200 14 577 AHV ACT/ZID/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. September 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ B.________, vertreten durch C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse GastroSocial Heinerich Wirri-Strasse 3, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Mai 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, AHV/14/577, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ (nachfolgend: A.________ bzw. Beschwerdeführerin) ist seit 24. September 2012 der Verbandsausgleichskasse GastroSocial (nachfolgend: Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin) als beitragsund abrechnungspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Akten der Ausgleichskasse, Antwortbeilage [AB] 2). Im Nachgang zur Anmeldung Arbeitgeber vom 12. Oktober 2012 mitsamt der darin deklarierten mutmasslichen AHV-Bruttolohnsumme (Fr. 11'500.--/Monat ab 1. November 2012; AB 1) rechnete die Ausgleichskasse für die Abrechnungsperiode vom 24. September bis 31. Dezember 2012 gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 23'913.55 Lohnbeiträge von Fr. 3'533.20 ab (Jahresrechnung für Lohnbeiträge vom 14. Januar 2013; AB 3) und berechnete für das Jahr 2013 auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 88'751.30 provisorische Akontobeiträge von Fr. 13'200.-- (Anzeige Akontobeiträge vom 18. Februar 2013; AB 4). Gestützt auf die Lohnmeldung für das Jahr 2013 mit einer Gesamtlohnsumme von Fr. 144'458.-- (AB 5) stellte die Ausgleichskasse der A.________ die Beitragsdifferenz von Fr. 7'453.30 (Jahresbeiträge Fr. 20'653.30 - Akontobeiträge Fr. 13'200.--) zuzüglich Zinsen von Fr. 75.10 in Rechnung (AB 7). Auf Einwand und Erlassgesuch hin (AB 8) erliess die Ausgleichskasse eine entsprechende Verfügung (AB 6 und 9). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 10) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2014 ab (AB 12). B. Hiergegen erhob die A.________ am 13. Juni 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung (richtig: des Einspracheentscheids) vom 16. Mai 2014 (AB 12). Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe in der Anmeldung (AB 1) eine monatliche AHV-Bruttolohnsumme von Fr. 11'500.-- ab 1. November 2012 deklariert, doch sei die Beschwerdegegnerin ihrerseits von einer Lohnsumme von total Fr. 23'913.55 für die Zeit vom 24. September bis 31. Dezember 2012 ausgegangen (vgl. AB 3),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, AHV/14/577, Seite 3 woraus dann offensichtlich auch die (zu tiefen) Akontobeiträge für das Jahr 2013 abgeleitet worden seien (vgl. AB 4). Hätte sich die von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Lohnsumme 2012 von Fr. 23'913.55 korrekterweise auf die Monate November und Dezember 2012 (statt auf 3.25 Monate [24. September bis 31. Dezember 2012]) bezogen, hätte gestützt darauf für das Jahr 2013 eine Lohnsumme von Fr. 143'481.30 (Fr. 23'913.55 : 2 Monate x 12 Monate) resultiert und die Differenz zur tatsächlichen Lohnsumme von Fr. 144'458.-- (vgl. AB 5) hätte lediglich Fr. 977.70 (richtig: Fr. 976.70) betragen, was eine Beitragsnachzahlung von lediglich noch Fr. 171.20 zur Folge gehabt hätte. Entsprechend seien ihr lediglich noch diese Fr. 171.20 in Rechnung zu stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, AHV/14/577, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2014 (AB 12). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht als Arbeitgeberin für das Jahr 2013 zuzüglich Zinsen. 1.3 Die umstrittene Beitragsdifferenz für das Jahr 2013 beträgt Fr. 7'453.30 (Jahresbeiträge Fr. 20'653.30 - Akontobeiträge Fr. 13'200.--) zuzüglich Zinsen (AB 6). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) haben die Arbeitgeber von jedem Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Nach Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV) und die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (AB 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, AHV/14/577, Seite 5 sige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 4 AHVG erlässt der Bundesrat Vorschriften unter anderem über die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge (lit. c) und den Erlass der Nachzahlung (lit. d). Von dieser Kompetenzdelegation machte der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 39 f. AHVV Gebrauch: 2.2.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV hat die Ausgleichskasse unter Vorbehalt der Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (vgl. E. 2.3 hiernach) die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Die Ausgleichskasse, welche Beiträge nachfordert, handelt auch dann gesetzmässig, wenn an sich die Beitragserhebung schon früher möglich gewesen wäre. Gegen Treu und Glauben verstiesse eine Nachforderung nur, wenn ganz besondere Umstände es als schlechthin unbillig und mit dem Gedanken der Rechtssicherheit unvereinbar erscheinen liessen, den gesetzlichen Zustand rückwirkend herzustellen (ZAK 1967 S. 546 E. 3). 2.2.2 Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 40 Abs. 1 AHVV). Wer Weisungen der Ausgleichskasse nicht beachtet, durch die er über die gesetzlichen Pflichten aufgeklärt wird, kann sich nicht darauf berufen, eine dieser Pflichten in gutem Glauben missachtet zu haben (BGE 100 V 151 E. 3b S. 153). Eine grosse Härte – ein wirtschaftlich zu verstehender Begriff – ist bei einer juristischen Person gegeben, wenn sie durch die Nachzahlung in ihrer wirtschaftlichen Existenz ernsthaft gefährdet wäre (BGE 113 V 248 E. 3b S. 252). 