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Bern Verwaltungsgericht 01.04.2015 200 2014 607

April 1, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,860 words·~24 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 (403'216 / 1201.060)

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 9. Juli 2015 abgewiesen (9C_311/2015). 200 14 607 AHV SCJ/LUB/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. April 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beschwerdegegnerin B.________ Beigeladene

betreffend Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 3 Sachverhalt: A. Die C.________ war als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (nachfolgend AKBA bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. A.________ war als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und B.________ als Einzelunterschriftsberechtigte der C.________ im Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter www.zefix.ch). Nachdem der C.________ bis zum 31. Mai 2011 ein Konkursaufschub gewährt worden war, machte die AKBA mit Schadenersatzverfügung vom 20. Juni 2011 (Akten AKBA [act. II] 12) gegenüber A.________ einen voraussichtlichen Schaden im Betrag von Fr. 92‘978.-- für bislang nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge geltend. Im selben Monat erliess die AKBA ebenfalls gegenüber B.________ eine Schadenersatzverfügung (act. II 3 S. 2, 11 und Stellungnahme vom 24. Februar 2015 S. 2 [in den Gerichtsakten]). Am 21. Juni 2011 wurde der C.________ eine provisorische Nachlassstundung von zwei Monaten gewährt (act. II 9). Auf Gesuch von A.________ und B.________ hin sistierte die AKBA mit E-Mail vom 31. August 2011 (act. II 10) die eingeleiteten Verfahren auf Schadenersatz bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens. Am xx. xxxx 2011 wurde über die C.________ der Konkurs eröffnet (act. II 8). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (act. II 6) 2012 forderte die AKBA von A.________ nunmehr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 125‘649.70 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge. Die dagegen am 27. November 2012 erhobene Einsprache (act. II 4) wies die AKBA mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 (act. II 3) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 4 B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung macht er namentlich geltend, die Beschwerdegegnerin stütze den Einpracheentscheid auf Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Im Konkursfall seien Schadenersatzforderungen primär im Rahmen des Konkursverfahrens geltend zu machen. Die Beschwerdegegnerin habe sich die Schadenersatzforderung von der Gläubigergemeinschaft jedoch nicht abtreten lassen. Die Schadenersatzverfügung dürfe die allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht aushebeln, die Beweislast betreffend die Verantwortlichkeit liege bei der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 (act. II 3) und hält zusammenfassend fest, dass die Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt seien. Mit Replik vom 4. September 2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 sei aufzuheben. Zur Begründung führt er insbesondere aus, im Kollokationsplan vom xx. xxxx 2014 sei eine Forderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 112‘319.50 aufgenommen worden. Eine subsidiäre Haftung sei auf diesen Betrag beschränkt. Zudem unterlasse es die Beschwerdegegnerin, den Vorwurf, er habe den Schaden durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht, zu begründen. Mit Duplik vom 22. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Ausführungen fest. Der Instruktionsrichter ersuchte mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 die Beschwerdegegnerin um Stellungnahme betreffend die Höhe der geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 5 gemachten Schadenersatzforderung und des Standes eines allfälligen Schadenersatzverfahrens gegen B.________. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 reduzierte die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung auf Fr. 112‘319.50 und hielt fest, dass aufgrund der ehelichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ bewusst darauf verzichtet worden sei gegen Letztere ebenfalls neuerlich eine Schadenersatzverfügung zu erlassen. Des Weiteren verwies sie auf die solidarische Haftbarkeit. Mit Eingabe vom 10. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Antrag und seinen Ausführungen fest. Am 27. Januar 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2015 wurde B.________ (nachfolgend Beigeladene) zum Verfahren beigeladen. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben. Mit Zuschrift vom 24. Februar 2015 reichte die Beigeladene eine Stellungnahme ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 20. Mai 2014. Zur Begründung ihrer Stellungnahme bringt sie im Wesentlichen dieselben Argumente wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vor. