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Bern Verwaltungsgericht 30.05.2014 200 2014 155

May 30, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,018 words·~20 min·5

Summary

Verfügung vom 13. Januar 2014

Full text

200 14 155 IV und 200 14 263 IV (2) ACT/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Mai 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 13. Januar 2014 und vom 11. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Februar 1994 unter Hinweis auf die Folgen von im Januar 1993 erlittenen Schrotschussverletzungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (nachfolgend IV) zum Rentenbezug an (Antwortbeilage der IV, Vorakten vor 1999 [act. II] 187.1 S. 287 ff.). Ab dem 1. Januar 1994 wurde bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100 % durch die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) eine ganze Invalidenrente (IV- Rente) zugesprochen (act. II 187.1 S. 251 f.). Diese Rente wurde ab dem 1. März 1999 bei einem IV-Grad von 44 % auf eine Härtefallrente herabgesetzt (act. II 187.1 S. 23 ff.). Eine hierauf erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern teilweise gut (act. II 187.1 S. 28 ff.), woraufhin die IVB medizinische Abklärungen vornehmen liess und bei einem IV-Grad von 44 % mit Verfügung vom 17. Februar 2004 (Antwortbeilage der IV [act. IIA] 219) ab dem 1. März 1999 wiederum eine Härtefallrente und mit Verfügung vom 5. Mai 2004 (act. IIA 229) rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 eine Viertelsrente zusprach. Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 (act. IIA 240) hob die IVB diese beiden Verfügungen auf und kündigte weitere medizinische Abklärungen an. B. Ein am 25. Juli 2005 gestelltes Gesuch des durch Advokat B.________ vertreten Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung (act. IIA 247) wies die IVB mit Verfügung vom 1. November 2005 ab (act. IIA 253). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIA 255) wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 29. Januar 2007, IV 66151 (act. IIA 259), abgewiesen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde, welche gegen dieses Urteil angehoben worden war (act. IIA 263), gut und bejahte mit Urteil vom 19. Juli 2007, 8C_48/2007 (act. IIA 266), die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts. In der Folge setzte die IVB Advokat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 3 B.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das nichtstreitige Verwaltungsverfahren ein (act. IIA 278). C. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 6. März 2008 (act. IIA 287) setzte die IVB am 29. September 2008 (act. IIA 299) die Rente bei einem IV-Grad von 61 % auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Dreiviertelsrente herab; mit Verfügung vom 4. November 2008 setzte sie zudem die für die Zeit ab 1. März 1999 (Antwortbeilage der IVB [act. IIB] 308 S. 20 ff.) auszurichtenden ganzen IV-Renten fest. Gegen beide Verfügungen liess der Versicherte am 28. Oktober 2008 (act. IIA 306) bzw. am 5. Dezember 2008 (act. IIB 308 S. 2 ff.) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Mit Urteil vom 23. Juni 2009, IV 69947 (act. IIB 312), trat dieses auf die Beschwerde vom 5. Dezember 2008 nicht ein (E. 1.1.2) und wies die Beschwerde vom 28. Oktober 2008 ab (E. 5.4). Die hiernach beim Bundesgericht angehobene Beschwerde (act. IIB 313) hiess dieses mit Urteil vom 19. Januar 2010, 8C_700/2009 (act. IIB 319), insofern teilweise gut, als das Verwaltungsgericht auf das Begehren um berufliche Massnahmen nicht eingetreten war und wies die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die IVB zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. D. Im Rahmen der im Sommer 2012 (act. IIB 332) eingeleiteten Rentenrevision von Amtes wegen verfügte die IVB nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht am 12. Juli 2013 die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches und die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von 68 % (act. IIA 352). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. September 2013 (act. IIB 364) wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. März 2014, IV/2013/618 (Antwortbeilage der IVB [act. IIC 384]), abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 4 E. Bereits mit Mitteilung vom 26. August 2013 (act. IIB 358) bzw. vom 6. Dezember 2013 (act. IIC 374) hatte die IVB ein Belastbarkeitstraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom 22. Oktober 2013 bis zum 12. Januar 2014 verfügt. Gestützt auf den definitiven Schlussbericht der Abklärungsstelle C.________ vom 6. Dezember 2013 (act. IIC 375) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2013 (act. IIC 376) den Abbruch bzw. Abschluss der beruflichen Eingliederung infolge mangelnder subjektiver Eingliederungsfähigkeit in Aussicht. Nach dem Einwand des Versicherten (act. IIC 379 und act. IIC 380) verfügte die IVB am 11. Februar 2014 (act. IIC 382) entsprechend dem Vorbescheid den Abbruch bzw. den Abschluss der beruflichen Eingliederung. F. Am 17. März 2014 erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch Advokat B.________ – Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2014 (act. IIC 382) und beantragte deren Aufhebung und die Fortsetzung der beruflichen Massnahmen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, das Bedenkzeitverfahren durchzuführen und subeventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Prüfung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B.________ als Vertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren. In der Beschwerdeantwort vom 17. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Ausführungen zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 5 G. Im Anschluss an den Vorbescheid vom 10. Dezember 2013 (act. IIC 276) hatte der Versicherte am 13. Dezember 2013 (act. II 195) ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in diesem Vorbescheidverfahren stellen lassen. Dieses Gesuch wurde von der IVB mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (act. II 197) abgewiesen mit der Begründung, dass die Erforderlichkeit der Verbeiständung nicht gegeben sei. Dagegen erhob der Versicherte – ebenfalls vertreten durch Advokat B.