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Bern Verwaltungsgericht 27.02.2014 200 2013 997

February 27, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,590 words·~18 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2013

Full text

200 13 997 UV STC/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Februar 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/997, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ hatte sich am 1. November 2011 bei Verrichtung seiner beruflichen Tätigkeit eine Fraktur des Unterschenkels rechts zugezogen, als er von der Schaufel eines Kleinbaggers am Schienbein getroffen wurde. Das erstbehandelnde D.________ versorgte die Verletzung am Unfalltag operativ (offene Reposition und Osteosythese mittels einer distalen Tibiaplatte lang sowie separater Zugschraube tibial, Belassen der Fibulafraktur; Akten der SUVA [act. II] 20). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der er über seiner Arbeitgeberin, die E.________, obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, und der dieses Ereignis mittels Schadenmeldung UVG am 2. November 2011 (act. II 1) gemeldet worden war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (act. II 4). B. Am 10. April 2012 konnte der Versicherte seine bisherige Tätigkeit wiederum zu 50% aufnehmen, es wurde eine Steigerung auf 100% nach zwei bis drei Wochen vorgesehen (act. II 46). Anlässlich der Halbjahreskontrolle vom 11. Mai 2012 klagte der Versicherte dann über Beschwerden im Mittelund Rückfuss; eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75% ab 21. Mai 2012 sei gemäss ärztlicher Einschätzung möglich (act. II 50). Die genannten Beschwerden wurden bei weiteren Verlaufskontrollen bestätigt (act. II 65, 73, 89, 99). Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Februar 2013 beurteilte Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, die für die geklagten Beschwerden am Rückfuss verantwortliche osteochondrale Läsion der medialen Talusrolle rechts sowie die mässige OSG-Arthrose als unfallfremde Diagnose. Die Veränderung am Talus sei degenerativen Ursprungs und vorbestehend; beim Unfall vom 1. November 2011 sei es im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/997, Seite 3 Bereich des Talus zu keiner unfallbedingten strukturellen Veränderung gekommen (act. II 101 S. 5). Gestützt auf die medizinischen Unterlagen erachtete die SUVA die gemeldeten Sprunggelenksbeschwerden als nicht sicher wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis vom 1. November 2011, weshalb sie ihre Leistungspflicht hierfür mit Verfügung vom 7. Februar 2013 ablehnte und in Aussicht stellte, dass sie den Fall per 15. Februar 2013 abschliessen werde (act. II 105) Die hiergegen erhobene Einsprache vom 22. Februar 2013 (act. II 112) wies die SUVA nach nochmaliger Stellungnahme seitens der Kreisärztin (act. II 116) mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 ab (act. II 119). C. Mit Beschwerde vom 11. November 2013 liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B.________, die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung einer 30%-Rente und die Übernahme aller weiteren künftigen Gesundheitskosten, die im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen entstünden, beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin widerspreche der – mit den Aussagen des Versicherten in Einklang stehenden – Einschätzung der behandelnden Ärzte, welche die fraglichen Beschwerden – auch wenn ein Vorzustand bestanden habe – als durch das Unfallereignis mitverursacht bzw. aktiviert oder verschlechtert erachteten. Ferner wurde beantragt, die vorsorglich entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Taggeldleistungen bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde weiterhin zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2013 beantragt die SUVA die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/997, Seite 4 Am 17. und am 31. Januar 2014 liess die Vertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht Berichte des Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, spez. Angiologie (Beschwerdebeilage [act. I] 5 ) sowie des Spitals H.________ zukommen (act. I 6). Die Eingaben samt Beilagen wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Februar 2014). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der auf der Verfügung vom 7. Februar 2013 basierende Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2013. Streitig und zu prüfen ist die Leistungseinstellung der SUVA hinsichtlich der am Sprunggelenk bzw. Rückfuss geltend gemachten Beschwerden per 15. Februar 2013.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/997, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/997, Seite 6 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc" nicht massgebend, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). 2.3 Um den Leistungsanspruch des Versicherten bzw. die Leistungspflicht des betreffenden Sozialversicherungsträgers beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/997, Seite 7 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen. 3.1.1 Im Operationsbericht der Orthopädischen Klinik I.________ vom 4. November 2011 wurde als Diagnose eine 2° offene distale Unterschenkelfraktur rechts (AO-Klassifikation Typ A3) angegeben. Die operative Versorgung erfolgte durch eine offene Reposition und Osteosynthese mittels distaler Tibiaplatte lang sowie separater Zugschraube tibial; die Fibulafraktur wurde belassen (act. II 20). 