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Bern Verwaltungsgericht 20.08.2014 200 2014 401

August 20, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,876 words·~9 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 15. April 2014

Full text

200 14 401 EL SCI/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. August 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, EL/14/401, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1949 geborene A.________, Bezügerin einer AHV-Altersrente, meldete sich am 17. Oktober 2013 zum Bezug vom Ergänzungsleistungen (EL) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB), AHV-Zweigstelle …, an (Akten der AKB [act. II] 1). Anhand der eingereichten Unterlagen ermittelte die AKB einen Einnahmenüberschuss (act. II 26) und lehnte den Anspruch auf EL mit Verfügung vom 21. Februar 2014 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 sowie ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres ab (act. II 27). B. Die hiergegen am 26. Februar 2014 erhobene (act. II 33) und in der Folge aufforderungsgemäss (act. II 34) verbesserte Einsprache (act. II 35, 36), wies die AKB mit Entscheid vom 15. April 2014 ab (act. II 38). Mit Schreiben vom gleichen Tag stellte die AKB der EL-Ansprecherin, die ihren Wohnsitz per 1. April 2014 von … nach … verlegt hatte, ab diesem Zeitpunkt eine Neuberechnung der EL in Aussicht und verlangte weitere Unterlagen ein (act. II 39). C. Mit an die AKB adressierter und von dieser zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weitergeleiteter Eingabe vom 22. April 2014 focht die EL-Ansprecherin den Einspracheentscheid vom 15. April 2014 an und erklärte sich nicht damit einverstanden, dass die EL-Berechnung einen Einnahmenüberschuss ergeben solle. Dies insbesondere unter Hinweis auf den von ihr allein getragenen Mietzins für die mit ihrem Lebenspartner bewohnte Wohnung, welcher abmachungswidrig seinen Anteil daran nicht bezahlt habe,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, EL/14/401, Seite 3 sowie sinngemäss auf die von ihr für ihren Lebenspartner übernommenen Schulden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. Im weiteren Verlauf leitete die AKB an sie adressierte E-Mails vom 28. Mai bzw. 5. August 2014, in welchen die Beschwerdeführerin nochmals auf die Gründe für ihre angespannte finanzielle Lage hinweist, an das Verwaltungsgericht weiter. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 21. Februar 2014 (act. II 27) bestätigende Einspracheentscheid vom 15. April 2014 (act. 38), mit welchem die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf EL für die Zeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, EL/14/401, Seite 4 vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 sowie ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres abgewiesen hat. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 5. August 2014 angesprochenen Krankheitskosten sind vom Anfechtungsobjekt nicht umfasst und gehören damit nicht zum Streitgegenstand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a BV). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, EL/14/401, Seite 5 hebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2013 für Alleinstehende Fr. 19'210.— und für Ehepaare Fr. 28'815.— (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.— und bei Ehepaaren Fr. 60'000.— übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]; 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 Art. 7 der alten kantonalen Einführungsverordnung zum ELG vom 20. Juni 2007 [aEV ELG]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, EL/14/401, Seite 6 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht – mindestens sinngemäss – geltend, dass sie Schulden abzahlen müsse und sie sich deshalb in finanzieller Not befinde. Eine gesetzliche Grundlage, welche im Rahmen der EL eine Mithilfe bei der Schuldenrückzahlung vorsehen würde, besteht nicht. Es ist denn auch nicht Sache des Gemeinwesens, für die Schuldenrückzahlung aufzukommen. Schulden werden allein da berücksichtigt, wo Vermögen vorhanden ist, und zwar in dem Sinne, dass lediglich das Nettovermögen (Vermögen abzüglich Schulden) bei der EL-Berechnung in Anschlag gebracht wird. Die Beschwerdegegnerin hat in der EL-Berechnung Schulden im ausgewiesenen Umfang von Fr. 7‘514.— (vgl. act. II 13) in Abzug gebracht, woraus – bereits ohne Berücksichtigung des Freibetrages – kein anrechenbares Vermögen resultierte. Da der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen kein Vermögen angerechnet worden ist, kommt ein Abzug für allfällige weitere Schulden beim Vermögen nicht in Frage mit der Folge, dass solche Schulden im Rahmen der EL-Berechnung ausser Betracht fallen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009 E. 3.3). Ohne Bedeutung ist dabei für die el-rechtlichen Belange, dass die Person, für die die Schuldverpflichtung vorliegend offenbar eingegangen worden ist, ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; dies betrifft einzig das Innenverhältnis der an diesem Rechtsgeschäft Beteiligten. Unter den gegebenen Umständen stellte sich dementsprechend gar vielmehr die Fra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, EL/14/401, Seite 7 ge, ob die für einen Dritten eingegangene Schuldverpflichtung bei der Berechnung des EL-Anspruchs überhaupt berücksichtigt werden darf. Diese Frage kann hier indessen offen gelassen werden, da so oder anders kein anrechenbares Vermögen vorhanden ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass in der EL-Berechnung lediglich ihr Anteil am Mietzins für die Wohnung in … als anrechenbare Ausgabe einbezogen worden ist. Sie bestreitet dabei nicht, dass sie die Wohnung zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner, der auch den Mietvertrag mitunterzeichnet hatte, bewohnt hat. Diesen Sachverhalt bestätigt sie vielmehr, macht indessen geltend, dass sie den gesamten Mietzins allein habe tragen müssen. Der Mietzins einer Wohnung stellt eine bei der Festlegung der EL anrechenbare Ausgabe dar (vgl. E. 2.2 hiervor.). Diese ist für alleinstehende Personen auf Fr. 13‘200.— begrenzt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Es ist angesichts der zitierten Bestimmungen nicht zu beanstanden, wenn die AKB den Mietzins bei den gegebenen Verhältnissen aufgeteilt hat, und zwar unabhängig davon, ob die Drittperson ihren Anteil effektiv bezahlt oder nicht. Die im Einspracheentscheid sowie in der Beschwerdeantwort von der AKB hierzu gemachten Ausführungen sind zutreffend; darauf kann verwiesen werden. 3.3 Anhaltspunkte dafür, dass andere Berechnungsparameter fehlerhaft sein könnten, bestehen nicht und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, EL/14/401, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, EL/14/401, Seite 9

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