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Bern Verwaltungsgericht 30.03.2015 200 2014 1035

March 30, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,033 words·~10 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014

Full text

200 14 1035 ALV ACT/WSA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. März 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Winz A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 13. März 2014 meldete sich die 1978 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV; act. IIA] 9 f.) und stellte am 7. Mai 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. März 2014 (Akten der Arbeitslosenkasse [act. IIB] 22-25). Nachdem die Versicherte zu dem mit Einladung vom 11. April 2014 (act. IIA 19) auf den 26. Juni 2014 angesetzten Beratungsgespräch nicht erschienen war, erhielt sie mit Schreiben vom 27. Juni 2014 (act. IIA 37) Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Zudem wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könne. Auch das für den 11. Juli 2014 anberaumte Beratungsgespräch (act. IIA 36) hatte die Versicherte nicht wahrgenommen, so dass sie mit Schreiben vom 14. Juli 2014 (act. IIA 49) erneut die Gelegenheit erhielt, sich zu äussern. Zu beiden Schreiben nahm die Versicherte nicht Stellung. Am 22. Juli 2014 bzw. 5. August 2014 stellte das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) die Versicherte wegen erstmaligen bzw. zweitmaligen Terminversäumnisses für fünf bzw. neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 52-54 bzw. 56-58). B. Am 15. August 2014 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Entscheide vom 22. Juli 2014 und 5. August 2014 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 4 f.). Sie beantragte die Aufhebung der beiden Entscheide und die Ausrichtung ungekürzter Taggelder. Weiter sei ihr ein Alphabetisierungskurs zu vermitteln, damit sie Lesen und Schreiben lernen könne. Sodann sei sie künftig über Termine für Beratungsgespräche telefonisch zu orien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 3 tieren. Zur Begründung führte sie aus, sie habe beim Anmeldungsgespräch die RAV-Beraterin darauf hingewiesen, dass sie Analphabetin sei. Es sei vereinbart worden, dass ihrem Bruder die Termine für Beratungsgespräche telefonisch mitgeteilt würden. Nachdem es zu einem Wechsel der zuständigen RAV-Beraterin gekommen sei, habe diese sich dahingehend geäussert, dass sie die Termine für die Beratungsgespräche schriftlich und nicht telefonisch mitteilen werde. Sie - die Versicherte - müsse sich selber zu Recht finden. Von ihrer Familie wohne aber niemand an ihrem Wohnort und es sei ihr nicht zumutbar, sich die Post von einem Unbekannten vorlesen zu lassen. Zwischenzeitlich hatte die Versicherte auch das für den 22. Juli 2014 angesetzte Beratungsgespräch (act. IIA 50) versäumt und die Gelegenheit, sich zu äussern, nicht wahrgenommen (act. IIA 55), weshalb sie vom beco am 15. August 2014 wegen drittmaligen Terminversäumnisses für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (act. IIA 62-64). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 12. September 2014 ebenfalls Einsprache (act. II 11) und wiederholte die in der Einsprache vom 5. August 2014 (act. II 4 f.) gestellten Anträge. Die beiden Einsprachen vom 5. August 2014 (act. II 4 f.) und 12. September 2014 (act. II 11) hiess das beco mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 (act. II 14-16) teilweise gut und reduzierte die insgesamt verfügten 26 (5 + 9 +12) Einstelltage auf 14 Einstelltage. Die Versicherte sei den Gesprächsterminen ohne gesetzlich entschuldbaren Grund ferngeblieben, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge habe. Eine Reduktion der Einstelltage sei jedoch gerechtfertigt, weil von einem einheitlichen Willensentschluss ausgegangen werden könne und das Verschulden deshalb gesamthaft zu würdigen sei. D.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 4 Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 erhob die Versicherte am 29. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung ungekürzter Arbeitslosentaggelder. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2015 machte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit, sich bis am 16. März 2015 zu äussern bzw. die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 5 solvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Bei einer Einstelldauer zwischen vierzehn und 26 Tagen (act. II 14- 16) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 6 3.1 Es ist erstellt und auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin zu den Beratungsgesprächen vom 26. Juni, 11. Juli und 22. Juli 2014 nicht erschienen ist (vgl. act. IIA 52-54, 56-58 und 62-64). 