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Bern Verwaltungsgericht 10.09.2014 200 2014 298

September 10, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,163 words·~21 min·7

Summary

Verfügung vom 21. Februar 2014

Full text

200 14 298 IV SCI/ABE/WOL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. September 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), seit 1986 selbstständig erwerbender …, meldete sich am 23. September 2008 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) wegen Arthrose an beiden unteren Daumengelenken sowie an beiden Daumenwurzeln für Massnahmen der beruflichen Eingliederung an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem die IVB dem Versicherten Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt hatte (AB 13), nahm sie weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (AB 14 ff.), insbesondere holte sie ein handchirurgisches Gutachten ein (Expertise vom 21. September 2009 [AB 37]). Am 27. Oktober 2009 erteilte die IVB dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung (Vollzeitstudium) zum dipl. … für die Zeit vom 24. Oktober 2009 bis zum 31. Juli 2012 (AB 40), welche der Versicherte mit Diplom vom 7. Dezember 2012 erfolgreich abschloss (AB 103). B. Im September 2012 setzte der Versicherte die IVB in Kenntnis darüber, dass er wegen Rückenschmerzen auch nach der erfolgten Umschulung nicht zu 100% arbeitsfähig sei (AB 93, 102). Daraufhin holte die IVB bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein (AB 95, 98 f.). Nachdem die IVB in der Folge ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beigezogen (AB 108) und ein rheumatologisches Gutachten eingeholt hatte (AB 114.1), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juni 2013 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (AB 124). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (AB 126). Am 21. Februar 2014 verfügte die IVB wie angekündigt (AB 135). C.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 3 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. März 2014 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab wann rechtens. Eventualiter beantragt er die Rückweisung zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das medizinische Gutachten, welches als Entscheidgrundlage gedient habe, sei beweisuntauglich und die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, dies insbesondere in neurologischer und orthopädischer oder wirbelsäulenchirurgischer Hinsicht. Beanstandet werden ausserdem die dem errechneten Invaliditätsgrad zugrunde gelegten Vergleichseinkommen. Nachdem die Beschwerdegegnerin beim RAD eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer neu aufgelegten Arztberichten eingeholte hatte (in den Gerichtsakten), beantragte sie mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. Juni 2014 und Duplik vom 7. Juli 2014 hielten die Parteien an den bisherigen Ausführungen und Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Februar 2014 (AB 135). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand resp. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie FMH, nannte im Gutachten vom 21. September 2009 (AB 37) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein CRPS (chronic reflex pain syndrome) Typ II im Stadium I (ICD-10 G56.3 und G56.4) bei Status nach einer Trapezektomie und Interpositions- sowie Suspensionsarthroplastik nach Epping links (ICD-9 81.72) vom 18. Juni 2009 mit iatrogener Neurapraxie R. superficialis N. radialis wegen einer Rhizarthrose (ICD-10 M18.1) sowie eine Rhizarthrose rechts Stadium III (ICD-10 M18.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er einen Status nach viraler Encephalitis 2004 an. Die Arbeit als … sei durch die beidseits erhebliche Arthrose zu ca. 80% eingeschränkt. Seit der Operation sei der Explorand als … zu 100% arbeitsunfähig. Solange die Daumensattelgelenke nicht belastet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 6 werden müssten, bestehe für die bisherige Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Angepasste Tätigkeiten wie beispielsweise … könnten zu 100% absolviert werden, eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht. 3.1.2 Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt im Bericht vom 26. Mai 2011 (AB 95/8) fest, dass der Beschwerdeführer seit jeher Rückenbeschwerden gehabt habe. Seit ungefähr einem Jahr berichte er über neu aufgetretene, in das linke Bein bis zur Wade ausstrahlende Schmerzen. Beim Gehen habe er lediglich Kreuzschmerzen und keine Beinschmerzen. Momentan seien jedoch nicht die Kreuzschmerzen sein Hauptproblem, sondern die Daumenbeschwerden. Prof. Dr. med. D.