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Bern Verwaltungsgericht 06.02.2015 200 2014 1019

February 6, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,813 words·~9 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014

Full text

200 14 1019 EL KNB/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Februar 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch ihren Ehemann B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2015, EL/14/1019, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1935 geborene B.________ (nachfolgend: Ehemann) meldete sich Ende November 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente an, dies nachdem seine ebenfalls 1935 geborene Ehefrau A.________ (nachfolgend: Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin) am TT.MMMM.2011 als Folge eines Hirninfarkts in ein Pflegeheim eingetreten war (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach Vornahme diverser Abklärungen (AB 2 ff.) verfügte die AKB mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 3. Februar 2012 die Zusprache von EL an die Ehefrau ab 1. November 2011 (AB 52) und die Abweisung des Leistungsgesuchs gegenüber dem Ehemann (aufgrund eines Einnahmenüberschusses; AB 55). Dabei rechnete sie den Ehegatten einen gemeinsamen Vermögensertrag von Fr. 84.-- und gemeinsame Hypothekarschulden von Fr. 15'000.-- je hälftig an (AB 50 f., 53 f.; vgl. auch AB 64 f., 84 ff.). Unberücksichtigt blieb die von den Ehegatten schon Jahre zuvor erhöhte Hypothek zur Finanzierung eines Darlehens an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn im (seinerzeitigen) Betrag von Fr. 120'000.--, da die Darlehensnehmer für sämtliche Kosten hierfür (nebst Amortisationszahlungen und allfälligen Spesen insbesondere die von der Bank für die [Rest-]Schuld effektiv verrechneten Zinsen) aufkommen würden (AB 10 f., 55/1). B. Mit Verfügungen vom 19. September 2014 setzte die AKB nunmehr unter Berücksichtigung der infolge Gewährung des Darlehens (noch um Fr. 110'000.--) erhöhten Hypothek und der hierfür von den Darlehensnehmern geleisteten Zinsen von total Fr. 2'200.-- (vgl. AB 117 ff.) den EL- Anspruch der Ehefrau ab Oktober 2014 neu fest (AB 113 f.) und verneinte weiterhin einen Anspruch des Ehemannes (AB 115 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2015, EL/14/1019, Seite 3 Mit Einsprache vom 1. Oktober 2014 (AB 127) gegen die die Ehefrau betreffende Verfügung (AB 114) beanstandeten die Ehegatten (unter anderem) die Mitberücksichtigung der durch die Tochter und den Schwiegersohn geleisteten Zinsen von aktuell Fr. 2'200.--/Jahr (vgl. AB 117 ff.) bei der EL-Berechnung (vgl. AB 113, 115). Dies begründeten sie damit, dieser Betrag sei "ertragsneutral" der Bank (als Hypothekarzins) weitergeleitet worden. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 (AB 128) wies die AKB die Einsprache ab. C. Hiergegen erhob der Ehemann mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die (hälftigen) Darlehenszinsen von Fr. 1'100.-- seien bei der Ehefrau nicht als Zinsen auf Sparguthaben anzurechnen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe die Hypothek auf seiner Eigentumswohnung zwecks Gewährung des Darlehens erhöht. Die vereinnahmten Darlehenszinsen seien ertragsneutral als Hypothekarzinsen der Bank weitergeleitet worden. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 legte die Beschwerdegegnerin dar, aufgrund des Heimaufenthalts der Ehefrau habe eine gesonderte Berechnung der EL erfolgen müssen, in deren Rahmen die Erträge aus dem Vermögen hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen gewesen seien. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2015, EL/14/1019, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. 1.1.2 Vorliegend hat der Ehemann im Rahmen der (allein) von ihm erhobenen Beschwerde die Berechnung der EL seiner Ehefrau gerügt. Da er auch aus eigenem Recht hätte Beschwerde führen können – und damit auf die Beschwerde ohnehin einzutreten ist – wurde keine zusätzliche Prozessvollmacht einverlangt. Vorliegend ist die Ehefrau als Beschwerdeführerin zu betrachten, ihrerseits vertreten durch den Ehemann. Diese ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). 1.1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der auf der Verfügung vom 19. September 2014 betreffend die Ehefrau (AB 114) basierende Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014 (AB 128). Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob ihr in der EL-Berechnung die Darlehenszinsen aus dem der Tochter und dem Schwiegersohn gewährten Darlehen im hälftigen Betrag von (aktuell) Fr. 1'100.