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Bern Verwaltungsgericht 08.10.2014 200 2014 510

October 8, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,614 words·~13 min·8

Summary

Einspracheentscheid vom 16. April 2014 (ER RD 457/2014)

Full text

200 14 510 ALV LOU/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/510, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) kündigte am 23. Juli 2013 ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auf den 30. September 2013 (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Bern-Mittelland [act. IIA] 2), meldete sich am 30. August 2013 zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 5 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2013 (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 2 f.). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 41) teilte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Bern West (nachfolgend RAV) der Versicherten mit, bislang seien für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs nicht genügend Arbeitsbemühungen eingegangen. Das RAV gab ihr die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme respektive zum Nachreichen von Arbeitsbemühungen bis zum 4. November 2013. Die Versicherte führte hierzu aus, die Zahl der Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung beim RAV sei nicht definiert. Sie habe bis zum 30. September 2013 zu 100 % gearbeitet und privat vieles zu erledigen gehabt. Aus diesen Gründen habe sie nicht mehr Bewerbungen vorzuweisen (act. IIA 39, 43). Hierauf stellte das RAV sie mit Verfügung vom 4. März 2014 aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 68 ff.). Die Versicherte erhob am 19. März 2014 (Posteingang) dagegen Einsprache und legte ein Schreiben der ... vom 13. März 2014 bei, das ihre getätigten Bewerbungen bestätigen soll (act. IIA 71 ff.). Das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. April 2014 ab (Akten des beco [act. II] 12 ff.). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 27. Mai 2014 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/510, Seite 3 des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Nachbezahlung der auferlegten sieben Einstelltage im Gesamtbetrag von Fr. 1'329.65. Im Weiteren ersucht sie um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe sich intensiv um eine neue Anstellung bemüht und sei deswegen auch in ständigem Kontakt mit Vertretern der ... gestanden. Damit sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. Zudem habe sie per 1. November 2013 eine Anstellung zu 100 % gefunden, womit es ihr gelungen sei, ihre Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden (bzw. zu reduzieren, sofern es sich dabei um einen Zwischenverdienst handeln sollte, was aufgrund der Akten nicht klar sei). Selbst wenn die Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist als ungenügend angesehen werden sollten, läge somit keine schuldhafte Verlängerung der Arbeitslosigkeit vor. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2014 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Er führt unter anderem aus, die Beweislast für eine getätigte Bewerbung liege bei der versicherten Person. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei in Kontakt mit der ... gestanden, sei zu wenig substantiiert, weshalb eine Überprüfung der erfolgten Bewerbungen unmöglich sei. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 28. Juli 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/510, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 16. April 2014 (act. II 12 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sieben Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. 1.3 Mit Fr. 1'329.65 (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I/2) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/510, Seite 5 den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Grundsatz der Schadenminderungspflicht verlangt, dass die versicherte Person nicht erst nach eingetretener Arbeitslosigkeit, sondern auch schon im Wissen um die bevorstehende Arbeitslosigkeit eine neue Stelle suchen muss und entsprechende Stellenbewerbungen vorzunehmen hat. Sie ist daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie während der Kündigungsfrist nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann (ARV 2006 S. 297 E. 2.1, 1993/94 S. 87 E. 5b und S. 184 E. 2b). 2.3 In quantitativer Hinsicht geht die Rechtsprechung davon aus, dass zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat grundsätzlich genügen (BGE 124 V 225 E. 6 S. 234). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 3. 3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem RAV am 3. Oktober 2013 das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" zukommen liess (act. IIA 37 f.), worin vier Bewerbungen (30. Juli, 6., 17. und 26. September 2013) sowie der Hinweis "Von August bis jetzt in Kontakt mit ... Personellem. Und noch gearbeitet bis 30.9.2013" aufgeführt sind. Gestützt darauf ging das RAV bei seinem Entscheid von fünf nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im Beobachtungszeitraum aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/510, Seite 6 (vier Bewerbungen plus der Kontakt zur ...; act. IIA 70) und erachtete dies als quantitativ ungenügend (act. IIA 68 ff.). Die Akten enthalten allerdings eine weitere Bewerbung vom 12. August 2013 (act. IIA 40), die auf dem Nachweisformular nicht erwähnt und vom RAV offensichtlich übersehen worden ist. Damit hat die Beschwerdeführerin innert der ihr vom RAV gesetzten