200 14 39 KV ACT/SHE/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. April 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Avenir Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit Januar 2001 bei der Avenir Krankenversicherung AG (nachfolgend Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeilage [AB] 3). Am 11. Juni 2013 stellte die Avenir ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 1‘110.15 (beinhaltend ausstehende Prämien von Fr. 930.15 nebst Zins zu 5% seit 10. Juni 2013 und Mahn- und Dossierführungskosten von je Fr. 90.— [AB 16]). Der Versicherte erhob gegen den Zahlungsbefehl Teil-Rechtsvorschlag (AB 17/1-3). Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 hielt die Avenir an ihrer Forderung fest und hob den Rechtsvorschlag für einen Betrag von insgesamt Fr. 1‘183.15 auf (AB 17/4-5). Da der Versicherte die Verfügung vom 17. Juli 2013 nicht bei der Post abholte (AB 17/6), wurde sie ihm am 21. Oktober 2013 ein weiteres Mal mit eingeschriebener Briefsendung zugestellt (AB 18). Die vom Versicherten am 9. November 2013 dagegen erhobene Einsprache (AB 19) wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 abgewiesen (AB 20). B. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2014 hat der Versicherte den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 (AB 20) insoweit angefochten, als damit die Dossiereröffnungskosten von insgesamt Fr. 90.— als rechtmässig beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 (AB 20). Dieser ist insoweit angefochten, als die Beschwerdegegnerin „Dossiereröffnungskosten“ in Höhe von Fr. 90.— in Rechnung stellt und hierfür die Rechtsöffnung erteilt. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Die restlichen Punkte des Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2013 (KVG-Prämien vom Januar bis März 2013 im Umfang von Fr. 930.15, Aufforderungskosten im Umfang von Fr. 90.— und Betreibungskosten von Fr. 73.—) erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft und sind daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 4 2. Die Verfügung vom 17. Juli 2013 (AB 17/4-5) holte der Beschwerdeführer nicht von der Post ab (AB 17/6), weshalb sie ihm am 21. Oktober 2013 ein weiteres Mal vorbehaltlos zugestellt wurde (AB 18), womit eine neue Einsprachefrist zu laufen begonnen hat. Die vom Versicherten am 9. November 2013 erhobene Einsprache erfolgte form- und fristgerecht, weshalb die Verwaltung zu Recht darauf eintrat. 3. 3.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens nach drei Monaten ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzlichen Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 3.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Im vorliegenden Fall sind die „Ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG“ in der Ausgabe vom 1. Januar 2011 (AB 1) der Beschwerdegegnerin anwendbar. Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 sieht vor: „Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 5 erheben, insbesondere für die Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen.“ 3.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 4. 4.1 In seiner Beschwerde vom 11. Januar 2014 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen und sinngemäss geltend, dass die „Dossiereröffnungskosten“ zu Unrecht erhoben würden, weil sein Dossier ja bereits bestehe und die Beschwerdegegnerin, da sie ebenfalls Mahngebühren erhebe, die gleichen Kosten doppelt in Rechnung stelle. 4.2 Die im vorliegenden Fall nicht streitigen Mahnkosten in der Höhe von Fr. 90.— beziehen sich auf den Aufwand, welcher durch die Mahnungen bzw. Zahlungsaufforderungen verursacht wurde. Sie betreffen somit die Handlungen, die durch die Nichtbezahlung der fälligen Prämienrechnungen verursacht wurden und zwar vor der Anhebung der Betreibung am 11. Juni 2013. Zu unterscheiden von diesen Mahngebühren sind die Dossiereröffnungskosten. Die letztgenannten umfassen den Aufwand, welcher der Verwaltung durch die Betreibung entsteht, d.h. die durch die Einleitung der Betreibung und der internen Verbuchung entstehenden Auslagen. Es handelt sich also nicht um Kosten, die dadurch verursacht werden, dass ein Dossi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 6 er angelegt wird. Dieser, durch die Anhebung der Betreibung entstandene, interne Aufwand der Beschwerdegegnerin ist Teil der Verwaltungskosten und kann deshalb an den Verursacher, d.h. im vorliegenden Fall an den Beschwerdeführer, überwälzt werden (E. 3.2 hiervor). Somit handelt es sich bei den Mahnkosten und den „Dossiereröffnungskosten“ um Kosten für verschiedene von einander zu unterscheidende Verfahrensschritte. Daher hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zweimal die gleiche Dienstleistung in Rechnung gestellt. Somit war die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall befugt, den ihr durch die Anhebung der Betreibung entstandenen, internen Aufwand unter dem Titel Dossiereröffnungskosten gegenüber dem Beschwerdeführer geltend zu machen. Diese Kosten wurden vom Beschwerdeführer verursacht und hätten bei fristgerechter Bezahlung der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Prämienforderungen bzw. Mahnspesen vermieden werden können. 4.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Höhe der im vorliegenden Fall geltend gemachten Dossiereröffnungskosten gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung des mit der Einleitung der Betreibung und der internen Verbuchung zusammenhängenden Aufwands in personeller und sachlicher Hinsicht (Arbeitszeit, Material, Porto etc.) erscheint die Höhe der in Rechnung gestellten Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.— als angemessen und ist nicht zu beanstanden. 4.4 Aufgrund der obigen Ausführungen konnte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. Oktober 2013 (AB 18) auch im Rahmen der „Dossiereröffnungskosten“ von Fr. 90.— den Rechtsvorschlag aufheben (E. 3.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 7 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 (AB 20) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Avenir Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.