200 14 591 IV KNB/ABE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Juni 2015 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Mai 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …, erhielt mit Verfügung vom 15. Juni 2000 (Antwortbeilage [AB] 17/2) wegen einer schweren Neurodermitis eine Viertelsrente ab dem 1. Oktober 1999 zugesprochen (Invaliditätsgrad: 43% [Status: 80% Erwerb, 20% Haushalt]). Im Rahmen von Revisionen von Amtes wegen wurde dieser Anspruch jeweils bestätigt (AB 24, 31). Ab Januar 2011 finanzierte die Invalidenversicherung eine zweijährige Umschulung (…- und …; AB 48). Ab dem 1. Februar 2013 wurde die Viertelsrente wieder ausgerichtet (Verfügung vom 8. April 2013 [AB 94]). Gestützt auf einen Abklärungsbericht Haushalt vom 30. April 2013 (AB 96/2) ermittelte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) bei gleich bleibendem Status einen Invaliditätsgrad von neu 34% und hob die Rente mit Verfügung vom 18. Juni 2013 (AB 101) auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf; einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 27. September 2013 (VGE IV/2013/710 [AB 112]) – entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien – insofern gut, als die rentenaufhebende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IVB zurückgewiesen wurde. In Nachachtung des VGE IV/2013/710 veranlasste die IVB unter anderem eine (erneute [vgl. Vorakten, pag. 7]) dermatologische Untersuchung im Spital D.________ (Gutachten vom 6. Januar 2014 [AB 122.1/4]) und holte einen neuen Abklärungsbericht Haushalt (AB 126) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 127 ff.) hielt die IVB mit Verfügung vom 14. Mai 2014 (AB 135) fest, die am 18. Juni 2013 verfügte Rentenaufhebung per Ende Juli 2013 (vgl. AB 101 f.) bleibe – bei einem nunmehr ermittelten Invaliditätsgrad von 30% – bestehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. C.________, am 16. Juni 2014 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 14. Mai 2014 sei kostenfällig aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Am 1. Juli 2014 ersuchte sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin gingen am 22. August, am 3. und am 19. November 2014 ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Mai 2014 (AB 135). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch bzw. die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per Ende Juli 2013. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestände (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 5 welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 6 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden – nachdem die Verfügung vom 18. Juni 2013 (AB 101) vom Gericht auf Beschwerde hin aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden war und weil weder den revisionsweisen Rentenbestätigungen (AB 24, 31) noch der Verfügung vom 8. April 2013 (AB 94; Wiederausrichtung der Rente nach Beendigung der Umschulung) eine umfassende materielle Anspruchsüberprüfung vorausging (E. 2.5.2 hiervor) – einerseits die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 15. Juni 2000 (AB 17/2) und anderseits der Zustand am 18. Juni 2013, wobei die bis zur nunmehr angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2014 (AB 135) getätigten Abklärungen mit zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 7 Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 27. April 2004, I 717/03, E. 2.1.1). In erwerblicher Hinsicht haben sich die Verhältnisse zum einen insofern verändert, als die Beschwerdeführerin diverse Stellenwechsel zu verzeichnen hatte (… [AB 10/2], … [AB 4/2], … [AB 30/2], … [AB 49]; … [AB 92/2, 114/2]; AB 87/2) und zum anderen in der Zwischenzeit (von Januar 2011 bis Januar 2013 [AB 48]) eine Umschulung absolviert hat. Namentlich der erfolgreiche Abschluss der Umschulung mit Erwerb des … (AB 81/3) stellt eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung dar (SVR 1995 IV Nr. 58 E. 4). Mit einer Tätigkeit im … Bereich vermag die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein höheres Invalideneinkommen zu erzielen, als davor. Entgegen dem Vermerk in der angefochtenen Verfügung (AB 135/1) ist jedoch Art. 31 Abs. 1 IVG, wonach die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert wird, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt, vorliegend nicht heranzuziehen: Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht bzw. nicht in zumutbarem Mass verwertet (hat), ist im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.6.1 S. 223). Nach dem Gesagten ist ein Revisionsgrund ausgewiesen. Ob sich seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt auch in medizinischer Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingestellt hat, muss somit unter dem Titel des Revisionsgrundes nicht näher geprüft werden (vgl. aber immerhin die erneute Rückenoperation am 26. April 2011 [AB 59/2, 83/14]). Somit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig frei zu prüfen (E. 2.5.3 hiervor). 