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Bern Verwaltungsgericht 27.10.2014 200 2014 356

October 27, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,928 words·~15 min·8

Summary

Klage vom 15. April 2014

Full text

200 14 356 BV publiziert in BVR 2015 S. 187 SCI/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin C.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Vorsorge-Stiftung D.________ Beklagte E.________ Beigeladene betreffend Klage vom 15. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, BV/14/356, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene F.________ (nachfolgend Versicherter) verstarb am xx. xxxx 2013. Er hinterlässt als gesetzliche Erben seinen Bruder C.________ (Kläger), seine Schwester A.________ (Klägerin) sowie seine Halbschwester E.________ (nachfolgend Beigeladene; Beilage zur Klage [act. I] 3). Der Versicherte war ab dem 1. Januar 2002 bis zu seinem Tod bei der Pensionskasse G.________ der Vorsorge-Stiftung D.________ (nachfolgend D.________ oder Beklagte) nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) berufsvorsorgeversichert (Beilage zur Klageantwort [act. IIA] 3). B. Mit E-Mail vom 18. September 2013 (act. IIA 4), bestätigt mit E-Mail vom 20. September 2014 (act. IIA 5), teilte die Vorsorge-Stiftung D.________ A.________ mit, gemäss ihrem Vorsorgereglement werde das Todesfallkapital auf Geschwister und Halbgeschwister gleich aufgeteilt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 hielt sie an dieser Auffassung fest (act. IIA 6). A.________ gelangte mit Schreiben vom 21. November 2013 ein weiteres Mal an die Vorsorge-Stiftung D.________ und ersuchte diese um nochmalige Prüfung der Verteilung des Todesfallkapitals unter analoger Anwendung erbrechtlicher Grundsätze (act. IIA 9). Die Vorsorge-Stiftung D.________ hielt mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 an ihrem Entscheid vom 18. Oktober 2013 fest (act. I 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, BV/14/356, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 15. April 2014 liessen A.________ und C.________ Klage erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. „Die Beklagte sei zu verurteilen, an die Klägerin und den Kläger je 5/12 des Todesfallkapitals in Höhe von total CHF 105‘943.--, somit je CHF 44‘142.90 zuzüglich Zins von 5% ab 13. Juli 2013 auszurichten. 2. Unter o/e-Kostenfolge.“ Mit Eingabe vom 7. August 2014 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. E.________ wurde mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2014 zum Verfahren beigeladen. Sie liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig für die Beurteilung der mit Klage vom 15. April 2014 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (Beilage zur Klageantwort [act. II] 2), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Verteilungsquote des Todesfallkapitals an die Kläger einerseits sowie an die Beigeladene andererseits und damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, BV/14/356, Seite 4 die Frage der Begünstigungsordnung aus der beruflichen Vorsorge des Versicherten. 1.3 Die Beklagte vertritt die Meinung, das Todesfallkapital werde nach Köpfen verteilt, d.h. je 1/3 pro Geschwister. Die Kläger sind der Ansicht, das Kapital sei analog den erbrechtlichen Regelungen nach Art. 458 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zu verteilen, d.h. 2/12 an die Beigeladene und je 5/12 an die beiden Kläger. Somit ist einzig 2/12 (Differenz zwischen der Aufteilung nach Köpfen [d.h. je 1/3 bzw. 4/12] und der erbrechtlichen Aufteilung [zwei Mal 5/12 und ein Mal 2/12]) von Fr. 105‘943.-- d.h. Fr. 17‘657.15 streitig. Da der Streitwert somit unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass für den vorliegenden Fall Art. 20a BVG sowie die darauf basierende Ziff. 3 Bst. C des Reglements 2013, Vorsorgeplan, i.V.m. Ziff. 8 des Reglements 2009, Allgemeine Bestimmungen, der Pensionskasse G.________ anwendbar sind. Unbestritten ist auch, dass basierend auf diesen Bestimmungen ein Todesfallkapital auszurichten ist und mangels anderer vorgehender Berechtigter im Grundsatz die Geschwister darauf Anspruch haben. Auch unbestritten ist die Gesamthöhe des Todesfallkapitals (Fr. 105‘943.