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2015 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Stellungnahme der Beigeladenen zu äussern. Mit Schreiben vom 10. März 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sich der Stellungnahme der Beigeladenen anschliesse. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 (act. II 3). Mit diesem Entscheid verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 125‘649.70. Mit Zuschrift vom 29. Oktober 2014 reduzierte die Beschwerdegegnerin diese Forderung um Fr. 13‘330.20. Sie beantragt damit sinngemäss die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Streitig und zu prüfen ist deshalb die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von nunmehr Fr. 112‘319.50. 1.3 Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch eine Entscheidung berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf die Beigeladenen auszudehnen, so dass diese in einem später gegen sie gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen müssen. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss mit anderen Worten eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und den Mitinteressierten in Aussicht stehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 7 (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Juli 2014, 8C_834/2013, E. 1.1). Nach der Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsgericht gehalten, andere von der Beschwerdegegnerin belangte Solidarschuldner beizuladen, und zwar sowohl wenn gegen diese das Verfahren noch hängig ist, als auch wenn deren Haftung bereits rechtskräftig feststeht (Entscheid des BGer vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 3.1). Aktenmässig ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin im Juni 2011 ebenfalls gegen die Beigeladene, welche als Einzelunterschriftsberechtigte der C.________ im Handelsregister eingetragen war, eine Schadenersatzverfügung erlassen hat (act. II 3 S. 2, 11 und Stellungnahme vom 24. Februar 2015 S. 2 [in den Gerichtsakten]). Gestützt auf die E-Mail-Korrespondenz vom 28. Juli 2011 (act. II 11) und 31. August 2011 (act. II 10) ist davon auszugehen, dass die Beigeladene anlässlich der erfolgten Besprechung mit der Beschwerdegegnerin gegen die besagte Verfügung Einsprache erhoben hat. In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2015 (in den Gerichtsakten) bestätigt sie denn auch, bei der Beschwerdegegnerin am 28. August 2011 vorgesprochen zu haben (zur mündlichen Einsprache vgl. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob bis anhin ein Einspracheentscheid gegenüber der Beigeladenen ergangen ist. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 8 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte die Schadenersatzverfügung vom 20. Juni 2011 (act. II 12) wegen Gegenstandslosigkeit aufheben müssen. Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 (act. II 12) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer als Verwaltungsratsmitglied der C.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 92‘978.-- für allenfalls nicht einbringliche Sozialversicherungsbeiträge. Nach einer Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, der Beigeladenen und der Beschwerdegegnerin sistierte Letztere mit E-Mail vom 31. August 2011 die eingeleiteten Verfahren auf Schadenersatz bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens der C.________ (act. II 10). Als am xx. xxxx 2011 über die C.________ der Konkurs eröffnet wurde, forderte die Beschwerdegegnerin mit einer neuen Verfügung vom 30. Oktober 2012 (act. II 6) vom Beschwerdeführer nunmehr Fr. 125‘649.70 Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge. Mit Erlass der Verfügung vom 30. Oktober 2012 (act. II 6) wurde die dem Beschwerdeführer zugestellte Verfügung vom 20. Juni 2011 (act. II 12) sinngemäss aufgehoben. Dieses Vorgehen ist vor dem Hintergrund des geänderten Sachverhaltes zulässig. Zudem konnte der Beschwerdeführer im Rahmen eines uneingeschränkten Instanzenzugs seine Sichtweise im Rahmen des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 30. Oktober 2012 darlegen. Entgegen seinem Vorbringen wurde das Verfahren nicht verkürzt. Vielmehr konnte er durch den erneuten Verfügungserlass ein zweites Mal Einsprache erheben. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin begründet für den Beschwerdeführer weder eine Schlechterstellung noch einen Rechtsnachteil. 3. 3.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 9 3.2 Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745 ff.). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wurden; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die bisherige Rechtsprechung zur Arbeitgeberhaftung hat nach wie vor Gültigkeit. Die vorliegend in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge betreffen die Beitragsperioden bis zur Konkurseröffnung vom 13. Dezember 2011 (act. II 8), weshalb das AHVG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung anwendbar ist. 3.3 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213). Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). 3.4 3.4.1 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 10 Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 3.4.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Im ersten Fall gilt der Schaden im Zeitpunkt als eingetreten, in welchem die Verwirkung eintritt. Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 3.4.3 Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 11 3.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 3.6 3.6.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 12 eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 3.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 3.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substantiiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 13 keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 3.6.4 Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen "mit aller Sorgfalt" erfüllt werden. 3.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 50 E. 3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 14 3.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 4. 4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer bei der C.________ als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift fungierte. Damit kam ihm formelle Organstellung zu, so dass er für den Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin aus Art. 52 AHVG gegenüber der C.________ grundsätzlich subsidiär in Anspruch genommen werden kann (vgl. E. 3.3 hiervor). Unerheblich ist, dass die Beschwerdegegnerin auch gegen die Beigeladene eine Verfügung auf Schadenersatz wegen entgangener Sozialversicherungsbeiträge erlassen hat und jenes Verfahren derzeit im Einsprachestadium pendent ist (vgl. E. 1.3 hiervor), denn sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 15 4.2 Vorliegend ist bei der Beschwerdegegnerin mit der Konkurseröffnung vom xx. xxxx 2011 (vgl. act. II 8) über die C.________ insoweit ein Schaden eingetreten, als Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten [act. II 7]) bis zu diesem Zeitpunkt nicht beglichen worden sind (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat im Konkursverfahren eine Forderung im Betrag von Fr. 112‘319.50 angemeldet. Dieser Betrag wurde im Kollokationsplan vom xx. xxxx 2014 (act. I 3) als Forderung zweiter Klasse aufgenommen und zugelassen. Da der geltend gemachte Schaden in masslicher Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, geschweige denn substantiiert bestritten wird (vgl. Replik Ziff 2; Entscheid des EVG vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3) und da sich auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die Anlass geben, auf die Schadenshöhe zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4.a S. 53; BGE 125 V 413 E. 2c S. 417), ist nachfolgend von einem Schaden von Fr. 112‘319.50 auszugehen. Aus dem Kollokationsplan vom xx. xxxx 2014 (act. I 3) ist ersichtlich, dass auf die in der zweiten Klasse zugelassenen Forderungen keine Dividende entfallen wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Forderung im Konkursverfahren vollständig zu Verlust kommen wird. 4.3 Mit Bezug auf die Widerrechtlichkeit steht dem bereits Gesagten zufolge (vgl. E. 4.2 hiervor) des Weiteren fest und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass Letzterer über Jahre hinweg seiner Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und zu leisten nicht bzw. ungenügend nachgekommen ist (vgl. act. II 7 [Kontokorrentauszug]), womit er der gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichrechtlichen Aufgabe zur Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht nicht (hinreichend) nachkam. Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 3.5 hiervor). 4.4 Steht die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers demnach fest, gilt hinsichtlich der Verschuldensfrage die Vermutung dessen absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens (vgl. 3.6.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 16 Zu prüfen ist deshalb, ob Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorliegen, welche die Nichterfüllung der Beitrags- und Abrechnungspflicht ausnahmsweise als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer macht in seiner Einsprache vom 27. November 2012 (act. II 4) geltend, der Wirtschaftseinbruch in den Jahren 2008 und 2009 habe die C.________ als kreatives Unternehmen besonders betroffen. Die Liquiditätslage habe sich trotz Entlassungen nicht zum Vorteil verändert. Sämtliche Mittel seien dafür eingesetzt worden das bisherige Geschäftsmodell auf die neuen Herausforderungen auszurichten. Die C.________ habe beim Gericht einen Konkursaufschub beantragt, welcher bewilligt und nach sechs Monaten in eine Nachlassstundung umgewandelt worden sei. Nach einer veränderten Auftragslage habe die Sachwalterin jedoch eine Verschlechterung der Situation der Gläubiger nicht mehr ausgeschlossen und den Widerruf der Stundung beantragt. Der Beschwerdeführer hat die von ihm behaupteten Vorkehren und Massnahmen zur Rettung der C.