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Bern Verwaltungsgericht 22.01.2015 200 2014 1008

January 22, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,460 words·~12 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 30. September 2014

Full text

200 14 1008 ALV FUR/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. Januar 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, ALV/14/1008, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab März 2010 zu 100 % und ab Februar 2014 zu 80 % für die B.________ tätig (Dossier der Arbeitslosenkasse, act. IIB 12 ff., 20 f.). Die Stelle wurde am 31. März 2014 per 30. Juni 2014 gekündigt (act. IIB 14, 22; vgl. auch act. IIB 17). Die Versicherte meldete sich am 30. Juni 2014 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland, act. IIA 3 f.) und stellte ab dem 1. Juli 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 10). Am 7. Juli 2014 forderte das RAV die Versicherte innert Frist bis 21. Juli 2014 zur Stellungnahme und/oder zum Nachreichen von Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf (act. IIA 7). Am 29. Juli 2014 verfügte das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), zehn Einstelltage wegen fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung (act. IIA 16). Hiergegen erhob die Versicherte am 30. Juli 2014 Einsprache und reichte einen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ein (act. IIA 27 ff.). Am 1. September 2014 ergänzte sie die Einsprache (act. IIA 58 f.). Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2014 wies das beco die Einsprache ab und bestätigte die Einstellung von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen (act. IIA 65 ff.). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. der verfügten zehn Einstelltage. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2014 beantragte das beco die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, ALV/14/1008, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom 30. September 2014 (act. IIA 65 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen für zehn Tage eingestellt wurde. 1.3 Bei einer Einstellung von zehn Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, ALV/14/1008, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, ALV/14/1008, Seite 5 darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist das Recht zuzubilligen, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 528). 2.4 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 3. 3.1 Es ist erstellt, dass die Kündigung der Arbeitsstelle am 31. März 2014 per 30. Juni 2014 erfolgte (act. IIB 14, 17, 22). Wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt (Beschwerdeantwort S. 3) hat die Beschwerdeführerin deshalb ab diesem Zeitpunkt mit der Arbeitslosigkeit rechnen müssen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den relevanten Zeitpunkt, ab welchem sich die Beschwerdeführerin intensiv um eine neue Arbeit hätte bemühen müssen, auf den 1. April 2014 festlegte (Dossier Rechtsdienst, act. II 22). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe den Nachweis der getätigten Bewerbungen beim Erstgespräch am 7. Juli 2014 dabeigehabt und diesen dem RAV-Berater vorgelegt. Zusätzlich habe sie am 15. Juli 2014 die Bewerbungen für Juli 2014 eingereicht und nachgefragt, ob noch Unterlagen fehlten. Da sie keine Antwort erhalten habe, sei sie davon ausgegangen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, ALV/14/1008, Seite 6 dass sie alles eingereicht habe, was verlangt worden sei. Der Beschwerdegegner hält dagegen, es sei vom RAV-Berater noch während des Erstgesprächs am 7. Juli 2014 im System festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis vorgelegt habe und es sei ihr eine entsprechende Mahnung ausgehändigt worden. Es sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während des Erstgesprächs am 7. Juli 2014 einen entsprechenden Nachweis über die von ihr bereits gemachten Bemühungen vorgelegt habe. Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2014 mitgeteilt wurde, welche Unterlagen sie anlässlich des Erstgesprächs beizubringen habe (act. IIA 2). Per E-Mail vom 3. Juli 2014 reichte sie ein Beispiel eines Bewerbungsschreibens ein und teilte mit, „den Rest werde sie am Montag mitnehmen“ (act. IIA 53 ff.). In der Vereinbarung, erstellt anlässlich des Erstgesprächs beim RAV-Berater am 7. Juli 2014, wurde u.a. festgehalten, betreffend Nachweis der Bemühungen vor der Anmeldung sei eine Mahnung auf den 21. Juli 2014 ausgestellt worden, es sei das Mahnwesen erklärt worden. Die Vereinbarung wurde auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet (act. IIA 11 ff.). Gleichentags wurde sie zur Stellungnahme aufgefordert und/oder zum Nachreichen von Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mit Frist bis 21. Juli 2014. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass nach dieser Frist eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Weiter wurde angedroht, dass eine Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könne (act. IIA 7). Am 15. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin per E-Mail die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2014 ein und erkundigte sich, ob sie noch etwas nachreichen müsse (act. IIA 23 f.). Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 stellte das beco die Beschwerdeführerin wegen fehlenden Arbeitsbemühungen zu zehn Tagen ein (act. IIA 16). Es ist unklar, ob es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Arbeitsbemühungen vor Juli 2014 dem RAV-Berater am 7. Juli 2014 gezeigt, wobei dieser „gemeint“ habe – nachdem sie die Unterlagen habe abgeben wollen –, dass es für ihn in Ordnung sei (vgl. act. IIA 29), um eine reine Schutzbehauptung handelt oder nicht. Für ihre Darstellung des Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, ALV/14/1008, Seite 7 laufs spricht der vom 7. Juli 2014 datierte handschriftliche Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (act. IIA 48 f.). Dagegen spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs am 7. Juli 2014 eine Mahnung ausgehändigt wurde (act. IIA 7; vgl. auch Vereinbarung: act. IIA 12). Es liegt auch ein Vermerk des RAV-Beraters vom 7. Juli 2014 betreffend Kontrollperiode Juni 2014 vor, wonach Bewerbungen fehlten (act. II 24 f.), was im Übrigen korrekt ist, da auch im Rahmen der Einsprache keine Bewerbungen für den Monat Juni 2014 nachgewiesen wurden (act. IIA 28; vgl. auch act. IIA 49). Überzeugend ist der Einwand des Beschwerdegegners, es werde beim Erstgespräch nicht beispielhaft eine Mahnung erstellt, um das Mahnwesen zu erläutern (vgl. auch act. IIA 82). Nachvollziehbar ist auch, dass eine Mahnung erstellt wird, wenn kein Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vorgelegt wurde. Korrekt ist zudem, dass Einstelltage nur nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt werden. Nachgewiesen ist, dass per E-Mail vom 3. Juli 2014 ein Bewerbungsschreiben vom 5. Mai 2014 eingereicht wurde (act. IIA 54). Es ist weiter erstellt, dass die Beschwerdeführerin innert Frist bis 21. Juli 2014 keinen weiteren Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen einreichte. Aus ihrer Nachfrage per E-Mail vom 15. Juli 2014, ob sie weitere Unterlagen einreichen müsse, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn mit der Mahnung vom 7. Juli 2014 wurde sie bereits ausdrücklich zur Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung aufgefordert. Selbst wenn der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen anlässlich des Erstgesprächs vom 7. Juli 2014 beigebracht, gefolgt wird, ändert sich nichts am Ergebnis, dass im massgebendem Zeitraum von April bis Ende Juni 2014 (quantitativ) ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen vorliegen. Denn gemäss dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom 7. Juli 2014 hat sich die Beschwerdeführerin von April bis Ende Juni 2014 fünfmal auf konkrete Stellen beworben (act. IIA 49; vgl. auch Beilage zur Einsprache: act. IIA 28 [Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung vom 1. Juli 2014, datiert auf den 30. Juli 2014]). Für April 2014 ist eine Bewerbung nachgewiesen. Im Mai 2014 bewarb sich die Beschwerdeführerin auf vier Stellen und für Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, ALV/14/1008, Seite 8 2014 sind keine Bewerbungen nachgewiesen. Insgesamt ist die Quantität somit ungenügend. Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Vereinbarung vom 7. Juli 2014 ableiten, wonach sie mindestens vier Arbeitsbemühungen mit Schwerpunkt auf die Qualität, über den gesamten Monat verteilt, auf offene Stellen zu erbringen hat (act. IIA 11). Diese Quantität ist lediglich für Mai 2014 nachgewiesen, allerdings datieren die Bewerbungen alle vom 5. Mai 2014 (act. IIA 28). 3.2 Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im massgebenden Zeitraum von April bis Ende Juni 2014 eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, ALV/14/1008, Seite 9 4.2 Der Beschwerdegegner hat eine Einstellung von zehn Tagen verfügt, was einer Sanktion im mittleren Bereich bei einem leichten Verschulden entspricht (vgl. E. 4.1 hiervor). Die zehn Einstelltage entsprechen dem mittleren Bereich im Einstellraster für KAST/RAV bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (ab dreimonatiger Kündigungsfrist 9 bis 12 Einstelltage: AVIG-Praxis ALE/D72-D72 [www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben/]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das Mass der Einstellung nicht zu beanstanden, d.h. es bestehen keine Gründe, um einen Eingriff in das Ermessen des Beschwerdegegners vorzunehmen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, ALV/14/1008, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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