--; act. IIA 3). Weiter ist durch die Akten erstellt, dass der Versicherte lediglich die Kläger sowie die Beigeladene als nächste Erben bzw. mögliche Anspruchsberechtigte im Sinne vorstehender rechtlicher Grundlage hinterlässt (act. I 3). Einzig umstritten ist, zu welchen Teilen das Kapital unter den Geschwistern aufzuteilen ist. Die Kläger fordern eine Verteilung nach sinngemässer Anwendung der gesetzlichen Erbfolge (Art. 457 ff. ZGB), d.h. je 5/12 an die beiden Kläger sowie 2/12 an die Beigeladene. Dies begründen sie im Wesentlichen damit, dass Ziff. 8.2.1 des Reglements 2009, Allgemeine Bestimmungen, innerhalb der Personengruppe nach Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG keine gleichmässige Verteilung des Todesfallkapitals nach Köpfen, sondern eine Rangfolge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, BV/14/356, Seite 5 aufstelle, die der gesetzlichen Erbfolge nach Art. 457 ff. ZGB nachgebildet sei und es die Beklagte versäumt habe eine Verteilung nach Köpfen ausdrücklich vorzusehen (Klage vom 15. April 2014 S. 5 f. Ziff. 5). 3. 3.1 3.1.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach Art. 19 BVG (überlebender Ehegatte) und Art. 20 BVG (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a) natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b) beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2. von 50% des Vorsorgekapitals. 3.1.2 Gemäss Ziff. 3 Bst. C des Reglements 2013, Vorsorgeplan, der Pensionskasse G.________ wird das Todesfallkapital fällig, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters stirbt. Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem Altersguthaben, wie es am Ende des Todesjahres vorhanden gewesen wäre, soweit dieses Altersguthaben nicht zur Mitfinanzierung einer Ehegattenrente oder einer entsprechenden Abfindung benötigt wird. Der Anspruch auf das Todesfallkapital richtet sich nach Ziff. 8 des Reglements 2009, Allgemeine Bestimmungen. Ziff. 8.2 lautet wie folgt: Anspruch auf das Todesfallkapital haben die nachstehend aufgeführten Hinterlassenen in folgendem Ausmass und folgender Rangordnung: Ziff. 8.2.1: auf das volle Todesfallkapital - der überlebende Ehegatte; bei dessen Fehlen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, BV/14/356, Seite 6 - die rentenberechtigten Kinder gemäss Ziff. 9.2; bei deren Fehlen: - Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat; kein Anspruch auf das Todesfallkapital haben Personen, die eine Ehegattenrente aus einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung beziehen; bei deren Fehlen: - die Kinder der versicherten Person, welche nicht gemäss Ziff. 9 rentenberechtigt sind; bei deren Fehlen: - die Eltern der versicherten Person; bei deren Fehlen: - die Geschwister der versicherten Person bzw. deren hinterbliebene Kinder. Ziff. 8.2.2: auf das halbe Todesfallkapital - bei Fehlen der unter Ziff. 8.2.1 genannten Hinterlassenen die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. 3.1.3 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.). 3.2 3.2.1 Die Leistungsansprüche des Art. 20a BVG sind keine solchen des Obligatoriums. Das Gesetz schafft die Möglichkeit, solche (überobligatorischen) Leistungen einzuführen und regelt die Rahmenbedingungen. Es ist den Vorsorgeeinrichtungen überlassen, ob sie Hinterlassenenleistungen im Sinne von Art. 20a BVG vorsehen. Machen sie davon Gebrauch, ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, BV/14/356, Seite 7 Art. 20a BVG insofern abschliessend, als der darin definierte Begünstigtenkreis nicht erweitert und ihre Reihenfolge nicht verändert werden kann, doch kann davon abgewichen werden, indem die Vorsorgeeinrichtung die Begünstigung auf einzelne der in Art. 20a Abs. 1 genannten Gruppen beschränken kann (BGE 135 V 80 E. 3.4 S. 86 f.). Die Vorsorgeeinrichtung ist damit nach Art. 20a BVG frei, die in lit. a-c genannten Personen in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufzunehmen. Sie ist aber an die darin genannten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge gebunden. Insofern ist Art. 20a BVG zwingend (BGE 136 V 49 E. 3.2 S. 51). Mit Art. 20a BVG wurde damit nicht nur die Möglichkeit zur Ausweitung des Kreises der Berechtigten im Sinne überobligatorischer Leistungen geschaffen, sondern gleichzeitig die dabei zu beachtenden Rahmenbedingungen zwingend festgelegt. 