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Bern Verwaltungsgericht 20.05.2014 200 2014 114

May 20, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,448 words·~22 min·5

Summary

Verfügung vom 30. Dezember 2013

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 19. August 2015 abgewiesen (9C_503/2015). KOJ/SCM/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Mai 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 57 % seit März 1994 eine Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 7 S. 3). Mit Verfügung vom 12. August 2005 (act. II 7) setzte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) diese bei einem IV-Grad von nunmehr 43.26 % (Erwerbsanteil von 60 % mit einer gewichteten Invalidität von 35.16 %, Arbeit als … von 20 % mit einer gewichteten Invalidität von 0 % sowie Haushaltsanteil von 20 % mit einer gewichteten Invalidität von 8.1 %) auf eine Viertelsrente herab. Diese Rente wurde am 28. Oktober 2009 (act. II 25) im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens bestätigt (vgl. auch act. II 18, 20 f., 23 f.). Anlässlich der weiteren Fallbearbeitung verfügte die IVB am 30. Dezember 2013 (act. II 63) – nach Einholung eines neurologischen und psychiatrischen Gutachtens (act. II 47) und eines Abklärungsberichts Haushalt (act. II 41 bzw. 49) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 51, 55) – bei einem IV-Grad von 30 % (Erwerbsanteil von 80 % mit einer gewichteten Invalidität von 15.25 % sowie Haushaltsanteil von 20 % mit einer gewichteten Invalidität von 15 %) die Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Sie erwog hauptsächlich, der Versicherten sei im Haushalt eine ganztägige Arbeitsleistung von insgesamt sechs Stunden mit Pausen zumutbar, wobei im Hinblick auf die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von der gleichen Belastungsgrenze auszugehen wäre, wenn keine zusätzlichen Haushaltsarbeiten verrichtet werden müssten. Mit Mitteilung vom 23. Januar 2014 (act. II 65) beendete die IVB ihre Eingliederungsbemühungen, da die Versicherte mit zwei ausgeführten Erwerbstätigkeiten (insgesamt zirka 30 %) optimal eingegliedert sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2013 (act. II 63) erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher C.________ von B.________, am 3. Februar 2014 Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – deren Aufhebung sowie die Weiterausrichtung der IV-Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss reichte Fürsprecher C.________ am 12. März 2014 seine auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. Dezember 2013 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und dabei namentlich, ob die bisherige Rente zu Recht per Ende Februar 2014 aufgehoben worden ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 5 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 6 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 7 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhebung. In materieller Hinsicht ist hierzu der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. August 2005 (act. II 7) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2013 (act. II 63) zu vergleichen. Die am 28. Oktober 2009 ergangene, den Rentenanspruch bestätigende Verfügung (act. II 25) ist dabei revisionsrechtlich nicht von Relevanz, da keine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs stattgefunden hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Im Jahr 2005 ging die Beschwerdeführerin, nebst ihren Aufgaben im Haushalt und als Mutter, während zirka zehn Stunden pro Monat einer Tätigkeit als … beim Unternehmen D.________ nach (act. II 14; Anstellung bis Ende Juli 2007 [act. II 14 S. 1] bzw. weitere Einsätze im Jahr 2012 [act. II 30 S. 11 f.]). Per 1. Januar 2012 trat sie eine 30 %-Stelle als … in einem … an (act. II 28), welche jedoch im gleichen Jahr wieder gekündigt wurde (act. II 49 S. 4 f. Ziff. 3.2). Im August 2012 schloss sie zudem einen Arbeitsvertrag über unregelmässige Einsätze (Pensum von 10 - 15 %; vgl. act. II 49 S. 4 Ziff. 3.2) beim E.________ ab (act. II 40). Sodann wurde bei der Rentenzusprache im Jahr 2005 noch von einer 20 %-igen Tätigkeit als … ausgegangen (act. II 7 S. 4; vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 28. April 2004 [act. II 5 S. 4 Ziff. 3.5]), was gemäss den vorliegenden Akten heute nicht mehr der Fall ist. Damit ist ein erwerblicher Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch ist frei zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2013 (act. II 63) massgeblich auf das Gutachten der Dres. med. F.________, Facharzt für Neurologie FMH, und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 8 G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. März 2013 (act. II 47) gestützt. 3.3.1 Gemäss dem neurologischen Gutachter Dr. med. F.________ bestehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Zustand nach Exstirpation eines Abszesses rechts fronto-parietal 1976 mit heute noch bestehender Fatigue, partieller Epilepsie, leicht ausgeprägter kognitiver Störung und einer armbetonten, gering ausgeprägten Hemisymptomatik links sowie eine Migräne ohne Aura (S. 12 Ziff. 5.1). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.