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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2015 200 2014 143

April 8, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,476 words·~17 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 9. Januar 2014

Full text

200 14 143 EL GRD/JAP/SAC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. April 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, EL/14/143, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht – mit Unterbruch – seit Februar 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner halben Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 95 f., 106, 110, 114, 116, 118, 120). Mit Verfügung vom 20. November 2013 (act. II 140) rechnete die AKB ein zumutbares Erwerbseinkommen des Versicherten von Fr. 11'806.-- pro Jahr an und setzte die EL per 1. Juni 2014 neu auf Fr. 1'807.-- pro Monat fest (act. II 138, 140). Eine hiergegen am 20. Dezember 2013 erhobene Einsprache (act. II 144) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2014 ab (act. II 145) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde und beantragte: «1. Die Verfügung und der Einsprache-Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. November 2013 bzw. 9. Januar 2014 seien aufzuheben und es sei auf die Anrechnung eines Mindesteinkommens bzw. auf die Reduktion des bisherigen EL- Anspruchs zu verzichten. 2. Eventuell: In Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des Einsprache-Entscheids sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen, zur rechtsgenüglichen Begründung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Die Vorinstanz sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den EL-Anspruch bis zum rechtskräftigen Entscheid nicht herabzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ausgleichskasse des Kantons Bern.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, EL/14/143, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 7. März 2014 reichte der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Arztbericht ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4). Mit Verfügung vom 11. März 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung des Suspensiveffekts ab. Gleichzeitig wies er den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens seiner Ehefrau und damit auf eine drohende Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) hin. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 7. April 2014 an seiner Beschwerde fest und legte ein weiteres Beweismittel ins Recht (act. I 5). In der Folge wurden seitens der IV-Stelle Bern die Akten betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers ediert (Akten der Invalidenversicherung, [act. III] 1-23). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, EL/14/143, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit mit der Beschwerde jedoch die Verfügung vom 20. November 2013 (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 1) mitangefochten wurde, hat ein Forumsverschluss zu erfolgen. Aufgrund des sog. Devolutiveffekts trat der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2014 (act. II 145) an die Stelle der besagten Verfügung, weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprünglichen Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 20. November 2013 (act. II 140) bestätigende Einspracheentscheid vom 9. Januar 2014 (act. II 145). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2014 und in diesem Zusammenhang die Fragen, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sowohl ein zumutbares Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers wie auch ein weiteres Verzichteinkommen seitens der Ehefrau anzurechnen ist. Dies entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme S. 1 Ziff. 1), welcher bei einer allfälligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers von einer unzulässigen Streitgegenstanderweiterung ausgeht. Streitgegenstand bildet das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis (vorliegend: Anspruch auf Ergänzungsleistungen). Der EL-Anspruch ist richtigerweise integral überprüfbar, da das Verzichtseinkommen nur einen Teilfaktor des Anspruches darstellt. 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für die verbleibende Periode des Jahres 2014 den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, EL/14/143, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, EL/14/143, Seite 6 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2). 2.5 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). 2.6 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, EL/14/143, Seite 7 nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (act. II 95 f.). Unter diesen Umständen ist ihm bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'210.-- anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), da vermutet wird, dass er seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, EL/14/143, Seite 8 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm aus nicht von ihm zu verantwortenden Gründen nicht möglich, die im IV-Verfahren theoretisch festgelegte «Restarbeitsfähigkeit» (richtig wohl: Erwerbsfähigkeit) von 47 % zu verwerten, weil er zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 1 f.). 