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Bern Verwaltungsgericht 17.02.2015 200 2014 1062

February 17, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,094 words·~5 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 8. August 2014

Full text

200 14 1062 ALV LOU/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Februar 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführer gegen Sezione del lavoro - Ufficio giuridico Residenza govermativa, Piazza Governo, 6501 Bellinzona Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. August 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2015, ALV/14/1062, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Dezember 2012 bis 2. Dezember 2014 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Akten der Sezione del lavoro - Ufficio giuridico [act. II], 29/3), wobei er nach unentschuldigtem Nichterscheinen zu Beratungsgesprächen mit dem Ufficio regionale collocamento di Lugano (fortan URC) von diesem wegen nicht erfüllter Kontrollpflicht mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 7. Juni 2013 (act. II 21), 19. Juni 2013 (act. II 19) und 13. August 2013 (act. II 17) im Umfang von jeweils einem, neun bzw. 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Nachdem der Versicherte am 14. Januar 2014 ab 1. Februar 2014 erneut Arbeitslosenentschädigung beantragt (act. II 28/1, 29/2, 30) und er am 14. April 2014 wiederum einen Termin für ein Beratungsgespräch versäumt hatte (act. II 12 f.), verfügte die Sezione del lavoro – Ufficio giuridico am 16. Mai 2014 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 20 Tagen (act. II 6) und hielt daran auf Einsprache hin (act. II 3, 5) mit Entscheid vom 8. August 2014 (act. II 1) fest. B. Auf eine vom Versicherten am 3. September 2014 erhobene Beschwerde trat das kantonale Versicherungsgericht Tessin mit Urteil vom 10. September 2014, 38.2014.48, nicht ein und leitete die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Zur Begründung erwog es, der Versicherte habe seinen Wohnsitz am 23. Mai 2014 in den Kanton Bern verlegt, weshalb gemäss Art. 128 Abs. 1 i.V.m. 119 Abs. 1 lit. g der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) das Gericht am neuen Wohnsitz des Versicherten örtlich zuständig sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2015, ALV/14/1062, Seite 3 Eine hiergegen seitens des Versicherten beim Bundesgericht erhobene Beschwerde zog dieser am 10. Oktober 2014 wieder zurück, worauf das Bundesgericht das Verfahren mit Entscheid vom 22. Oktober 2014, 8C_718/2014, zufolge Rückzugs abschrieb. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). 1.2 Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG regeln (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]). Nach Art. 128 Abs. 1 AVIV richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2015, ALV/14/1062, Seite 4 Das Versicherungsgericht Tessin führte bezüglich der Frage der örtlichen Zuständigkeit keinen (informellen) Meinungsaustausch durch (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 58 N. 25), sondern trat auf die Beschwerde vom 3. September 2014 nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sowohl die ursprüngliche Verfügung vom 16. Mai 2014 (act. II 6) als auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2014 (act. II 1) wurden von der Sezione del lavoro – Ufficio giuridico als zuständige Amtsstelle erlassen, was sich mit der Bestimmung von Art. 119 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 AVIV deckt, zumal der Beschwerdeführer erst nach dem massgeblichen Verfügungserlass, nämlich am 23. Mai 2014, in den Kanton Bern wegzog (act. II 31). Da keine Kassenverfügung vorliegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts – entgegen den Erwägungen des Versicherungsgerichts Tessin im Prozessurteil vom 10. September 2014, 38.2014.48, – nicht nach Art. 128 Abs. 1 AVIV, sondern nach Art. 128 Abs. 2 AVIV, womit das nämliche Gericht zuständig ist. Nicht anders verhielte es sich im Übrigen, wenn der Streitigkeit tatsächlich eine Verfügung einer Arbeitslosenkasse zugrunde läge, denn diesfalls wäre gestützt auf Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 AVIV der Wohnsitz im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 16. Mai 2014 (act. II 6), mithin jener im Kanton Tessin, entscheidend (vgl. BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 100 N. 35 f.). 1.3 Nach dem Gesagten ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich unzuständig, weshalb ein Forumsverschluss zu erfolgen hat. Diesem Vorgehen steht der Umstand, dass bereits ein Prozessurteil des Versicherungsgerichts Tessin vorliegt, nicht entgegen (vgl. BGE 135 V 153 E. 1 S. 154; SVR 2012 BVG Nr. 34 S.133 f., E. 2.1 f.). 1.4 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2015, ALV/14/1062, Seite 5 2. 2.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]), zumal sein Rechtsvertreter ohnehin erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert wurde (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1), im vorliegenden Verfahren auf eine Replik verzichtete und eine unspezifizierte Kostennote einreichte. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Sezione del lavoro - Ufficio giuridico - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Mitteilung an (R): - Tribunale cantonale delle assicurazioni, Palazzo di giustizia, Via Pretorio 16, 6901 Lugano Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2015, ALV/14/1062, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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