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Bern Verwaltungsgericht 28.01.2015 200 2014 3

January 28, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,802 words·~24 min·1

Summary

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. August 2013 (shbv 10/2013)

Full text

200 14 3 SH GRD/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Januar 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Schnyder A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde C.________ Regionaler Sozialdienst Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Ehepaar B.________ und A.________ (Beschwerdeführende) wurde ab November 2010 mit Sozialhilfe unterstützt (Akten des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland [nachfolgend Vorinstanz; act. IIA] 3A4/27). Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (Akten der Vorinstanz [act. II] 3A1/1) traf die Einwohnergemeinde C.________ (Beschwerdegegnerin) folgende Entscheidungen: „ 1) Rückerstattung missbräuchlich bezogener Sozialhilfe Es wird verfügt: • Das Ehepaar A.________ und B.________ hat dem Sozialdienst die Summe von Fr. 14‘798.95 (unter Abzug bereits zurückbezahlter Leistungen) aus unrechtmässiger Bereicherung im Sinne von Art. 40 Abs. 5 SHG zuzüglich 3% Zins zurück zu zahlen. • Das Ehepaar ist für diese Schulden solidarisch haftend. • Der monatliche Rückerstattungsbetrag beträgt in der Regel Fr. 212.-- pro Partei. Diese Summe setzt sich aus 15% GBL plus MIZ Fr. 100.-- zusammen. • Sollte es zu Kürzungen und der Streichung des MIZ kommen, wäre die Rückerstattungssumme entsprechend geringer. • Die Rückerstattung mittels Abzug von der laufenden Unterstützung ist im Falle eines Wohnortwechsels auch für den neuen Sozialdienst verbindlich. 2) Bildung von Rückstellungen und Auszahlung in zwei Raten Es wird verfügt: • Ab 01.03.2013 werden monatliche Rückstellungen von mindestens Fr. 50.-je Partner, d.h. insgesamt Fr. 100.-- gebildet. • Ab 01.03.2013 wird die Sozialhilfe zudem in zwei monatlichen Tranchen, d.h. eine Zahlung per Anfang des Monats und eine Tranche in der Mitte des Monats ausbezahlt. • Diese Regelung gilt so lange es der Sozialdienst für nötig hält. • Die Auflösung der Rückstellungen erfolgt in der Regel durch Direktzahlung zweckbestimmter Rechnungen. 3) Fernsehgerät als SIL Es wird verfügt: • Derzeit können keine SIL für den Kauf eines neuen Fernsehers gewährt werden. 4) Rechnung D._______ vom 05.01.2013 Es wird verfügt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 3 • Die Leistungsabrechnung vom 05. Januar 2013 wird nicht übernommen. 5) Kleiderausstattung Antrag vom 11.12.2012 Es wird verfügt: • Der Antrag vom 11.12.2012 wird abgelehnt. 6) Hausratversicherung Es wird verfügt: • Versicherungsprämien für einfachen Diebstahl werden von der Sozialhilfe nicht übernommen. Die zusätzlichen Kosten im Betrag von rund Fr. 75.-- (gemäss Ihren Angaben) werden nicht übernommen. • Zwecks Finanzierung der zu hohen Prämienrechnung werden keine SIL/Schulden zu Lasten des Sozialdienstes gemacht. 7) Leistungseinstellungen für A.________ im Umfang eines Erwerbseinkommens Es wird verfügt: • Die Sozialhilfe für A.________ wird künftig im Umfang des von ihm zu erzielenden Erwerbs aus unserem Arbeitsangebot beim DWB Köniz eingestellt. • Der voraussichtlich erzielte Nettoerwerb beträgt mindestens Fr. 900.-- netto pro Monat. 8) Leistungsabtretung KVG Frau B.________ und Herr A.________ Es wird verfügt: • Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung von Art. 20 Abs. 1 ATSG werden sowohl Herr und Frau B.________ als auch die jeweilige Krankenversicherung verpflichtet, das gesamte Abrechnungswesen, die Korrespondenzen und die laufenden Prämien von Herr und Frau B.________ ausschliesslich an den fürsorgerechtlich zuständigen Sozialdienst (derzeit RSD C.________) auszurichten. 9) Abzug Budget Februar Trainer und Hosen Es wird verfügt: • Der unzweckmässig verwendete Vorschuss vom 01.01.2013 wird vereinbarungsgemäss im vollen Umfang dem Budget Februar belastet. 10)Entzug der aufschiebenden Wirkung Es wird verfügt: • Einer allfälligen Beschwerde auf die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 4 B. