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Bern Verwaltungsgericht 23.09.2014 200 2014 613

September 23, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,266 words·~11 min·8

Summary

Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 (240/2014+241/2014)

Full text

200 14 613 ALV SCI/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. September 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2014, ALV/14/613, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Juni 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Unterseen zur Arbeitsvermittlung an (Akten der RAV-Region Oberland [act. IIB] 3-4). Dieses gab dem Versicherten mit Schreiben vom 21. November 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend ungenügende Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 (act. IIB 62) und mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 betreffend fehlende Arbeitsbemühungen für den Monat November 2013 (act. IIB 75). Von diesem Recht machte der Versicherte beide Male keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 stellte das RAV Unterseen den Versicherten wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für den Monat Oktober 2013 ab dem 1. November 2013 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 69-70). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 stellte das RAV Unterseen den Versicherten wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für den Monat November 2013 ab dem 1. Dezember 2013 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 83-84). Mit Entscheid vom 23. Mai 2014 (Akten der RAV-Region Oberland [act. IIA] 85-89) wies das beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco oder Beschwerdegegner) die gegen die Verfügung vom 6. Januar 2014 erhobene Einsprache ab, jene gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 hiess es in dem Sinne teilweise gut, als dass die Einstelldauer von 8 auf 7 Tage reduziert wurde, wobei es feststellte, die Arbeitsbemühungen für den Monat November 2013 würden nicht fehlen, seien jedoch (wiederholt) ungenügend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2014, ALV/14/613, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 15. Januar 2014 Beschwerde mit dem Antrag, das Einstellmass sei von 7 auf 3 Tage zu reduzieren. Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 25. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2014, ALV/14/613, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 (act. IIA 85-89). Angefochten ist lediglich derjenige Teil betreffend die Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. IIB 83-84). Streitig und zu prüfen ist somit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld ab dem 1. Dezember 2013 für 7 Tage. Soweit weitergehend ist der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von insgesamt 7 Tagen offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2014, ALV/14/613, Seite 5 nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2014, ALV/14/613, Seite 6 3.1 Zunächst zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer für den Monat November 2013 eingereichten Arbeitsbemühungen vom Beschwerdegegner zu Recht als ungenügend beurteilt wurden. 3.1.1 Die Arbeitsbemühungen für den Monat November 2013 hat der Beschwerdeführer, entgegen der Annahme in der Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. IIB 83-84), rechtzeitig eingereicht. Dies hat der Beschwerdegegner im Einspracheverfahren zu Recht anerkannt (act. IIA 85-89 S. 3). Er bestätigte jedoch unter Prüfung des entsprechenden Nachweises die Einstellung daraufhin (in reduziertem Umfang) mit der substituierten Begründung, die Arbeitsbemühungen genügten nicht (S. 3 f.), was grundsätzlich zulässig ist. Mit der Meldung für den Monat November 2013 reichte der Beschwerdeführer 8 Arbeitsbemühungen ein, 4 Spontanbewerbungen sowie 4 Bewerbungen auf konkrete Stellen (act. IIB 119). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für November 2013 lediglich 2 Spontanbewerbungen sowie 2 Bewerbungen auf konkrete Stellen berücksichtig werden können, da die restlichen 4 Bewerbungen bereits den Monat Dezember 2013 betreffen. Sie sind für die hier in Frage stehende Kontrollperiode nicht zu berücksichtigen. Spätestens mit der Anmeldung vom 3. Juni 2013 (act. IIB 3-4) hatte der Beschwerdeführer von seinen Verpflichtungen und den arbeitsversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen Kenntnis genommen (act. IIB 1 i.V.m. der dort erwähnten Informationsbroschüre „Was sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können“ S. 10 ff.). Über die Konsequenzen ungenügender Arbeitsbemühungen musste sich der Beschwerdeführer ebenfalls im Klaren sein, zumal auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (u.a. act. IIB 118-119) explizit darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte je nach Verschulden bis zu 60 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Das erste Beratungsgespräch beim RAV Unterseen fand am 12. Juni 2013 statt (act. IIB 22). Gemäss der vom Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 (act. IIB 28- 30) unterschriebenen Wiedereingliederungsvereinbarung war er verpflichtet, sich monatlich mit 8 Bewerbungen, davon 4 Bewerbungen auf offene und geeignete Stellen, zu bewerben. Im Rahmen der Bewerbungen für den Monat August 2013 machte ihn das RAV Unterseen am 23. