosten abgegolten werden dürften, weil sie nicht im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache stünden (vgl. ROGER WEBER, a.a.O., Art. 257a N. 3 und 6). Denkbar wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Söhnen allenfalls eine rein schuldrechtliche Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR) vereinbarte und er sich verpflichtete, die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts im Sinne von Art. 307 Abs. 1 OR zu tragen (ROGER WEBER, a.a.O., Vor Art. 253-273c N. 4; SCHÄRER/MAURENBRECHER, in HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, Art. 307 N. 3). Es ist indes nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für den Unterhalt aufgekommen ist. Vielmehr ist erstellt, dass dies sicher seit 2005 nicht mehr der Fall war (vgl. AB 71); weiter kam er offenbar gar nie für die Liegenschaftssteuern, die Gebäudeversicherungsprämien und Sachversicherungen auf (vgl. AB 72), wogegen die Söhne nie opponierten. Selbst wenn ursprünglich eine Gebrauchsleihe vereinbart worden wäre, wurde diese später aufgrund der jahrelangen faktischen Verhältnisse konkludent in ein allein die Söhne verpflichtendes Rechtsgeschäft geändert. Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass die Söhne hinnahmen und akzeptierten, dass ihr Vater die Liegenschaft bewohnte und in diesem Zusammenhang keinerlei Gegenleistung erbrachte. 3.2.3 In der Beschwerde (S. 3 lit. b) werden Rückstellungen von monatlich Fr. 200.-- und insgesamt Fr. 28‘800.-- während der Dauer des «Nutzungsvertrags» geltend gemacht. Zwar wäre ein Grossteil dieser periodischen Forderungen verjährt (vgl. Art. 128 Ziff. 1 OR), die nicht durchsetzbaren Forderungen (sog. Naturalobligationen) könnten aber allenfalls zur Verrechnung gebracht werden. Das vorstehend Dargelegte (vgl. E. 3.2.2 hievor) gilt hier indes analog. Eine Nutzniessung bestand nicht und eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, quasi einen Erneuerungsfonds zu äufnen, hätte im Rahmen eines Mietverhältnisses nicht vereinbart werden dür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, EL/14/635, Seite 9 fen und ist auch sonst nicht erstellt. Nicht anders verhält es sich mit der noch einspracheweise geltend gemachten pauschalen Anrechnung von jeweils Fr. 1‘500.-- Umtriebsentschädigung an die Darlehen der Söhne (vgl. AB 81/2). 3.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass in der Zeit seit der Erbteilung vom 18. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2012 keine Forderungen der Söhne begründet wurden, die zu einer Reduktion des berechneten Sparguthaben des Beschwerdeführers führen könnten. Zu prüfen bleibt, wie es sich diesbezüglich ab 1. Januar 2013 verhält. 3.4 Ab Januar 2013 war der Beschwerdeführer durch einen schriftlichen Mietvertrag gebunden, wobei der Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 1‘000.-- mit den Darlehensforderungen verrechnet wurde (vgl. AB 78). Für dieses Dauerschuldverhältnis bestand eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wobei eine Kündigung auf den 31. Dezember nicht gestattet war (vgl. AB 78/1 Ziff. 1; vgl. Art. 266a und 266c OR). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Verrechnung der Mietzins- mit den Darlehensforderungen zufolge des Heimübertritts des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2013 (vgl. AB 8) lediglich bis 30. September 2013 (vgl. AB 100/3 E. 7). Das Mietverhältnis dauerte jedoch aufgrund der Kündigungsfrist mindestens bis 31. Januar 2014, wobei auch die in Rz. 3390.02 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen und ab 1. April 2011 gültigen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) erwähnten Bedingungen eingehalten sind (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.3). Demnach ist der zum voraus (praenumerando) zahlbare Mietzins (AB 78/1 Ziff. 2), welcher zu einer Vermögensverminderung führt, für die (separate) Bemessung der EL von 1. Januar bis 31. März 2014 (vgl. AB 99) zu berücksichtigen, was zu einem tieferen Vermögen, als es die Verwaltung angenommen hat, führt. Die Beschwerde vom 1. Juli 2014 erweist sich insoweit als begründet, als die Verwaltung die EL für diese drei Monate neu festzulegen hat, wobei die restlichen Parameter nicht zu beanstanden sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, EL/14/635, Seite 10 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer kein Parteikostenersatz zuzusprechen. Einerseits ist davon auszugehen, dass er durch seinen Sohn unentgeltlich und nicht berufsmässig vertreten wird. Andererseits entstand für die Interessenwahrung im vorliegenden Verfahren kein Arbeitsaufwand, der das für die einzelne Person im Rahmen der Besorgung persönlicher Angelegenheiten Übliche und Zumutbare überschritt (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 6. Juni 2014 soweit den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2014 betreffend aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, EL/14/635, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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