200 14 420 EL MAW/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Juni 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. März 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2014, EL/14/420, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Juni 2013 bei einer Zweigstelle der Ausgleichskasse des Kantons Bern (fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem die AHV-Zweigstelle den Versicherten am 27. Juni und 7. August 2013 erfolglos aufgefordert hatte, innert Frist verschiedene Angaben sowie Belegkopien einzureichen (AB 3 f.), lehnte die AKB mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (AB 35) einen Anspruch auf Ergänzungsleistung ab. Daran hielt sie auf Einsprache vom 20. Februar 2014 (AB 42) hin mit Entscheid vom 20. März 2014 (AB 43) fest. Sie erwog, die fehlenden Informationen und Belege seien trotz mehrmaliger Aufforderung nicht innerhalb der gemäss Verwaltungsweisung massgebenden Frist von drei Monaten nach der Anmeldung nachgereicht worden. B. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei eine jährliche Ergänzungsleistung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die geforderten Unterlagen seien der Beschwerdegegnerin mit der Einsprache zugestellt worden, das verspätete Nachreichen der Dokumente führe nicht zur Verwirkung des Leistungsanspruchs. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und stellte hinsichtlich des Leistungsanspruchs ab 1. Februar 2014 eine separate Verfügung in Aussicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2014, EL/14/420, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. März 2014 (AB 43), mit welchem ein Anspruch auf Ergänzungsleistung generell verneint wurde. Aufgrund der Prozesserklärung der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Januar 2014 streitig und zu prüfen. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer strittigen Anspruchsdauer von acht Monaten und mit Blick auf das Sozialhilfe-Budget des Beschwerdeführers (AB 13) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2014, EL/14/420, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]), wobei das Anmeldeformular Aufschluss über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen zu geben hat (Art. 20 Abs. 2 ELV). Erfolgt die Anmeldung nicht formgerecht oder wurden nicht alle notwendigen Informationen und Belege eingereicht, so besteht der Anspruch erstmals für den Monat der mangelhaften Anmeldung, sofern die korrekte Anmeldung mit dem dafür vorgesehenen Formular innerhalb von drei Monaten erfolgt bzw. sämtliche fehlenden Informationen und Belege innerhalb von drei Monaten nachgereicht werden. Andernfalls besteht der Anspruch erstmals für den Monat, in dem der EL-Stelle die korrekte Anmeldung bzw. sämtliche notwendigen Informationen und Belege vorliegen (vgl. Rz. 2121.02 i.V.m. 1110.03 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. April 2011 gültigen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen der AHV und IV [WEL]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2014, EL/14/420, Seite 5 3. 3.1 Vorliegend wurde die Vertretung des Beschwerdeführers seitens der AHV-Zweigstelle am 27. Juni 2013 aufgefordert, innert 20 Tagen sämtliche Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehegattin, Unterlagen über den Wert allfälliger Liegenschaften im Ausland, die AHV/IV/EO-Beitragsrechnung für Nichterwerbstätige sowie in- und ausländische Kontoauszüge nachzureichen (AB 3). Am 7. August 2013 erfolgte die Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall (AB 4). Es ist unbestritten und gilt tatbestandsmässig als erstellt, dass weder die B.________ noch der Beschwerdeführer selbst innerhalb dreier Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug die geforderten Unterlagen einreichte. Erst mit der Einsprache vom 20. Februar 2014 (AB 42) wurden diverse Dokumente nachgereicht, ohne hinreichende Gründe für das verspätete Vorlegen vorzubringen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde nicht geltend gemacht, die entsprechende Frist sei in entschuldbarer Weise versäumt worden. 3.2 Bei dieser Ausgangslage bestand keine rechtswirksame Anmeldung (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 81), womit ein Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung nicht entstehen konnte. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis zum 31. Januar 2014 einen EL-Anspruch verwehrte, wobei es ihr auch offen gestanden hätte, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG ein Nichteintreten zu beschliessen (vgl. bspw. Entscheid des Bundesgerichts vom 19. August 2013, 9C_390/2013, E. 2.1). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. März 2014 (AB 43) ist demnach rechtmässig, womit sich die Beschwerde vom 5. Mai 2014 als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Über einen allfälligen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2014 wird die Beschwerdegegnerin – wie von ihr angekündigt – in einer separaten Verfügung zu befinden haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2014, EL/14/420, Seite 6 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.