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Bern Verwaltungsgericht 26.04.2016 200 2014 512

April 26, 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,444 words·~17 min·3

Summary

Klage vom 27. Mai 2014

Full text

200 14 512 BV GRD/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. April 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Winiger Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Klägerin gegen B.________ vertreten durch Fürsprecher C.________ Beklagte betreffend Klage vom 27. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, BV/14/512, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend Stiftung FAR bzw. Klägerin) betraut ist. Später ist auch der Verband Baukader Schweiz dem GAV FAR beigetreten. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039 ff.) wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2013, 9C_975/2012 und 9C_976/2012 [auszugsweise publiziert in BGE 139 III 165], lit. A). Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen am 8. August 2006, am 26. Oktober 2006, am 1. November 2007, am 6. Dezember 2012 und am 10. November 2015 für allgemeinverbindlich erklärt (vgl. BBl 2006 6751 f. und 8865 f., 2007 7881 f., 2012 9763 f., 2015 8307 ff.). B. Am 3. März 2008 (Akten Stiftung FAR [act. I] 6) reichte die B.________ mit Sitz in … resp. seit August 2012 mit Sitz in … (act. I 4; nachfolgend Beklagte) bei der Stiftung FAR eine Selbstdeklaration ein. Dabei gab sie an, ihr Betrieb sei teilweise dem GAV FAR unterstellt, da sie seit 2008 öfters auch Pflästerungsarbeiten im Strassenbau ausführe. Die Frage, ob sie auch FAR-pflichtiges Personal beschäftige, beantwortete sie mit „teilweise oder unklar“. Mit Entscheid vom 6. Januar 2010 (act. I 7 f.) stellte die Geschäftsstelle Stiftung FAR fest, die B.________ falle gemäss den Angaben auf der Homepage unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (AVE GAV FAR; BBl 2003 4039) und sei für die unter den persönlichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fallenden Mitar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, BV/14/512, Seite 3 beiter seit dem 1. Januar 2003 beitragspflichtig. Damit zeigte sich die B.________ nicht einverstanden und erhob am 13. Januar 2010 (act. I 9) Einsprache. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Homepage sei erst seit Sommer 2009 in Betrieb und entspreche daher nicht den früheren Tätigkeiten der Firma. Die Firma habe früher gar kein Hoch- und Tiefbau tätigen können, da sie über kein entsprechendes Inventar resp. über keinen entsprechenden Maschinenpark verfügt habe. Mit Entscheid vom 22. Januar 2010 (act. I 10) hiess die Geschäftsstelle Stiftung FAR die Einsprache insoweit gut, als sie den Beginn der Unterstellung unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR sowie die entsprechende Beitragspflicht der B.________ auf den 1. Januar 2008 festlegte. In der Folge bezahlte die B.________ ab dem 1. Januar 2008 FAR-Beiträge (vgl. Klage S. 6). C. Mit Gesuch vom 1. Oktober 2012 beantragte D.________, ein ehemaliger Mitarbeiter der B.________, Leistungen der Stiftung FAR. Dieses wies die Stiftung FAR mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 ab und legte zur Begründung dar, die Firma B.________ sei erst seit August 2008 dem GAV FAR unterstellt, weshalb die Voraussetzungen der Beschäftigungsdauer gemäss Art. 14 GAV FAR nicht erfüllt seien (act. I 11). Dagegen erhob D.________ Einwand (act. I 12) und machte unter Hinweis auf verschiedene Unterlagen geltend, die B.________ falle bereits seit 2003 unter den GAV FAR. Gestützt darauf ordnete die Stiftung FAR bei der B.________ eine Unterstellungskontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 15. August 2013, act. I 14) an und entschied am 18. September 2013 (act. I 15), dass die B.________ für Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen, seit dem 1. Juli 2003 FAR-beitragspflichtig sei. Zur Begründung legte sie dar, es handle sich bei der B.________ um einen unechten Mischbetrieb, bei welchem mehrere Kriterien für ein Gepräge im betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR sprächen. Diese Beurteilung bestätigte der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR – nach erhobener Einsprache der B.________ vom 2. Oktober 2013 (act. I 16) – mit Entscheid vom 6. November 2013 (act. I 18). Auf die in der Folge von der In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, BV/14/512, Seite 4 kassostelle FAR eingeforderten Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2003 bis 2007 reagierte die B.________ nicht (act. I 20 f.). D. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erhob die Stiftung FAR Klage gegen die B.________ und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte seit dem 1. Juli 2003 vollumfänglich dem GAV FAR untersteht. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Beiträge zu bezahlen: - Fr. 680.