200 14 343 IV ACT/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juli 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. März 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) hatte nach der Schulzeit eine zweijährige Anlehre (heute: eidgenössisches Berufsattest [EBA]) als … absolviert und bezieht seit dem 1. Juni 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 67/9, 119/6, 163). Am 17. Januar 2014 ersuchte sie um die Gewährung von Massnahmen beruflicher Art in Form einer Umschulung zur Büroassistentin EBA (AB 176), worauf ihr die IVB mit Vorbescheid vom 30. Januar 2014 (AB 178) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Nachdem sich die Versicherte mit Einwand vom 3. März 2014 (AB 183) damit nicht einverstanden erklärte, hielt die IVB an ihrem Vorbescheid fest und verneinte mit Verfügung vom 13. März 2014 (AB 187) den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen. Sie erwog hauptsächlich, dass insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus der durchgeführten Arbeitsmarktlichen-Medizinischen Abklärung (AMA) die starken Einschränkungen im Sprach- und Textverständnis sowie in der Merkspanne eine erfolgreiche Ausbildung im kaufmännischen Bereich nicht zuliessen und die aktuelle Tätigkeit überdies dem Zumutbarkeitsprofil entspreche. B. Mit Eingabe vom 8. April 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr seien berufliche Massnahmen zuzusprechen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen und sinngemäss geltend, auf den Abklärungsbericht AMA könne beweisrechtlich nicht abgestellt werden, er beziehe sich auf handwerkliche Berufe und widerspreche den praktischen Erfahrungen aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen. Sie erfülle die Voraussetzungen für die angestrebte Ausbildung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 3 zur Büroassistentin EBA, was sie durch die Resultate einer Eignungsanalyse, ihren bisherigen Werdegang sowie das Bestehen der Führerprüfung für Motorfahrzeuge unter Beweis gestellt habe. In ihrer aktuellen Tätigkeit in einer … sei sie nicht optimal eingegliedert, da sie durch das Heben und Tragen von Waren ihr verletztes Handgelenk zu stark belaste. Eine Umschulung sei zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit angezeigt und würde einen höheren Beschäftigungsgrad ermöglichen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. März 2014 (AB 187). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung zur Büroassistentin EBA. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Abs. 3 lit. b]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung basiert massgeblich auf dem neuropsychologischen Gutachten des D.________ vom 25. Mai 2011 (AB 98.1) sowie dem Abklärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143). 3.1.1 In der Expertise vom 25. Mai 2011 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine frühkindliche Hirnschädigung mit/bei ausgeprägter Spracherwerbsstörung und Minderleistungen in verschiedenen sprachassoziierten Fähigkeiten und in der Merkspanne aufgeführt (AB 98.1/10 lit. B). Die Neuropsychologin Dr. E.________ erklärte unter anderem, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Art und Schwere der festgestellten Sprachstörung in der verbalen Kommunikation
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 6 wesentlich eingeschränkt sei. Bereits auf Einzelwortebene bestünden schwerwiegende Verständnisprobleme, noch schwieriger werde das Erfassen sprachlicher Zusammenhänge unter Verarbeitung syntaktischer und morphologischer Eigenschaften in Sätzen oder in Satzgefügen. Umgekehrt falle es ihr auch schwer, sich sprachlich korrekt mitzuteilen. Erschwerend komme hinzu, dass Informationen aufgrund der reduzierten Merkspanne gedächtnismässig schnell verblassten. Jede verbale Informations- bzw. Auftragsvermittlung könne daher zu Schwierigkeiten in der Umsetzung führen, sofern die durchzuführenden Aufträge nicht «hochüberlernt» seien oder die Beschwerdeführerin mit grösserem Aufwand instruiert bzw. angeleitet worden sei. Dies sei mehrfach an verschiedenen Ausbildungs- und Arbeitsstellen in ähnlicher Weise auch so beschrieben worden. Solange die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Berufserfahrung verfüge, sei nicht damit zu rechnen, dass eine erfolgreiche Integration auf dem freien Arbeitsmarkt möglich sei. Aber auch dann werde es seitens eines künftigen Arbeitgebers immer notwendig sein, der bestehenden Sprachbeeinträchtigung ein angemessenes Verständnis entgegenzubringen (AB 98.1/11 lit. C Ziff. 2). Mit Ausnahme der Sprachbehinderung sowie der Minderleistungen in verschiedenen sprachassoziierten Fähigkeiten und in der Merkspanne seien die erzielten Testleistungen im altersentsprechenden Normbereich. Einbussen der Belastbarkeit seien nicht feststellbar (AB 98.1/11 lit. C Ziff. 3). Eine zeitliche Einschränkung einer beruflichen Tätigkeit bestehe nicht und die Leistungsfähigkeit sei nicht vermindert, soweit der Beschwerdeführerin die Arbeitsabläufe «hochvertraut» seien. Bei der Anleitung für neue oder geänderte Arbeitsaufträge bestünden allerdings wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der Quantität und Qualität der erbrachten Leistung (AB 98.1/11 f. lit. C Ziff. 4 f.). 3.1.2 Vom 14. November bis zum 11. Dezember 2011 bzw. zwischen 5. März und 1. April 2012 erfolgte in der Abklärungsstelle F.________ in … eine arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung. Im Abklärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), nebst der bekannten frühkindlichen Hirnschädigung, einen Status nach Handgelenkstrauma und Handgelenksarthroskopie rechts mit arthroskopischem Débridement im triangulären fibrokartilaginären Komplex