________ diagnostizierte rezidivierend depressive Episoden, zurzeit remittiert, ICD-10 F33.4, sowie eine Neurasthenie, ICD-10 F48, bei Status nach Hirnabszess im Alter von neun Jahren (S. 18 Ziff. 5). Das psychische Gleichgewicht sei derzeit gegeben, könne aber aufgrund der bestehenden psychischen und organischen Defizite schnell destabilisieren. Die neurasthenische Grundproblematik begründe eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 %. Aus neurologischer Sicht sei bezogen auf eine ganztägige Arbeitsleistung im Haushalt eine Belastung von insgesamt sechs Stunden mit Pausen zumutbar, wobei im Hinblick auf die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von der gleichen Belastungsgrenze auszugehen wäre, wenn keine zusätzlichen Haushaltsarbeiten verrichtet werden müssten. Unter der Annahme der Notwendigkeit, zusätzlich Haushaltsarbeiten auszuüben, sei die Belastung ausser Hause auf maximal 30 % anzusetzen. Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei, wobei die Arbeitsunfähigkeiten aus den jeweiligen Fachgebieten nicht additiv verrechnet werden müssten (S. 21). 3.3.2 Das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 17. März 2013 (act. II 47) erfüllt die rechtsprechungsgemäss an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 9 sundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach ist bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Rahmen der gestellten neurologischen Diagnosen zu bejahen. Daneben wurden auch psychiatrische Diagnosen gestellt (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Ob diese invalidisierend sind, erscheint jedoch fraglich. Die rezidivierend depressiven Episoden sind remittiert und betreffend die Neurasthenie sind die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anwendbar (BGE 137 V 64 E. 4.2 S. 68). Demnach setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (bzw. hier die Neurasthenie) als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass diese oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 10 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Vorliegend wurde zwar die fachärztliche Diagnose der Neurasthenie gestellt, die soeben dargelegten weiteren Kriterien, welche den Ausnahmefall der Unüberwindbarkeit der Krankheit und somit eine Invalidität begründeten, dürften indessen kaum erfüllt sein. Die Frage kann hier jedoch offen bleiben, da für das Zumutbarkeitsprofil – gemäss der bereits dargestellten Konsensbesprechung der beiden Gutachter – ohnehin einzig die neurologischen Einschätzungen massgebend sind. 3.3.3 Eine Belastung ausser Haus wäre gemäss dem neurologischen Gutachter Dr. med. F.________ zu sechs Stunden täglich mit Pausen zumutbar, wenn keine zusätzlichen Haushaltsarbeiten verrichtet werden müssten. Indessen sei die Belastung ausser Hause auf maximal 30 % anzusetzen, wenn zusätzlich Haushaltsarbeiten ausgeführt werden müssten (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu. Einerseits führte die Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Juni 2013 (act. II 49) aus, Hilfeleistungen von Ehemann und Tochter (S. 8. Ziff. 5.5; Tochter mit Jahrgang 2000 [S. 3 Ziff. 2.1]) sowie von einer Haushaltshilfe jeweils am Mittwochvormittag (S. 2 Ziff. 1 und S. 8 Ziff. 5.6) zu erhalten. Andererseits gab sie an, sich bewusst für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit entschieden zu haben, eine Erwerbstätigkeit und die Führung des Haushalts (beides) wäre zu viel (S. 10, Wohnungspflege). Sie hat denn auch ausdrücklich angegeben, dass sie sehr wenig Haushaltsarbeiten mache, wenn sie arbeite (S. 2 Ziff. 1). Mithin fallen für die Beschwerdeführerin faktisch (d.h. ungeachtet des Status [vgl. E. 4.1 hiernach]) nur in sehr geringem Masse Haushaltsarbeiten an, welche im Rahmen der zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit von Relevanz wären (zu deren Berücksichtigung im Rahmen des Einkommensvergleichs vgl. auch E. 4.2.4 hiernach). Demnach ist die neurologische Einschätzung, wonach bei einer Arbeitstätigkeit ausser Haus (ohne zusätzliche Haushaltsarbeiten) eine Belastung von sechs Stunden täglich zumutbar ist, massgebend. Dies entspricht einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 Stunden pro Woche bzw. einem Pensum von 71.9 % ([6h x 5] / 41.7 [mangels Angaben für das Jahr 2013 betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2012] x 100).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 11 4. 4.1 Im Nachgang an das erstellte Gutachten vom 17. März 2013 (act. II 47) wurde der Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Januar 2013 (act. II 41) überarbeitet. Der im Bericht vom 5. Juni 2013 (act. II 49) neu angenommene Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt (S. 5 Ziff. 3.5) wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Diese Statusfestsetzung liegt im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens und für ein Eingreifen des Gerichts besteht kein Anlass (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Demnach ist nachfolgend der IV-Grad unter Anwendung der gemischten Methode zu berechnen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.2 Zunächst ist die Einschränkung im Erwerbsbereich mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 12 schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2.3 Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn die Arzt- und (Haushalts-) Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Damit die negative gesundheitliche Auswirkung einer schlechten Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche berücksichtigt werden kann, muss sie offenkundig und unvermeidbar sein (beispielsweise körperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psychisch belastende berufliche und familiäre Situation). Von einer vermeidbaren Wechselwirkung ist demgegenüber auszugehen, wenn sie durch die – aufgrund der gesamten Umstände zumutbare – Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann. Allfällige Wechselwirkungen sind stets vom anteilmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenden Bereich zu berücksichtigen. Sind beide Bereiche mit 50 % zu veranschlagen, sind sie dort beachtlich, wo sie sich stärker auswirken. Das durch die Wechselwirkung verminderte Leistungsvermögen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet. Ihm ist mit einem Abzug von maximal 15 ungewichteten Prozentpunkten Rechnung zu tragen (BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12). Die beiden Gutachter Dres. med. F.