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 13. Januar [recte: Februar] 2013 bei der Vorinstanz Beschwerde (unpaginierte Akten von act. II). Betreffend die aufschiebende Wirkung hiess diese mit Zwischenverfügung vom 11. März 2013 (unpaginierte Akten von act. II) die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung insoweit gut, als sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinsichtlich Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wiederherstellte. Soweit weitergehend wies sie die erhobene Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 17. Mai 2013 (VGE 2013/95) ab. Am 21. August 2013 (unpaginierte Akten von act. II) traf die Vorinstanz betreffend die gegen die Verfügung vom 6. Februar 2013 hervorgebrachten und noch nicht entschiedenen Punkte folgenden Entscheid: „ 1. Soweit Ziffer 6 sowie Ziffer 8 der Verfügung des Regionalen Sozialdienstes C.________ vom 6. Februar 2013 betreffend, wird das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Beschwerde vom 13. Januar 2013 (recte: 13. Februar 2013) wird in folgenden Punkten gutgeheissen: Ziffer 1 der Verfügung des Regionalen Sozialdienstes C.________ vom 6. Februar 2013 wird insoweit abgeändert, als die zurückzuerstattende Summe von ursprünglich CHF 14‘798.95 um CHF 607.15 reduziert und neu auf CHF 14‘191.80 festgelegt wird. Die Anordnung „Die Rückerstattung mittels Abzug von der laufenden Unterstützung ist im Falle eines Wohnortwechsels auch für den neuen Sozialdienst verbindlich“ (Punkt 5 von Ziffer 1 der Verfügung des Regionalen Sozialdienstes C.________ vom 6. Februar 2013) wird aufgehoben. Ziffer 9 der Verfügung des Regionalen Sozialdienstes C.________ vom 6. Februar 2013 („Der zweckmässig verwendete Vorschuss vom 01. Januar 2013 wird vereinbarungsgemäss im vollen Umfang dem Budget Februar belastet“) wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, den Beschwerdeführenden CHF 250.-- zurückzuerstatten. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 13. Januar 2013 (recte. 13 Februar 2013) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 5 C. Hiergegen, d.h. betreffend die Entscheidungen der Vorinstanz über Ziff. 1, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 der Verfügung vom 6. Februar 2013, erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. August 2013 Beschwerde. Am 4. September 2013 verzichtete die Vorinstanz auf eine förmliche Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. August 2014, allfällige Guthaben miteinander zu verrechnen. Am 6. Oktober, 6. November 2014 sowie 9. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden dem angerufenen Gericht weitere Stellungnahmen ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 6 reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG). 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 21. August 2013 (unpaginierte Akten von act. II). Streitig und zu prüfen sind folgende Punkte: die „Rückerstattung missbräuchlich bezogener Sozialhilfe“ sowie „Rechnung der D._______ vom 05.01.2013.“ Nicht streitig und daher auch nicht zu prüfen sind die verfügte „Bildung von Rückstellungen und Auszahlung in zwei Raten“, der Entscheid betreffend die Hausratversicherung sowie die Anordnung, dass der Rückerstattungsbetrag mit 3% zu verzinsen ist. Diese Punkte wurden von den Beschwerdeführenden beim angerufenen Gericht nicht beanstandet, weshalb diesbezüglich der Entscheid der Vorinstanz vom 21. August 2013 in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist die mit Verfügung vom 6. Februar 2013 einer allfälligen Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung. Hierüber wurde in VGE 2013/95 rechtskräftig geurteilt. Weiter hat die Vorinstanz die Anordnung der Beschwerdegegnerin betreffend „Abzug Utensilien Budget Februar CHF 250.--“ aufgehoben. Da diesbezüglich somit zugunsten der Beschwerdeführenden entschieden wurde, braucht zu ihren zu diesem Punkt beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen nicht eingetreten zu werden. Einzig ist zu erwähnen, dass das Sozialhilferecht keine „Genugtuung“ kennt. Die Schutzwürdigkeit eines Anfechtungsinteresses ergibt sich - abgesehen von der formellen und materiellen Beschwer - schliesslich auch aus dessen Aktualität und praktischer Relevanz im Urteilszeitpunkt. Kann die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den (positiven) Ausgang des Verfahrens gar nicht mehr beeinflusst werden, fehlt es ihnen am erforderlichen aktuellen und praktischen Anfechtungsinteresse (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 2011, S. 169). Mit Verfügungen vom 30. Mai 2013 (act. IIA 3A4/22 f.) stellte die Beschwerdegegnerin die Unterstützungsleistungen für die Beschwerdeführenden per 31. Mai 2013 vollständig ein und entschied zudem, das Dossier zu schliessen. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Demnach werden die Beschwerdeführenden aktuell nicht mehr von der Beschwerdegegnerin unterstützt und es fehlt ihnen betreffend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 7 Punkt 7 der Verfügung vom 6. Februar 2013 (Leistungseinstellung für A.________ im Umfang eines Erwerbeinkommens) somit an einem aktuellen und praktischen Interesse im Urteilszeitpunkt. Einzig ist diesbezüglich zu erwähnen, dass sowohl die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort vom 4. April 2013; upaginierte Akten von act. II) als auch die Vorinstanz (Entscheid vom 21. August 2013, S. 4, Ziff. 4) diesbezüglich richtig erkannt haben, dass es sich dabei um eine in die Zukunft gerichtete Verfügung für den Fall handelt, dass der Beschwerdeführer einen Platz beim DWB erhält, der das Erwirtschaften eines Lohnes möglich macht. Mit dem Arbeitsplatz im DWB hat es dann jedoch nicht geklappt, weshalb es nie zu einer Einstellung im Umfang eines Erwerbseinkommens gekommen ist. Dem Klientenkontoauszug des Beschwerdeführers (act. IIA 3A4/30) können denn auch keine Abzüge für einen Lohn entnommen werden. Diese Punkte können aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr von der Beschwerdegegnerin unterstützt werden, durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht mehr beeinflusst werden, weshalb darauf wegen Fehlens eines ausreichenden Interesses nicht einzutreten ist. Gleich verhält es sich betreffend die geltend gemachten situationsbedingten Leistungen für einen Fernseher sowie den Antrag bezüglich Kleiderausstattung vom 11. Dezember 2012. Aber selbst wenn auf diese Punkte einzutreten wäre, wären die vorgebrachten Begehren gemäss den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 21. August 2013, worauf verwiesen wird, abzuweisen. Was die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum verfügten Punkt „Leistungsabtretung KVG Frau B.________ und A.________“ betrifft, ist auf Folgendes hinzuweisen. Gemäss den Akten war die Beschwerdegegnerin zumindest ab dem 18. Februar 2013 im Besitz beider Abtretungserklärungen (act. II 3A2/3 i.V.m. 3A1/20), weshalb diesbezüglich das Verfahren von der Vorinstanz als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden konnte (Art. 39 VRPG i.V.m. S. 4 Ziff. 6 des Entscheids der Vorinstanz vom 21. August 2013). Weiter ist zu bemerken, dass es nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts ist, zu entscheiden, ob es von der Vorinstanz rechtens war, eine Kopie der Verfügung an die Krankenkasse zu senden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 8 1.3 Umstritten ist die Forderung von Fr. 14‘191.80. Der Streitwert liegt vorliegend unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlossene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter anhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 9 derem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Schaffung des SHG erlassen. Sie ist auch anwendbar, wenn die Rückerstattung von Sozialhilfe zu beurteilen ist, die vor Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesänderung bezogen wurde, da mit dieser für die Rückerstattung kein neues Übergangsrecht erlassen worden ist. Demnach ist die Beschwerde auch soweit die vor dem 1. Januar 2012 bezogenen Leistungen betreffend nach dem neuen Recht zu beurteilen; das bis zum 31. Dezember 2011 geltende Recht (BAG 01-84) ist jedoch anzuwenden, falls dies zu einem für die betroffene Person günstigeren Ergebnis führt. Für ab Januar 2012 bezogene Leistungen gilt in jedem Fall das neue Recht. 2.3 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.4 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 10 2.5 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.6 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilrückzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (VGE 2011/161 vom 22.3.2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1). 