Frist (bis zum 4. November 2013; act. IIA 41) für den Zeitraum zwischen ihrer Kündigung am 23. Juli 2013 und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Oktober 2013 (act. IIA 2) fünf Bewerbungen sowie den Kontakt mit der ... und damit sechs Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund des an sie adressierten Schreibens der ... vom 13. März 2014 (act. IIA 74), worin diese "die vielzählig von Ihnen eingegangenen Bewerbungen, während Ihrer Anstellung bei unserer Genossenschaft sowie nach Ihrem Austritt, und unsere negativen Rückmeldungen" bestätigt, gehe es nicht an, den Kontakt mit der ... als eine einzige Bewerbung zu behandeln (Beschwerde S. 5). Hierzu ist festzuhalten, dass dieses Schreiben keine konkrete Zahl von Bewerbungen nennt und damit eine Überprüfung der Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht durch das RAV nicht möglich ist. Zudem wurde das Schreiben erst im Rahmen der Einsprache (Posteingang am 19. März 2014; act. II 12 ff.; act. IIA 74) und damit mehr als vier Monate nach Ablauf der vom RAV gesetzten Frist (act. IIA 41) eingereicht, weswegen es von vornherein nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.3 S. 167; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, ALV/13/1147, E. 3.1, zur Publikation in der BVR vorgesehen). Es bleibt damit bei sechs fristgemäss nachgewiesenen Arbeitsbemühungen. 3.2 Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin offenbar praxisgemäss keine Mindestanzahl an nachzuweisenden Bewerbungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genannt (vgl. act. IIA 39, 43) und erst im Rahmen der Unterstützung durch das RAV eine Mindestanzahl von acht monatlichen Bewerbungen vereinbart wurde (Wiedereingliederungsvereinbarung vom 1. Oktober 2013; act. IIA 13 ff.), sind sechs Arbeitsbemühungen über einen Zeitraum von knapp mehr als zwei Monaten offensichtlich zu wenig. Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.2 hiervor) nur ungenügend nachgekommen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten schuldmindernden Gründe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/510, Seite 7 sind nicht stichhaltig. Auch eine starke berufliche Belastung (act. IIA 43, 76) lässt Bewerbungen zu. Die ärztlich attestierte gesundheitliche Einschränkung (act. IIA 3) führte zu keiner Arbeitsunfähigkeit und war somit nicht geeignet, die Beschwerdeführerin an Bewerbungsbemühungen zu hindern. Hinzu kommt, dass sie im Schreiben vom 30. Oktober 2013 (act. IIA 43) vorbringt, sie hätte sich mehr beworben, wenn sie gewusst hätte, dass ihre Bewerbungsbemühungen ungenügend waren. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht alles Zumutbare unternommen hat, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). 3.3 Am Ergebnis ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin per 1. November 2013 eine neue vollzeitliche Anstellung bei der … gefunden hat (Beschwerde S. 5; act. IIA 53 ff.). Allenfalls hätte mit genügend Bewerbungen während der Kündigungsfrist eine noch frühere Beendigung der Arbeitslosigkeit erreicht werden können. Zwar hängt das Finden einer Stelle zu einem grossen Teil von der Arbeitsmarktlage ab, doch kann immerhin gesagt werden, dass eine versicherte Person bei mangelhaften Bemühungen mit grösster Wahrscheinlichkeit arbeitslos bleibt, womit die Vermutung für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Unterlassung und der Arbeitslosigkeit spricht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 23. Januar 2003, C 280/01, E. 2.2). Im Weiteren weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 6), dass der Arbeitsvertrag mit der ... am 29. Oktober 2013 unterzeichnet wurde (act. IIA 53 ff.) und die Beschwerdeführerin erst mit dieser rechtsverbindlichen Zusage einer Arbeitsstelle von der Bewerbungspflicht entbunden war. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/510, Seite 8 insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung verbindlichen – "Einstellrasters" (vgl. Randziffer D72 der AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.treffpunktarbeit.ch]), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von zwei Monaten eine Sanktion von sechs bis acht Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion nicht zu beanstanden. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen könnte, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verwaltung fälschlicherweise von fünf statt sechs nachgewiesenen Arbeitsbemühungen ausgegangen ist (vgl. E. 3.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/510, Seite 9 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 4. August 2014 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 7.5 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'900.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 39.-- sowie Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 1'939.--) im Betrag von Fr. 155.10, total Fr. 2'094.10, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'094.10 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.-- (7.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 39.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 123.10 (8 % von Fr. 1'539.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'662.10, auszurichten. Vorbehalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/510, Seite 10 bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'094.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'662.10 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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