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Bern Verwaltungsgericht 08.07.2014 200 2014 255

July 8, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,742 words·~14 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 18. Februar 2014 (1702-4935.7)

Full text

200 14 255 UV SCP/IMD/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juli 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, UV/14/255, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 15. August 2007 meldete sich der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) ab dem 1. September 2007 als Selbstständigerwerbender im Bereich … in der Rechtsform einer Einzelfirma an (Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3, S. 2). In der Folge leitete die AKB die Anmeldung des Versicherten zwecks Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung (selbstständig-/unselbstständigerwerbend) an die SUVA weiter (AB 3, S. 1). Diese traf verschiedene Abklärungen (vgl. AB 2, 4 f.) und teilte dem Versicherten anschliessend mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 (AB 6) mit, dass er bei den Sozialversicherungen im Tätigkeitsbereich … für Aufträge, die er mit seinen eigenen Maschinen ausführe, ab dem 1. September 2007 als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb gelte. Nachdem die SUVA eine Abklärung vor Ort durchgeführt hatte, entschied sie mit Schreiben vom 26. März 2013 (AB 13) bzw. Verfügung vom 11. April 2013 (AB 20), der Versicherte gelte für die nebst der Tätigkeit in der … ausgeführten Arbeiten im Bereich … als unselbstständigerwerbend. Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2014 (AB 31) wies die SUVA die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Mai 2013 (AB 22) ab. Bei der fraglichen … im Auftrag der C.________ würden für den Versicherten keine bedeutenden Investitionen, kein massgeblicher Kapitaleinsatz und kein Einstehen für Verluste aus der Insolvenz von Kunden sowie aus Mängeln der Lieferung anfallen. Es handle sich somit um Akkordarbeit ohne Unternehmerrisiko, die als unselbstständige Erwerbstätigkeit gelte (AB 31, S. 4). B. Hiergegen erhob der Versicherte – vertreten durch B.________ – am 13. März 2014 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, UV/14/255, Seite 3 spracheentscheids vom 18. Februar 2014 und die Durchführung einer erneuten Abklärung vor Ort betreffend Stellung zur SUVA und zur AHV. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei praktisch unmöglich, als Einzelunternehmer Spartenrechnungen zu führen und gegenüber der AHV differenziert abzurechnen. Ohnehin führe er die … selbstständig aus und habe bis heute beträchtliche Investitionen getätigt, damit er diese Dienstleistungen erbringen könne. Zudem trage er das damit verbundene Geschäfts- und Inkassorisiko. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und legt dar, die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprächen der Rechnung für den vom 28. bis zum 30. Januar 2013 geleisteten Einsatz sowie dem entsprechenden Leistungsnachweis. Diesen Dokumenten sei zu entnehmen, dass die Arbeiten nicht allein, sondern in Zusammenarbeit mit einem Angestellten der C.________ ausgeführt worden seien. Weiter sei aktenkundig belegt, dass die C.________ die Arbeitskraft des Beschwerdeführers beiziehe, ohne dass dieser eigene erhebliche Betriebsmittel verwende. Nachdem der zuständige Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. April 2014 festgestellt hatte, dass vom angefochtenen Einspracheentscheid auch die C.________ betroffen sein dürfte, indessen den Verwaltungsakten nicht entnommen werden könne, in welcher Form diese Firma in das Unterstellungsverfahren miteinbezogen worden sei, führte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. April 2014 aus, die C.________ habe je eine Kopie der Mitteilung vom 26. März 2013 sowie des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2014 erhalten, aber auf beide Schreiben nicht reagiert. Erwägungen: 1.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, UV/14/255, Seite 4 1.1 In BGE 132 V 257 hat das Bundesgericht erkannt, dass ein Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbstständigerwerbender nicht auf einen reinen Feststellungsentscheid abzielt. Vielmehr wolle die versicherte Person in ein Rechtsverhältnis mit der (zuständigen) Ausgleichskasse treten im Hinblick auf die Entrichtung persönlicher Beiträge, wozu sie gleichzeitig gesetzlich verpflichtet und berechtigt sei. Werde ein entsprechendes Gesuch abgelehnt, sei dieser Entscheid rechtsgestaltender Natur im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und nicht bloss ein reiner Feststellungsentscheid. Der Glaubhaftmachung eines schützenswerten Interesses an der Feststellung des Beitragsstatuts nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) bedürfe es nicht. In Änderung der Rechtsprechung habe daher eine Ausgleichskasse bei Ablehnung eines Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbstständigerwerbender und Eintrag im Register eine einsprachefähige Verfügung und gegebenenfalls einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid zu erlassen. Diese seien, soweit bekannt, grundsätzlich auch dem oder den allenfalls abrechnungs- und beitragspflichtigen Arbeitgebern zu eröffnen (BGE 132 V 257 E. 2.4.2 S. 263 und E. 2.5 sowie E. 3 S. 264). Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid nicht von einer Ausgleichskasse, sondern von der SUVA bzw. der Beschwerdegegnerin erlassen. Diese ist zuständig für die Entscheidung über den Status einer im Akkordantenverhältnis tätigen Person, wenn die in Frage stehende Tätigkeit für resp. in einem der Beschwerdegegnerin unterstellten Betrieb nach Art. 66 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) ausgeübt wird, wobei der Entscheid des Unfallversicherers oder des UVG-Richters für die Ausgleichskasse verbindlich ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Juni 2006, H 191/05, E. 2.2.2; BGE 101 V 87 E. 2 S. 89). Eine solche Konstellation ist vorliegend zu beurteilen, so dass die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers befugt war. Da dieser Entscheid – wie eben ausgeführt – für die Ausgleichskasse verbindlich ist, ist im vorlie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, UV/14/255, Seite 5 genden Fall auch die unter E. 1.1 hiervor dargelegte Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 257 massgebend. 1.2 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2014 (AB 31). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Tätigkeit im Bereich … zu Recht als Unselbstständigerwerbender eingestuft wurde. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch eine Entscheidung berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, UV/14/255, Seite 6 Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf die Beigeladenen auszudehnen, so dass diese in einem später gegen sie gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen müssen. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss mit anderen Worten eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und den Mitinteressierten in Aussicht stehen (SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 5 E. 2.2). 2.2 2.2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, UV/14/255, Seite 7 teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat am 20. Februar 2013 beim Beschwerdeführer eine Abklärung vor Ort vorgenommen (vgl. AB 12) und ihm in der Folge mit Schreiben vom 26. März 2013 (AB 13) bzw. Verfügung vom 11. April 2013 (AB 20) mitgeteilt, dass er in Bezug auf seine Tätigkeit im Bereich … bei den Sozialversicherungen als unselbstständigerwerbend gelte. Im Gegensatz zum Schreiben vom 26. März 2013 sowie zum Einspracheentscheid vom 18. Februar 2014 (AB 31) wurde die Verfügung vom 11. April 2013 der C.________ nicht eröffnet; auch erfolgte keine Beiladung der C.________ zum Verwaltungsverfahren. 3.2 Die C.________, die durch die Einstufung des Beschwerdeführers als Unselbstständigerwerbender hinsichtlich der Tätigkeit im Bereich … prämienzahlungspflichtig wird, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden betreffend das Beitragsstatut des Beschwerdeführers sowie an der Mitwirkung im Abklärungsverfahren. Es ist denn auch offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Entscheids über die Qualifikation des Beschwerdeführers als Unselbstständigerwerbender die C.________ zur Bezahlung der Versicherungsprämien verhalten wird. Aus dem Umstand, dass sie nicht in das Verwaltungsverfahren einbezogen und ihr auch die Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, UV/14/255, Seite 8 11. April 2013 (AB 20) nicht eröffnet wurde, ist der C.________ ein Nachteil erwachsen, welcher – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – auch nicht durch eine Beiladung zum Verfahren vor Verwaltungsgericht wiedergutzumachen ist. Daran ändert nichts, dass die C.________ gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2014 (AB 31) nicht selbst Beschwerde erhoben hat, wird ihr doch in diesem Entscheid auch nicht dargelegt, welche Wirkungen dieser Entscheid auf sie entfalten, namentlich mit welchen Prämiennachforderungen die Beschwerdegegnerin an die C.________ herantreten wird. Zudem liegt es rechtsprechungsgemäss im Ermessen des Gerichts, die durch eine fehlerhafte Eröffnung bzw. einen fehlenden Einbezug ins Verwaltungsverfahren erwirkte Gehörsverletzung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) durch Beiladung zum Verwaltungsgerichtsverfahren zu heilen oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 113 V 1 E. 4a S. 5). Angesichts der aus der Sicht der C.