________ – am 13. Februar 2014 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das verwaltungsinterne Vorbescheidverfahren im Anschluss an den Erhalt des Vorbescheides vom 10. Dezember 2013 (act. IIC 376). Zudem sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B.________ als Vertreter zu bewilligen. In der Beschwerdeantwort vom 19. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. April 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu den Akten reichen. Erwägungen: 1. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Vereinigung der Verfahren IV/2014/155 und IV/2014/263, welche beide den selben Beschwerdeführer betreffen und zueinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, vorzunehmen. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 6 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 13. Januar 2014 (act. II 197) und 11. Februar 2014 (act. IIC 382). Streitig und zu prüfen ist sowohl der Anspruch auf berufliche Massnahmen wie auch der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Streitig ist zunächst der Anspruch auf berufliche Massnahmen (Beschwerde vom 17. März 2014, Verfahren IV/2014/263). 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 7 oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.1.2 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 2.1.3 Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). In Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen auch ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt, wenn sie der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist, wenn sie Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat oder wenn sie der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Art. 7b Abs. 2 lit. a bis d IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 8 2.2 Mit der Mitteilung vom 26. August 2013 (act. IIB 358) resp. vom 6. Dezember 2013 (act. IIC 374) hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Integrationsmassnahmen geprüft und aufgrund der erfüllten Voraussetzungen ein Belastbarkeitstraining bei der Abklärungsstelle C.________ zugesprochen. Dabei handelt es sich um eine Eingliederungsmassnahme und nicht um eine Abklärungsmassnahme, wie dies der Beschwerdeführer annimmt (vgl. Beschwerde vom 17. März 2014 S. 10 Ziff. 16), da das Belastbarkeitstraining offensichtlich eine Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 14a IVG darstellt (vgl. auch die Zielvereinbarung vom 24. Oktober 2013, wo auf der ersten Seite die Rubrik „IM Belastbarkeitstraining“ angekreuzt ist [act. IIC 371 S. 5]). Dies ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass ein Training vorgesehen ist, was einen abgeklärten Sachverhalt voraussetzt. Daran ändert entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Eingabe vom 2. Mai 2014 S. 1 f.) nichts, dass sich das Zumutbarkeitsprofil während des Trainings verändern kann, ist es doch gerade Ziel der Massnahme respektive des Trainings, dieses Zumutbarkeitsprofil im Arbeitsalltag zu verbessern. Insoweit unterscheidet sich denn ein solches Training auch vom Arbeitsversuch, welchen der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. Mai 2014 erwähnt. 2.3 Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.1.3 vorstehend) findet (unter anderem) auch Anwendung bei Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG. Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch vorliegend unterlassen, ein solches durchzuführen, und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIC 376) den Abbruch der beruflichen Massnahmen am 11. Februar 2014 verfügt (act. IIC 382). Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde damit vor dem Abbruch bzw. der Aufhebung der beruflichen Eingliederung nicht durchgeführt und es liegt auch keine Ausnahmesituation vor, in welcher gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG auf die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verzichtet werden könnte (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Damit fehlt es an einer formellen Voraussetzung für die Einstellung der beruflichen Massnahmen. 2.4 Die Beschwerde vom 17. März 2014 ist deshalb gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2014 (act. IIC 382) ist aufzuhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 9 ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführe und anschliessend über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. 2.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht der Frage, ob wirklich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde vom 17. März 2014 S. 5 Ziff. 7), nicht weiter nachgegangen zu werden. 3. Zu prüfen ist weiter der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Beschwerde vom 13. Februar 2014, Verfahren IV/2014/155). 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des EVG vom 29. November 2004, I 557/04, E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 10 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. September 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1). 3.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (act. II 195) im Verwaltungsverfahren wurde durch die Beschwerdegegnerin mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (act. IIC 197). 3.3 Vorliegend handelt es sich allein um ein Verfahren bezüglich beruflicher Massnahmen, welche infolge mangelnder subjektiver Eingliederungsfähigkeit abgebrochen werden sollten. Dem Beschwerdeführer wird fehlende Motivation vorgeworfen, da dessen Selbsteinschätzung dem objektiven, medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil widerspreche, gemäss welchem eine körperlich leichte, eher sitzend auszuübende Tätigkeit zu 40 % zumutbar sei (act. IIC 376). Anders als der Beschwerdeführer es in seiner Beschwerde ausführt (Beschwerde vom 13. Februar 2014 S. 6 Ziff. 3), unterscheidet sich damit der Sachverhalt vorliegend grundlegend von demjenigen, der im Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2007, 8C_48/2007 (act. IIA 267), zu beurteilen war: Dort handelte es sich um ein sich über mehrere Jahre hinziehendes Abklärungsverfahren, bei welchem insbesondere der Gesundheitszustand mittels einer polydisziplinären Begutachtung abzuklären war (vgl. dazu insbesondere act. IIA 266 E. 2.2), während vorliegend der – insbesondere auch medizinische – Sachverhalt feststeht und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 11 es