Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 03.07.2014 200 2014 412

July 3, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,459 words·~12 min·5

Summary

Verfügung vom 2. April 2014

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 18.11.2014 teilweise gutgeheissen (8C_557/2014). 200 14 412 IV GRD/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juli 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 2. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 3 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2008 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, insbesondere veranlasste sie eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 1. April 2009 [AB 25] und Ergänzung vom 10. September 2010 [AB 51]) sowie eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für Rheumatologie FMH (AB 49, 50.1, 50.2). Mit Vorbescheiden vom 14. bzw. 16. September 2010 (AB 53, 54) stellte die IVB der Versicherten sowohl die Abweisung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 8 % als auch eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens (AB 61, 64, 65, 71 und 74) sowie Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 72, 76 und 77) und ihrem Abklärungsdienst (AB 78) verfügte die IVB am 24. bzw. 25. Oktober 2011 (AB 79, 80) wie in den Vorbescheiden vorgesehen. Eine gegen die Abweisung eines Rentenanspruchs erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Dezember 2012, IV/11/1136, gut. Es hob die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2011 aufgrund eines aus psychiatrischer Sicht nicht hinreichend schlüssig abgeklärten medizinischen Sachverhalts auf und wies die IVB an, bei Dr. med. C.________ eine Verlaufsbegutachtung zu veranlassen oder einen bislang mit der Sache nicht befassten Experten mit einem psychiatrischen Gutachten zu betrauen (AB 85).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 4 B. Die IVB holte daraufhin medizinische Unterlagen bei den behandelnden Ärzten ein (AB 97, 99) und teilte dem Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (AB 102) ihre Absicht mit, Dr. med. C.________ mit der psychiatrischen Begutachtung zu beauftragen. Die Versicherte liess mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (AB 103) Einwände gegen den vorgesehenen Gutachter vorbringen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand) stellen. Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 105) gab die IVB über die Zuweisungsplattform SuisseMED@P eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag (AB 106) und stornierte den Gutachtensauftrag bei Dr. med. C.________ (AB 107). Mit Verfügung vom 2. April 2014 (AB 117) wies sie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab. C. Hiergegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. Mai 2014 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. April 2014 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihr als amtlicher Anwalt beizuordnen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Erforderlichkeit der Verbeiständung ergebe sich bereits daraus, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, aufgrund welchem nunmehr neue Abklärungen vorgenommen werden müssen, anwaltlich vertreten gewesen sei. Es sei realitäts- und sachfremd, wenn die seit mehreren Jahren im IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 5 Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahrensstadium plötzlich auf die rechtliche Vertretung verzichten müsse. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig und präsentiere sich der medizinische Sachverhalt als komplex. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die Streitsache unterscheide sich nicht von einem "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der vorliegenden Konstellation würde darauf hinaus laufen, den Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejahen zu müssen, was der gesetzlichen Konzeption widerspräche. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 6 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwaltungsverfahren noch nicht mit einer Verfügung abgeschlossen worden, womit es dem Rechtsvertreter unbenommen geblieben ist, weitere Eingaben zu machen, Anträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Ebenfalls war es der Verwaltung in diesem Zeitpunkt unbenommen, auf ihren Vorbescheid zurückkommen und gegebenenfalls weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 2150). Folglich war vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 2. April 2014 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 7 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 29. November 2004, I 557/04, E. 2.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 8 durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. September 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (AB 117 S. 3). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsächlich zu verneinen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 3.2 Mit VGE IV/11/1136 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verwaltung angewiesen, nach Aktualisierung bzw. Ergänzung der medizinischen Aktenlage bei Dr. med. C.________ eine Nachbegutachtung zu veranlassen oder einen bislang mit der Sache nicht befassten Experten mit einem psychiatrischen Gutachten zu betrauen. Da allein eine monodisziplinäre Beurteilung notwendig sei, komme die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 von vornherein nicht zum Tragen. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Anordnung nach, holte diverse medizinische Unterlagen ein (AB 97, 99) und beauftragte Dr. med. C.________ mit einer Nachbegutachtung (AB 101, 102). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 (AB 103) wandte sich der Anwalt der Beschwerdeführerin gegen die Begutachtung durch Dr. med. C.________ mit der Begründung dieser sei vorbefasst, zudem sei ebenfalls eine rheumatologische Begutachtung vorzunehmen. Die Vergabe des Begutachtungsauftrages sei über die Plattform Suisse- MED@P abzuwickeln. Zugleich beantragte der Anwalt die Erteilung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Was die Frage der Durchführung der Begutachtung betrifft, hat das Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin klare Anweisungen erteilt und die Vorbefassung von Dr. med. C.________ dahingehend berücksichtigt, dass eine Nachbegutachtung unter Berücksichtigung von zwischenzeitlich ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 9 gegangenen medizinischen Unterlagen Sinn macht. Ebenso eindeutig hat das Verwaltungsgericht eine lediglich monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung als erforderlich erachtet, da die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen in somatischer Hinsicht nicht zu beanstanden seien (VGE IV/11/1136, E. 3.4.1). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 23. Dezember 2013 (AB 103) aufgeworfenen Fragestellungen wurden damit im Urteil des Verwaltungsgerichts für die Beschwerdegegnerin bereits rechtsverbindlich geregelt. Eine Bestreitung des Vorgehens der Verwaltung, allein Dr. med. C.________ mit der Nachbegutachtung zu beauftragen, hätte sich dabei in erster Linie auf zwischenzeitlich eingetretene sachverhaltliche Umstände und nicht mehr auf bereits gerichtlich beurteilte rechtliche Fragestellungen zu beziehen. Solches wurde indessen nicht geltend gemacht. Der Beizug eines Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren war somit – unter Berücksichtigung der diesbezüglich strengen Voraussetzungen (vgl. E. 2.1 hiervor) – nicht erforderlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin den Einwänden des Rechtsvertreters gefolgt ist und unter Stornierung des Auftrags bei Dr. med. C.________ eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst hat. Hierzu bestanden keine sachlichen Gründe. Die Beschwerdegegnerin bzw. der angefragte RAD (AB 105) hat den Sinneswandel denn auch nicht begründet. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Erforderlichkeit einer Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren zu Recht verneint und damit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 10 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). 4.3.2 Da die Beschwerdegegnerin lediglich die ihr vom Verwaltungsgericht aufgetragenen Abklärungen zu veranlassen hatte und damit keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen zu beantworten waren, musste sich im Lichte des gesetzlich und rechtsprechungsgemäss geforderten strengen Beurteilungsmassstabes die Beschwerdeführung von vornherein als aussichtslos erweisen, weshalb auch das im vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 11 Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit/Notwendigkeit der Vertretung). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 412 — Bern Verwaltungsgericht 03.07.2014 200 2014 412 — Swissrulings