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Bern Verwaltungsgericht 14.08.2014 200 2014 216

August 14, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,456 words·~17 min·9

Summary

Verfügung vom 4. Februar 2014

Full text

200 14 216 IV KNB/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. August 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/14/216, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 11. Juli 2011 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie Morbus Bechterew an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Nach Einholung diverser medizinischer und erwerblicher Unterlagen teilte die IVB der Versicherten am 18. Januar 2012 mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien. Sie prüfe den Anspruch auf eine Rente (AB 18). Weiter veranlasste die IVB unter anderem eine Arbeitsplatzabklärung (vgl. AB 27) sowie einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. September 2012 (AB 29) und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 30) am 14. November 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 38). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (AB 42, S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. Mai 2013 gut, hob die Verfügung vom 14. November 2012 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IVB zurück. Die IVB habe die Versicherte fachärztlich begutachten zu lassen, wobei beim Status einer 100% Erwerbstätigen die psychosozialen Faktoren - vorab von Familie und Haushalt - unberücksichtigt zu bleiben hätten (IV/2012/1184; AB 45). B. In der Folge veranlasste die IVB je ein Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, vom 30. Oktober 2013 (AB 61.1) und von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. November 2013 (AB 60.1) bzw. eine interdisziplinäre Beurteilung vom 21. November 2013 (AB 60.2). Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2013 stellte die IVB mangels eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 62). Dagegen erhob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/14/216, Seite 3 die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Januar 2014 Einwand (AB 65). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 hielt die IVB an ihrem Vorbescheid fest (AB 67). C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 5. März 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 4. Februar 2014 ist aufzuheben. 2. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und daraus ableitend bezüglich deren Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist ein Gerichtsgutachten anzuordnen. 3. Der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Begutachtung der Dres. med. C.________ und D.________ nicht richtig verfasst und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu optimistisch eingeschätzt worden sei. Zudem sei die Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin am aktuellen Arbeitsplatz nicht korrekt ermittelt worden. In der Beschwerdeantwort vom 17. April 2014 beantragte die IVB - unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. C.________ vom 26. März 2014 - die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut. Weiter gab er der Beschwerdeführerin Gelegenheit für eine (allfällige) Stellungnahme. Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/14/216, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 4. Februar 2014 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/14/216, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/14/216, Seite 6 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2013 (AB 45, IV/2012/1184) beauftragte die IVB Dr. med. D.________ und Dr. med. C.________ mit einer interdisziplinären Abklärung. Dr. med. C.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2013 eine doppelseitige Sakroileitis, mutmasslich im Rahmen eines Morbus Bechterew (AB 61.1, S. 10). Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 21. November 2013 einen unauffälligen psychischen und psychosomatischen Gesundheitszustand (AB 60.1, S. 6). In der interdisziplinären Beurteilung vom 21. November 2013 führten die Gutachter in somatisch-rheumatologischer Hinsicht aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Mai 2011 eine doppelseitige Sakroileitis nachgewiesen worden sei, die zusammen mit den anamnestischen Angaben zur Rückensymptomatologie in erster Linie an einen beginnenden Morbus Bechterew denken lasse, zumal andere Gründe nicht erkennbar gewesen seien. Unter einer intensiven Basisbehandlung, in erster Linie mit dem Biologikum Remicade, sei es zu einer wesentlichen Besserung der Symptomatologie gekommen und heute liessen sich klinisch keine relevanten, abnormen Befunde mehr erkennen. Die aktuelle Arbeit komme den Erfordernissen der Beschwerdeführerin nach ständiger Bewegung sehr entgegen und zudem könne sie, nach einer Arbeitsplatzabklärung, als leicht beurteilt werden. Es liessen sich daher keine objektiven Gründe erkennen, weshalb die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Arbeit nicht voll arbeitsfähig sein sollte (AB 60.2, S. 1). In psychiatrischer Hinsicht liessen sich weder psychische noch psychosomatische Befunde nachweisen. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Aus interdisziplinärer Sicht zeige sich eine voll erhaltene Zumutbarkeit der derzeitig ausgeübten beruflichen Tätigkeit (AB 60.2, S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/14/216, Seite 7 3.1.2 Im Bericht vom 13. Januar 2014 führte Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund von repetitiven Bückbewegungen im Rahmen der Tätigkeit als ... zu 50% arbeitsfähig. Im Mai 2012 habe aufgrund eines guten Ansprechens auf die Therapie eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten bestanden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer letzten Konsultation am 23. September 2013 Schmerzen der peripheren Gelenke, vereinbar mit entzündlicher Aktivität, angegeben. Die Verschlechterung sei darauf zurückzuführen, dass diverse Basistherapeutika aufgrund von Nebenwirkungen seit Mai 2012 abgesetzt werden mussten. Unter Berücksichtigung dieser Verschlechterung sei eine Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten von 50% anzunehmen (Beschwerdebeilage [BB] 3). 3.1.3 In der Stellungnahme vom 26. März 2014 hielt Dr. med. C.________ Bezug nehmend auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 13. Januar 2014 an seiner Beurteilung im Gutachten vom 30. Oktober 2013 fest. Dr. med. E.________ stütze sich in seinem Bericht auf seine letzte Untersuchung am 23. September 2013 ab. Er habe die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2013, d.h. fünf Wochen später, untersucht und klinisch altersnormale Verhältnisse gefunden. Insbesondere hätten keine Hinweise auf eine Mitbeteiligung des Achsenskeletts bestanden und es habe sich keine Pathologie im Bereich der Gelenke finden lassen. Im Zeitpunkt der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen. 3.1.4 Dr. med. E.________ legte im Bericht vom 3. Juni 2014 unter anderem dar, dass die Aussage des Gutachters Dr. med. C.________, wonach am 30. Oktober 2013 klinisch normale Verhältnisse vorgefunden worden seien, durchaus stimmen könne. Destruierende Gelenksveränderungen lägen bei dieser Patientin nicht vor. Eine entzündliche Gelenksaktivität könne allerdings auch bei fehlenden klinischen Auffälligkeiten bestehen. Zum Nachweis entzündlicher Gelenksaktivitäten genüge die Aussage der Patientin, sie leide unter nächtlichen Gelenkschmerzen oder Morgensteifigkeit. Die Beurteilung bzw. Einschätzung einer Patientin durch den untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/14/216, Seite 8 chenden Arzt sei nicht immer ganz einfach. Die Beurteilung liege somit auch im Ermessen des untersuchenden Arztes (BB 14). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 30. Oktober bzw. 21. November 2013 (AB 60.1, 61.1) bzw. die interdisziplinäre Beurteilung vom 21. November 2013 (AB 60.2) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen basieren auf eingehenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Einschätzung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/14/216, Seite 9 vollziehbar begründet. Auch stehen die Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein, so dass darauf abzustellen ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den Beweiswert der Gutachten vermögen daran nichts zu ändern. Zum Vorwurf, das Gutachten von Dr. med. C.________ sei wegen fehlender bzw. ungenügender Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin mangelhaft zustande gekommen (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Art. 6), ist festzuhalten, dass - wie der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 26. März 2014 ausführte - der dürftige Informationsstand der Beschwerdeführerin hinsichtlich Medikamente, Therapie und Belastungsprofil am Arbeitsplatz nicht sprachlich bedingt war. Vielmehr handle es sich dabei um ein Phänomen, welches auch bei Personen mit deutscher Muttersprache festgestellt werden könne. Dem Gutachten ist denn auch nicht zu entnehmen, dass es während der Untersuchung zu sprachlichen Schwierigkeiten kam. Im Gegenteil führte Dr. med. C.________ aus, dass er auf einen Übersetzer verzichtete, da die Beschwerdeführerin am Telefon gut Deutsch gesprochen habe. Die Unterhaltung anlässlich der Untersuchung sei über weite Strecken problemlos verlaufen (AB 61.1, S. 5). Soweit die Beschwerdeführerin ferner die Unabhängigkeit der Gutachter in Frage stellt (vgl. Beschwerde, S. 6) ist dem entgegenzuhalten, dass hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Das entsprechende Vorbringen wird denn auch erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, weshalb es als nachgeschoben zu betrachten ist. 3.3.1 In psychiatrischer Hinsicht führte Dr. med. D.________ schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die psychiatrische Seite unauffällig ist bzw. diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin zeigte anlässlich der Untersuchung vom 5. November 2013 keine histrionischen Persönlichkeitsanteile und war stimmungsmässig ausgeglichen und fröhlich (AB 60.1, S. 7). Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt. 3.3.2 Aus rheumatologischer Sicht legte Dr. med. C.________ überzeugend dar, dass sich betreffend die geltend gemachten Hüftschmerzen keine klinisch relevanten, abnormen oder bildgebenden Befunde erkennen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/14/216, Seite 10 lassen (AB 61.1, S. 6 ff.). Trotz anamnestisch lumbo-sakro-glutealen Schmerzen bei der Arbeit, wie auch in Ruhe, attestierte er eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit unter Einhaltung der von der Ergotherapeutin gemachten Vorgaben (AB 61.1, S. 12). An dieser Beurteilung vermögen die Berichte von Dr. med. E.