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2014, ALV/14/613, Seite 7 2012 zudem darauf aufmerksam, dass eine Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt (act. IIB 42). Somit war dem Beschwerdeführer im Oktober 2013 unzweifelhaft bekannt, welche Anforderungen hinsichtlich der Bewerbungen an ihn gestellt werden. Auch ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2013 (act. IIB 56-58) die Wiedereingliederungsvereinbarung mit der bereits erwähnten Verpflichtung (monatlich 4 von 8 Bewerbungen auf offene und geeignete Stellen) ein weiteres Mal unterzeichnete. Diesen Anforderungen genügen die Bewerbungen für den Monat November 2013 nicht. 3.1.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei erst ab dem 26. November 2013 in der Lage gewesen, sich um Arbeit zu bemühen, weil er wegen „Familienumständen“ in … gewesen sei und erst an diesem Tag in die Schweiz zurückgekehrt sei (Beschwerde Ziff. 1), ist unbehelflich. Es spielt für die Beurteilung, ob seine Arbeitsbemühungen genügend waren, keine Rolle. Eine versicherte Person ist während des Bezugs von unbezahlten Ferien nicht von der Stellensuche und deren Nachweis befreit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. April 2007, C11/07, E. 3.2 f.). Darauf war der Beschwerdeführer in der von ihm am 13. Oktober 2013 (Akten der Arbeitslosenkasse Unterseen [act. IIC 58-59]) und 21. Oktober 2013 (act. IIC 56-57) unterzeichneten „Abwesenheits- und Mutationsmeldungen“ klar und eindeutig hingewiesen worden. Sein Argument, er hätte sowieso im November 2013 wegen „fehlenden Urlaubstagen“ keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt (Beschwerde Ziff. 2), ändert daran nichts, ebenfalls nicht sein Vorbringen, im November 2013 seien geeignete und sinnvolle Stellen so gut wie nicht ausgeschrieben gewesen, zumal ihm das RAV Unterseen bereits am 15. Oktober 2013 (act. IIB 50- 52) mitteilte, dieses Argument sei aus Sicht der Arbeitslosenversicherung kein entschuldbarer Grund. Allfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt erfordern vielmehr umso intensivere Bemühungen. Auch wies das RAV Unterseen den Beschwerdeführer bereits damals darauf hin, dass, wenn in der gesuchten Region keine offenen Stellen verfügbar seien, er die Suche auf andere Regionen ausweiten müsse, da ein Arbeitsweg von bis zu 2 Stunden pro Hin- und Rückweg zumutbar sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2014, ALV/14/613, Seite 8 3.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer für den Monat November 2013 eingereichten Arbeitsnachweise ungenügend sind und er damit seine Mitwirkungspflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung verletzt hat. Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit dem Grundsatz nach zu Recht. Hiervon geht offensichtlich auch der Beschwerdeführer aus, zumal er in seiner Beschwerde vom 23. Juni 2014 nicht etwa eine Aufhebung der Sanktion, sondern eine Reduzierung des Einstellmasses von 7 auf 3 Tage fordert. 3.2 Zu prüfen ist die Angemessenheit der verhängten 7 Einstelltage. Das RAV Unterseen verfügte mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 rechtskräftig ab 1. November 2013 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage (act. IIB 69-70). Die gegen die Einstellung wegen mangelnden Arbeitsbemühungen für den Monat November 2013 ab 1. Dezember 2013 im Umfang von 8 Tagen (act. IIB 83-84) erhobene Einsprache (act. IIB 107-108) wurde mit Entscheid vom 23. Mai 2014 (act. IIA 85-89) in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass unter Substitution der Begründung das Einstellmass auf 7 Tage reduziert wurde. Dies liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 2.4 hiervor) und orientiert sich an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, in: AVIG-Praxis ALE/D72 [vom Oktober 2011]), welcher für zweitmalig ungenügende Arbeitsbemühungen, was als leichtes Verschulden taxiert wird, 5- 9 Einstelltage vorsieht. Unter den gesamten hier relevanten Umständen ist die Einstelldauer von 7 Tagen nicht zu beanstanden und es besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2014, ALV/14/613, Seite 9 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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