3.2.1 Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Feststellungen von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (act. II 143) und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (act. II 142), welche ihm in ihren Arztzeugnissen eine vollumfänglich Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 4). Dr. med. D.________ hielt fest, dass sich der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers trotz Anpassung der Medikation sowie alternativen Therapieansätzen nicht verändert habe. Er zeige ein aggravierendes Verhalten und die Therapie sei zudem sehr schwierig, da er in seiner Lebensbilanz kaum Positives finde. Klinisch-pathologisch imponiere ein depressives Zustandsbild mit Frustration bei psychosozialer-familiärer Belastungssituation (act. II 142). Auch Dr. med. C.________ stellte fest, dass sich an der klinischen Gesamtsituation nicht viel verändert habe. Der Beschwerdeführer leide unter multiplen internistischen Krankheiten und sei aufgrund seiner koronaren Herzkrankheit, der chronischen Schmerzsymptomatik, der depressiven Störung und der Gelenkschmerzen körperlich nicht belastbar (act. II 143). Die Beschwerdegegnerin hält dagegen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1.4), dass in den eingereichten Arztzeugnissen weder objektive Befunde erwähnt würden, noch erläutert werde, welche Erwerbstätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar seien. Sodann lasse sich diesen Berichten keine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen (vgl. act. II 142 f.). Die Atteste der Dres. med. C.________ und D.________ vom 15. Oktober 2013 bzw. 18. Dezember 2013 (act. II 142 f.) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Anforderungen nicht (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Kurzzeugnis des behandelnden Psychiaters stimmt inhaltlich mit jenem vom 28. November 2012 (act. II 83) überein, enthält keine klare diagnostische Zuordnung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, EL/14/143, Seite 9 beschriebenen Symptome und ist hinsichtlich der postulierten Arbeitsunfähigkeit nicht näher begründet. Ob das Leistungsvermögen seines Patienten auch einer leidensadaptierten Verrichtung medizinisch-theoretisch vollständig aufgehoben wäre, kann den Angaben von Dr. med. D.________ nicht entnommen werden. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Zweig der Invalidenversicherung dessen frühere Berichte, in denen er ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, im (dem Beschwerdeführer eröffneten und auch in den Akten der Beschwerdegegnerin [act. II 95] auszugsweise enthaltenen) Urteil vom 29. August 2011, IV/2011/77, beweisrechtlich würdigte. Es erwog, dass gestützt auf die Administrativexpertise von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Februar 2007 weiterhin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei und auf die divergierende Einschätzung von Dr. med. D.________ nicht abgestellt werden könne. Der Letztere setzte sich im besagten Attest vom 18. Dezember 2013 (act. II 142) mit der gutachterlichen Beurteilung nicht auseinander, sondern beschrieb vielmehr einen unveränderten psychopathologischen Zustand. Auch die internistische Einschätzung von Dr. med. C.________ (act. II 143), der ebenfalls eine im Wesentlichen unveränderte klinische Gesamtsituation beschrieb, erweist sich als nicht schlüssig. Die Begründung für die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bleibt vage und es wird nicht dargelegt, welche objektiven Befunde und Diagnosen inwiefern zu spezifischen funktionellen Beeinträchtigungen führen. Die beiden Arztzeugnisse reichen damit nicht aus um die gesetzliche Vermutung (vgl. E. 2.4 hiervor) umzustossen und von der Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers abzusehen. 3.2.2 Abgesehen von den medizinischen werden seitens des Beschwerdeführers weiteren Gründe vorgebracht, weshalb ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht möglich sein soll. Er ist der Ansicht, dass die invaliditätsfremden Faktoren, welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegend verunmöglichten, von der Beschwerdegegnerin hätten abgeklärt werden müssen (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 4). So sei insbesondere zu beachten, dass er 59 Jahre alt sei und sowohl seine mündlichen als auch schriftlichen Deutschkenntnisse unterdurchschnittlich respektive ungenü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, EL/14/143, Seite 10 gend seien. Zudem habe er nie eine berufliche Ausbildung genossen und sei seit 25. Oktober 2003 nicht mehr erwerbstätig gewesen. Aufgrund dieser invaliditätsfremden Faktoren sei es ihm nicht möglich, eine Teilerwerbstätigkeit zu finden, welche seinem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil entsprechen würde. Die Beschwerdegegnerin gehe von realitätsfremden Ersatzmöglichkeiten aus ohne abgeklärt zu haben, welche Arbeiten ihm zumutbar seien (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Entscheid des BGer vom 31. Juli 2013, 9C_505/2013, E. 3.2), wonach die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahr gilt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1.1). Auch das Argument, dass der Beschwerdeführer über mangelnde Deutschkenntnisse verfüge, lässt