3. 3.1 In ihrer Verfügung vom 6. Februar 2013 (act. II 3A1/1) forderte die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführenden die Summe von Fr. 14‘798.95 (unter Abzug bereits zurückbezahlter Leistungen) aus unrechtmässiger Bereicherung im Sinne von Art. 40 Abs. 5 SHG zuzüglich 3% Zins zurück und bestimmte eine solidarische Haftung der Beschwerdeführenden. Den monatlichen Rückerstattungsbetrag legte sie auf Fr. 212.-- pro Partei fest, zusammensetzend aus 15% Grundbedarf für den Lebensunter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 11 halt (GBL) plus Minimale Integrationszulage (MIZ) von Fr. 100.--. Begründet hat die Beschwerdegegnerin ihre Rückforderungssumme damit, dass die Beschwerdeführenden sich zwischen Dezember 2010 und Januar 2013 über 30 Mal hätten Leistungen der Krankenkasse auszahlen lassen, ohne die entsprechenden Arztrechnungen zu bezahlen. Solange die Arztrechnungen nicht bezahlt seien, hätten sie im Rahmen der bezogenen Summen zu Unrecht Leistungen der Sozialhilfe erhalten, welche zurückerstattet werden müssten und mit der laufenden Unterstützung bis zum absoluten Existenzminimum verrechnet werden könnten. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hiess die Vorinstanz mit Entscheid vom 21. August 2013 (unpaginierte Akten von act. II) insoweit gut, als sie die ursprünglich verfügte Rückerstattungssumme um Fr. 607.15 auf Fr. 14‘191.80 reduzierte. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden vor dem angerufenen Gericht Beschwerde. Dazu wird wie folgt Stellung genommen: Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Betrag von Fr. 377.85 sei fälschlicherweise nicht von den zurückgeforderten Fr. 14‘191.80 abgezogen worden. Die betreffende Begründung, es sei noch ein Betrag von Fr. 800.-aus der Rückerstattungsvereinbarung vom 18. Januar 2012 offen, stimme nicht. Diesbezüglich ist den Beschwerdeführenden Recht zu geben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Entscheid vom 21. August 2013, S. 7 Ziff. 3.2 in den unpaginierten Akten von act. II) wurde der Abzug von Fr. 400.-- nicht nur drei Mal vorgenommen. Zusätzlich zu den am 1. März 2012, 30. März 2012 sowie 1. Mai 2012 je abgezogenen Fr. 400.-- hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 Fr. 112.--, am 31. Oktober 2012 Fr. 212.--, am 30. November 2012 und 3. Januar 2013 je Fr. 157.-- und am 4. Februar 162.--, d.h. insgesamt Fr. 800.--, abgezogen (act. IIA 3A4/30). Somit reduziert sich der Rückforderungsbetrag um Fr. 377.85 auf Fr. 13‘813.95. Weiter ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass sich die Rückerstattungssumme um den betreffend die Transport- und Rettungskosten von der D._______ den Beschwerdeführenden zurückerstatteten Betrag von Fr. 101.60 (Akten der Beschwerdeführerenden, Beschwerdebeilage [BB] 4) reduziert. Hierfür haben sie im vorliegenden Verfahren den Beweis erbracht, dass sie die desbezüglichen Taxikosten selbst bezahlt haben und zwar vor der Rückerstattung durch die Krankenkasse (BB 3). Somit reduziert sich die Rückforde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 12 rungssumme auf Fr. 13‘712.35. Ansonsten ist den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht zu folgen. Was die Spenden der ... und des … betrifft, so ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 21. August 2013 zu verweisen. Aufgrund der Akten ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er behauptet, er sei zwischen Dezember 2010 und Februar 2011 sowie zwischen Juli bis September 2012 nicht vom Sozialdienst C.________ unterstützt worden, weshalb er von den Leistungen der Krankenkasse gelebt habe. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Juli 2012 mitgeteilt, dass er sich ab 31. Juli 2012 von der Wohngemeinde ins Ausland abgemeldet habe und er ab dem 1. Juli 2012 auf den Bezug von Sozialhilfe der Beschwerdegegnerin verzichte; ein neuer Unterstützungsantrag ging bei ihr erst wieder am 10. Oktober 2012 ein (upaginierte Akten von act. IIB). In der Zeit zwischen Anfang August und Anfang Oktober 2012 gingen dem Beschwerdeführer auf sein Konto keine Zahlungen seiner Krankenkasse ein; ausser einem Betrag von Fr. 240.45, welcher bei der Rückerstattungsforderung nicht berücksichtigt wurde, ebenfalls nicht in der anderen Zeitspanne vom Dezember 2010 bis