________ nichts zu ändern. Die im Kurzbericht vom 13. Januar 2014 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (BB 3) vermag nicht zu überzeugen. So wurde diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit selbst für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit der Zunahme der Schmerzen der peripheren Gelenke begründet, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Konsultation am 23. September 2013 angab. Dabei ist jedoch festzustellen, dass diese von Dr. med. C.________ mitberücksichtigt wurden, fand die entsprechende Untersuchung des Gutachters doch am 30. Oktober 2013 - und damit nach der letzten Konsultation bei Dr. med. E.________ - statt (vgl. AB 61.1). Im Übrigen stützt sich der behandelnde Rheumatologe offensichtlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf bildgebende und/oder klinische Befunde. Im Bericht vom 3. Juni 2014 führte Dr. med. E.________ denn auch selber aus, dass die entsprechende Einschätzung im Ermessen des untersuchenden Arztes liege (BB 14). Schliesslich ist auch die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsbelastung am bisherigen Arbeitsplatz nicht zu beanstanden. Im Bericht vom 7. Juni 2012 macht die Ergotherapeutin verschiedene Vorschläge (rückenschonendes und ergonomisches Tragen, Heben und Bücken, Erholung in Pausen, Balance zwischen der Belastung im Haushalt und der Arbeit), unter deren Einhaltung die bisherige Arbeit als ... auch weiterhin zumutbar ist (AB 27). Dem Bericht vom 22. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Ergotherapie grosse Fortschritte in Psychohygiene (Stressbewältigung) und Körperwahrnehmung erzielte. Sie spüre Veränderungen, fühle sich gelöster und könne bewusster mit Schmerzen umgehen (AB 36, S. 1). Mit weiterer Unterstützung der Physiotherapeutin seien weitere Fortschritte zu erwarten (AB 36, S. 2). 3.4 Damit ist der Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt, weshalb im Rahmen der antizipierten Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/14/216, Seite 11 weiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Beweismassnahmen (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 9) verzichtet werden kann. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit mit moderater Rückenbelastung - wozu auch die angestammten Tätigkeit als ... zählt - zu 100% arbeits- und leistungsfähig ist. In der Folge besteht kein invalidisierender Gesundheitsschaden und damit auch kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2014 lässt sich somit nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall hat die IVB im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch die Einholung einer Stellungnahme des Gutachters Dr. med. C.________ zum Bericht von Dr. med. E.________ vom 13. Januar 2014 eine Abklärung getätigt, welche sie im Vorbescheidverfahren hätte veranlassen müssen. Folglich war der Beschwerdeführerin dazu - durch das Gericht - das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesbezüglich handelt es sich um von der IVB im Beschwerdeverfahren unnötig verursachte Kosten und hat diese trotz Obsiegens einen Teil der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 700.--, nämlich Fr. 200.--, zu tragen. Die restlichen Fr. 500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung der mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2014 gutgeheissenen unentgeltlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/14/216, Seite 12 Rechtspflege ist die Beschwerdeführerin jedoch - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten befreit. 4.2 Nach dem hiervor (vgl. E. 4.1) Gesagten hat die IVB zudem einen Teil der Parteikosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 18. Juni 2014 ist nicht zu beanstanden. Vom geltend gemachten Honorar von insgesamt Fr. 1‘567.40 (5h à Fr. 270.--; inklusive Auslagen von Fr. 101.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 116.10) sind der Beschwerdeführerin von der IVB ermessensweise Fr. 270.-- (1h à Fr. 270.--), zuzüglich ein Teil der Auslagen von Fr. 20.-sowie Fr. 23.20 Mehrwertsteuer, d.h. eine Teil-Parteientschädigung von total Fr. 313.20, zu bezahlen. Für das übrige Honorar hat die Beschwerdeführerin infolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (Verfügung vom 25. April 2014) bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 18. Juni 2014 ist wie bereits erwähnt nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige - anteilsmässige - Parteikostenersatz auf total Fr. 1‘254.20 festzusetzen (Honorar: Fr. 1‘080.--; Auslagen: Fr. 81.30; Mehrwertsteuer: 92.90). Davon ist Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 800.-- (4h à Fr. 200.--; Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]) zuzüglich die restlichen Auslagen von Fr. 81.30 sowie Fr. 70.50 Mehrwertsteuer, total Fr. 951.80, auszurichten. Auch diese Kosten hat die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/14/216, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von den Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf insgesamt Fr. 700.--, werden der Beschwerdegegnerin Fr. 200.-- und der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 313.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 1‘254.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 951.80 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/14/216, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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