2.3 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Amtes wegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, AHV/14/577, Seite 6 zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 30. November 2006, H 1/06, E. 2.1). 3. 3.1 Es finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass die Bemessung der Beiträge fehlerhaft sein sollte. Gestützt auf die am 7. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene Lohnmeldung mit einer Lohnsumme von Fr. 144'458.-- (AB 5; vgl. AB 12/2 Mitte) hat die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2013 auf Fr. 20'653.30 festgesetzt (AB 6). Die Beitragsforderung ist offensichtlich nicht verjährt (vgl. E. 2.3 hiervor). Infolge verspäteter Abrechnung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist auf den auszugleichenden Beiträgen ein Verzugszins zu 5% (Art. 42 Abs. 2 AHVV) ab 1. Januar 2014 zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. d AHVV). In der Folge sind die Beiträge bzw. die (nach Abzug der Akontozahlungen [AB 4] verbleibende) Differenz zuzüglich Zinsen grundsätzlich geschuldet (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Bei diesen ausstehenden Beiträgen handelt es sich um einen Ausgleich nach Art. 36 Abs. 4 AHVV (vgl. E. 2.1 hiervor), für den kein Erlass vorgesehen ist. Einzig für Nachzahlungen für vergangene Zahlungsperioden sieht Art. 40 AHVV einen Erlass vor (vgl. E. 2.2.2 hiervor und Rz. 3003 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008). Selbst wenn vorliegend von einer Nachzahlung nach Art. 39 f. AHVV auszugehen wäre, könnte einem Erlass nicht stattgegeben werden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 3.3 Die am 17. März 2014 in Rechnung gestellten Beiträge (AB 6) erachtet die Beschwerdeführerin deshalb als nicht gerechtfertigt, weil sie nach Meldung einer monatlichen Bruttolohnsumme von Fr. 11'500.-- (AB 1/2 unten) nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen, dass die von ihr geleisteten Akontozahlungen in etwa den geschuldeten Beiträgen entsprechen würden, und weil es ihr nicht möglich sei, den Nachzahlungsbetrag aufzubringen (vgl. AB 8, 10 und Beschwerde). Sinngemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, AHV/14/577, Seite 7 macht sie einen Erlass geltend. Darüber hat die Beschwerdegegnerin verfügt (vgl. AB 9 in Verbindung mit AB 6) bzw. einen Einspracheentscheid (AB 12) erlassen, so dass das Verwaltungsgericht darüber zu befinden hat. 3.3.1 Zu prüfen ist dabei vorab die Frage des guten Glaubens (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat in der Anmeldung zum Anschluss an die Verbandsausgleichskasse der Beschwerdegegnerin von Oktober 2012 eine voraussichtliche Lohnsumme von monatlich Fr. 11'500.-- angegeben (AB 1/2 unten); aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 138'000.--, welcher Betrag der effektiven Lohnsumme im Jahr 2013 von Fr. 144'458.-- (AB 5) nahe kommt. Dennoch konnte die Beschwerdeführerin nicht in gutem Glauben annehmen, nicht die gesamten Beiträge für das Jahr 2013 (vgl. E. 3.1 hiervor) zu schulden. Aus der Akontorechnung vom 18. Februar 2013 ist nämlich ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin von einer Jahreslohnsumme von lediglich Fr. 88'751.30 ausging (AB 4/2), also einem deutlich geringeren Betrag als in der Anmeldung von Oktober 2012 angegeben (AB 1/2 unten). Dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge aufgrund des im Herbst/Winter 2012 ausgerichteten Lohnes festgesetzt hat, ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 1 – nicht zu beanstanden. Dies entspricht einerseits den Vorgaben der Verwaltungsweisungen (Rz. 2040 WBB), andererseits aber auch der Logik: Die Angaben in der Anmeldung, welche bei Aufnahme des Betriebes gemacht werden, stellen eine reine Schätzung dar, während die später ausbezahlten Löhne effektiv ausgerichtet worden sind. Entsprechend findet sich in der Akontorechnung denn auch der Hinweis darauf, dass wesentliche Änderungen der Lohnsumme jeweils schriftlich zu melden sind, wobei als wesentlich Abweichungen von 10 Prozent und mehr gelten (AB 4/1 Mitte; vgl. Art. 35 AHVV). Das hat die Beschwerdeführerin indessen unterlassen. Selbst wenn von einem Fehler der Beschwerdegegnerin auszugehen wäre, vermöchte dies am fehlenden guten Glauben der Beschwerdeführerin nichts zu ändern: Da diese die von ihr ausgerichteten Löhne (AB 5) und die in der Anmeldung angegebene Bruttolohnsumme (AB 1/2 unten) kannte (oder zumindest hätte kennen müssen), wusste sie (oder hätte zumindest wissen müssen), dass der Betrag in der Akontorechnung (AB 4) zu tief war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, AHV/14/577, Seite 8 In der Folge durfte sie nicht in guten Treuen davon ausgehen, keine Beiträge nachzahlen zu müssen. Mangels guten Glaubens besteht daher kein Anspruch auf Erlass. 3.3.2 Da der Erlass kumulativ einen guten Glauben und eine grosse Härte voraussetzt (vgl. E. 2.2.2 hiervor) und ersterer, wie soeben (vgl. E. 3.3.1 hiervor) aufgezeigt, nicht erfüllt ist, kann vorliegend die Frage der grossen Härte offen bleiben; dies abgesehen davon, dass hier gar keine erlassfähige Nachzahlung im Sinne des Art. 39 AHVV vorliegt (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten ist bei einem Ausgleich gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV ein Erlass nicht vorgesehen bzw. im Falle einer Nachzahlung gemäss Art. 39 f. AHVV sind die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2014 (AB 12) erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, AHV/14/577, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse GastroSocial - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.