________ nannte folgende Diagnosen: Lumboischialgien links bei Spondylolyse und Olisthesis L5/S1 Grad II sowie Foraminalstenose L5/S1. Die Beschwerden des Patienten seien auf die bildgebend erhobenen Veränderungen zurückzuführen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerden umgehen und habe keine neurologischen Ausfälle. Bei Auftreten von neurologischen Ausfällen (Sensibilitäts- oder motorische Störungen) müsse eine operative Behandlung diskutiert werden. 3.1.3 Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Spital F.________, diagnostizierte im Bericht vom 14. September 2012 (AB 99) eine Spondylolisthese Grad II L5/S1 mit Foraminalstenose L5/S1 und Lumboischialgien linksbetont. Der Patient leide seit längerem an einer Spondylolisthese mit chronischen Rückenschmerzen sowie in den letzten Monaten zunehmend an Lumboischialgien. Die Beschwerden mit den ausstrahlenden Dysästhesien an die Fusssohle seien gut vereinbar mit der foraminalen Enge aufgrund der Spondylolisthese. Die Lösung hierfür sei eine Dekompression mit Spondylodese L5/S1. 3.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 1. Oktober 2012 (AB 95/2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Lumboischialgien links bei Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1, eine Foraminalstenose L5/S1 sowie eine Rhizarthrose. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. G.________ eine virale Hirnhautentzündung aus dem Jahr 2006

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 7 auf. Gemäss Angaben des Patienten leide er seit Jahren an Lumboischialgien, wodurch er stark eingeschränkt sei. Während des derzeitigen Studiums könne er nicht länger als eine Stunde am Stück sitzen. Er müsse mindestens jede Stunde einen Spaziergang machen. Durch seine Daumenschmerzen sei er so eingeschränkt, dass ihm manchmal die Kraft fehle, Gegenstände richtig zu fassen. Rein „sitzende“ und rein „stehende“ Tätigkeiten seien dem Patienten nicht mehr zumutbar. Wechselbelastende Tätigkeiten seien vier bis sechs Stunden täglich mit vielen Pausen mit einer Leistung von 50-80% möglich. Nach dem Abschluss des Studiums werde der Patient sicherlich wieder eine Arbeit aufnehmen können, dies jedoch nicht zu 100%. 3.1.5 Im undatierten, am 22. Oktober 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Arztbericht (AB 98/2) des Spitals H.________ wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Rhizarthrose Grad II – III links und eine Rhizarthrose Grad III rechts genannt. Prognostisch sei mit einer Progression zu rechnen. Die momentane Tätigkeit als … sei für den Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar. Weil im … keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, sei der Patient hier zu 100% einsatzfähig. 3.1.6 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt im Bericht vom 17. Dezember 2012 (AB 108/2) fest, dass nun, gegen Ende der zufolge der Beschwerden an den Händen zugesprochenen Umschulung, der Versicherte Rückenbeschwerden in den Vordergrund stelle. Prof. Dr. med. D.________ habe im Mai 2011 festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit jeher unter Rückenschmerzen leide und deswegen nicht mehr über einen längeren Zeitraum hinweg sitzen könne. Seit Frühling 2010 berichte der Versicherte über in das linke Bein bis zur Wade ausstrahlende Schmerzen. Prof. Dr. med. D.________ habe jedoch keine auffälligen Befunde feststellen können, insbesondere sei die Lendenwirbelsäule normal beweglich gewesen. Trotz der aufgrund der genannten Beschwerden notwendigen, kurzen stündlichen Geh- oder Stehpausen sei nichts darüber dokumentiert, dass die Rückenschmerzen den Beschwerdeführer beim Absolvieren seiner Ausbildung relevant behindert hätten. Die Ausbildung habe er dann auch zeitgerecht beendet, der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 8 schwerdeführer könne jetzt wieder in den Erwerbsprozess einsteigen. Bezüglich der Rhizarthrosenproblematik sei nicht von einer funktionell relevanten Veränderung auszugehen. Als … könne der Versicherte die körperlich leichte Arbeit wechselbelastend gestalten. Diese Arbeit sei sowohl der eingeschränkten Handfunktion wie auch der Rückenproblematik optimal angepasst. Eine Limitierung des zeitlichen Pensums über eine leicht vermehrte Pausenbedürftigkeit hinaus könne nach dem Aktenstudium eigentlich nicht nachvollzogen werden. Weil dies aber vom Versicherten anders eingeschätzt werde und ihn sein Hausarzt darin unterstützte, erachte er eine rheumatologisch-orthopädische Standortbestimmung als unverzichtbar. 