Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 12.02.2015 200 2014 1192

February 12, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,437 words·~12 min·4

Summary

Klage vom 12. Dezember 2014

Full text

200 14 1192 BV GRD/JAP/SAC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob Pensionskasse A.________ Klägerin gegen B.________ Beklagte betreffend Klage vom 12. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2015, BV/14/1192, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ (fortan B.________ bzw. Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 27. September 2013 der Pensionskasse A.________ (fortan Pensionskasse A.________ bzw. Klägerin) für die obligatorische berufliche Vorsorge zwecks Durchführung der Beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für das bei ihr angestellte Personal an (vgl. Akten der Pensionskasse A.________ [act. I], 2). Gestützt auf den ab 1. August 2013 gültigen Anschlussvertrag (act. I 2) und die entsprechende Lohnsummendeklaration (act. I 7) der einzigen versicherten Person fakturierte die Pensionskasse A.________ am 5. Juni 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2014 – unter Berücksichtigung der Akontorechnung für das erste Quartal – einen Beitrag von Fr. 2‘045.90 (inkl. Verzugszins; vgl. act. I 10). Am 4. September 2014 stellte sie betreffend die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2014 einen Betrag von Fr. 2‘632.75 in Rechnung (vgl. act. I 11), der nebst Beitragsforderungen Inkassokosten aus früheren Ausständen umfasste. Per 31. August 2014 hob die Pensionskasse A.________ den Anschlussvertrag auf und stellte am 31. Oktober 2014 für die beiden offenen Forderungen samt Zins ein Betreibungsbegehren (act. I 9), wobei sie zusätzlich einen Verzugszins von Fr. 80.40 aus einer früheren Betreibungsforderung bzw. eine Teilzahlung von Fr. 1‘182.75 berücksichtigte. Gegen den Zahlungsbefehl Betreibungs- Nr. … des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne vom 3. November 2014 (act. I 12) erhob die B.________ am 19. November 2014 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (vgl. act. I 12). B. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 erhob die Pensionskasse A.________ gegen die B.________ Klage und beantragte das Folgende: «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 2‘045.90 zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juli 2014 und CHF 2‘632.75 zuzüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2015, BV/14/1192, Seite 3 5 % Zins seit 14. Oktober 2014 sowie CHF 80.40 Zins abzüglich CHF 1‘182.75 Teilzahlung vom 15. Oktober 2014 zu bezahlen; 2. es sei der Rechtsvorschlag vom 19. November 2014 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Biel aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter eine verspätet eingereichte Klageantwort aus den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts diesbezüglich gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 2‘045.90 (inkl. Verzugszins) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2014 und Fr. 2‘632.75 (inkl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2015, BV/14/1192, Seite 4 Inkassokosten aus früheren Ausständen) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Oktober 2014 sowie Fr. 80.40 Zins abzüglich Fr. 1‘182.75 Teilzahlung vom 15. Oktober 2014. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG, Ziff. 6 des Anschlussvertrages [act. I 2]). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). Nach den vorliegend einschlägigen rechtlichen Grundlagen (vgl. Anhang 2 Ziff. 4 des Anschlussvertrages [act. I 2] i.V.m. Art. 12 des Kostenregle-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2015, BV/14/1192, Seite 5 ments [act. I 13], sowie Art. 15 Ziff. 1 des Kassenreglements [act. I 14]) hat der Arbeitgeber die gesamten Beiträge in vierteljährlichen Raten aufgrund der Quartalsrechnung nachschüssig zu überweisen. Ab Fälligkeit der Beitragsrechnung werden Verzugszinsen von 5 % sowie Verwaltungskosten berechnet, welche bei der nächstfolgenden Quartalsrechnung an die Mitgliedfirma belastet werden. 2.3 Die Klägerin erhebt für Mahnungen und allfällige weitere Inkassobemühungen beim Arbeitgeber Gebühren. Das Kostenreglement (act. I 13) sieht in Art. 12 für eine eingeschriebene Mahnung eine Gebühr von Fr. 150.--, für ein Betreibungsbegehren eine Gebühr von Fr. 300.-- und für ein Klagebegehren mindestens Fr. 1'000.-- vor. 2.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2015, BV/14/1192, Seite 6 3. 