die Beschwerdegegnerin nicht gelten und weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit 1983 in der Schweiz lebe und in den Jahren, in welchen er nicht mehr erwerbstätig war, seine Sprachkenntnisse hätte verbessern können. Zudem seien gemäss Bundesgericht (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1) für die Ausübung von Hilfsarbeiten weder die fehlende Berufsbildung noch die mangelnde Deutschkenntnisse von Relevanz (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1.2). Diese Überlegungen sind in allen Teilen zutreffend. Die Behauptung, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei eine Teilzeiterwerbstätigkeit zu finden, müsste zudem durch erfolglose Arbeitsbemühungen belegt werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine einzige Bewerbung verfasst und blieb auch untätig, als die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. März 2014 (act. II 108) schriftliche Arbeitsbemühungen von ihm einforderte und ihn darauf hinwies, dass bisher noch von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sowohl von ihm, als auch von seiner Ehefrau abgesehen werde, dass aber in einem halben Jahr eine erneute Überprüfung stattfinden werde. Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keine Unterlagen zukommen liess, welche belegen, dass er sich erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht hat, er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zudem genügend Zeit gehabt hätte, seine Sprachkenntnisse und somit seine Chancen in der Berufswelt zu verbessern, tritt die Rechtsfolge gemäss Art. 14a ELV ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, EL/14/143, Seite 11 3.2.3 Die Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und lange Abwesenheit von der Berufswelt steht einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen. Es ist gestützt auf das seinerzeitige Gutachten von Dr. med. E.________ (vgl. VGE IV/2011/77, E. 4.4) weiterhin von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Gemäss der gesetzlichen Vermutung i.S.v. Art. 14a ELV ist somit der von der IV ermittelte Invaliditätsgrad entscheidend und das gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c ELV massgebende Erwerbseinkommen bei Teilinvaliden aufzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor). Ausgehend von dem im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad von 53 % (vgl. act. II 25) – ein IV-Revisionsgesuch i.S.v. Art. 17 ATSG wurde bisher trotz geltend gemachter erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht eingereicht – ist der als Einkommen angerechnete Betrag von Fr. 11'806.-- (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht zu beanstanden. 3.3 Bezüglich seiner Ehefrau macht der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 7. April 2014 (vgl. S. 1 Ziff. 2) geltend, ihr sei ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Sie habe sich im Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und das diesbezügliche Verfahren sei noch hängig (act. I 5). Solange das IV-Verfahren laufe, könne für seine Ehefrau kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Aus den Akten geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis 31. Dezember 2011 bei der F.________ in … mit einem 100 % Beschäftigungsgrad ein Einkommen von Fr. 52'325.-- erzielte (vgl. act. II 111). Dieses Einkommen wurde bei der EL-Berechnung 2011 zunächst angerechnet, ab Januar 2012 wurde jedoch kein (hypothetisches) Einkommen mehr angerechnet (vgl. act. II 115 f.). Sowohl in der Verfügung vom 20. November 2013 (act. II 140), als auch im Einspracheentscheid vom 9. Januar 2014 (act. II 145) wurde für die Berechnung der EL ab 1. Juni 2014 kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt, wodurch die Berechnung der EL ab 1. Oktober 2014 zulasten des Beschwerdeführers allenfalls zu korrigieren wäre, was

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, EL/14/143, Seite 12 sich die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 14. März 2013 (act. II 108) ausdrücklich vorbehielt. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 20. November 2013 mit, dass bei der EL-Berechnung grundsätzlich ein zumutbares Erwerbseinkommen für seine Ehefrau einzusetzen wäre, dass sie aber vorläufig aufgrund der eingereichten Unterlagen bereit sei, darauf zu verzichten. Die Anrechnung werde in einem Jahr (November 2014) erneut überprüft, bis dahin habe die Ehefrau Gelegenheit, die in der Zwischenzeit unternommenen Arbeitsbemühungen einzureichen (vgl. act. II 139). Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2014 (act. II 145), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3 S. 205), war diese Frist noch nicht abgelaufen, so dass das Gericht keine Veranlassung hat, diesbezüglich eine Prüfung der Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, respektive eine allfällige Aufrechnung bereits vorzeitig per 1. Juni 2014 vorzunehmen. 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2014 (act. II 145) ist nach dem vorstehend Dargelegten nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Februar 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, EL/14/143, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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