3.2 Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen besteht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, als Analphabetin habe sie die Einladungen zu diesen Gesprächen nicht verstanden und habe an ihrem Wohnort auch niemanden, den sie bitten könnte, ihr die Briefe vorzulesen. Sie habe zudem darum gebeten, dass die Termine ihrem Bruder telefonisch mitgeteilt werden. 3.2.1 Die Versicherten, welche Arbeitslosenentschädigung beziehen wollen, sind verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen teilzunehmen (E. 2.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung (Art. 6 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) haben sich die Versicherten selber in der Weise zu organisieren, dass sie die entsprechenden Termine einhalten können, ohne dass der Ablauf in der Verwaltungsbehörde gestört wird und ein höherer Aufwand anfällt, wie dies bei telefonischen Aufgeboten der Fall wäre. 3.2.2 Dies ist der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumutbar: Sie hätte einerseits ihren Bruder als Vertreter angeben können, so dass ihre Post in der Folge ihm zugestellt worden wäre. Andererseits hätte sie das RAV anrufen oder persönlich vorbeigehen und sich den Inhalt des Schreibens mitteilen lassen können, denn ihr musste aufgrund des Logos auf dem Briefpapier bewusst gewesen sein, dass es sich um ein Schreiben des RAV handelte. Dies umso mehr als zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Gespräch eine gewissen Zeitspanne liegt und sie um die anstehenden Termine wusste, war ihr doch mündlich mitgeteilt worden, dass sie postalisch zu den Beratungsgesprächen eingeladen werden wird (act. IIA 21). Anders als in der Beschwerde geltend gemacht, hätte sie nicht fremde Leute fragen müssen. Damit liegt kein entschuldbarer Grund für die Terminversäumnisse vor und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 7 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vierzehn Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel des Art. 49 (aArt. 68) des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wiederholt verfügt werden. Beim Zusammentreffen verschiedenartiger Einstellungsgründe wie auch beim Zusammentreffen mehrerer Einstellungsgründe derselben Art hat für jeden Tatbestand eine gesonderte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen. Beruht das Zusammentreffen mehrerer Einstellungsgründe auf einem einheitlichen Willensentschluss, so ist eine Einstellung zu verfügen und das Verschulden gesamthaft zu würdigen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. September 2008, 8C_306/2008, E. 3.2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2434 f. N. 854). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin innerhalb von vier Monaten (Einladung zum Beratungsgespräch vom 11. April 2014 [act. IIA 19], vom 26. Juni 2014 [act. IIA 36] und vom 15. Juli 2014 [act. IIA 50]) mehrere und an verschiedenen Tagen erhaltene Schreiben des RAV ignoriert und damit jedes Mal von Neuem entschieden, nicht am jeweiligen Gespräch teilzunehmen resp. überhaupt nicht auf die Briefe zu reagieren; daran ändert nichts, dass es jeweils um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 8 den gleichen, neu angesetzten Termin ging. Aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs besteht kein einheitlicher Willensentschluss, so dass es entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 (act. II 14- 16) bei den einzeln verfügten fünf, neun und zwölf Einstelltagen bleibt (Verfügungen vom 22. Juli 2014 [act. IIA 52-54], 5. August 2014 [act. IIA 56-58] und 15. August 2014 [act. IIA 62-64]). 4.3 Damit wird die Beschwerdeführerin schlechter gestellt, als vor der gerichtlichen Beurteilung. Auf einen solchen Ausgang des Verfahrens wurde sie ausdrücklich hingewiesen, womit keine unzulässige Schlechterstellung vorliegt. Vom gewährten Recht auf Rückzug der Beschwerde hat sie keinen Gebrauch gemacht. 4.4 Aufgrund des Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden. In Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 1. Oktober 2014 (act. II 14-16) wird die Einstelldauer von 14 auf 26 Tage erhöht. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, ALV/14/1035, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 1. Oktober 2014 wird insofern abgeändert, als die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 26 Tage festgesetzt wird. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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