3.1.7 Im Gutachten vom 22. Februar 2013 (AB 114.1) führte Dr. med. J.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, Folgendes auf: Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Fingerpolyarthrose beidseits Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 2. Chronisches Schmerzsyndrom der Hände und des Rückens - nicht ausreichend somatisch abstützbar - nicht-dermatombezogene Hyposensibilität ganze linke Hand, Aussenseite des linken Ober- und Unterschenkels sowie der Vorderseite des linken Oberschenkels für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn - diffuse Druckschmerzangabe - Schlafstörungen, Müdigkeit 3. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom 4. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom 5. Erektionsbeschwerden Der Explorand klage über Schmerzen im Bereich der Hände und seit Anfang 2011 auch im Bereich der unteren Rückenregion (S. 2 f.). Allgemeininternistisch könne kein relevanter klinisch-pathologischer Befund objektiviert werden (S. 13). Insgesamt seien die vom Exploranden geschilderten Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 9 schwerden bezüglich Umfang und Intensität partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (S. 14). Aus rein somatischrheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bezüglich der angestammten Tätigkeit als selbstständiger … mit eigenem … und mit Angestellten noch partiell gegeben. So seien das Führen des Personals, administrative Tätigkeiten sowie die Akquisition auch derzeit noch vollumfänglich zumutbar. Bezüglich der manuellen Leistungsfähigkeit als … bestünden widersprüchliche Einschätzungen (S. 16). Für eine angepasste Verweistätigkeit lasse sich – aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht – zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die berufliche Tätigkeit als … sei vollumfänglich zumutbar. Eine angepasste Verweistätigkeit sei eine Arbeit in einem temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich auf leichtgradig körperlich belastende Arbeiten und biete die Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Zu vermeiden seien berufliche Tätigkeiten, bei denen der Explorand repetitiv die Daumensattelgelenke belasten müsse (S. 17). Eine Trapezium-Prothese rechts im Sinne der Schadenminderungspflicht sei momentan nicht indiziert, da für eine angepasste Verweistätigkeit sowie für die berufliche Tätigkeit als … derzeit, aus rein somatischer Sicht, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei (S. 18). Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich krankheitsfremde Faktoren wie beispielsweise die länger andauernde Arbeitsabstinenz, das Alter sowie möglicherweise die limitierte Motivation des Exploranden auswirken (S. 17). 3.1.8 Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in seinem im vorliegenden Verfahren aufgelegten Bericht vom 19. März 2014 (Beschwerdebeilage [BB] 3) auf Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dafür, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers objektiv und umfassend beurteilen zu können, empfehle sich zwingend eine neurologische sowie orthopädische oder wirbelsäulenchirurgische Abklärung. Der Bericht des Spitals F.________ zeige, dass man für die vorliegende Beurteilung mit einem rein rheumatologischen Gutachten an Grenzen stosse. Ausserdem dränge sich durch den MRI-Befund vom Mai 2013 eine differenzierte Beurteilung durch einen auf periphere Neurologie spezialisierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 10 Neurologen auf. Eine rein rheumatologische Begutachtung sei deshalb unzureichend bzw. unvollständig und komme einer umfassenden Beurteilung der bildgebenden objektivierten Beeinträchtigung keinesfalls gleich. 