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Bern Verwaltungsgericht 31.10.2014 200 2014 466

October 31, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,527 words·~13 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 8. Mai 2014 (22649563)

Full text

200 14 466 ALV LOU/ABE/WOL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/466, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab 1. Juli 2009 bei der B.________ zunächst als … (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], act. II 101) und ab 1. April 2012 als … in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt (act. II 88). Am 14. Mai 2013 kündigte der Versicherte seine Stelle per 31. August 2013 (act. II 94). Am 28. November 2013 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 92) und stellte am 1. Januar 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. November 2013 (act. II 114). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 16. Januar 2014 (act. II 72) stellte das beco den Versicherten ab dem 1. September 2013 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit 25 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. In der Abwesenheits- und Mutationsmeldung vom 16. Dezember 2013 (act. II 119) gab der Versicherte nachträglich unbezahlte Ferien für den Zeitraum vom 2. bis 13. Dezember 2013 an. Vom 20. bis 26. Januar 2014 war er infolge Überwachung von Bauarbeiten in der ihm von seinem Vater hinterlassenen Wohnung in … ebenfalls abwesend (act. II 67, 70). In den Angaben der versicherten Person (AvP) für den Monat März 2014 (act. II 63) vom 31. März 2014 gab der Versicherte an, für die Zeit vom 5. bis 25. März 2014 wegen des Abschlusses der Renovationsarbeiten aus anderen Gründen als Ferien abwesend gewesen zu sein. Mit Abrechnung vom 3. April 2014 (act. II 46) sprach das beco dem Versicherten für den Monat März 2014 bei sechs kontrollierten Tagen und drei getilgten Einstelltagen drei entschädigungsberechtigte Taggelder zu. Nach verschiedener Korrespondenz (act. II 56 ff.) verneinte das beco mit Verfügung vom 17. April 2014 (act. II 41) den Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage vom 5. bis 25. März 2014. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 27) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2014 (act. II 19) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/466, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte am 18. Mai 2014 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dass der Beschwerdegegner anzuweisen sei, ihm Taggelder für die Zeit vom 5. bis 25. März 2014 auszuzahlen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit per 14. April 2014 sei mit dem zuständigen RAV-Berater abgesprochen gewesen, dass für die verbleibende Zeit bis zum Stellenantritt auf weitere Arbeitsbemühungen verzichtet werden könne. Er sei davon ausgegangen, dass in seiner Situation keine Kontrolle mehr vorgesehen gewesen sei. Somit sei ihm nicht klar, welche Kontrollvorschriften er verletzt haben sollte. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2014 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdegegner um Zustellung der gesamten Akten betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere der Protokolle der Beratungs- und Kontrollgespräche und die im Zusammenhang mit der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit beschafften einschlägigen Unterlagen bzw. allfällig ergangene Verfügungen. Diese Akten gingen am 12. September 2014 beim Gericht ein (act. IIA). Am 17. September 2014 verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die dem Gericht am 12. September 2014 zugegangenen Unterlagen nehmen könne. Gleichzeitig wurde beiden Parteien bis am 17. Oktober 2014 Frist zur Stellungnahme zu den neu eingereichten Unterlagen gewährt. Während der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2014 Akteneinsicht nahm und mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 mitteilte, dass er seiner Beschwerde nichts hinzuzufügen habe, liess sich der Beschwerdegegner nicht mehr vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/466, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 17. April 2014 (act. II 41) basierende Einspracheentscheid vom 8. Mai 2014 (act. II 19). Streitig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung vom 5. März bis 25. März 2014. Bei einem Taggeld von Fr. 338.70 (act. II 46) liegt der Streitwert unter 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/466, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen („kontrollierte Arbeitslosigkeit“, Art. 17 Abs. 2 AVIG). Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 AVIV). 2.3 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann (sog. "Stempelferien"; Art. 27 Abs. 1 AVIV). Während der kontrollfreien Tage muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/466, Seite 6 von Art. 8 AVIG erfüllen (Art. 27 Abs. 1 AVIV). Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 27 Abs. 2 AVIV). Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden (Art. 27 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 die Zusicherung für eine neue Stelle bei der C.________ per 14. April 2014 bekommen hat (act. II 27). Weil die Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinne erst mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitbeschäftigung i.S.v. Art. 16 AVIG endet (BGE 122 V 34 E. 4c/bb S. 40), war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 5. bis 25. März 2014 noch arbeitslos im Sinne des AVIG. 3.2 Die Parteien bringen im Verfahren Folgendes vor: 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, an seinem zweiten Beratungsgespräch vom 21. Februar 2014 den zuständigen RAV-Berater über die Zusage für den Stellenantritt per 14. April 2014 informiert zu haben. Dabei sei vereinbart worden, dass er auf weitere Arbeitsbemühungen für die verbleibenden zwei Monate verzichten könne. Er habe dem RAV- Berater mitgeteilt, dass er bis zu seinem Stellenantritt noch einmal nach … reisen würde, um letzte Arbeiten im Zusammenhang mit der ihm von seinem Vater hinterlassenen Wohnung erledigen zu können. Dies habe er in den AvP für den Monat März 2014 dann auch so angegeben. Insofern sei für ihn nicht einsichtig, welche Kontrollvorschriften er verletzt haben sollte. Implizit hält der Beschwerdeführer somit dafür, es hätte keinen Sinn ergeben, sich weiterhin um neue Stellen zu bemühen, die er nicht hätte antreten können. Sinngemäss sei er in der Zeit vom 5. bis 25. März 2014 nicht mehr vermittelbar und deshalb auch von der Kontrollpflicht entbunden gewesen. Insofern spiele es keine Rolle, ob er sich in der verbleibenden Zeit in der Schweiz oder in … aufgehalten habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/466, Seite 7 3.2.2 Der Beschwerdegegner hält dafür, dass der Beschwerdeführer nicht von der Kontrollpflicht entbunden worden sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer vom zuständigen RAV-Berater für künftige Stellenbewerbungen befreit worden wäre, seien die Kontrollvorschriften grundsätzlich bis und mit dem letzten Tag der Arbeitslosigkeit einzuhalten. Ausserdem fehle eine schriftliche Bewilligung des RAV für eine Kontrollerleichterung betreffend der Aufenthaltszeit in …. Während dieser Abwesenheit habe der Beschwerdeführer seiner Kontrollpflicht nicht nachkommen können und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG nicht erfüllt. 3.3 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe am Beratungsgespräch vom 21. Februar 2014 seine geplante Abwesenheit in der fraglichen Zeit im März 2014 im Sinne des Bezugs von kontrollfreien Tagen gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV angemeldet. Nach seiner Sachverhaltsdarstellung (act. II 60) habe er bei dieser Gelegenheit aber erwähnt, bis zu seinem Stellenantritt noch gewisse Dinge in … erledigen zu müssen. Dem Beschwerdeführer ist in der Hinsicht zuzustimmen, dass er für seine Abwesenheit vom 5. bis 25. März 2014 keine kontrollfreien Tage eingegeben hat. Ob ihm solche überhaupt zugestanden hätten (vgl. E. 2.3 hiervor), geht aus den Akten ohnehin nicht zweifelsfrei hervor. Eine Verweigerung der Anspruchsberechtigung kann jedenfalls nicht mit der Nichteinhaltung der 14-tägigen Frist gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV begründet werden. 3.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, sich mit seinem RAV- Berater darauf geeinigt zu haben, dass er auf weitere Arbeitsbemühungen für die verbleibenden zwei Monate bis zum Stellenantritt verzichten könne, wird vom Beschwerdegegner nicht bestätigt. Auch wird die entsprechende Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht durch die Akten belegt: Die gerichtlichen Beweismassnahmen ergaben, dass anlässlich des Beratungsgesprächs vom 21. Februar 2014 das weitere Vorgehen nach der Stellenzusage der C.