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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2015 200 2014 1135

April 8, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,046 words·~10 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 12. November 2014

Full text

200 14 1135 FZ KOJ/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. April 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, FZ/14/1135, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Vater von B.________ (geb. 1999), welche in der elterlichen Obhut des Vaters lebt. Zusammen mit der Kindsmutter C.________ hat er die gemeinsame elterliche Sorge inne (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 28, S. 3 ff.; 20). Seit März 2011 ist der Versicherte der AKB als Selbstständigerwerbender angeschlossen (AB 31) und bezog Kinderzulagen von monatlich Fr. 230.-- (AB 27). Gestützt auf die Steuermeldung AHV für das Jahr 2012 (AB 21) bzw. die Steuererklärungen des Versicherten für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (AB 17 ff.) verfügte die AKB am 2. Mai 2014 die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Familienzulagen als Erwerbstätiger für die Zeit von Januar 2012 bis März 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘210.--. Zur Begründung brachte die AKB vor, der Versicherte habe in den Jahren 2012 und 2013 das erforderliche Mindesteinkommen nicht erreicht und werde es auch im Jahr 2014 soweit erkennbar nicht erreichen (AB 16). Gleichentags anerkannte die AKB einen Anspruch auf Familienzulagen der Kindsmutter C.________ aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit für die Zeit von April 2012 bis Mai 2013 (AB 11 ff.). Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2014 erhob der Versicherte am 16. Mai 2014 Einsprache (AB 8). In der Folge forderte die AKB die Kindsmutter wie auch den Versicherten auf, weitere Unterlagen betreffend die Erwerbstätigkeit ab Januar 2013 und die Arbeitslosigkeit ab September 2013 (AB 7) bzw. das Mindesteinkommen im Jahr 2014 einzureichen. Der Versicherte wurde zudem auf seinen allfälligen Anspruch auf Familienzulagen zum Taggeld der Arbeitslosenversicherung bzw. als Nichterwerbstätiger aufmerksam gemacht (AB 6). Nach Eingang des Schreibens von C.________ vom 26. September 2014 samt Beilagen (Lohnausweis, Lohnabrechnungen, Abrechnungen der Arbeitslosenkasse; AB 5) wies die AKB die Einsprache mit Entscheid vom 12. November 2014 ab (AB 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, FZ/14/1135, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. November 2014 sowie die Ausrichtung von Kinderzulagen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei bei der Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen von der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht darauf hingewiesen worden, dass für einen Anspruch ein Mindesteinkommen vorausgesetzt werde. In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 21. Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, dass er für den hier interessierenden Zeitraum einen Antrag auf Kinderzulagen als Nichterwerbstätiger gestellt habe und noch auf den entsprechenden Entscheid der Beschwerdegegnerin warte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, FZ/14/1135, Seite 4 gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 12. November 2014 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Familienzulagen für die Zeit von Januar 2012 bis März 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘210.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). 2.2 Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (Art. 6 Satz 1 FamZG). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: a) der erwerbstätigen Person; b) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; f) der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, FZ/14/1135, Seite 5 Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 7 Abs. 1 FamZG). 2.3 Die als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherte Personen haben Anspruch auf Familienzulagen (Art. 13 Abs. 2bis 1. Satz FamZG). Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). 2.4 In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Art. 3 und 5 (Art. 19 Abs. 1 FamZG). Die Personen, die als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige (Art. 19 Abs. 1bis FamZG). 2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1 Der monatliche Mindestbetrag der vollen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung betrug im Jahr 2012 Fr. 1‘160.-- (Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 3 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2010 [AS 2010 4577 ff.]) und ab dem Jahr 2013 Fr. 1‘170.-- (Art. 34 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2012 [AS 2012 6333 ff.]). Die im vorliegenden Fall massgebende Grenze des Betrags der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, FZ/14/1135, Seite 6 halben jährlichen minimalen vollen Altersrente beträgt deshalb im Jahr 2012 Fr. 6‘960.