3.1.9 Der RAD-Arzt Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Tropen- und Reisemedizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. April 2014 (in den Gerichtsakten) zur Beschwerde fest, dass die „Diagnose Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad II, Foraminalstenosen L5, intermittierend sensible Reizerscheinungen L5 li“ gestellt und diese als Diagnose mit Relevanz generell auf die Erwerbstätigkeit betrachtet werden müsste. Auf Grund der MRI-Befunde und der konsistent vorgetragenen, wenn auch etwas diffus geschilderten, intermittierenden Beschwerden mit Gefühlsstörungen und Schmerzen am linken Bein (seit 2011) und Fuss (seit 2013) müsse sodann angenommen werden, dass diese wohl neurogene Reizerscheinungen repräsentieren würden, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit von der foraminalen Kompression der Wurzel L5 herrühren würden. Die bisherige Tätigkeit als … sei, wie früher festgestellt, nicht mehr in vollem Ausmass zumutbar, die Einschränkung übersteige 20% dauerhaft. Die angepasste Tätigkeit als … könne mit den Einschränkungen und Beschwerden in Übereinstimmung gebracht werden, so dass ein volles Pensum möglich und zumutbar sei. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 11 hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2014 (AB 135) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. J.________. 3.3.1 Auf das Gutachten von Dr. med. J.________ vom 22. Februar 2013 (AB 114.1) kann, was die rein rheumatologische Begutachtung anbetrifft, grundsätzlich abgestellt werden. Das Gutachten erfüllt die an ein solches gestellten Anforderungen (E. 3.2 hiervor). Zu beachten ist jedoch gleichzeitig, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden weniger den Fachbereich der Rheumatologie als vielmehr jenen der Orthopädie und Neurologie/Neurochirurgie beschlagen. Sollten, wie vom Gutachter Dr. med. J.________ festgehalten, zudem somatisch nicht erklärbare Beschwerdekomplexe vorliegen, würde dies auf die Notwendigkeit psychiatrischer Abklärungen hindeuten. Obwohl bereits der RAD-Arzt Dr. med. I.________ im Bericht vom 17. Dezember 2012 (AB 108) eine rheumatologisch-orthopädische Standortbestimmung als „unverzichtbar“ erachtet hatte, ordnete die Beschwerdegegnerin allein eine rheumatologische Begutachtung und Beurteilung an. Der Gutachter Dr. med. J.________ erklärte aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Verweistätigkeit sowie für die umgeschulte berufliche Tätigkeit als … resp. … als unbegründet (AB 114.1/16 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. L.________ wies in seiner Stellungnahme vom 2. April 2014 (in den Gerichtsakten, Ziff. 3 und 4) folgerichtig auf die zufolge der Spezialisierung des Gutachters für das Fachgebiet Rheumatologie allein beschränkte Aussagekraft des Gutachtens hinsichtlich der Hände und des Rückens hin. Eine rein rheumatologische Begutachtung ist für die Beurteilung der sich hier stellenden Fragen nicht hinreichend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 12 3.3.2 Zur abschliessenden Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Ansprüche genügt auch die im Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. L.________ vom 2. April 2014 (in den Gerichtsakten) nicht. So hat dieser Arzt keine eigenen Untersuchungen durchgeführt, sondern seine Stellungnahme allein gestützt auf die ihm vorgelegten Berichte verfasst. Zwar kann auch einer Aktenbeurteilung Beweiswert zukommen. Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S, 175 E. 3.4; 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Vorliegend sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Aus den Akten lässt sich in Anbetracht der nun primär geklagten und seitens des behandelnden Facharztes des Spitals F.________ für teilweise (somatisch) begründet erklärten Rückenproblematik gerade kein vollständiges Bild der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gewinnen. Ausserdem müssen auch RAD-Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, E. 4.3.1). 3.3.3 Der vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 24. März 2014 eingereichte Bericht von Dr. med. K.________ vom 19. März 2014 (BB 3) ist für eine abschliessende Beurteilung gleichermassen nicht geeignet. Der erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste Bericht von Dr. med. K.________ bestätigt die vorstehend dargelegte Unvollständigkeit der Abklärungen. Er ist für sich allein wie auch in Kombination mit den übrigen Akten jedoch nicht geeignet, die hier massgebliche Frage nach der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der gebotenen medizinischen Gesamtheit zu beantworten. Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten, angeblich von Prof. Dr. med. E.________ abgegebenen, jedoch nicht unterzeichneten Stellungnahme vom 7. September 2013 (BB 5) von einem in … domizilierten „M.________“, handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine solche von Prof. Dr. med. E.________. Diesbezüglich ist unklar, wann und ob der bezeichnete Arzt den Beschwerdeführer (in …) untersucht hat bzw. auf welcher Basis seine Stellungnahme beruht. In diesem Zusammenhang ist abschliessend darauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 13 hinzuweisen, dass die vorstehend genannten Ärzte zwar Kritik am Vorgehen des Gutachters hinsichtlich der bildgebenden Abklärungen geübt haben, selbst aber bis anhin offenbar keinen Anlass sahen, die für besser geeignet gehaltenen Abklärungen zu veranlassen. 3.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird bei den behandelnden Ärzten deren Unterlagen zu erheben und anschliessend ein polydisziplinäres Gutachten bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) in Auftrag zu geben haben, welches sich zu den orthopädischen und neurochirurgischen/neurologischen Fragestellungen äussert sowie somatisch unklare Beschwerden (vgl. E. 3.3.1 hiervor) aus psychiatrischer Sicht beleuchtet. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben. 3.5 Unter diesen Umständen braucht die vom Beschwerdeführer beanstandete Höhe des Validen- wie auch Invalideneinkommens nicht näher geprüft zu werden. Festzuhalten ist an dieser Stelle aber immerhin, dass eine Arbeitsunfähigkeit (erst) seit Mai 2008 ärztlich attestiert ist (vgl. AB 5, 8/5), womit für die Berechnung des (zuletzt als Gesunder erzielten) Valideneinkommens an sich durchaus auf diesen Zeitpunkt abzustellen wäre. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 14 (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). 4.2.1 Mit Kostennote vom 11. August 2014 machte Rechtsanwalt B.________ eine Parteientschädigung über Fr. 5‘082.70, bestehend aus einem Honorar von Fr. 4‘045.--, Auslagen (inkl. Arztbericht über Fr. 500.--) von Fr. 661.20 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 376.50, geltend. 4.2.2 Die Kosten eines vom Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens sind vom Versicherer zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des im kantonalen Beschwerdeverfahrens beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versicherten insoweit eine Verletzung der ihm nach dem Untersuchungsgrundsatz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 15 f. E. 10). Zwar handelt es sich beim im vorliegenden Verfahren aufgelegten Bericht von Dr. med. K.________ vom 19. März 2014 (BB 3) nicht um ein eigentliches (Privat-) Gutachten, die eben aufgeführten Grundsätze sind aber analog anwendbar. Der Bericht von Dr. med. K.________ untermauert die Notwendigkeit weiterer fachärztlicher Abklärungen. Er ist jedoch weder hinreichend, um den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abklären zu können (vgl. E. 3.3.3 hiervor) noch ist er für die Beurteilung der Beschwerde entscheidrelevant (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG). Gleichzeitig ergibt sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen bereits auch aus den übrigen Akten eindeutig. Der Bericht von Dr. med. K.________ war zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nicht ausschlaggebend. Auf weiteren Abklärungsbedarf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 15 wäre auch ohne diesen Bericht zu erkennen gewesen (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor). Unter diesen Umständen besteht diesbezüglich keine Kostenübernahmepflicht seitens der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen ist die Kostennote – im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen – eher hoch. Zu einer weiteren Kürzung besteht jedoch gerade noch kein Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 4‘542.70, bestehend aus einem Honorar von Fr. 4‘045.--, Auslagen von 161.20 sowie Mehrwertsteuer von 8% auf Fr. 4‘206.20 (Fr. 336.50) zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘542.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, IV/14/298, Seite 16 Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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