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Bern Verwaltungsgericht 30.06.2014 200 2014 218

June 30, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,511 words·~8 min·5

Summary

Zwischenentscheid vom 31. Januar 2014 (VBV 20/2013)

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 17. Februar 2015 gutgeheissen und das Urteil aufgehoben (8C_634/2014). 200 14 218 SH ACT/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juni 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen E.________ Sozialamt vertreten durch Fürsprecher C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare Vorinstanz betreffend Entscheid vom 31. Januar 2014 (VBV 20/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, SH/14/218, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 29. November 2012 forderte die E.________ von D.________ Fr. 150‘451.25 ausgerichtete wirtschaftliche Sozialhilfe zurück (Dispositiv-Ziff. 1); in Ziff. 2 des Dispositivs hielt sie fest, es werde „nach Eintritt der rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung“ beim Grundbuchamt auf den zwei Grundstücken des D.________ „das gesetzliche Grundpfandrecht von Fr. 150‘451.25 eingetragen“ (Akten des Regierungsstatthalters [act. II]/28). Nachdem D.________ die Rückerstattungsverfügung nicht angefochten hatte, wurde das Grundpfandrecht eingetragen (vgl. act. II/16). 2. Mit „Avisierung“ vom 18. Februar 2013 teilte der Grundbuchverwalter der A.________, Hypothekargläubigerin des D.________, mit, es sei zu Gunsten der E.________ ein gesetzliches Grundpfandrecht in Höhe von Fr. 150‘451.25 auf den beiden Grundstücken des D.________ eingetragen worden, welches sämtlichen im Grundbuch auf den erwähnten Grundstücken eingetragenen Grundpfandrechten vorgehe (act. II/16). Nachdem die A.________ von der E.________ vergeblich eine anfechtbare Verfügung verlangt (act. II/17 und act. II/20), dafür aber ein Exemplar der Rückerstattungsverfügung vom November 2012 erhalten hatte (vgl. act. II/26), erhob sie am 3. Juli 2013 Beschwerde beim Regierungsstatthalter und beantragte (act. II/2):  „1. Ziff. 2 der Rückerstattungsverfügung der Vorinstanz vom 29.11.2012, eröffnet mit Schreiben vom 31.5.2013, sei aufzuheben und das Grundbuchamt Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, das gesetzliche Grundpfandrecht der E.________ … zu löschen.  2. Eventualiter: Ziff. 2 der Rückerstattungsverfügung der Vorinstanz vom 29.11.2012, eröffnet mit Schreiben vom 31.5.2013, sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das gesetzliche Grundpfandrecht, …, dem Grundbuchamt Emmental- Oberaargau zur Löschung anzumelden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, SH/14/218, Seite 3  3. Subeventualiter: Ziff. 2 der Rückerstattungsverfügung der Vorinstanz vom 29.11.2012, eröffnet mit Schreiben vom 31.5.2013, sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine neue Verfügung zu erlassen, welche sich zu Bestand bzw. Nichtbestand und Umfang des gesetzlichen Grundpfandrechts äussert, …  - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -“ 3. Mit Zwischenentscheid vom 31. Januar 2014 trat der Regierungsstatthalter auf die Beschwerde teilweise ein. Er erwog, es könne auf das Rechtsbegehren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverfügung vom November 2013 [recte: 2012] eingetreten werden, nicht aber auf die Rechtsbegehren zur Anweisung bezüglich der Löschung des Grundbucheintrages, da es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes handle (act. II/106 E. 1.6). 4. Mit Eingabe vom 5. März 2014 lässt die A.________ dagegen Beschwerde führen und beantragen:  „1. Ziff. 1 der Verfügung des Regierungsstatthalters des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 31. Januar 2014 sei aufzuheben, insoweit auf die Verwaltungsbeschwerde vom 3. Juli 2013 nicht eingetreten wurde, und auf die Verwaltungsbeschwerde vom 3. Juli 2013 sei vollumfänglich einzutreten und die Sache sei zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  2. Eventuell: Ziff. 1 der Verfügung des Regierungsstatthalters des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 31. Januar 2014 sei aufzuheben, insoweit auf die Verwaltungsbeschwerde vom 3. Juli 2013 nicht eingetreten wurde, und die Sache sei zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.  - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, SH/14/218, Seite 4 5. Der Regierungsstatthalter schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die E.________ Nichteintreten, eventualiter Abweisung beantragt. 6. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 7. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid (und damit ein Endentscheid). Nach Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG entscheidet der Einzelrichter über Beschwerden gegen derartige Entscheide. 8. Streitig ist, ob der Regierungsstatthalter zu Recht auf die Beschwerde der A.