3.2.2 Die Ansprüche der Hinterbliebenen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach Art. 18 ff. BVG stehen vollständig ausserhalb des Erbrechts. Sie fallen weder in den Nachlass, noch unterliegen sie der erbrechtlichen Herabsetzung. Die Anspruchsberechtigten haben einen eigenen Anspruch gegen die Vorsorgeeinrichtung, der auf Art. 112 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) basiert und entsprechend fallen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung nicht in die Erbmasse (BGE 129 III 305 E. 2.1 f. S. 307). Die überobligatorische Vorsorge untersteht im Unterschied zur obligatorischen und der freiwilligen nicht (bzw. nur punktuell) dem BVG, sondern den Regeln des OR. Unabhängig davon gilt gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch auch für die überobligatorische Vorsorge, dass die Ansprüche der Hinterbliebenen ausserhalb des Erbrechts stehen (BGE 129 III 305 E. 2.6 f. S. 310 f.). 3.2.3 Betreffend die Frage der Aufteilung innerhalb einer Berechtigtengruppe kann vom Wortlaut her weder Art. 20a BVG noch den reglementarischen Bestimmungen direkt etwas entnommen werden. Von ihrem Recht, eine eigene reglementarische Regelung vorzunehmen, hat die Beklagte in Ziff. 8.2.1 ihrer Allgemeinen Bestimmungen Gebrauch gemacht, indem sie bestimmte, dass die Eltern der versicherten Person bzw. bei deren Fehlen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, BV/14/356, Seite 8 die Geschwister der versicherten Person bzw. deren hinterbliebene Kinder erst in den Genuss des Todesfallkapitals kommen, wenn die versicherte Person keine Kinder hinterlässt. Sie hat damit eine Rangordnung bezüglich der verschiedenen Gruppen der (zwingenden) Kaskade vorgenommen, nicht mehr und nicht weniger. Innerhalb der Untergruppe hat sie jedoch keine explizite Verteilquote geregelt. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte die Rangfolge innerhalb der Kaskade vorgenommen hat, kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht darauf geschlossen werden, es sei damit eine Regelung zu den Quoten erfolgt bzw. gar eine Unterscheidung zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern beabsichtigt gewesen. Dabei offen bleiben kann, ob eine solche reglementarische Festlegung nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit überhaupt zulässig wäre. Das Bundesgericht hat unmittelbar im Vorfeld des Erlasses von Art. 20a BVG wie vorstehend dargelegt entschieden, dass die Ansprüche der Hinterbliebenen gemäss Art. 18 ff. BVG vollständig ausserhalb des Erbrechts stehen, d.h. dass sie weder in den Nachlass fallen noch der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegen (vgl. E. 3.2.2 vorstehend). Gleich verhalte es sich mit Leistungen nach Art. 15 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425; BGE 129 III 305 E. 3.4 S. 313). Auch wenn Art. 15 FZV und Art. 20a BVG unterschiedliche Sachverhalte betreffen (BGE 135 V 80 Regeste), haben sie doch beide das gleiche Regelungsthema, nämlich diejenigen Personen zu bezeichnen, denen beim Tod einer versicherten Person Mittel aus der beruflichen Vorsorge zukommen sollen (BGE 135 V 80 E. 2.1 S. 83). So hat denn auch das Bundesgericht in BGE 140 V 50 E. 3.1 S. 52 entschieden, dass die in BGE 129 III 305 im Grundsatz erfolgte Abgrenzung des Berufsvorsorgerechts vom Erbrecht auch für die berufsvorsorgerechtliche Bestimmung des Art. 20a BVG Gültigkeit hat. Es ergeben sich denn auch weder aus der Botschaft des Bundesrats zur 1. BVG-Revision vom 1. März 2000 (BBl 2000 S. 2637 ff. insbesondere S. 2683 f.) noch aus den im Amtlichen Bulletin publizierten Wortprotokollen der Eidgenössischen Räte zur 1. BVG- Revision (AB 2002 N 545 mit für die hier zur Diskussion stehende Frage unergiebiger Diskussion; AB 2002 N 1045 ohne Diskussion) Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die neue Bestimmung mit Bezug auf die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, BV/14/356, Seite 9 messung der Entschädigung innerhalb eines Kreises - entgegen dem unmittelbar zuvor ergangenen, Bezug auf die in der Botschaft ebenfalls erwähnte Regelung der FZV nehmenden Entscheid des Bundesgerichts (BGE 129 III 305) - im Sinne des Erbrechts hätte verstanden wissen wollen. In Art. 20a BVG selbst fehlt wie dargelegt ein Verweis auf das Erbrecht. Diese Bestimmung stellt zudem aber auch nicht eine dem Erbrecht ähnliche Regelung dar, wurde doch insbesondere keine mit Art. 458 Abs. 3 ZGB vergleichbare Regelung, wonach sich die Erbberechtigung der Geschwister aus der Erbberechtigung des vorverstorbenen Vaters und/oder der vorverstorbenen Mutter ableitet, aufgenommen. Insoweit besteht im Falle des Vorversterbens allein eines Elternteils vor dem Versterben des den Anspruch auf Todesfallkapital auslösenden Kindes mangels entsprechender Regelung im BVG bzw. mangels Verweis auf Art. 458 Abs. 3 ZGB denn auch kein über die