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Bern Verwaltungsgericht 13.01.2015 200 2014 575

January 13, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,176 words·~16 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014

Full text

200 14 575 EL SCJ/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/575, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 1990 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) neben dem Erhalt einer Invalidenrente (IV-Rente) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Gestützt darauf wurden ihm in den Monaten September und Oktober 1995 (act. II 29) sowie ab Mai 2001 bis November 2002 (act. II 83, 107) entsprechende Leistungen ausgerichtet. Die in der Folge auf Gesuch des Versicherten hin (act. II 105, 113, 131, 211, 265, 322) erfolgten EL-Berechnungen ergaben jeweils einen Einnahmeüberschuss und führten zur Leistungsabweisung (act. II 107, 116, 135) bzw. wurden die ab 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2012 ausgerichteten EL mit IV-Renten sowie Leistungen der beruflichen Vorsorge (BVG) zu Gunsten seiner Ehefrau, D.________ (geb. xx. xxxx 1954 [act. II 1]), verrechnet und zurückgefordert (vgl. Verfügung der AKB vom 4. Januar 2012, act. II 341). Die Verrechnung erfolgte, weil die Invalidenversicherung (IV) der Ehefrau am 4. August 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 56% rückwirkend ab dem 1. Juli 2007 eine halbe Rente zugesprochen hatte. B. Mit Schreiben vom 23. November 2011 kündigte die E.________ D.________ das Arbeitsverhältnis auf den 29. Februar 2012 hin (act. II 372), sodass ihr ab dem 1. März 2012 nur noch die bisherige Tätigkeit bei der F.________ im Umfang von fünf Stunden pro Woche blieb (Akten der Arbeitsvermittlung [act. III] 8). Aufgrund dieser Umstände meldete sie sich am 5. Dezember 2011 bei ihrer Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an (act. III 32) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (ALE). Da in der Folge bei den EL-Berechnungen unter anderem die Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) mitberücksichtigt wurden, richtete die AKB in den Jahren 2012 und 2013 keine EL aus (act. II 382 f.; Akten der AKB [act. IIA] 444 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/575, Seite 3 Am 28. Februar 2014 wurde D.________ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. III 47), weil sie innerhalb der Rahmenfrist vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2014 (act. II 361) keine neue Anstellung gefunden hatte. C. Mit Gesuch vom 11. Februar 2014 (act. IIA 447) beantragte der Versicherte erneut EL. Zur Begründung verwies er auf die Abmeldung seiner Ehefrau bei der Arbeitsvermittlung und führte aus, ab dem 1. März 2014 werde ihr die ALE nicht mehr ausgerichtet, womit eine dauernde Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintrete. Mit Verfügung vom 7. April 2014 (act. IIA 491) lehnte die AKB einen Anspruch auf EL ab dem 1. März 2014 bis auf weiteres aufgrund eines Einnahmeüberschusses in der Höhe von Fr. 2'897.-- (act. IIA 490) ab. Dabei berücksichtigte sie bei den Einnahmepositionen bezüglich der Ehefrau insbesondere ein Mindesteinkommen für Teilinvalide von Fr. 13'161.-- sowie ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 6'049.--. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Mai 2014 (act. IIA 503) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 ab (act. IIA 504). D. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (act. IIA 504) erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________, B.________, am 13. Juni 2014 Beschwerde. Er beantragt dessen kostenfällige Aufhebung insoweit, als von der Anrechnung eines Mindesteinkommens seiner teilinvaliden Ehefrau abzusehen sei und ersucht um Ausrichtung der entsprechenden EL. Zur Begründung führt er aus, D.________ habe sich bei unzähligen Stellen erfolglos beworben; es sei nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem Alter und mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen noch eine Stelle finden werde. Er habe deshalb ab März 2014 Anspruch auf monatliche EL in der Höhe von Fr. 490.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/575, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und gibt zur Begründung an, die Anzahl und die Qualität der geltend gemachten Bewerbungen reiche nicht aus, um von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen. Am 18. August 2014 edierte der Instruktionsrichter vom beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (beco), die amtlichen Akten betreffend D.________ und gab den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2014 Gelegenheit, sich zu den neu beigezogenen Unterlagen zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 3. September 2014 zu den Akten der ALV Stellung und bestätigte seine Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 18. September 2014 auf weitergehende Ausführungen. Mit Eingabe vom 14. November 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass D.