________ nicht unerheblichen Tragweite des Entscheides über das Beitragsstatut des Beschwerdeführers sowie mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Heilung einer Gehörsverletzung im Gerichtsverfahren die Ausnahme bilden soll (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132), erweist sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als angezeigt. 3.3 Eine Rückweisung an die Verwaltung rechtfertigt sich namentlich aus den nachfolgenden Überlegungen: Gestützt auf die bis anhin getroffene Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass in Bezug auf die im Arbeitsrapport vom 30. Januar 2013 (AB 10, S. 2) ausgewiesene Arbeit im Bereich … die für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden charakteristischen Merkmale überwiegen, lag bezüglich des Auftrags vom Januar 2013 seitens des Beschwerdeführers doch insbesondere weder ein spezifisches Unternehmerrisiko mit erheblichen Investitionen vor, noch war er bei den von ihm ausgeführten … gegenüber der C.________ in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht unabhängig. Auch trat der Beschwerdeführer gegenüber der Unternehmung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, UV/14/255, Seite 9 deren Abfüllmaschinen er revidierte, weder im eigenen Namen auf noch stellte er ihr Rechnung. Indes erweist sich die Sachverhaltserhebung der Beschwerdegegnerin insgesamt als ungenügend. Insbesondere stützt sie sich bei der Darlegung der massgebenden Verhältnisse im Bereich … einzig auf den Auftrag vom 28. bis zum 30. Januar 2013, wenngleich der Beschwerdeführer darlegt, er habe insgesamt für mehrere Fr. 10‘000.-- Aufträge in diesem Bereich ausgeführt (vgl. AB 22, S. 2). Ferner wurde auch nicht weiter abgeklärt, ob sich die genannte Summe einzig auf die Aufträge der C.________ bezieht oder aber auch auf Vertragsverhältnisse mit weiteren Unternehmungen. Überdies ist auch die Feststellung, der Beschwerdeführer setze im Bereich … keine eigenen Betriebsmittel oder Angestellte ein, unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend belegt, zumal insbesondere auch unklar ist, ob im Rahmen anderer Einsätze allenfalls auch der Angestellte des Beschwerdeführers (vgl. AB 12, 18, 28) mitgewirkt hat. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsverfahren insofern mangelhaft war, als der massgebende Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die C.________ nicht in das Verwaltungsverfahren einbezogen wurde. Namentlich wurde der C.________ die Verfügung vom 11. April 2013 (AB 20) weder eröffnet noch ist für die C.________ daraus hinreichend klar und nachvollziehbar ersichtlich, inwiefern sich dieser Entscheid auf sie auswirken wird. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb – unter Einbezug der C.________ – im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen zu treffen haben. Insbesondere wird sie sich ein Gesamtbild über sämtliche Aufträge zu verschaffen haben, welche die Einzelfirma des Beschwerdeführers für die C.________ ausgeführt hat. Mit Blick auf die vorliegend streitige Qualifizierung dieser Aufträge als unselbstständige Erwerbstätigkeit wird dabei von besonderem Interesse sein, ob der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Arbeitseinsätze auch seinen Mitarbeiter eingesetzt hat. Weiter wird sie gegebenenfalls auch die Prämiennachforderung festzusetzen haben, mit welcher sie die C.________ zu konfrontieren gedenkt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, UV/14/255, Seite 10 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich begründet und ist gutzuheissen. Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist nicht nur auf die anwaltsmässige Vertretung beschränkt (BGE 109 V 70 E. 1 S. 71). Die Entschädigung ist jedoch angemessen zu reduzieren (ZAK 1992 S. 258 E. 4). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz [eABK] vom 29. Oktober 2002) ist im Falle entgeltlicher Vertretung (z.B. durch Treuhänder oder Rechtsberater) entsprechend dem Konzept des Schadenersatzes nach dem Aufwand bzw. der Auflistung in der Kostennote zu entschädigen. Entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote des B.________ vom 8. Juli 2014 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 1‘090.80 (inkl. Auslagen und MWSt.). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Februar 2014 aufgehoben und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, UV/14/255, Seite 11 Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und eine neue Verfügung erlasse. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘090.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - SUVA (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2014 und den eingereichten Akten) - Bundesamt für Gesundheit Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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