Februar 2011 (Akten der Vorinstanz [act. IIC]). Weiter verkennen die Beschwerdeführenden, dass es nicht Sache der Beschwerdegegnerin ist, die offenen Rechnungen zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haben das von der Krankenkasse für die Bezahlung der Rechnungen vergütete Geld nicht hierfür verwendet, d.h. sie habe es zweckentfremdet. Somit haben sie für die entsprechende Zeitspanne von der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG unrechtmässig zu hohe Geldleistungen erhalten, und sie haben ihr dies im Umfang von Fr. 13‘712.35 zurückzuerstatten. Dabei spielt der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in eine andere Einwohnergemeinde gezogen sind, keine Rolle. 3.2 Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, es sei zu prüfen, ob vorliegend ein Härtefall gegeben sei. 3.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 13 gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 [Vortrag 2010], S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2). Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 3.2.2 Mit Verfügungen vom 6. Februar 2013 (act. II 3A1/1) kürzte die Beschwerdegegnerin den GBL jedem Beschwerdeführenden um 15%, d.h. je um Fr. 212.-- pro Monat. Dies erweist sich gemäss Ziff. A. 8-4 der SKOS- Richtlinien als zulässig, zumal dadurch das verfassungsmässig geschützte absolute Existenzminimum nicht berührt wird. Gleiches gilt für die Streichung der Leistungen mit Anreizcharakter (hier MIZ). Seit Ende Mai 2013 sind die Beschwerdeführenden nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Somit gilt ab diesem Zeitpunkt zur Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, nicht mehr der absolut nötige Existenzbedarf im Sinne der SKOS- Richtlinien (vgl. SKOS-Richtlinien H. 9-1). Vielmehr ist ab Juni 2013 das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]; zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums: Kreisschreiben B1, geändert per 1. Januar 2011, abrufbar un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 14 ter: www.justice.be.ch). Auf der Ausgabenseite sind demnach monatlich für die Beschwerdeführenden folgende Kosten zu berücksichtigen: der Grundbedarf für ein Ehepaar von Fr. 1‘700.--, der Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1‘158.-- (act. IIA 3A4/29 ), AHV-IV-EO-Beiträge für zwei Nichterwerbstätige von Fr. 80.-- sowie Krankenkassenprämien von Fr. 392.05 für die Beschwerdeführerin (act. IIA 3A/29) und Fr. 385.05 für den Beschwerdeführer (act. IIA 3A/30). Damit resultieren monatliche Ausgaben von Fr. 3‘715.10. Im Vergleich mit den Einnahmen der Beschwerdeführerin, die gemäss dem Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen vom 26. Juli 2014 (BB 8) ab Januar 2013 neben einer monatlichen IV-Rente von Fr. 1‘261.-- Ergänzungsleistungen von Fr. 3‘104.--, d.h. insgesamt Fr. 4‘365.-erhält, liegt aus finanzieller Sicht kein Härtefall vor. Zudem ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführerin von ihrem Vater eine Erbschaft im Umfang von Fr. 82‘267.15 zusteht (unpaginierte Akten von act. IIA.), welche die Ergänzungsleistungen als Bruttovermögen deklarierten (BB 8). Somit ist vorliegend kein Härtefall gegeben, weshalb zu Recht von einem Erlass der Schulden abgesehen wurde. 3.3 Weiter fordern die Beschwerdeführenden, das Gericht habe die Rechtmässigkeit der verfügten solidarischen Haftung der Beschwerdeführerin für die Schulden des Beschwerdeführers zu prüfen. 3.3.1 Die Ehefrau, der Ehemann oder die in eingetragener Partnerschaft lebende Person hat grundsätzlich auch die der jeweilig anderen Person gewährte wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, sofern ein Rückerstattungsgrund nach Art. 40 SHG vorliegt (Art. 41 Abs. 1 SHG). 3.3.2 Dass im vorliegenden Fall ein Rückerstattungsgrund nach Art. 40 SHG und zwar den des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 5 SHG) vorliegt, ist durch die Akten erstellt und wird denn von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten (vgl. u.a. Ziff. 1.1 der Beschwerde vom 26. August 2013). Der Rückforderungsbetrag umfasst vor allem Kostenbeteiligungen. Hierfür haften die Ehegatten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 26. November 2008, K 4/7) unabhängig vom Güterstand solidarisch. Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 15 3.4 Am 14. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, allfällige Guthaben miteinander zu verrechnen. Hiergegen wehren sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. November 2014 und 9. Januar 2015. Ihren Ausführungen ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 21. August 2013 nicht entschieden, dass die Rückerstattung im Falle eines Wohnortwechsels „auch für den neuen Sozialdienst nicht zulässig“ sei, sondern er hat rechtskräftig entschieden, dass es nicht zulässig gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin verfügt habe, dass bei einem Wohnortwechsel auch die Rückerstattung für den neuen Sozialdienst verbindlich sei und dass die Möglichkeit der Verrechnung nur zwischen denjenigen Parteien bestehen, welche einander tatsächlich etwas schulden würden, also zwischen den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin. Da es sich sowohl beim Betrag von Fr. 1‘970.50 (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 25. August 2014, SH/2014/750) als auch jenem von Fr. 13‘712.35 um fällige Beträge handelt, können sie gemäss Art. 44b SHG verrechnet werden. Was die Beschwerdeführenden allgemein zu einer Verrechnung der Rückforderungsbetrags mit den IV- und EL-Leistungen vorbringt, ist vorliegend nicht massgebend. In ihrer Verfügung vom 6. Februar 2013 hat die Beschwerdegegnerin lediglich über den Rückerstattungsbetrag allgemein bzw. deren monatlichen Betrag von Fr. 212.-- pro Partei und Monat in Form einer Kürzung des GBL um 15% bzw. Streichung der MIZ entschieden. Für die Zeit nach Ende der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin liegt keine Verfügung vor, weshalb hierüber das angerufene Gericht nicht zu urteilen hat. Das Gleiche betrifft die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 6. November 2014 und 6. Januar 2015 bezüglich vorausbezahlter AHV-Beiträge vom 1. Januar bis 31. Mai 2013. 3.5 Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden unrechtmässig zu hohe Gelleistungen erhalten haben und sie diese der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 13‘712.35 zurückzuerstatten haben. Weiter ist erstellt, dass kein Härtefall vorliegt und daher den Beschwerdeführenden die Schuld nicht erlassen werden kann. Für diese Forderung, die zudem nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 16 verjährt ist, haften die Beschwerdeführenden einander solidarisch. Sie wird mit dem Guthaben der Beschwerdeführenden gegenüber der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 1‘970.50 verrechnet, womit sich der Rückforderungsbetrag, den die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten haben, auf Fr. 11‘741.85 reduziert. 4. Was die Einwände betreffend die Nichtübernahme der Kosten der Rechnung der D._______ vom 5. Januar 2013 im Umfang von Fr. 32.90 angeht, ist die Beschwerde unbegründet und es kann auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 11 Ziff. 5 des Entscheids der Vorinstanz vom 21. August 2013 (unpaginierte Akten von act. II) verwiesen werden, wonach für die Übernahme von Gesundheitskosten, welche nicht von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden, die Grundsätze für die Übernahme von SIL gelten. Daher braucht es eine Begründung, weshalb die besondere Lage der unterstützten Person eine SIL erfordert. Damit die Sozialhilfebehörde überhaupt entscheiden können, ob eine SIL hinreichend begründet ist, muss die Behörde zudem grundsätzlich vorgängig informiert werden, was im vorliegenden Fall nicht erfolgte. Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungsübernahme für die Fr. 32.90 verweigert. 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführenden auf Fr. 11‘741.85 zu reduzieren ist. Ansonsten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 17 6. 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 21. August 2013 dahingehend abgeändert, als der Betrag, den B.________ und A.________ der Einwohnergemeinde C.________ zurückzuerstatten haben, auf Fr. 11‘741.85 reduziert wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Einwohnergemeinde C.________, Regionaler Sozialdienst - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, SH/14/3, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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