-- für jeden Mitarbeiter der im Juli 2003 bei der Beklagten beschäftigt war und unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, - 5.66% der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 jedes Mitarbeiters, der unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. Januar 2004, - 5.66% der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 jedes Mitarbeiters, der unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. Januar 2005, - 5.0% der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 jedes Mitarbeiters, der unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. Januar 2006, - 5.0% der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 jedes Mitarbeiters, der unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. Januar 2007, - 5.0% der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 jedes Mitarbeiters, der unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. Januar 2008, 3. Es seien die AHV-Lohnsummenmeldungen aller Mitarbeiter für die Jahre 2003 bis 2007 bei der Beklagten, eventualiter bei der zuständigen Behörde, zu edieren. 4. Es seien D.________, E.________, F.________ und G.________ als Zeugen einzuvernehmen. 5. Die Klägerin sei gestützt auf die edierten Akten sowie die Zeugenbefragungen zu berechtigen, ihr Rechtsbegehren in quantitativer Hinsicht zu präzisieren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Am 25. August 2014 reichte die Beklagte, vertreten durch Fürsprecher C.________, Klageantwort mit folgenden Anträgen ein: 1. Verfahrensantrag 1: das Verfahren sei auf Antrag 3 zu beschränken;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, BV/14/512, Seite 5 2. Verfahrensantrag 2: sollte Antrag 1 resp. Antrag 3 abgelehnt werden, sei die Klage auf Antrag 4 zu beschränken. 3. Auf die Klage sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 4. Eventualiter sei die Klage abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Forderungen gemäss Antrag verjährt sind. 5. Sollte auf die Klage eingetreten werden sei die Klage abzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Der Instruktionsrichter hielt mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2014 fest, dass entgegen den Ausführungen in der Klageantwort (vgl. S. 2 ff.) die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts anerkannt werde und das Verfahren auf die Prüfung der erhobenen Verjährungseinrede zu beschränken sei. Gestützt darauf gab er der Klägerin Gelegenheit für eine entsprechende Stellungnahme. Mit Zuschrift vom 8. April 2015 legte die Klägerin dar, die 5-jährige Verjährungsfrist habe aufgrund einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung der Beklagten frühestens mit dem Leistungsgesuch von D.________ vom 1. Oktober 2012, d.h. ab Kenntnis einer möglichen Unterstellung und möglichen Beitragspflicht ab dem Jahre 2003, zu laufen begonnen. Aufgrund der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren seien jedoch die FAR- Beiträge für das Jahr 2003 sowie die Eintrittsbeiträge absolut verjährt. In diesem Sinne seien die Rechtsbegehren anzupassen und die FAR- Beiträge ab 1. Januar 2004 einzufordern. In der Stellungnahme vom 23. Juli 2015 bestritt die Beklagte das Vorliegen einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und bestätigte die Einrede der Verjährung. In Abänderung der Begehren in der Klageantwort stellte sie folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Forderungen gemäss Klage vom 27. Mai 2014 verjährt sind. 2. Eventualiter sei die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, BV/14/512, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). 1.1.1 Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112; SVR 2013 BVG Nr. 5 S. 21 E. 4.2.2). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt (SVR 2008 BVG Nr. 5 S. 17 E. 2.2). Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 130 V 111 E. 1.1 S. 113).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, BV/14/512, Seite 7 1.1.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (ursprünglich Art. 89bis ZGB; BGer 9C_975/2012 und 9C_976/2012, E. 2.1). Die Klägerin beantragt mit Klage vom 27. Mai 2014 resp. mit Stellungnahme vom 8. April 2015, dass die Beklagte ab Januar 2004 Lohnbeiträge zahlt, welche der Finanzierung der im GAV FAR vorgesehenen Leistungen dienen. Für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber über die Zahlung von Beiträgen sind die in Art. 73 BVG genannten Gerichte zuständig (Entscheid des BGer vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 4.2). Zudem wäre das zur Beurteilung der hier streitigen Beitragsforderungen zuständige Berufsvorsorgegericht auch für die Vorfrage zuständig, ob die Beklagte aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung und des im GAV FAR umschriebenen Geltungsbereichs überhaupt dem GAV untersteht (BGer 9C_211/2008, E. 4.6 f.). Damit ist das angerufene Gericht – entgegen den Ausführungen in der Klageantwort (S. 2 f. lit. B) – zur Beurteilung der mit Klage vom 27. Mai 2014 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.1.3 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (act. I 4), womit die Klage formgerecht (Art. 32 VRPG) beim örtlich zuständigen Gericht eingereicht wurde. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen sind die von der Klägerin geltend gemachten Beitragsforderungen betreffend den Zeitraum Januar 2004 bis Dezember 2007 nebst Zins zu 5% für die ab Januar 2004 angestellten Mitarbeiter, welche unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, BV/14/512, Seite 8 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. Mit Klage vom 27. Mai 2014 resp. mit Stellungnahme vom 8. April 2015 macht die Klägerin für die Zeitperiode Januar 2004 bis Dezember 2007 Lohnbeiträge geltend. Ob diese Forderung tatsächlich besteht, kann vorliegend offen gelassen werden, denn selbst wenn sie bestehen würde, wäre sie – wie nachfolgend dargelegt wird – jedenfalls verjährt. 2.1 Bei den Beiträgen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nach Art. 66 BVG handelt es sich um periodische Beiträge. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 in Kraft gestandenen und nach Art. 41 Abs. 2 BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 bis 142 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind anwendbar. Art. 41 BVG gilt laut Art. 89a Abs. 6 Ziff. 5 ZGB explizit für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind. 2.2 Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Eine gesetzliche Fälligkeitsregel für Beitragsforderungen besteht erst seit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision auf Anfang 2005: Nach Art. 66 Abs. 4 BVG überweist der Arbeitgeber die beiderseitigen Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. Zuvor waren allein reglementarische oder vertragliche Fälligkeitsregelungen massgebend (Entscheid des BGer vom 28. Januar 2008, 9C_618/2007, E. 1.1.2). Die Beitragsverjährungsfrist bei einem bestehenden Anschlussverhältnis beginnt nicht erst mit dem nachträglichen Abschluss eines Vorsorgevertrags für einen bestimmten Arbeitnehmer, sondern bereits mit der Fälligkeit der Prämie für dessen beitragspflichtige Arbeitsleistung, wobei sich der Fälligkeitstermin nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach dem Vorsorgereglement richtet (BGE 136 V 73 E. 3.3 S. 78).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, BV/14/512, Seite 9 2.2.1 Aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung erscheint es als stossend, wenn der Lauf der Verjährung auch dann in Gang gesetzt wird, wenn ihr eine – zwar objektiv einklagbare – Forderung nicht bekannt ist und auch nicht bekannt sein kann. Die Berufung des Beitragsschuldners auf einen Eintritt der Fälligkeit vor erfolgter Kenntnisnahme der Forderung durch die Gläubigerin ist rechtsmissbräuchlich, wenn er aus eigenem, vorwerfbarem Verhalten allein dafür verantwortlich ist, dass die Forderung der Gläubigerin verborgen geblieben ist. Diesfalls hängt der Eintritt der Fälligkeit vom Wissen der Gläubigerin um die Grundlagen der Forderung ab. Da der Zeitpunkt, zu welchem sämtliche für die Bemessung der Beitragsforderung notwendigen Angaben vorliegen, auch von der Aufmerksamkeit der Vorsorgeeinrichtung abhängig ist, wirkt nicht erst die tatsächliche, sondern bereits die normativ anrechenbare – zumutbare – Kenntnis fristauslösend (BGE 136 V 73 E. 4.2 S. 79; Entscheid des BGer vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.1). Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass auch die dem Gläubiger noch unbekannte Forderung fällig werden kann, rechtfertigt sich allerdings nicht bei jeder objektiven Verletzung der Meldepflicht. Der Beginn des Fristenlaufs wird nicht aufgeschoben, wenn der Arbeitgeber mit Blick auf die konkreten Verhältnisse in guten Treuen davon ausgehen durfte, der nicht an die Vorsorgeeinrichtung gemeldete Arbeitnehmer sei etwa aufgrund seines Beitragsstatus nicht versicherungspflichtig gewesen. Gefordert ist vielmehr eine qualifizierte Meldepflichtverletzung im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung (BGE 136 V 73 E. 4.2 S. 80). 2.2.2 Die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren nach (zumutbarer) Kenntnisnahme ist um eine absolute Befristung zu ergänzen. Die einzelne Beitragsforderung verjährt auch bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldet fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Beitragstatbestand jedenfalls zehn Jahre nach ihrem (virtuellen) Entstehen. Da die Fälligkeit bis zur Kenntnisnahme aufgeschoben ist, können von vornherein nur Beitragsforderungen nachgefordert werden, die zu diesem Termin nicht älter als zehn Jahre sind. Weiter zurückliegende Beitragsforderungen sind bereits (absolut) verjährt, so dass mit Bezug auf sie keine (relative) Verjährungsfrist (Art. 41 Abs. 2 BVG [aArt. 41 Abs. 1 BVG]) mehr beginnen kann (BGE 136 V 73 E. 4.3 S. 80 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, BV/14/512, Seite 10 3. 