-- anzurechnen sind. Es besteht kein Anlass, die übrigen (unbestrittenen) Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung des hälftigen jährlichen Darlehenszinses von Fr. 1'100.-- bei den Einnahmen streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2015, EL/14/1019, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche EL für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt (Art. 9 Abs. 3 ELG). 2.2.1 Auf der Einnahmenseite ausgenommen von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ist u.a. der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft (Art. 9 Abs. 3 ELG i.V.m. Art. 1b Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]); dieser wird demjenigen Ehegatten zugerechnet, den dieser betrifft (Art. 1b Abs. 5 ELV). 2.2.2 Betrifft eine anerkannte Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet; andernfalls wird sie demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betrifft (Art. 1c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2015, EL/14/1019, Seite 6 tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsausgaben für Alleinstehende berücksichtigt (Art. 1c Abs. 2 ELV). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht nicht die gesonderte Berechnung der EL für jeden Ehegatten. Da sie in einem Heim lebt, sind die Voraussetzungen für eine gesonderte Berechnung von Gesetzes wegen erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Folglich sind die anrechenbaren Einnahmen hälftig zu teilen (vgl. E. 2.2 hiervor). Mangels Vorliegens eines entsprechenden Ausnahmetatbestandes (vgl. E. 2.2.1 hiervor und Art. 1b Abs. 4 f. ELV) gilt dies insbesondere auch für die Zinsen aus dem der Tochter und dem Schwiegersohn gewährten Darlehen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Darlehensgeber und damit zinsberechtigt sind dem entsprechenden Vertrag zufolge die Beschwerdeführerin und deren Ehemann (AB 10 und 117 ff.: "[…] stellen wir Rechnung für den aufgelaufenen Zins […] auf dem von uns gewährten Darlehen […]" [Hervorhebung durch das Gericht]; AB 11: Eltern bzw. Schwiegereltern [= Beschwerdeführerin und Ehemann] als [Zins-]Gläubiger). Nichts daran zu ändern vermag selbst das Vorbringen des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach er die Hypothek auf seiner Eigentumswohnung zur Gewährung des Darlehens an die Tochter und den Schwiegersohn erhöht habe, denn die anrechenbaren Einnahmen sind nach dem unter E. 2.2 hiervor Ausgeführten ohnehin zusammenzurechnen und alsdann hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen. Die Höhe der anrechenbaren Darlehenszinsen sind aktenmässig erstellt (AB 117 ff.) und somit zu Recht auch nicht in Frage gestellt. 3.3 Ob die Tochter und der Schwiegersohn durch die Gewährung des Darlehens vermeiden konnten, ihr Pensionskassenguthaben zur Finanzierung von Wohneigentum anzugreifen, ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin und deren Ehemann aus EL-rechtlicher Sicht unbeachtlich. EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2015, EL/14/1019, Seite 7 rechtlich von Relevanz wären zwar geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge nach Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG, nicht aber familiäre Gefälligkeitshandlungen. Für die Berechnung der EL ist es unerheblich, ob ein Vermögensbestandteil gewinnbringend ist, ist dies doch auch gemäss dem Gesetzgeber keine Voraussetzung, um einen Vermögenswert als Einnahme zu berücksichtigen (vgl. Art. 11 ELG). 3.4 So wie auf der Einnahmenseite der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten eigenen Liegenschaft (allein) diesem anzurechnen ist (vgl. E. 2.2.1 hiervor), sind andererseits auch (allein) diesem die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Ausgaben zuzurechnen (vgl. E. 2.2.2 hiervor und Rz. 3142.09 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2014; abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Zu Recht sind deshalb in der Berechnung des Ehemannes unter den Ausgaben die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen enthalten (vgl. AB 115/1) und bei der Berechnung der Beschwerdeführerin die Heimkosten (vgl. AB 113/1). 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Zinsen aus dem der Tochter und dem Schwiegersohn gewährten Darlehen zu Recht zur Hälfte der Beschwerdeführerin als Einnahmen angerechnet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2015, EL/14/1019, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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