________ weder näher substantiiert noch mit entsprechenden Dokumenten belegt. Im Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 (act. II 3) hat sich demgegenüber die Beschwerdegegnerin mit den vorgebrachten Exkulpationsgründen eingehend auseinandergesetzt. Sie führte u.a. aus, dass aufgrund des erheblichen Personalabbaus und der daraus resultierenden tieferen Lohnsumme monatlich reduzierte Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt und am 30. April 2009 eine Gutschrift im Betrag von Fr. 95‘291.80 verbucht worden sei. Sie legte damit gegenüber dem Beschwerdeführer dar, weshalb diese Entlastungsgründe nicht gehört werden könnten. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr darauf verzichtet, sich auf Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe zu berufen. In Anbetracht dieser Ausgangslage ist es unabhängig vom Untersuchungsgrundsatz nicht Aufgabe des Gerichts, die lediglich im Einspracheverfahren behaupteten Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe von Amtes wegen abzuklären. Dies zumal der Beschwerdeführer weder entsprechende Beweise beigebracht noch entlastende Umstände substantiiert dargelegt hat. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 17 Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der C.________ und der ihm dadurch zukommenden organisatorischen und fachlichen Kompetenzen am ehesten in der Lage gewesen wäre, seine Vorbringen zu begründen und mit den entsprechenden Dokumenten zu belegen. Dazu wäre der Beschwerdeführer infolge der ihm obliegenden gesteigerten Mitwirkungspflicht bei der Abklärung bzw. Feststellung des für die Beurteilung der Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe rechtserheblichen Sachverhaltes auch gehalten gewesen (vgl. SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). Aufgrund der Akten besteht ebenfalls kein Anlass seitens des Gerichts entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Die Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind demzufolge nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. 3.6.3 hiervor). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die C.________ der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bereits mindestens seit dem Jahr 2001 nur unvollständig nachgekommen ist (vgl. act. II 16 S. 2 - 4 [Kontokorrentauszug]). Die Beschwerdegegnerin stellte denn auch mit Schreiben vom 14. April 2005 (act. II 16) dem Beschwerdeführer eine Betreibungsandrohung zu. Es bestanden somit bereits etliche Jahre vor dem vom Beschwerdeführer erwähnten Auftragseinbruch in den Jahren 2008 und 2009 Zahlungsausstände gegenüber der Beschwerdegegnerin. Angesichts der langen Dauer der Verletzung der Abrechnungspflicht kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtbezahlung der Beiträge eine nur vorübergehend schwierige finanzielle Lage hätte überbrücken wollen (vgl. E. 3.6.2 und 3.7 hiervor). 4.5 Zu bejahen ist schliesslich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden. Denn der Schaden ist durch das Verhalten bzw. Nichthandeln des Beschwerdeführers eingetreten und es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheide des EVG [heute Bundesgericht] vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom 8. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 18 2002, H 149/02, E. 4.1) anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 3.8 hiervor). 4.6 Ferner macht der Beschwerdeführer zu Recht keine Verjährung der Schadenersatzforderung geltend. Mit Blick auf die am xx. xxxx 2011 erfolgte Konkurseröffnung (act. II 8) sowie die am 30. Oktober 2012 erlassene Schadenersatzverfügung (act. II 6) wurde sowohl die zweijährige relative als auch die fünfjährige absolute Verjährungsfrist eingehalten (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.7 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG erfüllt. Daran vermag auch die Stellungnahme der Beigeladenen vom 24. Februar 2015 (in den Gerichtsakten) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer dringt lediglich insoweit durch, als die Schadenersatzforderung von Fr. 125‘649.70 um Fr. 13‘330.20 auf Fr. 112‘319.50 zu reduzieren ist. Soweit weitergehend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 (act. II 3) als rechtens, so dass die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Der Beschwerdeführer hat trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der entstandene Aufwand nicht das Mass dessen übersteigt, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, AHV/14/607, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber vom 20. Mai 2014 insoweit abgeändert, als der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Schadenersatz auf Fr. 112‘319.50 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA; samt einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März 2015) - B.________ (samt einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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