________ zwischenzeitlich das 60. Lebensjahr erreicht habe. Das ihr angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen werde daher ab dem 1. November 2014 gelöscht. Als Beilage legte sie die Verfügung vom 14. November 2014 bei, gemäss welcher der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 bis auf weiteres monatliche EL in der Höhe von Fr. 490.-- zugesprochen erhielt (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB] 1). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/575, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (act. IIA 504), mit welchem die Ablehnung des Anspruchs auf EL ab dem 1. März 2014 bis auf weiteres bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der anrechenbaren Einnahmen bei der EL-Berechnung und dabei insbesondere, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung kann sich auf diese Frage beschränken, da aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für mögliche Fehler bei der Festlegung der anderen Berechnungsparameter vorliegen und damit kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Mit Verfügung vom 14. November 2014 (act. IIB 1) hat die Beschwerdegegnerin ab dem 1. November 2014 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau verzichtet und monatliche EL in der Höhe von Fr. 490.-- (act. IIB 4) zugesprochen. Gestützt darauf ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit einzig über den EL-Anspruch ab März bis Oktober 2014 zu befinden. 1.3 Beantragt werden monatliche EL in der Höhe von Fr. 490.-- (Beschwerde S. 3). Angesichts der umstrittenen Zeitperiode März bis Oktober 2014 erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/575, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40% bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50% bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60% bis unter 70% (lit. c). 2.3 Bei Nichterreichen dieser Grenzbeträge wird die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/575, Seite 7 gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer EL- Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). Bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens für die EL- Berechnung ist nicht auf den allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, sondern auf die konkrete persönliche Situation sowie den Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person (AHI 2001 S. 136 E. 2d). 2.5 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/575, Seite 8 3. 3.1 Aus den Akten ergeht zunächst, dass mit unangefochten gebliebener Verfügung der IV vom 4. August 2011 (act. II 277) der Ehefrau des Beschwerdeführers bei einem ermittelten IV-Grad von 56% ab dem 1. Juli 2007 eine halbe Rente zugesprochen wurde. Dabei dürften gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2009, IV/2009/120, E. 4.1 (act. II 140), in erster Linie Rückenbeschwerden eine Rolle gespielt haben. Dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der Zusprechung der Rente nachhaltig verändert hätten, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Unterlagen. Auf die Invaliditätsbemessung der IV ist demnach abzustellen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Des Weiteren steht fest, dass D.________ nach der Abmeldung bei der Arbeitsvermittlung per 28. Februar 2014 (act. III 47) keine weitere Anstellung fand und einzig bei der F.________ ein jährliches Einkommen von Fr. 6'049.-- erzielte (act. IIA 447 S. 3). Daraus folgt, dass sie ab März 2014 das Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von Fr. 19'210.-- (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht erreichte. Im Lichte des hiervor Gesagten (vgl. E. 2.3 und 3.1 hiervor) besteht deshalb die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte im Umfang von Fr. 13'161.-- (Fr. 19'210.-- - Fr. 6'049.--). Dabei ist festzuhalten, dass Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, nicht zur Anwendung kommt, geht es doch vorliegend nicht um die Herabsetzung einer laufenden EL infolge erstmals erfolgter Anrechnung eines Mindesteinkommens, sondern um eine Neuberechnung nach dem Wegfall der ALE, womit das anrechenbare Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers erstmals klar unter dem Mindesteinkommen für Teilinvalide lag. 3.3 Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob invaliditätsfremde Gründe vorliegen, die es D.________ verunmöglichen, ihre theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/575, Seite 9 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, seine Frau habe sich bereits bei unzähligen Stellen erfolglos beworben; es sei nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem Alter und mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen eine Stelle finden werde (vgl. Beschwerde S. 3). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Anzahl und die Qualität der eingereichten Bewerbungen ab März 2014 reiche nicht aus, um von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3). 3.3.2 Betreffend die Zeit ab März 2014 ist belegt, dass D.