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Bern Verwaltungsgericht 20.05.2014 200 2014 134

May 20, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,531 words·~18 min·5

Summary

Verfügung vom 8. Januar 2014

Full text

200 14 134 IV MAW/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Mai 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/134, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. März 2011 unter Hinweis auf unfallbedingte Beeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und Durchführung einer Arbeitsmarktlich-Medizinischen Abklärung (AMA; act. II 36, 42), erteilte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) am 7. März 2012 (act. II 52) Kostengutsprache für ein dreimonatiges Arbeitstraining in der Heimstätte …. Mit Mitteilung vom 13. Juli 2012 (act. II 57) erachtete sie die Arbeitsvermittlung als abgeschlossen, da der Versicherte mit Unterstützung der IV-Arbeitsvermittlung und der SUVA in der Heimstätte … ein Praktikum in … absolvieren könne, was ihm die berufsbegleitende Ausbildung zum … ermöglichen werde. B. Am 13. November 2012 ersuchte der Versicherte die IVB erneut um Unterstützung bei der Arbeitssuche (act. II 62). Letztere gewährte ihm am 13. Dezember 2012 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (act. II 63) und schloss mit dem Versicherten am 25. Januar bzw. 11. Februar 2013 eine Eingliederungsvereinbarung ab (act. II 69). Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 (act. II 74) wies sie den Versicherten auf seine Schadenminderungspflicht sowie die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hin und orientierte ihn darüber, dass in erster Linie nicht die Berufswahl, sondern die berufliche Integration in einem zumutbaren Tätigkeitsfeld im Vordergrund stehe. Am 8. Januar 2014 (act. II 80) wies die IVB das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 75 - 78) ab. Sie erwog hauptsächlich, der Versicherte sei mit Schreiben vom 25. Juli 2013 (act. II 74) auf seine Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht worden, weshalb der Umstand, dass er sich seither nicht mehr bei der IVB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/134, Seite 3 gemeldet habe, als Verzicht auf weitere Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung gedeutet und das Dossier geschlossen werde. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Februar 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Weiter sei eine neue Abklärung des Gesundheitszustandes und eine auf die Ergebnisse abgestimmte, ordnungsgemässe und engagierte Durchführung der Stellenvermittlung bis zum Erfolg vorzunehmen. Am 8. März 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Belegen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer könne sich bei entsprechender Motivation wieder zur Unterstützung bei der Stellensuche melden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/134, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 8. Januar 2014 (act. II 80). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Unterstützung der Arbeitsvermittlung zu Recht abgeschlossen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/134, Seite 5 zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahme bezweckt die Wiederherstellung, Verbesserung, Erhaltung oder Förderung der Erwerbsfähigkeit (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2; vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Die anspruchsrelevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 10. April 2007, I 362/06, E. 4.3; vom 7. Dezember 2005, I 398/05, E. 5; vom 8. April 2005, I 68/05, E. 3; BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist nebst den gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person (vgl. BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; EVG I 398/05, E. 5). Der Eingliederungswille muss im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gegeben sein (Entscheid des EVG vom 30. Januar 2003, I 706/02). 2.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/134, Seite 6 2.4 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/134, Seite 7 3. Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1 Gemäss „Schadenmeldung UVG“ vom 20. September 2010 (act. II 6.16) ist der Beschwerdeführer am 2. September 2010 (richtig: 26. August 2010 [vgl. act. II 2]) während der Verrichtung seiner beruflichen Tätigkeit in eine Jauchegrube gestürzt und hat sich eine Prellung des rechten Fersenbeins zugezogen. In der Folge attestierte der erstbehandelnde Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, ab dem 6. September 2010 abwechselnd Arbeitsunfähigkeiten von 50 % bzw. 100 %, unterbrochen von vollständiger Arbeitsfähigkeit (act. II 2, 6.12). 3.2 Am 26. November 2010 (act. II 6.11) hielt Dr. med. B.________ als Diagnose eine hartnäckig persistierende Schmerzsymptomatik nach Kalkaneuskontusion rechts am 26. August 2010 fest. Unter Physiotherapie und Schonung seien die Schmerzen regredient und die schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei gut möglich gewesen. Ab 30. Oktober 2010 habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als … bestanden. In den letzten drei Wochen habe jedoch erneut eine starke Schmerzzunahme stattgefunden. Eine Schonung sei beruflich offenbar nicht möglich, weshalb er den Patienten erneut arbeitsunfähig geschrieben habe. 3.3 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. März 2011 (act. II 6.4) hielt Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest, die seit dem Unfall bestehenden heftigen Fersenschmerzen rechts hätten einen Monat nach dem Unfall weder klinisch, radiologisch noch mit einem CT genügend objektiviert werden können. Es bleibe ihm nichts anderes übrig, als die 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (als …) ab 15. Februar 2011 weiter zu bestätigen. 3.4 Im ärztlichen Bericht vom 31. Mai 2011 (act. II 19) liess Dr. med. B.________ die Fragen offen, ob die bisherige Tätigkeit als … … noch zumutbar sei oder ob mit deren Wiederaufnahme gerechnet werden könne. Gemäss Angaben des Patienten sei eine körperliche Tätigkeit aktuell maximal während 30 Minuten möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/134, Seite 8 3.5 Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte im Arztbericht vom 18. Juli 2011 (act. II 26 S. 2 - 6) ein Heel-Pain-Syndrom bei posttraumatischer Periostitis calcanei nach Calcaneus-Anpralltrauma (26. August 2010) Fuss rechts mit begleitender Fasciitis plantaris bei vorhandener plantarer calcanearer Exostose. In der bisherigen Tätigkeit als … bestehe seit dem 26. August 2010 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit, wobei diese Tätigkeit medizinisch auch nicht mehr zumutbar und mit deren Wiederaufnahme nicht zu rechnen sei. In einer Verweistätigkeit mit rein bzw. vorwiegend sitzender Tätigkeit bestehe hingegen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. 3.6 Im Rahmen einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 8. September 2011 (act. II 35), ergänzte Dr. med. C.________ seine Diagnose (vgl. E. 3.3 hiervor) bezüglich des Sturzes vom 26. August 2010 um eine posttraumatisch begleitende Fasciitis plantaris bei vorbestehendem Fersensporn sowie eine markante Verbesserung der Symptomatik unter Stosswellentherapie und Schuheinlagenversorgung. Man scheine auf sehr gutem Weg zur Reintegration zu sein. Schwere und schwerste körperliche Arbeiten seien nicht mehr zumutbar (so auch die Tätigkeit als …). Hingegen seien leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar, unter Vermeidung von Zwangsstellungen des rechten Fusses, Schlägen und Vibrationen auf den rechten Fuss sowie länger dauerndem Gehen auf unebener Unterlage. Ersteigen von Leitern und Treppen sei möglich, jedoch nicht unter Belastung. Das Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg sei zu vermeiden. Für eine wechselbelastende Tätigkeit mit teils stehender, teils gehender und teils sitzender Belastung sei der Versicherte uneingeschränkt einsetzbar, wobei von einer ganztägigen Präsenz ausgegangen werden könne. 3.7 In der medizinischen Dokumentation zur AMA vom 19. September 2011 (act. II 36) hielt der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. E.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Tropen- und Reisemedizin FMH sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, eine adaptierte Tätigkeit sei ab sofort bei einem vollen Arbeitspensum zumutbar, wobei diese kein Tragen von Gewichten über 15 kg

