200 14 4 SH ACT/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. März 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde … Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 29. August 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, SH/14/4, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (nachfolgend: Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerdeführerin) ist seit Januar 2005 ausgesteuert und wird seit Oktober 2005 durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde … (nachfolgend: Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt (Akten der Gemeinde [act. IIA] pag. 250 f.; vgl. auch act. IIA pag. 88 ff.). Gestützt auf eine Kostenschätzung des Zahnarztes vom 9. November 2011 (act. IIA pag. 234 f.) zur Zahnerhaltung und Prophylaxe (vgl. act. IIA pag. 232 Ziff. 1) erteilte die Gemeinde dem Zahnarzt am 9. Dezember 2011 eine Kostengutsprache im Betrag von Fr. 1'539.15 (act. IIA pag. 230). Vom effektiven Rechnungsbetrag von Fr. 1'377.70 (vgl. act. IIA pag. 230) brachte sie in der Sozialhilfeabrechnung Oktober 2012 einen Kostenanteil von 10% im Betrag von Fr. 137.75 zu Lasten der Sozialhilfebezügerin in Abzug; in der gleichen Abrechnung wurde gestützt auf die Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 7. Januar 2012 (act. IIA pag. 130) der Betrag von Fr. 458.35 gutgeschrieben (act. IIA pag. 129). Da die Sozialhilfebezügerin einerseits mit dem Abzug von 10% nicht einverstanden war und andererseits zusätzlich die Gutschrift der weiteren jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnungen rückwirkend bis 2005 verlangte (act. IIA pag. 655 ff.), erliess die Gemeinde am 19. November 2012 eine Verfügung; darin hielt diese an der Praxis fest, wonach Sozialhilfebezüger sich mit 10% an den Kosten einer Zahnbehandlung über Fr. 1'000.-- zu beteiligen haben, und wies darauf hin, dass die Sozialhilfebezügerin einen Betrag von Fr. 458.35 für Heiz- und Nebenkosten (rückwirkend gemäss Rechnung vom Januar 2012) vergütet erhalten habe (act. IIA 649 f.). B. Gegen diese Verfügung erhob die Sozialhilfebezügerin am 18. Dezember 2012 Beschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Emmental (nachfolgend: Vorinstanz; Akten der Vorinstanz [act. II] pag. 1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, SH/14/4, Seite 3 Mit Entscheid vom 29. August 2013 wurde diese abgewiesen (act. II pag. 17 ff.). C. Hiergegen erhob die Sozialhilfebezügerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, ihr seien der aus der Zahnarztrechnung resultierende Abzug von 10% im Betrag von Fr. 137.75 (act. IIA pag. 129 und 649) sowie die jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnungen von Mai 2005 bis April 2010 im Totalbetrag von Fr. 2'263.10 (act. IIA pag. 644 - 648) nachträglich zu vergüten. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2013 nahm die Beschwerdegegnerin zu den Ausführungen in der Beschwerde unter Festhalten an ihrer Sichtweise Stellung. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdevernehmlassung. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2013 wurden der Beschwerdegegnerin zwei Beschwerdebeilagen (act. I 5 f.) zugestellt und ihr wurde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerdeantwort eingeräumt, wovon diese mit Eingabe vom 11. November 2013 Gebrauch machte. Am 4. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin hierzu eine Stellungnahme ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Dezember 2013 wurde die Beschwerdesache infolge einer Änderung des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) von der Verwaltungsrechtlichen Abteilung an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung übertragen (vgl. auch Verfügung vom 6. Januar 2014).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, SH/14/4, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 29. August 2013 (act. II pag. 17 ff.). Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin folgende Kosten zu übernehmen hat: - Kostenbeteiligung an der Zahnbehandlung im Betrag von Fr. 137.75 (act. IIA pag. 129 und 649); - Heiz- und Nebenkosten aus den Schlussabrechnungen der Jahre 2005 bis 2010 im Totalbetrag von Fr. 2'263.10 (act. IIA pag. 644 ff.). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, SH/14/4, Seite 5 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. 2.3 Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, SH/14/4, Seite 6 persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21. Dezember 2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungsund Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1). Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). 2.4 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1). 