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 7 (TFCC; AB 143/10). Er gelangte zum Schluss, dass ein ganztägiges Pensum mit ausgesprochen einfachen, leichten Arbeiten zumutbar sei, wobei eine enge Betreuung mit häufig wiederholten Instruktionen, Erklärungen und Kontrollen notwendig sei. Schriftliche Anweisungen könnten nicht umgesetzt werden und es müsse mit stark schwankenden Leistungen sowie einer zusätzlichen durchschnittlichen Leistungsminderung von 20 % bis 30 % am angepassten Arbeitsplatz gerechnet werden. Nicht zumutbar seien Schlag- oder Vibrationsbelastungen für die rechte Hand, abgewinkelte Gewichtsbelastungen repetitiv über ein Kilogramm, eine axiale Zugbelastung repetitiv über fünf Kilogramm sowie eine Kälteexposition (AB 143/11 Ziff. 7). Zum Ausbildungs- respektive Umschulungspotential erklärte die Eingliederungsfachperson, dass die Beschwerdeführerin bei einfachen Mathematikaufgaben durchschnittliche und bei anspruchsvolleren Aufgaben ungenügende Resultate erreicht habe. Die visuelle Wahrnehmung sei gut, im mehrdimensionalen Bereich jedoch ungenügend. Hinzu kämen erhebliche Defizite im Text- aber auch Sprachverständnis sowie eine erhöhte Ablenkbarkeit und Konzentrationsmängel. Die Ausbildungsfähigkeit sei rein aufgrund der kognitiven Einschränkungen schon nicht gegeben (AB 143/10 Ziff. 6). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Sowohl das neuropsychologische Administrativgutachten vom 25. Mai 2011 (AB 98.1) als auch die medizinische Dokumentation des RAD-Arztes zur AMA (AB 135) überzeugen (vgl. E. 3.2 hievor). Die Beschwerdeführerin scheint die einleuchtenden und nachvollziehbaren rein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 8 medizinischen bzw. neuropsychologischen Feststellungen denn auch nicht in Zweifel zu ziehen, sie vertritt hingegen die Auffassung, dass der Abklärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143) sich hauptsächlich auf handwerkliche Berufe bezieht und die entsprechenden Erkenntnisse und Schlussfolgerungen sich nicht ohne weiteres auf die hier in Frage stehende administrative Ausbildung übertragen lassen (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 5). Die Einschätzung der Eingliederungsfachperson, wonach die Ausbildungsfähigkeit rein aufgrund der kognitiven Einschränkungen nicht gegeben sei (AB 143/10 Ziff. 6), ist pauschal formuliert und beschränkt sich nicht auf handwerkliche Berufe. Diese Beurteilung des Nichtmediziners wurde im Konsensgespräch – unter Beizug von Dr. med. G.________ – bestätigt (AB 143/12 Ziff. 8 f.). Sie deckt sich auch mit dem medizinischen Anforderungsprofil, welches ausgesprochen einfache und leichte Arbeiten als zumutbar beschreibt (AB 143/11 Ziff. 7), wobei sich die Einfachheit respektive Leichtigkeit der Arbeit offensichtlich auf die Kognition und nicht auf die Einschränkung am Handgelenk bezieht, da der RAD-Arzt diese Limitierungen separat quantifizierte (AB 143/11 Ziff. 7). Überdies bezog Dr. med. G.________ die Beurteilung primär auf die unbestrittenen und bereits im neuropsychologischen Gutachten festgestellten (AB 98.1/11 lit. C Ziff. 2) Sprachprobleme und erklärte, dass sich die Beschwerdeführerin überschätze und ihre Defizite «geschickt hinter einer gut aufgebauten Fassade von Zuvorkommenheit und Freundlichkeit» verberge (AB 143/11 Ziff. 7). Auch wenn eine Büroassistentin EBA mehrheitlich einfache und sich wiederholende Arbeiten erledigt (vgl. <www.kvschweiz.ch/htm/1224/de/ Bueroassistenz.htm>), sind im Einzelfall (beispielsweise bei Kopieraufträgen sowie dem Umsetzen von Post- und Logistikabläufen) jeweils genaue Instruktionen erforderlich. Damit unterscheidet sich diese administrative Tätigkeit deutlich von handwerklichen Serienarbeiten, wie sie die Beschwerdeführerin früher beispielsweise im Bereich der … ausführte und als langweilig erachtete (AB 80/4; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4). Insoweit fällt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht ins Gewicht, dass der Schwerpunkt der AMA auf handwerklichen Berufen lag; vielmehr hat das für handwerkliche Berufe Festgestellte umso mehr für Bürotätigkeiten zu gelten. Hinzu kommt, dass Büroassistentinnen auch die Kundschaft in Empfang nehmen bzw. am Te-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 9 lefon bedienen und Korrespondenz, Protokolle, Aktennotizen, Tabellen und Listen schreiben. Dementsprechend werden für die Attest-Ausbildung gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse bzw. ein «Flair für die Standardsprache» vorausgesetzt (vgl. <http://eba.berufsbildung.ch/dyn/bin/5238 -9788-1-b_roassistent.pdf>, <www.berufsberatung.ch/dyn/1199.aspx?id=73 23>, <www.kvschweiz.ch/htm/1224/de/Bueroassistenz.htm>). Gerade die deutlichen Sprachdefizite stehen der angestrebten Ausbildung entgegen. So stellte Dr. med. G.