4. 4.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes resp. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 8 4.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie FMH, nannte im Bericht vom 12. Februar 2013 (AB 77) als Diagnose eine schwere Neurodermitis. Er behandle die Beschwerdeführerin seit 1997. Die Neurodermitis bestehe seit der Kindheit mit wechselndem Verlauf; schubweise sei die gesamte Haut betroffen, in besseren Phasen nur 10-20%. Mit einem Verschwinden des Ekzems sei nicht zu rechnen. Bei der Arbeit seien trockene Luft, Staub und irritierende Substanzen zu meiden. Unter Stress (privat und beruflich) komme es zu einer Verstärkung des Ekzems. Die Patientin sei einerseits durch ihr Aussehen beeinträchtigt und anderseits durch quälenden Juckreiz und Hitzegefühl. Als … bestehe seit 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Vor kurzem habe die Patientin das … erlangt; eine 50%-ige Tätigkeit sei zumutbar. 4.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, legte im Bericht vom 23. Februar 2013 (AB 83/7) dar, während der Umschulung sei es in vermehrt mit Stress verbundenen Prüfungs- resp. Vorbereitungszeiten zum Aufflammen der atopischen Dermatitis gekommen. Anlässlich der aktuellen Untersuchung zeige sich ein feinpapuläres, wenig konfluierendes Exanthem mit wenig Kratzspuren, sehr gut gepflegten Wunden und gefetteter Haut. Die Veränderungen fänden sich im Gesichtsbereich, am Rücken und Stamm, an den Schultern, Oberarmen, Händen, Ober- und Unterschenkeln und Füssen. Unter Beibehaltung der aktuellen Situation sei prognostisch von stabilen Verhältnissen auszugehen. Die Patientin sei bemüht, eine Arbeit zu finden. Stresssituationen seien nach wie vor zu vermeiden, da diese zu Exazerbation führten. Die Patientin sei auf eine regelmässige Pflege ihrer Haut über Tag angewiesen; dadurch komme es zu Unterbrüchen bei der Arbeit. 4.1.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte im Bericht vom 27. März 2013 (AB 93/2) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Atopische Diathese mit - schwerer atopischer Dermatitis - nachgewiesener Typ-l-Reaktion auf Dermatophagoides Steronyssinus plus Farine, Katzenhaare, Gräserpollenmisch, Roggenpollen, Beifuss, Cladosporium, Candida - leichtes belastungsinduziertes Asthma bronchiale - Rhinitis allergica
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 9 St. n. Diskushernie L4/5 mit claudikativem Kompressionssyndrom L4 links - mikrochirurgische Exstirpation einer medianen, linkslastigen, subligamentär luxierten Diskushernie L4/5 mit Enukleation der Bandscheibe 2008 St. n. mediolateraler Diskushernie und rezessale Stenose L4/5 rechts - mikrochirurgische Dekompression und Enukleation der Bandscheibe L4/5 rechts 2011 Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten eine chronische venöse Insuffizienz am linken Unterschenkel mit St. n. Crossektomie sowie eine Hämochromatose. Eine stressarme, körperlich leichte Tätigkeit in Wechselhaltung, ohne akzentuierten Kundenkontakt und in trockener, staubarmer, sauberer Umgebung unter Vermeidung aller positiven Allergene und mit Unterbrüchen zur regelmässigen Hautpflege sei zu 50% zumutbar. Das Ausmass der Hautveränderungen sei starken Schwankungen ausgesetzt. Der Juckreiz bestehe quasi rund um die Uhr und mache den andauernden Einsatz von teilweise sedierenden Antihistaminika nötig; der anhaltende Juckreiz habe zu Schlafstörungen mit zusätzlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit geführt. Das chronische Rückenleiden mit St. n. zwei lumbalen Eingriffen lasse nur körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselhaltung zu. 4.1.4 Im Gutachten des Spitals D.