________ im März keine, im April fünf, im Mai acht und bis zur Beschwerdeeinreichung am 13. Juni 2014 vier Bewerbungen getätigt hat (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, sie erwarte mindestens acht schriftliche Bewerbungen; die Anzahl der getätigten Arbeitsbemühungen genüge nicht (act. IIA 504 S. 2 Ziff. 3.1, Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den Akten der Arbeitsvermittlung folgt, dass D.________ zu Beginn monatlich fünf (act. III 6) und ab Januar 2013 (act. III 80) nur noch vier Stellenbewerbungen erbringen musste. Nach der Abmeldung bei der Arbeitsvermittlung hat sie sich demnach – abgesehen vom Monat März 2014 – weiterhin in vergleichbarer Weise um eine neue Anstellung bemüht. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass während der Arbeitsvermittlung die Personalberaterin als Fachperson die Anzahl der Arbeitsbemühungen unter Berücksichtigung der arbeitsmarktlichen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände festgelegt und angepasst hat. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese Einschätzung in Frage stellen und eine höhere Anzahl von Bewerbungen rechtfertigen würden, sind die eingereichten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdegegnerin denn auch keine Gründe vorgebracht hat, weshalb sie die doppelte Anzahl an Arbeitsbemühungen verlangt wie die Personalberaterin (vgl. act. IIA 504 S. 2 Ziff. 3.1). Betreffend die Qualität der Stellenbewerbungen ist darauf hinzuweisen, dass es sich zwar bei den meisten Arbeitsbemühungen um Spontanbewerbungen handelte (act. I 3), diese jedoch mehrheitlich bei … eingereicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/575, Seite 10 wurden und damit im Bereich der langjährigen Berufserfahrung von D.________ liegen. Demzufolge hat sie sich – wie bereits als Ziel im Wiedereingliederungsvertrag vom 9. Januar 2013 (act. III 80 S. 2) vereinbart wurde – auch nach der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung zielgerichtet um eine zweite Tätigkeit bemüht und nach offenen Stellen im relevanten Arbeitsmarkt gesucht. Im Weiteren ist festzuhalten, dass gemäss den vorliegenden Akten die während der Arbeitsvermittlung eingereichten Bewerbungen in qualitativer Hinsicht als ausreichend betrachtet wurden und D.________ diesbezüglich nie Verbesserungen vornehmen musste. Positiv ist ihr in diesem Zusammenhang zudem anzurechnen, dass sie ab dem 16. Mai 2014 die Bewerbungen nicht mehr handschriftlich, sondern mit einem Computer verfasste (act. I 3). Inwiefern die eingereichten Arbeitsbemühungen – wie gemäss den Ausführungen im Einspracheentscheid (act. IIA 504 S. 2 Ziff. 3.1) – dem Standard eines Bewerbungsschreibens nicht genügen sollen, ist daher nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin unterliess es denn auch, ihre Auffassung diesbezüglich näher zu begründen. Vielmehr machte sie in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 3 Ziffer 2.2 und 2.5) widersprüchliche Ausführungen, indem sie die Qualität der Bewerbungsschreiben einerseits als ungenügend einstufte und andererseits im Schlussfazit als knapp genügend bezeichnete. Da bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.4 hiervor), muss bei der vorliegenden Beurteilung schliesslich auch einbezogen werden, dass D.________ am xx. xxxx 2014 das 60. Lebensjahr erreicht hat (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014), an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet (act. II 277), gemäss dem Lebenslauf (act. III 14) keine eigentliche Ausbildung besitzt, nur wenig Deutsch spricht und es kaum versteht (act. III 1) sowie seit der Kündigung durch die E.________ (act. II 372) resp. seit dem 1. März 2012 ununterbrochen erfolglos eine weitere Anstellung gesucht hat. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Anstellung fand. Damit ist der Nachweis erbracht, dass sie aus invaliditätsfremden Gründen die verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich nicht verwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/575, Seite 11 ten konnte, womit auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten ist. 3.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (act. IIA 504) aufzuheben ist. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2014 bis zum 31. Oktober 2014 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 13'161.-- (act. IIA 490). 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die mit Schreiben vom 28. Juli 2014 eingereichte Kostennote von lic. iur. C.________, B.________, ist angemessen und nicht zu beanstanden. Für die Eingabe vom 3. September 2014 sind zudem zwei weitere Stunden anzurechnen. Die Parteientschädigung wird demnach festgesetzt auf Fr. 1'020.60 (Honorar Fr. 910.-- [7 x 130.--], Auslagen 35.-- und Mehrwertsteuer Fr. 75.60). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/575, Seite 12 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'020.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. September 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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