200 14 374 IV KNB/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Mai 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer 1 B.________, Fürsprecher Beschwerdeführer 2 gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 14. April 2014 (Rückweisung an Vorinstanz / IV/2012/898; Verfügung vom 4. Oktober 2012)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/14/374, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 22. August 2012 sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1955 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer 1) verfügungsweise ab dem 1. September 2012 eine Viertelsrente zu, wobei über die Nachzahlung (betreffend Rente ab 1. September 2006) später verfügt werde. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 21. September 2012 beim Verwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren IV/2012/898). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 sprach die IVB Fürsprecher B.________ für das Verwaltungsverfahren ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 1‘814.40 zu (8.25 h x Fr. 200.-- = Fr. 1‘650.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 30.-- und 7.6 % [richtig: 8 %] Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 134.40), dies nachdem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 2012 (VGE IV/2011/788) den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren bejaht hatte. Dagegen erhoben der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, sowie Fürsprecher B.________ in eigener Sache (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 5. November 2012 Beschwerde und beantragten, unter Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2012 sei dem Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2‘408.40 zuzusprechen, eventualiter sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die zugesprochene amtliche Entschädigung auf Fr. 2‘408.40 festzusetzen. Gleichzeitig wurde beantragt, dem Beschwerdeführer 1 sei für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm Fürsprecher B.________ beizuordnen. Mit Urteil vom 17. Januar 2013 (VGE IV/2012/1064) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gut und wies die Beschwerdegegnerin an, ihm für den Zeitraum des Vorbescheidverfahrens vom 3. Januar bis 27. Juli 2011 eine Parteientschädigung von Fr. 2‘408.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wurde als gegenstandslos geworden abge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/14/374, Seite 3 schrieben, ebenso das Verfahren betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers 1 betreffend unentgeltlicher Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdegegnerin trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 (BGer 8C_155/2013) nicht ein, da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) handle, der mittels Beschwerde gegen den Endentscheid des kantonalen Gerichts anfechtbar sein werde. B. Mit Urteil vom 5. Dezember 2013 (VGE IV/2012/898) schrieb das Verwaltungsgericht das in der Hauptsache noch hängige Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt vom Protokoll ab. Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer 1 für den Zeitraum des Vorbescheidverfahrens vom 3. Januar bis 27. Juli 2011 eine Parteientschädigung von Fr. 2‘408.40 zugesprochen worden sei. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 2014 (BGer 8C_57/2014 [zur Publikation vorgesehen]) gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 auf. Im Vorbescheidverfahren bestehe kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung, weshalb die strittige Entschädigung nicht unter dem Rechtstitel der Parteientschädigung, sondern im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung geschuldet sei. Da der Honoraranspruch dem Rechtsbeistand selber gegenüber dem Staat zustehe, der Rechtsvertreter im bundesgerichtlichen Verfahren jedoch nicht Partei sei, könne die Höhe der entsprechenden Entschädigung nicht beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht habe daher das als gegenstandslos abgeschriebene Verfahren betreffend die Beschwerde des Rechtsvertreters erneut aufzunehmen und über die Höhe des Honoraranspruchs im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/14/374, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund des Entscheides des Bundesgerichts vom 14. April 2014, 8C_57/2014, mit der vorliegenden Sache zu befassen. Damit erübrigt sich eine erneute Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. im Übrigen VGE IV/2012/1064, E. 1.1). 1.2 Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 14. April 2014, 8C_57/2014, zur Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers 1 auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren (Hauptbegehren Ziffer 1 der Beschwerde vom 5. November 2012 im Verfahren IV/2012/1064) abschliessend Stellung genommen und diese verneint. Weiter Ausführungen dazu sind demnach vorliegend nicht erforderlich. Aufgrund der (vollständigen) Aufhebung des kantonalen Urteils vom 17. Januar 2013 ist über die weiteren Punkte (damalige Dispositiv-Ziffern 2. – 6.) neu zu befinden. Somit ist gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid unter Wiederaufnahme des entsprechenden Verfahrens vorab über die Höhe des dem Beschwerdeführer 2 für das Vorbescheidverfahren zustehende amtliche Honorar zu entscheiden (Eventualbegehren Ziffer 1 der Beschwerde vom 5. November 2012 im Verfahren IV/2012/1064). Mit Blick auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ebenfalls über das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt zu befinden. 1.3 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 für das Verwaltungsverfahren ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 1‘814.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu. Der Beschwerdeführer 2 verlangt hingegen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘408.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), wobei der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 8.25 Stunden unbestritten ist. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/14/374, Seite 5 schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). 2. 2.1 Mit BGE 131 V 153 hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Bemessung des amtlichen Honorars im Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) nicht mehr nach kantonalem Recht, sondern nach Bundesrecht richtet (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158). Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) hält diesbezüglich fest, dass die Art. 8 – 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar sind, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst. Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Offen bleiben kann, ob es sich bei Art. 12a ATSV um eine statische oder dynamische Verweisung handelt, da die massgebliche Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE im neuen Reglement aus dem Jahr 2008 nicht geändert wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 4.1) und Art. 12 VGKE per 1. April 2010 keine inhaltliche, sondern lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren hat. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 legte die Beschwerdegegnerin das amtliche Honorar für das Vorbescheidverfahren gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 200.-- fest, wohingegen der Beschwerdeführer 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/14/374, Seite 6 gemäss Kostennote vom 18. Juni 2012 einen solchen von Fr. 270.-geltend macht. Aus Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE ergibt sich, dass für die vertragliche und die amtliche Anwaltsvertretung die gleichen Honoraransätze gelten, nämlich mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- pro Stunde. In Bezug auf die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren hat das Bundesgericht festgehalten, dass keine generelle, schematische Beschränkung des Ansatzes auf Fr. 200.-- vorgenommen werden darf (BGer 8C_676/2010, E. 4.3.1). Der mit Kostennote vom 18. Juni 2012 geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.-- liegt im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und erscheint angemessen, so dass das amtliche Honorar auf dieser Basis zu bestimmen ist. 2.2 Nach dem Ausgeführten ist in Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 die Verfügung vom 4. Oktober 2012 aufzuheben. Bei einem unbestrittenen Zeitaufwand von 8.25 Stunden ist das amtliche Honorar für das Vorbescheidverfahren entsprechend der Kostennote vom 18. Juni 2012 auf Fr. 2‘408.40 festzusetzen (8.25 h x Fr. 270.-- bzw. Fr. 2‘200.-- Honorar, Fr. 30.-- Auslagen und Fr. 178.40 Mehrwertsteuer [8 % von Fr. 2‘230.--]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 zu vergüten. Gelangt der Beschwerdeführer 1 später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 401 Rz. 2031 und S. 405 Rz. 2051). Der Rückerstattungsanspruch verwirkt innerhalb von zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache (MARTIN KAYSER in AU- ER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 65 N. 44). 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/14/374, Seite 7 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage nach der Höhe das amtlichen Honorars im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 61 lit. a ATSG). 3.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). 3.2.1 Mit Blick auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer 1 keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vgl. E. 3.3 hiernach). 3.2.2 Der Beschwerdeführer 2 hat hinsichtlich der Höhe der amtlichen Entschädigung für das Vorbescheidverfahren obsiegt. Aus der Beschwerde vom 5. November 2012 ergibt sich, dass der in eigener Sache angefallene Aufwand des Beschwerdeführers 2 sehr gering ausgefallen ist. Denn die zum Eventualbegehren (Höhe des amtlichen Honorars im Vorbescheidverfahren) gemachten Ausführungen beschränken sich in der elfseitigen Beschwerde gesamthaft auf rund Zweidrittel einer einzigen Seite (vgl. Beschwerde S. 3 und S. 9 f.); die restliche Beschwerdebegründung bezieht sich auf das den Beschwerdeführer 1 betreffende Hauptbegehren (Anspruch auf Zuspruch einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren). Mit Blick auf die Geringfügigkeit des angefallenen Aufwandes rechtfertigt sich vorliegend der Verzicht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer 2. Im Übrigen hat dieser in der Kostennote vom 18. Dezember 2012 den in eigener Sache angefallenen Aufwand nicht spezifiziert bzw. ausgeschieden und wird somit der gesamte Aufwand (8.5 Stunden) als amtliches Honorar entschädigt (vgl. E. 3.3.2 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/14/374, Seite 8 3.3 Es bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ zu prüfen. 3.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Hinsichtlich der Prozessbedürftigkeit ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer 1 im invalidenversicherungsrechtlichen Vorbescheidverfahren (VGE IV/2012/788), im unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren (Einspracheentscheid der SUVA vom 15. März 2012) wie auch in den beiden daran anschliessenden kantonalen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (prozessleitende Verfügung vom 7. Oktober 2013 im Verfahren IV/2012/898; prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2013 im Verfahren UV/2012/430). Folglich ist auch vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ist aufgrund der Erforderlichkeit der Vertretung Fürsprecher B.________ dem Beschwerdeführer 1 als amtlicher Anwalt beizuordnen. 3.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/14/374, Seite 9 Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Fürsprecher B.________ macht in der Kostennote vom 18. Dezember 2012 einen Zeitaufwand von 8.5 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘100.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 15.-- sowie Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 2‘115.--) im Betrag von Fr. 169.20, total Fr. 2‘284.20, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘284.20 festgesetzt. Davon ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein amtliches Honorar von Fr. 1‘700.-- (8.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 15.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 137.20 (8 % von Fr. 1‘715.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘852.20, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers 1 gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn er innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens dazu in der Lage ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Oktober 2012 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 2 für das Vorbescheidverfahren ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 2‘408.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers 1 nach Art. 65 Abs. 4 VwVG. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/14/374, Seite 10 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2‘284.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘852.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers 1 nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/14/374, Seite 11 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.