3.1 Die Forderung von Fr. 3‘576.30 (Fr. 2‘045.90 + Fr. 2‘632.75 + Fr. 80.40 ./. Fr. 1‘182.75) setzt sich aus einem Beitragsausstand für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2014, Inkassokosten aus früheren Ausständen und Verzugszins zusammen (vgl. act. I 9-11). 3.2 Die Beklagte deklarierte betreffend das Jahr 2014 für den einzigen Versicherten mit Jahrgang 1968 einen mutmasslichen AHV-Jahreslohn von Fr. 60‘000.-- (vgl. act. I 6). Gemäss dem Versichertenverzeichnis (vgl. act. I 7) betragen die monatlichen paritätischen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberbeiträge je Fr. 332.60, total Fr. 665.20. Daraus resultiert für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2014 unter Berücksichtigung der Akontorechnung für das erste Quartal eine Summe von Fr. 1‘995.60 (vgl. act. I 10/2 [Fr. 665.20 x 6 Monate ./. Fr. 1‘995.60 akonto]) zuzüglich einem Zinsausstand von Fr. 50.30 (vgl. Klage S. 5 Ziff. III Ziff. 9), insgesamt ausmachend Fr. 2‘045.90 gemäss Faktura-Nr. 34031842 vom 5. Juni 2014 (act. I 10/1 [Fr. 1‘995.60 + Fr. 50.30]). Für die Periode vom 1. Juli bis 31. August 2014 beträgt die Prämienforderung Fr. 1‘330.40 ([act. I 11/2] Fr. 665.20 x 2 Monate). Hinzu treten gemäss Ziff. 2 des Anschlussvertrages (act. I 2) i.V.m. Art. 12 des Kostenreglements der Klägerin (act. I 13) interne Kosten von Fr. 1‘450.-- (vgl. act. I 11/1), bestehend aus Fr. 150.-- für die eingeschriebene Mahnung vom 16. Juni 2014 (act. I 15), Fr. 300.-- für das frühere Betreibungsbegehren vom 8. Juli 2014 (act. I 16) sowie Fr. 1‘000.-- für die Klageschrift vom 30. Juli 2014 (act. I 17; vgl. Abschreibungsbeschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. September 2014, BV/14/720). Zu subtrahieren ist die Gutschrift betreffend die Kosten der Stiftung Sicherheitsfonds BVG von Fr. 147.65 (vgl. Klage S. 5 Ziff. III Ziff. 11), was zu einem Betrag von Fr. 2‘632.75 gemäss Faktura-Nr. 34042215 (vgl. act. I 11/1 [Fr. 1‘330.40 + Fr. 1‘450.-- ./. Fr. 147.65]) führt. Der Verzugszins von 5 % ist ab Fälligkeit, mithin für die Faktura- Nr. 34031842 ab 15. Juli 2014 (vgl. act. I 10/1) bzw. für die Faktura- Nr. 34042215 ab 14. Oktober 2014 (act. I 11/1) geschuldet (vgl. E. 2.2 hievor). Hinzuzurechnen ist der Verzugszins von 5 % für Beiträge aus der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2015, BV/14/1192, Seite 7 früheren Betreibungsforderung von Fr. 80.40 (vgl. act. I 9; Klage S. 6 Ziff. III Ziff. 12) bzw. abzuziehen ist die Teilzahlung vom 15. Oktober 2014 von Fr. 1‘182.75. 3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist die Forderung im Umfang von Fr. 2‘045.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2014 und Fr. 2‘632.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Oktober 2014 sowie Fr. 80.40 Zins abzüglich Fr. 1‘182.75 Teilzahlung vom 15. Oktober 2014, ausgewiesen. Die Beklagte erhob am 19. November 2014 ohne Begründung Rechtsvorschlag (vgl. act. I 12) und liess sich im vorliegenden ursprünglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren innert Frist nicht vernehmen, womit sie die Forderungsverität auch nicht substantiiert bestreitet. Der Rechtsvorschlag ist somit aufzuheben und im entsprechenden Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Klage vom 12. Dezember 2014 ist begründet und gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2015, BV/14/1192, Seite 8 solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterliess, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhob. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber gereicht ihr aber zum Nachteil, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren (rechtzeitig) irgendwelche Einreden bzw. Einwendungen gegen die Forderung erhob. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (VGE BV/13/805, E. 4.1; VGE BV/2012/1150, E. 4.1; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 200.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2015, BV/14/1192, Seite 9 Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag von Fr. 2‘045.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2014 und Fr. 2‘632.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Oktober 2014 sowie Fr. 80.40 Zins abzüglich Fr. 1‘182.75 Teilzahlung vom 15. Oktober 2014 zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2015, BV/14/1192, Seite 10 5. Zu eröffnen (R): - Pensionskasse A.________ - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 1192 — Bern Verwaltungsgericht 12.02.2015 200 2014 1192 — Swissrulings