200 14 364 EL ACT/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. April 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Verfügung vom 11. April 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/14/364, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, 1. Mit Verfügung vom 11. April 2014 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Bern das Gesuch um Vergütung von Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause im Sinne von Art. 16 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG, BSG 841.311; vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]). Damit zeigte sich A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit einer als Beschwerde gekennzeichneten Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 19. April 2014 nicht einverstanden. 2. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass die selbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). 3. Im vorliegenden Verfahren liegt keine prozess- oder verfahrensleitende Verfügung vor und es wurde bis anhin kein Einspracheentscheid erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht funktionell nicht zuständig ist. Daher wird auf die Eingabe vom 19. April 2014 nicht eingetreten. 4. Eine Weiterleitung der Eingabe an die Ausgleichskasse des Kantons Bern entfällt, da der Beschwerdeführer bereits Einsprache ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/14/364, Seite 3 gen die Verfügung vom 11. April 2014 erhoben hat (Beschwerde, S. 1). 5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden und Klagen, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 19. April 2014 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Kopie der Beschwerde vom 19. April 2014). - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/14/364, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.