________ vom 6. Januar 2014 (AB 122.1/4) wurden folgende Diagnosen genannt: Schwere atopische Dermatitis mit rezidivierenden Exazerbationen sowie Asthma bronchiale. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei davon auszugehen, dass die Explorandin lebenslang an der Hautkrankheit leiden werde; mit geeigneten Therapien könne allenfalls eine Stabilisierung und Krankheitskontrolle erzielt werden. Durch die ausgedehnte atopische Dermatitis mit Befall des Gesichts sei die Beschwerdeführerin im sozialen und beruflichen Leben eingeschränkt. Eine Anstellung als … mit Kundenkontakt sei erschwert. Sie leide unter generellem Juckreiz mit gelegentlicher Insomnie. Als … sei mindestens ein Pensum von 50-60% möglich; dabei bestehe keine Leistungsminderung. Durch eine Erhöhung der Ciclosporin-Therapie oder auch Einleitung einer anderen Systemtherapie sollte nach 2 bis 3 Monaten eine deutliche Besserung des Hautbefundes eintreten. Eine Anstellung im …-Bereich wäre sinnvoll, da es sich hierbei um eine trockene und saubere Tätigkeit ohne Kontakt zu Irritanzien oder potentiellen Allergenen handle. 4.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ führte in der Stellungnahme vom 28. März 2014 (AB 131/2) aus, mit der Umschulung auf eine ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 10 passte Tätigkeit habe eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Betreffend das qualitative Zumutbarkeitsprofil verwies die Ärztin auf ihre Beurteilung vom 27. März 2013 (AB 93/3). Die im Gutachten empfohlene Arbeitsfähigkeit von 50-60% (bezogen auf 100%) könne übernommen werden. Die Beschwerdeführerin werde leistungsfähiger, wenn sie täglich mit reduziertem Arbeitspensum arbeite, statt vereinzelte Tage mit vollem Arbeitspensum. 4.1.6 Der Hausarzt Dr. med. F.________ legte im Bericht vom 24. April 2014 (AB 133) dar, betreffend die Diagnose hätten sich keine grossen Veränderungen ergeben; es handle sich nach wie vor um eine starke atopische Diathese, die schubförmigen Veränderungen unterworfen sei. In Zeiten mit schmerzhaften tiefen Rhagaden an den Fingern sei die Patientin in ihren haushälterischen Fähigkeiten sicher zu „+/-50%“ (wohl: arbeits[un]fähig). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 11 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die im Nachgang an den Gerichtsentscheid vom 27. September 2013 (AB 112) eingeholte Expertise des Spitals D.________ vom 6. Januar 2014 (AB 122.1/4). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Gutachten gestellten Anforderungen (E. 4.2 hiervor) und überzeugt. Sie beruht auf einer eigens durchgeführten Untersuchung, wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten erstattet. Ferner ist sie in der Darlegung der medizinischen Situation widerspruchsfrei und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. AB 131/2). Damit kommt dem Gutachten vom 6. Januar 2014 voller Beweiswert zu (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 253). In der Beschwerde wird dies denn auch zu Recht nicht mehr (vgl. noch AB 128/3) in Abrede gestellt. Namentlich der Umstand, dass eine an der Expertise beteiligte Gutachterin in der Folge gegenüber dem Krankenversicherer im Rahmen eines Gesuch um Kostengutsprache für ein Medikament (fälschlicherweise) geschrieben hat, die Beschwerdeführerin beziehe eine „60%-ige IV-Rente“ (AB 128/5), führt nicht zu einer Schmälerung des Beweiswerts des Gutachtens. Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die voll beweiskräftige Beurteilung des Spitals D.________ erstellt, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit – wozu die umgeschulte gehört (vgl. AB 110/2) – mindestens eine 50-60%-ige Restarbeitsfähigkeit besteht. 5. Weiter ist der Status der Beschwerdeführerin resp. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre, zu prüfen (vgl. E. 2.2 hiervor). Während die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin seit jeher als im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig und zu 20% als Hausfrau einstuft (AB 6/4, 10/3, 22/4, 30/4, 96/5, 126/5), macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, sie würde im Gesundheitsfall 100% arbeiten (Beschwerde, S. 5 f.). 