-- bzw. ab dem Jahr 2013 Fr. 7‘020.-- (vgl. E. 2.3 hiervor). Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das jeweilige Mindesteinkommen in den Jahren 2012 und 2013 nicht erreicht hat (vgl. AB 21, 18 f.). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Für die Jahre 2012 und 2013 hat der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf Familienzulagen als Erwerbstätiger. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde dieser bereits in den Erläuterungen des Anspruchsausweises vom 17. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Familienzulagen von einem Mindesteinkommen abhängig ist (AB 27). Für das Jahr 2014 geht die Beschwerdegegnerin jedoch lediglich im Rahmen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon aus, dass das Mindesteinkommen nicht erzielt werde. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seinem aktuellen Schreiben vom 15. Februar 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 10) fest, dass er im Geschäftsjahr 2014 „höchstwahrscheinlich“ wieder über dem Mindestwert sei. Im vorliegenden Fall fehlen aussagekräftige Unterlagen für das Jahr 2014. Ein abschliessender Entscheid über den streitigen Anspruch des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Mai 2014 (AB 16) und des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. November 2014 (AB 2) noch gar nicht möglich. Insoweit war der Sachverhalt im massgebenden Zeitpunkt ungenügend abgeklärt, weitere Erhebungen dazu sind unerlässlich. 3.2 Für die Zeit von April 2012 bis Mai 2013 bewilligte die AKB einen Anspruch auf Familienzulagen der Kindsmutter C.________ aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘220.-- und verrechnete diesen mit der Rückerstattungsforderung gegen den Beschwerdeführer (AB 11 ff.). Der Beschwerdeführer ging bis Februar 2013 seiner selbstständigen Tätigkeit nur in einem Teilzeitpensum nach und bezog zusätzlich Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Beschwerde sowie AB 9, 18 f.). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Kindsmutter in den Monaten September bis November 2013 Arbeitslosentaggelder bezogen hat (AB 5). Da in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, FZ/14/1135, Seite 7 hier massgebenden Zeit von Januar bis März 2012 sowie von Juni bis Dezember 2013 (bzw. März 2014) weder der Beschwerdeführer noch die Kindsmutter C.________ eine Erwerbstätigkeit mit dem notwendigen Mindesteinkommen ausgeübt haben, wurden sie von der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen (vgl. AB 2, 6 f.), dass sie die Familienzulagen für die Monate Januar bis März 2012 sowie September bis November 2013 als Zuschlag zum Taggeld der Arbeitslosenversicherung (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0]) geltend machen können, welcher einem Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger vorgehe. Dies hat der Beschwerdeführer (wie auch die Kindsmutter) in der Folge auch getan (vgl. AB 1 sowie Eingabe vom 21. Februar 2015). Da dem Beschwerdeführer von der Arbeitslosenversicherung angeblich ein negativer Bescheid in Aussicht gestellt worden ist (vgl. AB 1), meldete er sich für die hier massgebende Zeit auch bei der AKB zum Bezug von Familienzulagen als Nichterwerbstätiger nach Art. 19 FamZG an (BB 10). Über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen als Zuschlag zum Taggeld der Arbeitslosenversicherung bzw. als Nichterwerbstätiger wurde nach Lage der Akten noch nicht befunden. Die entsprechenden Entscheide beeinflussen jedoch den Rückforderungsbetrag, zumal es keine Rolle spielt, unter welchem Titel (ob für Erwerbs- oder für Nichterwerbstätige) die Familienzulagen ausgerichtet werden. Auch insoweit hat die Beschwerdegegnerin zu früh über die Rückforderung der Familienzulagen verfügt. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der massgebende Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde. Eine definitive Festsetzung des Rückforderungsbetrages wird erst nach weiteren Abklärungen betreffend das Mindesteinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2014 und nach dem Entscheid über das (von der Beschwerdegegnerin initiierte) neue Gesuch des Beschwerdeführers für Familienzulagen als Nichterwerbstätiger allenfalls auch für die Monate Januar bis März 2014 - möglich sein. 3.4 Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Akten gehen an die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, FZ/14/1135, Seite 8 Beschwerdegegnerin zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen. Im Anschluss hat die AKB über eine allfällige Rückforderung neu zu verfügen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines formellen Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, FZ/14/1135, Seite 9 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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