200 14 1225 AHV FUR/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. April 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, AHV/14/1225, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Juni 2013 zum Bezug der AHV-Altersrente an, wobei er angab, diese um zwei Jahre vorbeziehen zu wollen (Dossier der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 (AB 38) sprach die AKB dem Versicherten ab 1. Februar 2014 eine infolge Vorbezugs entsprechend gekürzte respektive um einen Zuschlag für verwitwete Personen erhöhte Altersrente im monatlichen Betrag von Fr. 868.-- zu. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 7. Oktober 2014 (AB 48) verfügte die AKB eine seit 1. Juni 2014 neu auszurichtende monatliche Altersrente von Fr. 724.-- und eine damit verbundene Rückforderung von Fr. 576.--. Zur Begründung brachte sie vor, durch die Wiederverheiratung am xx.xxxx 2014 entfalle ab dem Folgemonat Juni 2014 der bisher gewährte Verwitwetenzuschlag. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 52) wies die AKB mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 (AB 53) ab. Sie führte unter anderem aus, das hierzu eingereichte Erlassgesuch (AB 50) werde mit einer separaten Verfügung beurteilt. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Dezember 2014 Beschwerde. Unter Kostenfolge beantragt er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Verfahrenssistierung bis zur Beurteilung des Erlassgesuchs sowie die Eröffnung eines weiteren Verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin u.a. wegen Verletzung des Ermessensspielraums. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, AHV/14/1225, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge stellt, die sich inhaltlich nicht gegen den angefochtenen Entscheid richten – Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens wegen Verletzung des Ermessensspielraums, wegen Hervorrufens von unnötigen Handlungen und wegen Amtsmissbrauchs –, kann darauf mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten werden. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 48) bestätigende Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2014 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung der von Juni bis September 2014 allenfalls zu viel bezogenen Rentenleistungen. 1.3 Bei einer umstrittenen Rückforderung von Fr. 576.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, AHV/14/1225, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 35bis AHVG haben verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente, wobei Rente und Zuschlag den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen dürfen. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.3 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit xxxx 2006 Witwer ist (AB 3 f., 38) und am xx.xxxx 2014 erneut geheiratet hat (vgl. AB 44). Da der sogenannte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, AHV/14/1225, Seite 5 Verwitwetenzuschlag von 20 % auf der Altersrente (vgl. E. 2.1 hiervor) den entsprechenden Zivilstand der rentenberechtigten Person voraussetzt (vgl. BGE 126 V 57 E. 6 S. 60), ist dieser Anspruch im Zeitpunkt der Wiederverheiratung erloschen. Die Altersrente hätte gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG angepasst werden müssen. Da eine solche Leistungsanpassung vorliegend nicht echtzeitlich, sondern erst im Oktober 2014 erfolgte (vgl. AB 48) und die AHV-Rente demnach in einem zu hohen Umfang weiter ausgerichtet wurde, liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vor (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 5). Die Beschwerdegegnerin ist am 7. Oktober 2014 (AB 48) denn auch auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung vom 21. Februar 2014 (AB 38) zurückgekommen, soweit jene die Zeit ab 1. Juni 2014 betraf. Die seit jenem Zeitpunkt zu viel ausgerichteten Leistungen unterliegen grundsätzlich der Rückerstattungspflicht. Ein allfälliges Verschulden bzw. eine allfällige Meldepflichtverletzung (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG) ist bei der Frage der Rückerstattung als solcher nicht massgebend (vgl. BGE 139 V 6 E. 3 S. 7; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). Dieser Umstand wird im Rahmen eines allfälligen Erlasses der Rückerstattungspflicht zu prüfen sein. Der Ausgang jenes Verfahrens spielt für den grundsätzlichen Bestand der Rückerstattungsforderung keine Rolle, weshalb dem Antrag auf Verfahrenssistierung bis zum Entscheid über das hängige Erlassgesuch nicht entsprochen werden kann. 3.2 Vorliegend wird weder die Höhe des zurückgeforderten Betrages (Fr. 576.-- [AB 47 f.]) gerügt noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten. Zudem sind mit der Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 48) auch die (Verwirkungs-)Fristen (vgl. E. 2.2 hiervor) ohne weiteres eingehalten. Der grundsätzliche Bestand der umstrittenen Rückerstattungsforderung ist – wie in vorstehender Erwägung 3.1 bereits ausgeführt – verschuldensunabhängig zu beurteilen, weshalb der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, die Schweizerische Botschaft bzw. das „Auswärtige Amt“ habe um die neuerliche Heirat gewusst (vgl. Beschwerde), in diesem Verfahren nicht gehört werden kann. 3.3 Nach dem Dargelegten besteht die Rückerstattungsforderung von Fr. 576.-- zu Recht und der angefochtene Einspracheentscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, AHV/14/1225, Seite 6 18. Dezember 2014 (AB 53) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über das hängige Erlassgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, AHV/14/1225, Seite 7 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.