3.1 In der Stellungnahme vom 8. April 2015 (vgl. S. 2 f. Ziff. 4) führte die Klägerin aus, sie habe frühestens mit dem Leistungsgesuch von D.________ vom 1. Oktober 2012 davon Kenntnis erhalten, dass eine Unterstellung der Beklagten unter den GAV FAR vielleicht doch schon seit einem früheren Zeitpunkt – und nicht wie bisher angenommen seit Januar 2008 – bestehen könnte. Demnach habe die 5-jährige Verjährungsfrist erst am 1. Oktober 2012, d.h. ab Kenntnis einer möglichen Unterstellung und möglichen Beitragspflicht ab dem Jahre 2003, zu laufen begonnen. Aufgrund der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren seien die FAR-Beiträge für das Jahr 2003 verjährt, diejenigen ab 1. Januar 2004 seien hingegen geschuldet. 3.2 Dieser Auffassung ist entgegen zu halten, dass die Beklagte mit Eingabe vom 3. März 2008 (act. I 6) bei der Klägerin eine Selbstdeklaration eingereicht hat und dabei angab, ihrer Meinung nach sei ihr Betrieb teilweise dem GAV FAR unterstellt. Zudem beantwortete sie die Frage, ob sie FAR-pflichtiges Personal beschäftige, mit „teilweise oder unklar“. Nach einer ersten Beurteilung der Geschäftsstelle Stiftung FAR vom 6. Januar 2010 (act. I 7) und nach erhobener Einsprache vom 13. Januar 2010 (act. I 9) wurde mit Entscheid vom 22. Januar 2010 (act. I 10) festgestellt, dass die B.________ seit dem 1. Januar 2008 unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle. Zur Begründung führte die Geschäftsstelle Stiftung FAR aus, bei der B.________ handle es sich um einen unechten Mischbetrieb, wobei für die Jahre 2003 bis 2007 die Umsatzverteilung in Kombination mit dem Maschinenpark gegen ein Gepräge im betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR spreche und der Firmennamen dafür. Damit lägen mehr und konkretere Kriterien gegen ein Gepräge im betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR vor. Seit 2008 seien hingegen alle Kriterien für ein Gepräge im betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfüllt (S. 4). Daraus erhellt, dass die Beklagte im Rahmen der Selbstdeklaration und im darauffolgenden Einspracheverfahren sämtliche notwendigen Angaben für die Beurteilung einer allfälligen Unterstellung unter den AVE GAV FAR eingereicht hat. Dies insbesondere weil die Geschäftsstelle Stiftung FAR die Beklagte weder zur Einreichung weiterer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, BV/14/512, Seite 11 Belege aufgefordert hat noch detailliertere Ausführungen verlangte. Eine Meldepflichtverletzung – oder gar eine qualifizierte Meldepflichtverletzung wie sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert wird (vgl. E. 2.2.1 hiervor) – ist somit nicht ausgewiesen. Vielmehr war die Klägerin ohne weitere Abklärungen zu tätigen aufgrund der eingereichten Unterlagen in der Lage, die von der Beklagten deklarierte unklare Unterstellung zu prüfen und zu entscheiden. Dass – wie die Klägerin nun vorbringt (vgl. Stellungnahme vom 8. April 2015 S. 3 Ziff. 6) – die von der Beklagten dargelegten Angaben in Bezug auf den Umsatz und den Maschinenpark tatsächlich falsch gewesen wären, wird weder stichhaltig begründet noch belegt. Der Beklagten kann deshalb kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Dies umso weniger, als es sich vorliegend nach Einschätzung der Klägerin um einen Grenzfall handelt und die Vorsorgeeinrichtungen diesfalls zu entscheiden haben, ab welchem Zeitpunkt sämtliche für die Bemessung der Beitragsforderung notwendigen Angaben vorliegen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Daraus folgt, dass die Klägerin spätestens mit der Einreichung der Selbstdeklaration vom 3. März 2008 (act. I 6) um die Grundlage der Forderung wusste oder hätte wissen müssen. Die Beitragsforderungen der Jahre 2004 bis 2007 wären somit ab diesem Zeitpunkt fällig geworden und sind unter Berücksichtigung der 5-jährigen Verjährungsfrist spätestens Ende März 2013 verjährt. 3.3 Nach dem Dargelegten sind die geltend gemachten Beitragsforderungen betreffend die Zeitperiode Januar 2004 bis Dezember 2007 aufgrund der rechtsgültig erhobenen Verjährungseinrede (vgl. BGE 129 V 237) verjährt. Die Klage ist demnach offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beklagten ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). In der Kostennote vom 15. April 2016 macht Fürsprecher C.________ ein Honorar von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, BV/14/512, Seite 12 Fr. 3'375.-- (11.25 Stunden à Fr. 300.--) sowie Auslagen von Fr. 101.25 und die Mehrwertsteuer von Fr. 278.10 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin hat der Beklagten folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'754.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Klägerin hat der Beklagten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'754.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Fürsprecher C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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