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/134, Seite 9 oder Gehen und Stehen von über ein bis zwei Stunden am Stück beinhalten sollte (vgl. act. II 42 S. 8 Ziff. 7). Zudem sei davon auszugehen, dass in einem weiteren Jahr keine Fersenschmerzen mehr bestünden und damit gar keine Einschränkungen mehr nachweisbar seien. 3.8 Auf die kreisärztliche Untersuchung von Dr. med. C.________ vom 8. September 2011 (act. II 35) und den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 19. September 2011 (act. II 36 bzw. 42 S. 7 f.) kann vorliegend abgestellt werden. Sie erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.3 hiervor) und sind beweiskräftig. Sie sind für die streitigen Fragen umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben und sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Somit ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende (teils stehende, teils gehende, teils sitzende) Tätigkeit (Gewichtslimite von 15 kg, ohne Zwangsstellungen des rechten Fusses, unter Vermeidung von Schlägen und Vibrationen auf den rechten Fuss und länger dauerndem Gehen auf unebener Unterlage, Ersteigen von Leitern und Treppen ohne Belastung) spätestens ab dem 8. September 2011 zu 100 % zumutbar ist. Dieses Zumutbarkeitsprofil wird schlussendlich sowohl durch die Einschätzung von Dr. med. D.________ (vgl. E. 3.5 hiervor) und die kreisärztliche Beurteilung vom 12. November 2013 durch med. pract. F.________ (UV/2014/231, Akten der SUVA, act. II 178), Facharzt für Chirurgie FMH, als auch durch die Tatsache gestützt, dass der Beschwerdeführer das einjährige Arbeitstraining und Praktikum in der Heimstätte … ab dem 1. März 2012 absolvieren konnte, ohne dass länger dauernde gesundheitliche Probleme ihn daran gehindert hätten. Die gegen Ende des Praktikums anderweitig aufgetretenen gesundheitlichen Probleme (vgl. act. II 70 S. 3) waren bloss vorübergehend (vgl. „Protokoll per 9. April 2014“ [Protokoll] S. 9 f.). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist damit ausreichend abgeklärt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/134, Seite 10 4. 4.1 Vorliegend unbestritten ist die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als … … (vgl. zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit: BGE 130 V 343, E. 3.1). Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkung nach Aufforderung zur Schadenminderung vom 25. Juli 2013 (act. II 74) tatsächlich nicht gebessert hat und die Beschwerdegegnerin die Unterstützung der Arbeitsvermittlung somit zu Recht abgeschlossen hat (vgl. act. II 80). Die Frage, ob die Unterstützung bei der Arbeitssuche wegen gesundheitlichen Schwierigkeiten trotz voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.8 hiervor) überhaupt notwendig ist (vgl. E. 2.2. hiervor), kann dabei offen gelassen werden. 4.2 Am 25. Januar bzw. 11. Februar 2013 unterzeichneten die Parteien eine Eingliederungsvereinbarung (act. II 69), in welcher ein Eingliederungsplan mit gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt wurde. Demnach hatte der Beschwerdeführer unter anderem die Anerkennung seiner in … erworbenen zusätzlichen Fahrausweise abzuklären, alle vorhandenen Arbeitszeugnisse, Arbeitsbestätigungen und Fähigkeitsausweise elektronisch zuzusenden, sich jeweils in der letzten Woche des Monats bei der Beschwerdegegnerin zu melden, eine detaillierte Liste mit Bewerbungen zu führen und diese der Beschwerdegegnerin zuzustellen (wenn möglich zehn vollständige, schriftliche Bewerbungen pro Monat) sowie alle Abwesenheiten, Arbeitsunfähigkeiten und eine eingeschränkte Erreichbarkeit zu melden. Demgegenüber verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin unter anderem zur Vermittlung geeigneter Stellenangebote, zur Kontaktaufnahme mit geeigneten Arbeitgebern (auf Wunsch), zur Koordination der Zusammenarbeit mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum, zur Begleitung an alle externen Gespräche (auf Wunsch) sowie zur Kontrolle und Korrektur der Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers. Die Parteien haben ein gewünschtes Arbeitspensum von 100 % bei einem Bruttolohn von Fr. 3‘500.-- (unbekannte Tätigkeiten ohne Berufskenntnisse) bzw. gemäss Gesamtarbeitsvertrag oder Tarifen festgehalten. Die Stellenvermittlung wurde auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt und der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hingewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/134, Seite 11 4.3 In den Akten finden sich keine einschlägigen Dokumente, welche die (beidseitige) Befolgung dieser Vereinbarung darstellen würden. Das nächste aktenkundige Dokument in diesem Zusammenhang ist die Aufforderung zur Schadenminderung vom 25. Juli 2013 (act. II 74), welche sehr allgemein gehalten ist und keine konkreten auf den Einzelfall bezogenen Versäumnisse des Beschwerdeführers aufführt. Indessen geht aus dem Eintrag vom 9. September 2013 des bei den Akten liegenden Protokolls (S. 11) hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht weiterhin nicht nachgekommen ist. So habe er sich vor allem gegenüber Stelleninseraten in anderen zumutbaren Tätigkeitsfeldern – abgesehen von demjenigen des … – wenig kooperativ verhalten. Die Nachweise für die Stellenbemühungen habe er seit Januar 2013 nicht eingereicht und auch die monatlichen Standorttelefongespräche hätten nicht stattgefunden. Auf die Aufforderung zur Schadenminderung sei keine Reaktion erfolgt. 4.4 Auf die soeben dargestellten Einträge des bei den Akten liegenden Protokolls (vgl. E. 4.3 hiervor) kann abgestellt werden. Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen gemäss Eingliederungsvereinbarung vom 25. Januar bzw. 11. Februar 2013 (act. II 69) nicht nachgekommen ist. Insbesondere hat er die Pflicht, jeden Monat – wenn möglich – zehn schriftliche Bewerbungen zu tätigen und der Beschwerdegegnerin jeweils per Ende des Monats eine entsprechende Liste zukommen zu lassen, nicht eingehalten. Er ist hierbei darauf hinzuweisen, dass die erfolgreiche Arbeitsvermittlung wesentlich auch von den Eigenanstrengungen des Betroffenen abhängt, welche von der Beschwerdegegnerin auch erwartet werden dürfen. Nur wenn der Beschwerdeführer seinerseits diese Anstrengungen erbringt, kann er von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Arbeitsvermittlung die Zuweisung einer Stelle erwarten. Es kann von der Beschwerdegegnerin im Interesse aller an einer Stelle effektiv interessierten Versicherten nicht verlangt werden, ihre Glaubwürdigkeit bei den Arbeitgebern durch mehrfache Vermittlung eines nicht Interessierten aufs Spiel zu setzen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2011, IV/2011/214, E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/134, Seite 12 5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Unterstützung in der Arbeitsvermittlung zu Recht abgeschlossen. Die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2014 (act. II 80) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch in der Beschwerdeantwort ausgeführt hat, kann sich der Beschwerdeführer für die Unterstützung bei der Stellensuche – bei entsprechender Motivation – jederzeit bei ihr melden. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VR- PG), unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit (vgl. Gesuchsbeilage 5 - 9) hat die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als ausgewiesen zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/134, Seite 13 gelten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist –von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/134, Seite 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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