________ thematisiert wurde. Dem Kontrolleintrag vom 21. Februar 2014 („Verlaufsprotokoll“ [act. IIA]) lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Stellenzusage im Februar keine Bewerbungen mehr gemacht hat und die Chance, dass er noch eine Zwischenlösung findet, als „nicht gross“ erachtet wurde. Weiter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/466, Seite 8 wurde aufgeführt, dass nicht sicher sei, ob er wegen der Einstelltage und aufgrund von „unbezahlten Ferien“ überhaupt noch Arbeitslosenentschädigung erhalte. Damit ist eine Befreiung von den Kontrollpflichten nicht erwiesen. Auch wird die Aussage des Beschwerdeführers, dass über die konkreten Auswirkungen der Abwesenheit auf seinen Taggeldanspruch nicht gesprochen worden sei (act. II 60), durch den Protokolleintrag vom 21. Februar 2014 des RAV-Beraters (act. IIA) widerlegt. Die mögliche Verneinung einer weiteren Anspruchsberechtigung wurde besprochen. Damit wurde der Beschwerdeführer nicht von der Kontrollpflicht entbunden. Weil er für den fraglichen Zeitraum auch keine kontrollfreien Tage bezogen hat, war er während seines ...aufenthaltes im März 2014 somit den Kontrollvorschriften noch immer unterstellt. Denn auch wenn zum fraglichen Zeitpunkt das Ende der Arbeitslosigkeit bereits absehbar gewesen ist, müssen im Sinne einer „kontrollierten Arbeitslosigkeit“ die Kontrollvorschriften während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit befolgt werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Infolge der Abwesenheit hat der Beschwerdeführer deshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für diese Zeit nicht erfüllt. 3.5 Unbestrittenermassen hielt sich der Beschwerdeführer jeweils bereits vom 2. bis 13. Dezember 2013 (vgl. act. II 119) und vom 20. bis 26. Januar 2014 (vgl. act. II 67) in … auf. Für diese Zeit wurde ihm keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet, was er akzeptierte. Insofern und auch aufgrund des Infoblatts (act. II 85), welches der Beschwerdeführer zusammen mit dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2014 (AB 83) erhielt, war ihm die Kontrollpflicht bekannt und er konnte wissen, dass für Tage, in denen die Arbeitslosigkeit (infolge Landesabwesenheit) nicht kontrolliert werden kann, die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen nicht erfüllt sind. Dasselbe gilt für die Abwesenheit im März 2014, über welche der Beschwerdeführer seinen RAV-Berater in den Abwesenheits- und Mutationsmeldungen vom 26. Februar 2014 wegen restlicher Erledigungen des Nachlasses und Ferien in … informierte (act. IIA). Insbesondere weil der Beschwerdeführer die Zeit in … offenbar auch für Ferien genutzt hat, ohne dass er dafür kontrollfreie Tage eingegeben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/466, Seite 9 hat, sind diese Tage als unbezahlte Abwesenheit zu qualifizieren, für welche kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. 3.6 Der vom Beschwerdegegner erwähnten (vgl. act. II 23), vom Beschwerdeführer jedoch explizit nicht geltend gemachten (vgl. Beschwerde, S. 2) Frage nach einem allfälligen Vertrauensschutz (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60) ist nicht weiter nachzugehen. Beim Gespräch vom 21. Februar 2014 wurde die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen den unbezahlten Ferien überhaupt noch Arbeitslosenentschädigung erhalte, wie dargelegt offenbar thematisiert, jedoch nicht abschliessend beantwortet. Somit würde es von vornherein an einer Vertrauensgrundlage fehlen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zu den beiden vorherigen …aufenthalten nun eine Stelle zugesichert erhalten hat, vermöchte für sich alleine kein geschütztes Vertrauen auf die Ausrichtung von Taggeldern auszulösen. 4. Ob der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit wegen der zugesicherten neuen Stelle nicht mehr vermittlungsfähig war, wie von ihm vorgebracht, kann offen bleiben. So oder anders erfüllt er wegen der Verletzung von Kontrollvorschriften die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG nicht, weshalb ihm für die hier zur Diskussion stehende Zeit zu Recht keine Leistungen ausgerichtet wurden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, ALV/14/466, Seite 10 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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