keiner medizinischen Abklärungen mehr bedarf. Inwiefern hier im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bzw. in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2014 (act. II 197) eine Falschauskunft der Verwaltung im Sinne von Art. 27 ATSG vorliegen sollte, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. April 2014 (S. 1 f. [bei den Gerichtsakten]) geltend macht, ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf eine Vertretung angewiesen sei (Beschwerde vom 13. Februar 2014 S. 7 Ziff. 5 und Stellungnahme vom 2. April 2014 S. 3), ist dies in keiner Art und Weise erstellt. Offensichtlich sind insbesondere von der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde keine entsprechenden Massnahmen ergriffen worden, was jedoch notwendig wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich so stark eingeschränkt wäre, wie er es zu sein behauptet, denn derartige Einschränkungen würden sich auch auf das Alltagsleben auswirken. Schliessich handelt es sich vorliegend um ein komplett neues Verfahren, weshalb es – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom 13. Februar 2014 (S. 6 Ziff. 4) – nicht notwendig ist, dass der Beschwerdeführer zwingend durch seinen bisherigen Anwalt vertreten wird. Hier ist eine anderweitige Vertretung durch eine Institution (vgl. E. 3.1 vorstehend) ohne weiteres möglich und es ist zudem zu beachten, dass die unentgeltliche Verbeiständung nicht bereits deshalb zu bejahen wäre, weil eine entsprechende Institution den Beschwerdeführer allenfalls zu einem Anwalt schicken würde. Die Frage der Erforderlichkeit der Verbeiständung würde dadurch allein durch diese Institution abschliessend beurteilt, was jedoch Sache der Verwaltung bzw. der allfälligen Rechtsmittelinstanz ist (vgl. THOMAS ACKER- MANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, St. Gallen 2011, S. 161). Damit fehlt es bereits an der Erforderlichkeit der unentgeltlichen Vertretung und es erübrigt sich die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 3.1 vorstehend). 3.4 Nach dem hiervor Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Erforderlichkeit einer Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren zu Recht verneint und damit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 12 Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde vom 13. Februar 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2014 (act. IIC 382, Verfahren IV/2014/263) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG) den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflichten hinweise und hierauf allenfalls neu verfüge. Hingegen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2013 (act. II 197, Verfahren IV/2014/155) bezüglich der Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. 5.1 5.1.1 Das Beschwerdeverfahren IV/2014/263 hatte den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und damit eine IV-Leistung zum Gegenstand. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist dieses Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig und die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.– festgesetzt und bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 13 5.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Verfahren IV/2014/263 die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die von Advokat B.________ eingereichte Kostennote vom 2. Mai 2014 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1'783.30 (Honorar: Fr. 1‘600.–, Auslagen: Fr. 51.20, Mehrwertsteuer: Fr. 132.10) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 5.1.3 Als Folge des Obsiegens ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren IV/2014/263 dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Protokoll abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). 5.2 5.2.1 Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfahren IV/2014/155) handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. E. 5 hiervor [Umkehrschluss]), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren IV/2014/155 keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 5.2.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren IV/2014/155. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 14 überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). Gegenstand des Vorbescheidverfahrens war einzig die Frage bezüglich des Abschlusses bzw. Abbruchs der beruflichen Massnahmen aufgrund der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Weder war der (medizinische) Sachverhalt zu klären, noch waren schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen zu beantworten. Zudem war der Beschwerdeführer auch in der Lage, das Verwaltungsverfahren aufgrund eigener Ressourcen mitzuverfolgen und mitzubeeinflussen, weshalb eine anwaltliche Verbeiständung nicht erforderlich war (vgl. E. 3 vorstehend). Im Lichte des gesetzlich und rechtsprechungsgemäss geforderten strengen Beurteilungsmassstabes (E. 3.1 hiervor) musste sich damit die Beschwerdeführung von vornherein als aussichtslos erweisen, weshalb das im vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit/Notwendigkeit der Vertretung) erübrigt sich damit an dieser Stelle.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren IV/2014/155 und IV/2014/263 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde vom 13. Februar 2014 im Verfahren IV/2014/155 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird abgewiesen. 3. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 11. Februar 2014 im Verfahren IV/2014/263 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 4. Im Verfahren IV/2014/263 werden die Verfahrenskosten von Fr. 700.– der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'783.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 6. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt im Verfahren IV/2014/263 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben 7. Für das Verfahren IV/2014/155 werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren IV/2014/155 wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014, IV/14/155, Seite 16 9. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Kopien der Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. April und vom 2. Mai 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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