________ und G.________ haben ihr Zumutbarkeitsprofil ausdrücklich mit der Variante einer allfälligen gleichzei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 13 tigen Tätigkeit in Erwerb und Haushalt formuliert (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Dieser Variante wird hier jedoch nicht gefolgt (E. 3.3.3 hiervor). Es kann offen bleiben, ob die Gutachter die Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltsbereich dennoch faktisch berücksichtigt haben, indem sie von zu vielen Aufgaben im Haushaltsbereich ausgegangen sind und damit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich bereits die Wechselwirkungen umfasst (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Sofern dies nicht zuträfe, würde den – wegen der wenigen Aufgaben – allein geringen Wechselwirkungen im Rahmen des behinderungsbedingten Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. nachfolgend) jedenfalls genügend Rechnung getragen, sind doch keine weiteren Gründe für einen derartigen Abzug ersichtlich. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin musste sich im Alter von neun Jahren einer operativen Entfernung eines Hirnabszesses unterziehen, in deren Folge sie unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet (vgl. act. II 1 S. 7, act. II 47 S. 12 Ziff. 5.1). Dennoch verfügt sie über eine abgeschlossene Ausbildung als … (vgl. act. II 49 S. 4 Ziff. 3.1), so dass die Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ausscheidet. Eine Erwerbstätigkeit konnte die Beschwerdeführerin jeweils nur vorübergehend und mit einem niedrigen Arbeitspensum ausüben (Tätigkeit als … während 4 - 8h pro Woche, als … während 2 - 3h pro Woche [act. II 5 S. 3 Ziff. 3.2, act. II 14], als … in einem … bei einem 30 %- Pensum [act. II 28], bei der E.________ [act. II 40]), wobei sie diese teilweise flexibel einteilen konnte und kann (PC-Arbeiten von zu Hause aus [act. II 5 S. 3 Ziff. 3.2, act. II 41 S. 5 Ziff. 3.2]). Aus überwiegend gesundheitlichen Gründen war sie bisher nicht kontinuierlich über einen längeren Zeitraum in einem fixen Arbeitspensum erwerbstätig, weshalb das Valideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne zu bestimmen ist. Mangels aktuellerer Daten ist auf die LSE 2010 abzustellen. Mit Blick auf die abgeschlossene Berufsausbildung als … ist die Tabelle TA7 (Monatlicher Bruttolohn nach Tätigkeit, Anforderungsniveau und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor), Frauen, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Position 23 (andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten), heranzuziehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 14 Unter Berücksichtigung des von Dr. med. F.________ formulierten Zumutbarkeitsprofils mit einer Arbeitsfähigkeit von 71.9 % ohne besondere Einschränkungen (vgl. E. 3.3.3 hiervor) sowie der Möglichkeit, in der angestammten Tätigkeit als … ein höheres Einkommen als dasjenige einer … zu erzielen, ist auch das Invalideneinkommen aufgrund des Tabellenlohnes gemäss LSE 2010, TA7, Frauen, Anforderungsniveau 3, Position 23, zu ermitteln. Mit der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohnes erübrigt sich deren genaue Ermittlung und der IV- Grad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom 15. März 2006, I 792/05, E. 3.3). Letzterer wurde von der Beschwerdegegnerin auf 10 % festgelegt (act. II 63 S. 1), was auch mit Blick auf die geringe Leistungseinbusse aufgrund der wenigen von der Beschwerdeführerin erledigten Haushaltsarbeiten (vgl. E. 3.3.3 hiervor) nicht zu beanstanden ist. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 71.9 % (vgl. E. 3.3.2 hiervor) resultiert bei einem Status von 80 % Erwerb im erwerblichen Bereich ein IV-Grad von 19.11 % ([80 % - {71.9 % x 0.9} x 100 / 80 %) bzw. ein solcher von gewichtet 15.28 % (19.11 % x 0.8). 4.3 Bei einem gewichteten IV-Grad von 15.28 % im Erwerb und ohne einen zusätzlich gewährten Abzug wegen Wechselwirkungen (vgl. E. 4.2.3 hiervor) kann die Invaliditätsbemessung im Bereich Haushalt letztlich offen bleiben, da selbst bei einer vollständigen Einschränkung im Haushalt – von welcher aber offensichtlich nicht ausgegangen werden kann – bzw. einem gewichteten IV-Grad von 20 % insgesamt lediglich ein IV-Grad von 35 % (vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) resultieren würde, welcher keinen Anspruch auf eine IV-Rente begründet (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Ende Februar 2014 ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ebenfalls nicht zu beanstanden. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 15 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, IV/14/114, Seite 16 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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