5.1 Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 29. April 2013 (AB 96/2) gab die Beschwerdeführerin an, sie würde sich bei guter Gesundheit eine Tätigkeit in einem … zu einem Pensum von 80% wünschen. Die Frage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 12 nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit sei für sie aber nach wie vor schwierig zu beantworten. Betreffend die soziale Situation wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin lebe seit Juli 2010 getrennt und sei seit Februar 2012 geschieden; der Sohn sei im Januar 2013 ausgezogen, die Tochter (geb. 2001) wohne weiterhin bei ihr. Der Abklärungsbericht vom 6. Februar 2014 (AB 126/2) wurde ohne neuerliche Erhebung vor Ort erstellt; die bisherige Statusfestlegung wurde übernommen. In der Stellungnahme vom 12. Mai 2014 (AB 134/2) legte der Abklärungsdienst sodann dar, die einwandweise (AB 128) geltend gemachte und mit der Wunschtätigkeit in einem … begründete Annahme, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit falsch verstanden habe, sei nicht in die Beurteilung der Statusfrage eingeflossen. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu einem vollen Pensum arbeiten würde, sei nicht glaubhaft dargelegt worden. 5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 5.3 Der Abklärungsbericht vom 6. Februar 2014 (AB 126/2) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung (E. 5.2 hiervor) an einen solchen Bericht. Namentlich wurde er – ausgehend vom Abklärungsbericht vom 30. April 2013 (AB 96/2) – in Kenntnis der persönlichen Verhältnisse der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 13 Beschwerdeführerin erstattet und basiert in medizinischer Hinsicht auf dem beweiskräftigen Gutachten vom 6. Januar 2014 (AB 122.1). Die Statusfestsetzung trägt den konkreten Gegebenheiten hinreichend Rechnung, wurde plausibel begründet (vgl. auch AB 134/2) und entspricht ausserdem den damaligen Angaben der Beschwerdeführerin. Im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen sind praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anders lautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Zwar gilt es zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen ist. Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Frage falsch verstanden hat. Dass ihre Antworten auf die entsprechenden Fragen der Abklärungsperson – wie in der Beschwerde (S. 6) geltend gemacht – „stets stereotyp“ gewesen seien, ändert daran nichts. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die seit Langem anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nach den diversen Haushaltsabklärungen mittlerweile weiss, welche Bedeutung der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommt. Jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, dass ihre Aussagen gegenüber der Abklärungsperson „unreflektierte Momentaufnahmen“ (Entscheid des EVG vom 9. Dezember 2005, I 253/05, E. 4.2.2) darstellten, die unbeachtlich wären. Wenn in der Beschwerde (S. 6) ferner geltend macht wird, die Beschwerdeführerin sei sogar noch nach der Geburt des Sohnes (1994) zu 100% erwerbstätig gewesen, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, lässt sich den Akten doch auch entnehmen, dass sie bereits im Juli 1996 auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angab, wegen des Kindes 80% arbeiten zu wollen (Vorakten, bei pag. 21 und 45). Auch die in der Beschwerde geäusserte Schlussfolgerung, wonach (automatisch) ein höheres Pensum anzunehmen sei, wenn eine Frau früher, als sie verheiratet war und ein Kleinkind zu betreuen hatte, 60-80% arbeitete und im neu zu beurteilenden Zeitpunkt alleinerziehende Mutter eines 13-jährigen Kindes ist, verfängt nicht. Massgebend sind stets die konkreten Umstände. Unbestritten fällt für die Beschwerdeführerin angesichts des Auszugs des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 14 Sohnes aus der Familienwohnung sowie aufgrund des Alters der Tochter weniger Betreuungs- und Erziehungsaufwand an als früher. Gewisse familiäre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Betreuung der Tochter bestehen indessen nach wie vor; dies räumt die Beschwerdeführerin denn auch explizit ein (Eingabe vom 1. Juli 2014) und widerspiegelt sich etwa darin, dass die Tochter täglich drei Mahlzeiten zu Hause einnimmt (AB 126/3). Dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitpunkt eine 100%-ige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, ist mit Blick auf diese Umstände nicht wahrscheinlich. Soweit sie sich schliesslich auf den Standpunkt stellt, sie könne sich eine Teilzeiterwerbstätigkeit finanziell