________ teilweise nicht eingetreten ist, soweit diese die Anweisung zur Löschung des Grundbucheintrages beantragt hat (act. II/106 E. 1.6). In dieser Hinsicht handelt es sich um einen Endentscheid; der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 31. Januar 2014 ist denn auch nur insoweit angefochten worden, nicht jedoch soweit die Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten ist. 9. Nach Art. 40 Abs. 2 SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen beziehen, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden. Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht ohne Eintragung in das Grundbuch zu Gunsten der Trägerschaft des Sozialdienstes zur Sicherung ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, SH/14/218, Seite 5 nes durch die Realisierbarkeit oder Realisierung des Werts eines Grundstücks entstehenden Rückforderungsanspruchs nach Artikel 40 Absatz 2 SHG für die der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer aufgrund von Artikel 34 Absatz 1 SHG gewährte wirtschaftliche Hilfe an den Grundstücken der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers (Art. 109b lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Mai 1911 [EG ZGB; BSG 211.1]). Die Trägerschaft des Sozialdienstes ist gemäss Art. 34 Abs. 4 SHG verpflichtet, derartige Pfandrechte in das Grundbuch eintragen zu lassen. 10. Vorab ist festzuhalten, dass die Rückerstattungsverfügung der E.________ vom 29. November 2011 (act. II/27) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als sinngemäss die Rückerstattung von Fr. 150‘451.25 angeordnet worden ist. In dieser Hinsicht haben weder der Sozialhilfebezüger noch die Beschwerdeführerin (so explizit Beschwerde, S. 5 Ziff. 1) die Verfügung angefochten. 11. Zu prüfen ist jedoch, ob die E.________ zu Recht beim Grundbuchverwalter ein Pfandrecht zur Eintragung angemeldet hat; die Festlegung im Dispositiv der Verfügung, wonach „das gesetzliche Grundpfandrecht … eingetragen“ wird (act. II/28), ist in dieser Weise auszulegen. Da die E.________ diese Rechtsfolge in ihrer Verfügung angeordnet hat, ist sie Teil des Anfechtungsobjekts - und durch die entsprechende Anfechtung beim Regierungsstatthalter - auch Teil des Streitgegenstandes geworden. Das Pfandrecht gemäss Art. 109b EG ZGB ist jedoch ein unmittelbares gesetzliches Pfandrecht, d.h. es bedarf zur Entstehung keines Eintrags in das Grundbuch, so dass der Anordnung in der Verfügung der Gemeinde, dass das Pfandrecht eingetragen werde (act. II/28), rein deklaratorischer Charakter zukommt. Es erfolgt insoweit keine Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen der E.________ und dem Sozialhilfebezüger resp. der Beschwerdeführerin. Da deshalb kein Interesse an der Aufhebung von Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs (act. II/28) besteht, mangelt es der Beschwerdeführerin an der Legitimation zur erstinstanzlichen Beschwerde. Es kann offen bleiben, ob die Verfügung, welche der Beschwerdeführerin nicht eröffnet worden ist, diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, SH/14/218, Seite 6 hier überhaupt bindet. Ob das Pfandrecht als solches bundesrechtswidrig ist oder allenfalls insoweit bundesrechtswidrig ist, als es den vertraglich vereinbarten Pfandrechten vorgeht, ist im Übrigen eine Frage des Grundbuchrechts, welche der Zivilrichter zu beantworten hat. Damit ist der Regierungsstatthalter zu Recht im hier zu beurteilenden Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten. 12. Da der Regierungsstatthalter in seinem Zwischenentscheid bereits teilweise auf die Beschwerde eingetreten ist (act. II/108), es jedoch bereits an der Beschwerdelegitimation mangelt (E. 11 hievor), führt dies zu einem nicht lösbaren Widerspruch. Es rechtfertigt sich daher ausnahmsweise, den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen zu kassieren (Art. 40 Abs. 1 VRPG); der Regierungsstatthalter wird damit in einem neuen Entscheid, losgelöst von seinem hier angefochtenen Entscheid, über die Sache zu befinden haben. Da es sich um eine rechtliche Würdigung handelt, die unabhängig von den Parteianträgen und -vorbringen von Amtes wegen vorzunehmen ist, brauchen die Beteiligten nicht vorher angehört zu werden (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 40 N. 6). 13. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 53 SHG). 14. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die E.________ hat gestützt auf Art. 104 Abs. 4 VR- PG ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, SH/14/218, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Oberaargau vom 31. Januar 2014 wird von Amtes wegen kassiert. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Fürsprecher C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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