________ fest, dass die Sprache der Beschwerdeführerin von lebhaften Gesten begleitet sei und eine Dysarthrie mit Verschlucken von Silben, eine unregelmässige Sprechmelodie sowie ein Lispeln auffalle. Die Wortwahl zeige Wiederholungen und der Wortschatz erscheine eingeschränkt. Gelegentlich seien die Sätze grammatikalisch fehlerhaft und unvollständig oder durch die Aussprache nicht verständlich (vgl. AB 135/3). 3.4 Nach dem Dargelegten sind nicht nur die medizinischen bzw. neuropsychologischen Feststellungen beweiskräftig, auch der Abklärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143) mit der darin enthaltenden Beurteilung des Ausbildungs- und Umschulungspotentials durch die Eingliederungsfachperson ist überzeugend. Daran vermögen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 5) – auch die tatsächlichen Erkenntnisse an den verschiedenen Arbeitsplätzen, die Resultate der Eignungsanalyse sowie die mittlerweile bestandene Führerprüfung für Motorfahrzeuge nichts zu ändern. So gab die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin an, sprachlich sei es manchmal zu Missverständnissen gekommen. Man habe ihr einen Auftrag erteilt, sie habe «Ja» dazu gesagt und dann etwas ganz anderes gemacht (AB 143/9 Ziff. 6). Die Probleme in der sprachlichen Kommunikation hätten regelmässig zu Fehlleistungen und einem erhöhten Instruktionsaufwand geführt. Das Ausmass dieser Schwierigkeiten sei so gravierend, dass die Beschwerdeführerin an einem «normalen» Arbeitsplatz wohl nicht tragbar wäre (AB 85, 98.1/3 lit. A Ziff. 1). Diese Tätigkeit musste – nebst körperlichen Gründen – wegen der «intellektuellen Leistungsfähigkeit» aufgegeben werden (vgl. AB 103.3/1 f.). Damit bestätigen die bisherigen beruflichen Tätigkeiten die Einschätzungen der AMA. Die am 15. März 2014 durchgeführte Eignungsanalyse «Multicheck Junior» (BB 8) weist beschränkte Inhalte auf, insbesondere wurden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 10 die hier zentralen Aspekte «Hören» und «Sprechen» überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. <http://www.multicheck.org/tl_files/multicheck/pdf_junior/ fuer_alle_gueltig/Eignungsanalyse_Junior_Interpretaion_2013_de_korr_v2.p df> [Orthographiefehler in Original-URL]). Wenngleich die Resultate insgesamt positiv ausfielen, ist dieser Online-Test nicht geeignet, die Beweiskraft der medizinischen bzw. neuropsychologischen Beurteilung sowie der Schlussfolgerung aus der AMA zu erschüttern. Es kann somit aus der Eignungsanalyse nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, eine Ausbildung im Bürobereich zu bestehen. Derartiges lässt sich auch aus dem Besitz eines Führerausweises für Motorfahrzeuge (vgl. BB 7) nicht folgern, obwohl die Beschwerdeführerin damit insbesondere den Nachweis der hierfür erforderlichen basistheoretischen Kenntnisse erbracht hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Anhang 11 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angestrebte Ausbildung zur Büroassistentin EBA gestützt auf die beweiskräftigen Entscheidgrundlagen (vgl. E. 3.4 hievor) nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) nicht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht. Mangels Geeignetheit fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung für die konkret beantragte Umschulung (vgl. E. 2.2 hievor). Der Anspruch auf andere berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), wird dadurch nicht präjudiziert. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer gegenwärtigen Teilzeittätigkeit im … optimal eingegliedert ist, kann bei dieser Ausgangslage offen gelassen werden. Immerhin muss sie – anders als in der Beschwerde (S. 6 Art. 6) vorgebracht – gemäss Bericht der Arbeitgeberin vom 22. Februar 2014 (AB 182/7) nur selten leichte bis mittelschwere Lasten tragen oder heben. Zudem wurde das frühere Arbeitsverhältnis wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin (insbesondere wegen längeren privaten Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 11 sprächen mit männlicher Kundschaft und nicht korrekter Bedienung von Kundinnen), mithin aus invaliditätsfremden Gründen, aufgelöst (AB 174/2 ff.). Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2014 (AB 187) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. April 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 12 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.