3. Streitig ist zunächst, ob sich die Beschwerdeführerin an den Kosten der Zahnbehandlung beteiligen muss. Unbestritten und hier nicht zu prüfen (Art. 84 Abs. 2 VRPG) ist dagegen, dass die Beschwerdegegnerin Fr. 1'000.-- der Zahnkosten übernimmt (vgl. act. IIA pag. 129 und 649 f.). 3.1 Zum sozialen Existenzminimum gehört auch eine angemessene Gesundheitsversorgung, wobei diese auch zahnärztliche Behandlungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, SH/14/4, Seite 7 umfasst (vgl. Ziff. A.6 der SKOS-Richtlinien; BVR 2003 S. 361 E. 3). Die Sozialhilfebehörden sind nach den SKOS-Richtlinien grundsätzlich verpflichtet, die Kosten nötiger Zahnbehandlungen zu übernehmen, soweit kein Versicherungsschutz besteht (vgl. Ziff. B.4.1 f. der SKOS-Richtlinien; vgl. auch FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 146); die Kosten jährlicher Zahnkontrollen und Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung) sind in jedem Fall anzurechnen (Ziff. B.4.2 der SKOS-Richtlinien). Eine einfache und zweckmässige Behandlung (Sanierung) besteht in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden (v.a. Modelguss). Kronen- und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, solange die Gebissfront nicht betroffen ist (Ziff. H.2 der SKOS-Richtlinien). Erfolgt die zahnärztliche Behandlung zum Zweck der Sanierung der Zähne, muss der zuständigen Sozialhilfebehörde gemäss Ziff. B.4.2 der SKOS- Richtlinien vor der Behandlung grundsätzlich ein Kostenvoranschlag unterbreitet werden. 3.2 Weder im Gesetz noch in den SKOS-Richtlinien (Ziff. B.4.2) ist – z.B. im Gegensatz zur Regelung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]) – eine Kostenbeteiligung der Sozialhilfebezüger vorgesehen. Dies schliesst jedoch die Kostenbeteiligung im Betrag von vorliegend Fr. 137.75 nicht aus, z.B. wenn eine Kürzung der Leistung bis zu diesem Betrag möglich ist (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Die Beschwerdeführerin hat jahrelang keine zahnärztlichen Kontrollen durchführen lassen; dies deshalb, weil ihr nicht gesagt worden sei, dass Prophylaxebehandlungen von den Sozialhilfebehörden übernommen würden (act. II pag. 1 Mitte ). Die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht entsprechend informiert worden ist (act. II pag. 6 unten). Diese sachverhaltliche Feststellung ändert jedoch nichts daran, dass zahnärztliche Kontrolluntersuchungen selbstverständlich sind (davon geht auch Ziff. B.4.2 der SKOS-Richtlinien aus; vgl. E. 3.1 hiervor); es wäre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, SH/14/4, Seite 8 der Beschwerdeführerin ohne weiteres zuzumuten gewesen, in dieser Hinsicht nachzufragen, wenn die Verwaltung entsprechende Informationen nicht von sich aus liefert; dies hätte bereits vor Jahren geschehen müssen. Damit kann die Beschwerdeführerin aus der unterlassenen Information nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich leistete die Beschwerdegegnerin dem Zahnarzt eine Kostengutsprache (act. IIA pag. 230), nicht der Beschwerdeführerin, so dass hier von vornherein keine Zusicherung abgegeben worden und auch in dieser Hinsicht eine allfällige Kürzung der Leistungen nicht ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 2, ändert auch die Aussage, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes sie auf konkrete Frage hin nicht über die Kostenbeteiligung informiert hätten, nichts (vgl. auch die Bestätigung durch B.________, welche allerdings zwei Jahre nach dem fraglichen Gespräch aus dem Gedächtnis erfolgt und zudem von der Beschwerdeführerin abgefasst worden [vgl. Beschwerde, S. 2 Mitte] ist und damit kaum Beweiswert hat; act. I 5); denn die Kürzung von Leistungen ist auch ohne vorherige Information über die Möglichkeit einer Kürzung möglich. Sollte der Sachverhalt jedoch dergestalt sein, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der entsprechenden Informationen auf die Behandlung verzichtet hätte, stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit (vgl. E. 3.4 hiernach). 3.4 Der Sachverhalt ist diesbezüglich ungenügend abgeklärt: Aufgrund der Angaben des Zahnarztes (act. IIA pag. 232 ff.) ist nicht klar, ob die Behandlung wegen ungenügender Prophylaxe oder gar ungenügender Mundhygiene notwendig gewesen ist (vgl. auch E-Mail der Beschwerdeführerin vom 27. September 2012; act. II pag. 656). Sollte dies der Fall sein, hätte die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur Vermeidung der Bedürftigkeit – hier hinsichtlich der Zahnbehandlung – verletzt (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG), was zu Kürzung führen würde, wobei jedoch das absolut notwendige Existenzminimum nicht berührt werden dürfte (Art. 36 Abs. 2 SHG), in welcher Hinsicht allerdings insbesondere die Auszahlung von Integrationszulagen zu berücksichtigen ist (vgl. act. II pag. 129). Ebenfalls nicht klar