nicht leisten (Beschwerde, S. 6), wird dies nicht näher ausgeführt. Auch in den Akten sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Insbesondere wird nicht mehr geltend gemacht, aufgrund von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen seitens des Ex-Mannes bestehe eine finanzielle Notlage (vgl. noch AB 105/15 f.); vielmehr sind diese offenbar – nebst Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe – mindestens teilweise bezahlt worden (Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [BB IA]; Schreiben des Sozialamts vom 14. November 2013). Folglich ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auf ein höheres Pensum als 80% angewiesen wäre. 5.4 Nach dem Dargelegten ist die Statusfestlegung durch die Verwaltung nicht zu beanstanden. Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Zeitpunkt bei guter Gesundheit nach wie vor zu 80% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Damit findet für die Invaliditätsbemessung die gemischte Methode Anwendung (vgl. E. 2.2 hiervor). 6. 6.1 Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. Ausgehend von einer 50-60%-igen Arbeitsfähigkeit ist der Invaliditätsgrad für den Erwerbsanteil nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 15 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 6.1.1 Ohne Gesundheitsschaden wäre die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich weiterhin in ihrem erlernten Beruf als … tätig. Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen (Fr. 42‘470.40) „gemäss Entscheid 1999“ unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (AB 126/5). Da die letzte entsprechende Tätigkeit sehr lange zurückliegt und den Akten teilweise widersprüchliche Angaben zum damaligen Lohn zu entnehmen sind (Vorakten pag. 6 und Arbeitgeberbescheinigung vom 2.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 16 Juli 1996 bei pag. 24), ist das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Gemäss LSE 2010, TA1, Ziff. 47 (Detailhandel), Anforderungsprofil 3, Frauen, beträgt der Medianwert in der Verkaufsbranche monatlich Fr. 4‘360.--. Aufgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41.8 Stunden im Jahr 2013, angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2013 (Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Sparte G, Index Jahr 2010: 100 Punkte, Index Jahr 2013: 103.5 Punkte [abrufbar auf www.bfs.admin.ch]), resultiert pro 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 56‘588.-- (100%) bzw. von Fr. 45‘270.40 (80%). 6.1.2 Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit bis zum hier massgebenden Zeitpunkt nicht (voll) verwertet hat, ist auch das Invalideneinkommen hypothetisch, d.h. auf der Basis der LSE, zu ermitteln. Aufgrund ihrer Fachkenntnisse (…) ist auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen (vgl. AB 81/3). Ausgehend von Fr. 4‘868.-- (LSE 2010, Tabelle TA7, Ziff. 23 [andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten], Anforderungsniveau 3, Frauen, Quartilbereich), aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und an die Lohnentwicklung (x 12 : 40 x 41.6 : 100 x 102.6) sowie unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10% resultiert ein Invalideneinkommen pro 2013 von Fr. 56‘099.-- (100%) bzw. Fr. 30‘854.45 (55%). Entgegen der in der Beschwerde (S. 6 f.) vertretenen Auffassung trägt der zugestandene leidensbedingte Abzug vom Invalidenlohn von 10% den persönlichen und beruflichen Umständen, insbesondere den gesundheitlichen Einschränkungen, genügend Rechnung. Da die übrigen Kriterien wie Alter, Nationalität und Beschäftigungsgrad nicht für eine lohnmässige Benachteiligung der Beschwerdeführerin sprechen – im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses war sie erst 42 Jahre alt, ist Schweizer Bürgerin und eine Teilzeitbeschäftigung wirkt sich bei Frauen eher lohnerhöhend aus (vgl. Entscheid des EVG vom 17. Juni 2005, I 14/05, E. 2.4) – besteht kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen resp. einen höheren Abzug zu gewähren. Mit Eingabe vom 18. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin u.a. einen Anstellungsvertrag zu den Akten (bei BB IA). Demgemäss arbeitet sie seit dem 1. August 2014 mit einem Beschäftigungsgrad von 40% in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 17 …. Wie es sich damit verhält, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Neuberechnung des Invalideneinkommens, braucht nicht näher geprüft zu werden, erstreckt sich der zeitliche Überprüfungshorizont des Gerichts doch grundsätzlich nur bis zur angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2014 (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Festzuhalten ist immerhin, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Stelle die verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50-60% (vgl. E. 4.3 hiervor) nicht ausschöpft. 6.1.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘806.90 (Fr. 45‘270.40 ./. Fr. 30‘854.45), was einem ungewichteten Invaliditätsgrad von 31.8% im Erwerbsanteil entspricht. 6.2 Was sodann die Einschränkungen im Haushalt anbelangt, ist auf den Abklärungsbericht vom 6. Februar 2014 (AB 126/2) abzustellen; dieser erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts (E. 5.3 hiervor) und überzeugt. Darin wird der Beschwerdeführerin eine 6%-ige Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt attestiert. Konkrete Gründe, die gegen diese Einschätzung sprechen, werden von der Beschwerdeführerin nicht aufgeführt und sind auch nicht ersichtlich. Soweit (pauschal) geltend gemacht wird, angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils für eine angepasste (Erwerbs-)Tätigkeit sei offensichtlich, dass bei zahlreichen Haushaltsarbeiten Einschränkungen beständen, greift dies zu kurz. In Bezug auf die Schadenminderungspflicht wird vorab die Mithilfe der Tochter erwartet (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101). Soweit Dr. med. E.________ im zuhanden der Rechtsvertreterin erstatteten Bericht vom 20. Juni 2014 (Beschwerdebeilage [BB] 4) ausführt, die Arbeitsfähigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil (kein feuchtes Milieu, keinen Kontakt mit Reinigungsmitteln, keine Staubexposition) treffe „im übertragenen Sinne“ auch auf die Haushaltstätigkeit zu, ist Folgendes festzuhalten: Vorab ist es der Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar, bei der Haushaltstätigkeit – namentlich bei Kontakt mit Wasser, Reinigungsmitteln oder Staub – Handschuhe zu tragen, um die Haut zu schonen. Sodann bezieht sich die im Gutachten vom 6. Januar 2014 (AB 122.1) attestierte Arbeitsfähigkeit von 50-60% auf die Erwerbstätigkeit. Weder der behandelnde Dermatologe, der sich für eine Übernahme der attestierten Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 18 unfähigkeit auf den Haushaltsbereich ausspricht (BB 4), noch der Hausarzt, der eine „+/-50%“-ige Arbeits(un)fähigkeit in den haushälterischen Fähigkeiten postuliert (AB 133), begründen näher, inwiefern die vom Abklärungsdienst ermittelte Einschränkung im Haushalt unzutreffend sei. Zwar ist bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63); den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt aber kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die Haushaltsabklärungsberichte stellen im Regelfall eine genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Eine (Ausnahme-)Situation, die den Beizug eines Arztes erfordert, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1) liegt hier nicht vor. Von einer willkürlichen Einschätzung (Beschwerde, S. 6) kann nicht gesprochen werden. 6.3 Bei einer gewichteten Einschränkung von 25.4% im Erwerbsbereich (31.8% x 0.8) und einer solchen von 1.2% im Haushaltsbereich (6% x 0.2) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von insgesamt rund 27%. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2014 (AB 135) im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat damit grundsätzlich (vgl. E. 7.3 hiernach) die Verfahrenskosten zu bezahlen, die gerichtlich auf Fr. 700.-- festgesetzt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 19 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 7.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich einzig auf die Befreiung von den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Prozessarmut ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen (BB IA) erstellt. Da weiter das Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Verfahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/591, Seite 20 die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (inkl. Kopien der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2014 sowie vom 18. November 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.