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Bern Verwaltungsgericht 28.05.2015 200 2014 1084

May 28, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·344 words·~2 min·4

Summary

Verfügung vom 7. Oktober 2014

Full text

200 14 1084 IV SCJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Mai 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2015, IV/14/1084, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Gemäss Art. 84a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) kann das Verwaltungsgericht sein Urteil ohne Begründung eröffnen. Dabei ist den Parteien Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen seit Eröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils zu verlangen, was in IV-Fällen allerdings die Auferlegung von Verfahrenskosten an diejenige Partei, die eine vollständige Begründung verlangt, nach sich zieht. - Es liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, weshalb gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Oktober 2014 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2014 eine halbe Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die nachträgliche Auferlegung weiterer Verfahrenskosten an diejenige Partei, die eine vollständige Begründung verlangt, bleibt vorbehalten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘230.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2015, IV/14/1084, Seite 3 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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