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Bern Verwaltungsgericht 06.06.2014 200 2014 365

June 6, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,896 words·~9 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 20. März 2014

Full text

200 14 365 EL SCJ/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Juni 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2014, EL/14/365, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1947 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist … Staatsbürger. Er reiste am 12. März 1990 in die Schweiz ein, ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und bezieht seit 1. Januar 2013 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 20. Februar 2013 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an (Akten der AKB, Antwortbeilagen [AB] 1, 3, 11; Akten des Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 8). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (AB 26) lehnte die AKB einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab, weil der Versicherte sich im Jahr 2013 länger als drei Monate am Stück im Ausland aufgehalten habe und dadurch die für ausländische Staatsangehörige geltende Voraussetzung eines zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz (Karenzfrist) nicht erfüllt worden sei. B. Eine hiergegen am 7. März 2014 erhobene Einsprache (AB 37) wies die AKB mit Entscheid vom 20. März 2014 (AB 38) ab. Sie erwog, dass keine triftigen Gründe für die Überschreitung der praxisgemäss höchstzulässigen Dauer eines Auslandaufenthalts von drei Monaten vorlägen. Wohl habe der Versicherte während seines Aufenthalts in … gemäss Arztzeugnis dreimal notfallmässig in ein Spital eintreten müssen, eine Reiseunfähigkeit sei jedoch nicht belegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2014, EL/14/365, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 22. April 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und das Verfahren zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sei weiterzuführen. Zur Begründung legte er unter anderem einen weiteren medizinischen Bericht ins Recht (BB 8) und machte sinngemäss geltend, die Reiseunfähigkeit sei nunmehr dokumentiert, weshalb die Karenzfrist trotz des über dreimonatigen Auslandaufenthalts ausnahmsweise nicht unterbrochen worden sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Mai 2014 bestätigte der Beschwerdeführer den gestellten Antrag und gleichzeitig reichte sein Rechtsvertreter aufforderungsgemäss die Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2014, EL/14/365, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. März 2014 (AB 38). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Da diese Regelung materiell unverändert aus der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 2 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (aELG; AS 1965

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2014, EL/14/365, Seite 5 S. 537) übernommen wurde (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], BBl 2005 S. 6227), hat auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich immer noch ihre Gültigkeit. Danach schliesst der ununterbrochene Aufenthalt einen kurzen Unterbruch nicht aus. Die Karenzfrist gilt nicht als unterbrochen, solange die Landesabwesenheit drei Monate nicht übersteigt. Bei längerer Abwesenheit beginnt sie mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen. Ausnahmsweise ist eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten möglich, ohne dass die Karenzzeit unterbrochen wird. Hierzu müssen jedoch triftige Gründe vorliegen. In Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht) fest, dass anerkannte triftige Motive für eine Erstreckung der dreimonatigen Landesabwesenheit sich auf zwei Kategorien beschränken: einerseits auf zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsansprechers selbst, anderseits auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt (BGE 126 V 463 E. 2c S. 465; vgl. auch: URS MÜLLER, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2006, Art. 2 N. 72 f.; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 121 mit Hinweisen). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat diese höchstrichterlichen Vorgaben in der für das Sozialversicherungsgericht unverbindlichen (vgl. BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125) Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011) übernommen bzw. konkretisiert (vgl. Rz. 2440.01 ff. WEL). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bezieht gemäss Verfügung der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) vom 17. Dezember 2012 (AB 11) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Altersrente der AHV und seine Anmeldung zum EL-Bezug (AB 1) vom 20. Februar 2013 gelangte am 21. Februar 2013 bei der AHV-Zweigstelle ein. Ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung würde damit – bei erfüllten gesetzlichen Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2014, EL/14/365, Seite 6 aussetzungen – ab 1. Januar 2013 beginnen (vgl. Art. 12 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Da die Ergänzungsleistung folglich ab 1. Januar 2013 «verlangt» wurde, musste die zehnjährige Karenzfrist nach dem klaren Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 ELG bereits unmittelbar vor diesem Zeitpunkt erfüllt werden. Weil der Beschwerdeführer sich unbestrittenermassen erst im Zeitraum vom 5. Mai 2013 bis Anfang Januar 2014 in … aufhielt (vgl. AB 22 S. 4 Ziff. 4, Beschwerde S. 2 Ziff. III Art. 1), ist dieser Auslandaufenthalt von vornherein ungeeignet, einen Unterbruch der Karenzfrist zu bewirken. Es bestehen aufgrund der vorhandenen Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich vor dem 1. Januar 2013 nicht ununterbrochen während mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hätte (vgl. AB 3, BB 8). Bei dieser Ausgangslage kann ein Anspruch auf Ergänzungsleistung ab Januar 2013 nicht wegen Überschreitens der dreimonatigen Toleranzfrist und einer dadurch unterbrochenen zehnjährigen Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG verneint werden. 3.2 Nach dem vorstehend Dargelegten ist die Beschwerde vom 22. April 2014 in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. März 2014 (AB 38) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen ist, damit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistung materiell prüft. Der Anspruch auf Ergänzungsleistung setzt den Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz voraus (Art. 4 Abs. 1 ELG). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb zu prüfen haben, ob der besagte Auslandaufenthalt im Jahr 2013 zu einer Einstellung der Ergänzungsleistung bzw. einer Ablehnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung für das gesamte Kalenderjahr 2013 führt (vgl. Rz. 2330.01 und 2330.02 WEL sowie die Beispiele in den Anhängen 3.1 bzw. 3.3). Um den Anspruch ab dem Jahr 2014 zu klären, wird weiter zu prüfen sein, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer genau «Anfang Januar 2014» in die Schweiz zurückkehrte und ob er sich in der Zwischenzeit – wie offenbar beabsichtigt (vgl. AB 22 S. 4 Ziff. 4) – wiederum in … oder andernorts im Ausland aufgehalten hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2014, EL/14/365, Seite 7 Nur am Rande sei immerhin darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe (vgl. Rz. 2340.02 WEL) für den Aufenthalt in … anführt und die von ihm eingereichten ärztlichen Atteste (BB 6 f.) wohl auch keinen zwingenden Gründe (vgl. Rz. 2340.04 WEL) für den mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt zu begründen vermögen, zumal er – entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters in der Eingabe vom 19. Mai 2014 (S. 1 Lemma 3) – nicht hospitalisiert war, sondern lediglich ambulant behandelt wurde. Auch bestehen erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung, wonach gestützt auf die ärztlichen Berichte eine Reiseunfähigkeit ausgewiesen sei (S. 2 Lemma 4). Dass der behandelnde Internist dem Beschwerdeführer im – nach dem Einspracheentscheid verfassten – Bericht vom 25. März 2014 (BB 7) empfahl, «lange Reisen und Flüge zu vermeiden», stellt kein medizinisches Reiseverbot dar und genügt als blosse Empfehlung für die Annahme einer Transportunfähigkeit nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Mai 2010, 9C_35/2010, E. 4.1). 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 19. Mai 2014 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1‘312.50 sowie Auslagen von Fr. 49.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 108.90 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘470.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2014, EL/14/365, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘470.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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