Seite des vorverstorbenen Elternteils abgeleiteter Anspruch der Geschwister auf einen Anteil des Todesfallkapitals. Diese Regelung ist durchaus mit dem dem Recht der beruflichen Vorsorge inhärenten Versorgungsgedanken vereinbar, ist doch grundsätzlich davon auszugehen, dass (betagte) Eltern vor den Geschwistern auf Unterstützung angewiesen sind. Die Auffassung der Kläger, wonach sie, wenn die Eltern (bzw. genauer der gemeinsame Elternteil) noch gelebt hätten, nach dem Tod der Eltern im Erbgang ebenfalls mehr erhalten hätten, stösst ins Leere. Immerhin sind sie in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei einer Lösung nach ihrer Auffassung auch aus rein erbrechtlicher Sicht zufolge der Testierfreiheit der Eltern bzw. der Freiheit das Geld zu Lebzeiten zu verbrauchen bzw. (z.B. etwa bei hohen Heimkosten) verbrauchen zu müssen, nicht gesagt wäre, dass sie als Kinder am Schluss tatsächlich mehr erhalten hätten. Wie es sich damit abschliessend verhält, braucht hier nicht geklärt zu werden, da eine solche Konstellation nicht zur Diskussion steht. Mit der Ausdehnung des Felds der Leistungsberechtigten durch die Schaffung von Art. 20a BVG wurde, wie dies bereits in der Debatte im Parlament und vom Bundesgericht in seinen (erwähnten) Entscheiden festgehalten worden war, zwar eine mit dem Gedanken der beruflichen Vorsorge in gewissem Sinn nicht vollumfänglich vereinbare Möglichkeit der Leistungsausrichtung geschaffen (an Personen ohne Versorgungsschaden). Diese Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, BV/14/356, Seite 10 stimmung ist dennoch nicht erbrechtlicher Natur. Bei Auszahlung eines Todesfallkapitals verbietet es sich deshalb (bereits ex lege) nicht nur, die erbrechtlichen Regelungen der Herabsetzung zur Anwendung zu bringen, sondern auch solche Leistungen in anderer Weise für einzelne Personen nach erbrechtlichen Grundsätzen zu schmälern bzw. zu verbessern. Absolut keine Bedeutung kommt den vorgetragenen emotionalen Umständen bzw. der angeblichen Unterstützung des Verstorbenen durch die Klägerin zu. Solcherlei wäre nur zu prüfen, wenn es um die Frage ginge, ob der Verstorbene eine Person unterstützt hatte (vgl. Art. 20 und 20a Abs. 1 lit. a BVG) und sich der Anspruch damit aus einem eigentlichen Versorgungsschaden ableiten würde. Ein solcher Fall liegt hier jedoch eindeutig nicht vor. Das Gericht kann deshalb auf Abklärungen hinsichtlich der persönlichen Beziehungsnähe verzichten. Wären solche Personen vorhanden (was unbestrittenermassen jedoch nicht der Fall ist), so wären die Kläger zufolge der zwingenden Kaskadenordnung letztlich auch gar nicht anspruchsberechtigt. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der berufsvorsorgerechtlich eigenständigen und ausserhalb des Erbrechts erfolgten Regelung des Art. 20a BVG von der gleichen Berechtigung der Begünstigten auszugehen ist, d.h. das Todesfallkapital - wie von der Beklagten vorgesehen nach Köpfen und zu gleichen Teilen unter den Klägern und der Beigeladenen zu verteilen ist. Die Klage ist abzuweisen. 4. Für die weitergehende Vorsorge gibt es keine Vorschriften über die Verzinsung bzw. Festsetzung der Höhe des Zinssatzes (Art. 49 Abs. 2 BVG), so dass sich diese in erster Linie nach den Bestimmungen im Reglement und wo solche fehlen, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen nach Art. 102 ff. OR richten. Gemäss Ziff. 8.1 des Reglements 2009, Allgemeine Bestimmungen, wird das Todesfallkapital fällig, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters stirbt. Auf Leistungen, deren Auszahlung von den An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, BV/14/356, Seite 11 spruchsberechtigten verzögert wird, sind gemäss Ziff. 10.10.7 des besagten Reglements keine Zinsen geschuldet. Mit dem Tod am xx. xxxx 2013 (act. I 3) wurde das Todesfallkapital fällig. Da jedoch die Verzögerung der Auszahlung auf das Verhalten der Kläger zurückgeht, ist kein Verzugszins geschuldet. Die Klage ist auch diesbezüglich abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird abgewiesen. A.________, C.________ und E.________ haben je Anspruch auf einen Drittel des Todesfallkapitals des F.________, sel. Die Sache geht an die Beklagte zur Ausrichtung der Leistung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, BV/14/356, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Kläger - Vorsorge-Stiftung D.________ - E.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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