200 14 558 ALV SCJ/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/558, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 1. April 2013 zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 106; Akten der Arbeitslosenkasse Gümligen [act. IIB] 72). Mit Schreiben vom 21. November 2013 (act. IIA 51) machte das RAV den Versicherten darauf aufmerksam, dass noch kein Nachweis der Arbeitsbemühungen betreffend den Monat Oktober 2013 eingegangen sei und gab ihm Gelegenheit, bis zum 5. Dezember 2013 zum Sachverhalt Stellung zu nehmen sowie allfällige Beweismittel beizulegen. Daraufhin reichte der Versicherte am 22. November 2013 (act. IIA 50) das entsprechende Formular ein und teilte mit Schreiben vom 28. November 2013 (act. IIA 55) mit, er habe einfach vergessen, seine Arbeitsbemühungen wie üblich per E-Mail einzusenden. Gestützt darauf sowie unter der Berücksichtigung, dass der Versicherte bereits früher wegen einem Fehlverhalten sanktioniert worden war (vgl. Einspracheentscheid vom 24. Juli 2013, act. IIA 40), stellte ihn das RAV mit Verfügung vom 13. Januar 2014 wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für die Dauer von zehn Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 67). Die dagegen am 30. Januar 2014 erhobene Einsprache (act. IIA 71) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 12. Mai 2014 ab (act. IIA 95). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, seine Strafe sei auf nicht mehr als drei Einstelltage festzulegen. Des Weiteren ersuchte er, die Regelung der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch) betrefhttp://www.treffpunkt-arbeit.ch/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/558, Seite 3 fend zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen zu ändern resp. das Einstellmass maximal auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D72, Ziff. 1.E). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/558, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (act. IIA 95). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zehn Tagen wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von zehn Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/558, Seite 5 Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend Oktober 2013 zwar rechtzeitig am 31. Oktober 2013 ausgefüllt und unterschrieben hat (act. IIA 53), anschliessend jedoch vergass, dieses abzuschicken (act. IIA 50, 55). Aktenkundig ist ferner, dass er mit Schreiben vom 21. November 2013 (act. IIA 51) auf sein Versäumnis hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Zudem machte ihn das RAV darauf aufmerksam, dass eine allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen kann. Gestützt darauf reichte der Beschwerdeführer am 22. November 2013 (act. IIA 50) – und damit zu spät – den Nachweis der Arbeitsbemühungen Oktober 2013 beim RAV ein. Der Beschwerdeführer hat diesen Sachverhalt explizit anerkannt und weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren einen entschuldbaren Grund für das verspätete Einreichen des Formulars geltend gemacht (vgl. act. IIA 71; Beschwerde S. 1, Ziff. 2). 3.2 Da die getätigten Arbeitsbemühungen (act. IIA 53) offensichtlich zu spät und ohne entschuldbaren Grund eingereicht wurden, erweist sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Grundsatz als rechtens. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/558, Seite 6 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2 Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Änderung der AVIG-Praxis ALE beantragt und vorbringt, es dürfe nicht sein, dass die Sanktion für zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis ALE Rz. D72, Ziff. 1.E) gleich sei, wie wenn keine Arbeitsbemühungen eingereicht würden (AVIG- Praxis ALE Rz. D72, Ziff. 1.D), ist festzuhalten, dass Art. 26 Abs. 2 AVIV ausdrücklich vorschreibt, Arbeitsbemühungen seien nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie nicht fristgerecht und ohne entschuldbaren Grund eingereicht werden (E. 2.2 hiervor). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). Somit sind die beiden genannten Tatbestände im Ergebnis gleich zu behandeln, womit auch nachvollziehbar ist, weshalb grundsätzlich der gleiche Einstellrahmen zur Anwendung kommt. Die beanstandete Weisung resp. der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebene „Einstellraster“ steht demnach nicht im Widerspruch mit den gesetzlichen Vorgaben und erweist sich als gesetzmässig. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass der „Einstellras-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/558, Seite 7 ter“ die verfügende Stelle nicht von der Pflicht entbindet, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2435 N. 856). So kann, wenn das Verschulden an der Verwirklichung des Einstellungstatbestandes als minim erscheint, vom „Einstellraster“ abgewichen werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juni 2014, 8C_257/2014, E. 3.3). 4.4 Der Beschwerdegegner hat zehn Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dabei hat er den „Einstellraster“ der AVIG- Praxis ALE, welcher bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen eine Sanktion von fünf bis neun Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE Rz. D72, Ziff. 1.E/1), als Grundlage herangezogen und das Sanktionsmass in Anwendung von Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen erhöht, da der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird (act. IIA 27, 40). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1, Ziff. 2) wurde er demnach nicht wegen zweitmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen sanktioniert. Aus dem „Einstellraster“ erhellt zudem, dass bei jeder zweitmaligen Verfehlung (und damit basierend auf Art. 45 Abs. 5 AVIV) der Sanktionsrahmen über demjenigen bei erstmaligem Versäumnis liegt. Die verfügte Einstelldauer entspricht somit auch in diesem Sinne dem „Einstellraster“ resp. der gängigen Praxis, ist doch bei zweitmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen (AVIG- Praxis ALE Rz. D72, Ziff. 1.E/2) ebenfalls ein Sanktionsrahmen ab zehn Tagen vorgesehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zugegebenermassen vergass, seine Arbeitsbemühungen einzureichen und damit nicht alles Zumutbare getan hat, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Anhaltspunkte, welche auf ein bloss minimes Verschulden an der Verwirklichung des Einstelltatbestandes hinweisen würden, liegen nicht vor. So hat der Beschwerdeführer die Verfehlung weder von sich aus bemerkt und die Arbeitsbemühungen mit bloss kurzer Verspätung nachgereicht (vgl. Entscheid des BGer vom 14. Juni 2012, 8C_2/2012, E. 3.2) noch waren technische Fehler für seine Verfehlung mitverantwortlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/558, Seite 8 (vgl. BGer 8C_257/2014, E. 3.3). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände besteht von seitens des Gerichts keine Veranlassung in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Einstellung wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen im Umfang von zehn Tagen (act. IIA 67) ist somit nicht zu beanstanden. 4.5 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht korrekt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/558, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.