ist, ob wirklich alle Behandlungen notwendig gewesen sind (vgl. E. 3.3 am Ende hiervor): Der Zahnarzt hat zwar ausgeführt, die Behandlungen seien unabdingbar bzw. angezeigt (act. IIA pag. 232), jedoch führte die Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 27. September 2012 aus, es seien nicht alle Behandlungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, SH/14/4, Seite 9 "wirklich notwendig" gewesen (act. IIA pag. 655), während sie in der Beschwerde, S. 3 unten, erwähnt, sie hätte "nur die notwendigen Zahnbehandlungen" machen lassen. In dieser Hinsicht dürften entsprechende Kosten nicht übernommen werden (was einer Kürzung der Leistungen gleich kommen würde). Die Beschwerdegegnerin wird entsprechende Abklärungen über die Kausalität und die Notwendigkeit der Behandlung vorzunehmen und anschliessend neu über die Kürzung der Leistungen im Umfang von maximal Fr. 137.75 (vgl. E. 3 hiervor) zu verfügen haben. 4. Streitig ist weiter, ob die Beschwerdeführerin Anspruch darauf hat, dass die Heiz- und Nebenkosten der Jahre 2005 bis 2010 (act. IIA pag. 644 - 648) im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt bzw. ersetzt werden. Darüber ist in der Verfügung vom 19. November 2012 ebenfalls – wenn auch eher implizit – verfügt worden (act. IIA pag. 649), so dass auch diese Frage Streitgegenstand bildet. 4.1 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. Ziff. B.1 der SKOS-Richtlinien). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (Ziff. B.3 der SKOS-Richtlinien). 4.2 Die Sozialhilfe dient indessen dazu, aktuelle Bedürftigkeit abzudecken: Gemäss dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Sozialhilfeleistungen werden demnach nur für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält bzw. droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (Ziff. A.4 der SKOS-Richtlinien, Stichwort Bedarfsdeckung; vgl. BVR 2011 S. 368 E. 4.3). Die Sozialhilfe erstreckt sich nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb eine Sozialhilfe beziehende Person grundsätzlich nicht verlangen kann, dass ihr Sozialhilfeleistungen rückwirkend ausgerichtet werden, auch wenn die Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, SH/14/4, Seite 10 aussetzungen hierfür bestanden hätten (VGE 2011/231 vom 6. Oktober 2011, E. 2; zum Ganzen: FELIX WOLFFERS, a.a.O., S. 74) 4.3 Die Heiz- und Nebenkosten der hier zu beurteilenden Jahre betreffen die Vergangenheit und deren Ersatz durch die Sozialhilfe würde keine aktuelle Bedürftigkeit vermeiden. Schon aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten. 4.4 Dass die Beschwerdeführerin nicht informiert worden ist, die entsprechenden Kosten der Schlussrechnungen geltend machen zu können (act. II pag. 7), ändert daran nichts. Denn in dieser Hinsicht ist keine konkrete Information notwendig, ist die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Aufwendungen doch selbstverständlich; dies ergibt sich schon daraus, dass im jeweiligen Monatsbudget die Miete samt Nebenkosten aufgeführt ist (act. IIA pag. 91 ff.). Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die für sie zuständige Sozialarbeiterin – trotz der behaupteten Einschüchterung und Belastung durch deren Verhalten (vgl. Beschwerde, S. 7, und Stellungnahme vom 4. Dezember 2013, S. 2) – über diverse Dinge befragt hat (vgl. Beschwerde, S. 7 oben). Weshalb dies nicht auch im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen hätte geschehen können, leuchtet nicht ein (abgesehen davon, dass die Möglichkeit der Geltendmachung der in den Schlussabrechnungen aufgeführten Kosten – wie dargestellt – selbstverständlich ist). 4.5 Der Entscheid der Vorinstanz hält in diesem Punkt der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Heiz- und Nebenkosten als unbegründet. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass der vorinstanzliche Entscheid (act. II pag. 23) sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2012 (act. IIA 649 f.) insoweit aufzuheben sind, als sie die Kostenbeteiligung an der Zahnbehandlung betreffen, weshalb die Sache in diesem Umfang an die Gemeinde zurückzuweisen ist, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, SH/14/4, Seite 11 gen neu verfüge. Soweit weitergehend (in Bezug auf die Heiz- und Nebenkostenabrechnungen) ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 29. August 2013 und die Verfügung der Einwohnergemeinde … vom 19. November 2012 insoweit aufgehoben, als sie die Kostenbeteiligung an der Zahnbehandlung betreffen, und die Sache wird in diesem Umfang an die Einwohnergemeinde … zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde …, Sozialdirektion - Regierungsstatthalteramt Emmental Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, SH/14/4, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.