3.1.2 Die im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 16. Dezember 2011 angefertigten Aufnahmen zeigten eine korrekte Lage der Platte sowie einen zunehmenden Durchbau tibia- und auch fibulaseitig. Der Patient gehe an zwei Stöcken unter Teilbelastung mit 15 bis 20 kg. Es bedürfe noch der Wundkontrolle (act. II 29). 3.1.3 Nach weiteren Verlaufskontrollen, bei denen reizlose Wundverhältnisse, eine gute Stellung der Fragmente und der Platte ohne Lockerungszeichen, Durchbau der Tibiafraktur bei noch etwas Unruhezone an der Fi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/997, Seite 8 bula mit jedoch bereits deutlicher Kallusbildung festgestellt, anderseits aber eine gewisse punktförmige Osteopenie vor allem am Talusdom aufgefallen waren (act. II 42 und 50 oben), berichtete Dr. med. J.________, FMH Orthopädische Chirurgie, anlässlich der Halbjahreskontrolle vom 11. Mai 2012 über vom Patienten angegebene Beschwerden im Mittel- und Rückfuss bei guter OSG- und USG-Beweglichkeit. Die Aufnahmen zeigten eine konsolidierte Fraktur tibia- und fibulaseitig sowie in situ liegendes Metall und schöne Gelenksverhältnisse am oberen und unteren Sprunggelenk. Es wurde eine Steigerung der seit 10. April 2012 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50% auf 75% ab 21. Mai 2012 vorgesehen (act. II 50, 57). 3.1.4 Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 10. Juli 2012 wurde über in letzter Zeit zunehmende Schmerzen sowie eine Schwellung am Rückfuss medial berichtet; das Gangbild zeige ein minimes Schonhinken rechts, der Rückfuss valgus rechts sei etwas akzentuiert, der Einbein-Zehenspitzenstand rechts sei nicht möglich und es bestehe eine Druckdolenz über dem Verlauf der Tibialis posterior Sehne mit Schwellung (act. II 65 unten). 3.1.5 Infolge der am 23. August 2012 nach wie vor geklagten retromalleolären medialen Beschwerden wurden Röntgen- und MR- Untersuchungen veranlasst; diese ergaben konventionell radiologisch eine verheilte distale Unterschenkelfraktur, Metall in situ ohne Lockerungszeichen sowie ein wenig auffälliges oberes und unteres Sprunggelenk mit Unregelmässigkeiten am Talus-Dom medialseitig. Im MR OSG rechts konnte eine grosse osteochondrale Läsion der medialem Talusrolle mit nicht disloziertem zentralen Dissekat sowie dorsal davon 1 cm grosse Zystenbildung nachgewiesen werden. Eine kleine Zyste fand sich auch im ventralen Calcaneus. Vom Fussspezialisten Dr. med. K.________ wurde eine arthroskopische Revision des Talus von dorsal mit Ausräumen der Zysten und Shaving von instabilen Knorpelanteilen empfohlen (act. II 73, 77 – 79). Zur operativen Revision konnte sich der Patient – trotz weiterhin bestehenden Beschwerden des OSG – anlässlich der Verlaufskontrolle vom 6. November 2012 noch nicht entschliessen (act. II 89). 3.1.6 Die Kreisärztin Dr. med. F.________ hielt in ihrem Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2013 als unfallbedingte Diagnose einen Status nach zweitgradig offener Unterschenkelfraktur rechts nach Direktkontusion am 1.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/997, Seite 9 November 2011 und als unfallfremde Diagnose eine osteochondrale Läsion der medialen Talusrolle, mässige OSG-Arthrose fest. Der Patient sei mit dem Verlauf des Unterschenkels sehr zufrieden, das Metall spüre er nicht. Schmerzen verspüre er im OSG und USG beim Gehen auf unebenem Boden sowie Tragen von schweren Lasten bei der Arbeit. Diese Beschwerden kämen – wie dies auch die Dres. med. J.________ und K.________ beurteilten – von der osteochondrale Läsion am Talus rechts. Die Läsion sei bereits im Unfallbild zu sehen mit Sklerosesaum. Unfallmechanismus und Röntgenbilder sprächen klar für eine Direktkontusion und eine extraartikuläre distale Unterschenkelfraktur. Daraus ergebe sich, dass die Veränderung am Talus degenerativen Ursprungs und vorbestehend sei; beim Unfall vom 1. November 2011 sei es im Bereich des Talus zu keiner unfallbedingten strukturellen Veränderung gekommen. Rein auf den Unterschenkel bezogen sei die 100%ige Arbeitstätigkeit als Schaler wieder zumutbar; ein unfallbedingter Integritätsschaden bestehe nicht (act. II 101). Im Rahmen des Einspracheverfahrens führte die Kreisärztin aus, bereits im Zusammenhang mit einem der SUVA gemeldeten früheren Unfallereignis sei auf dem damals vorlegten Röntgenbild vom 19. Februar 2010 die osteochondrale Läsion am Talus medial gut sichtbar gewesen. Eine solche Veränderung sei in den allermeisten Fällen degenerativ bedingt, könne indessen selten auch nach mehreren Monaten nach einem relevanten Trauma auftreten. Das Röntgenbild des OSG sei zwei Tage nach dem seinerzeitigen Bagatellunfall angefertigt worden und könne somit nicht auf den Unfall vom 17. Februar 2010 zurückgeführt werden. Die osteochondrale Läsion der medialen Talusrolle rechts bleibe deshalb unfallfremd (act. II 116 S. 4 f.). 3.2 Nach den medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass im Bereiche des Sprunggelenks ein Vorzustand gegeben war, welcher bereits – wie die Kreisärztin Dr. med. F.________ in ihren Berichten ausführt – auf den im Zuge des im Februar 2010 beim Fussballspielen erlittenen Unfalls angefertigten Röntgenaufnahmen gut sichtbar gewesen sei. Sie äusserte sich indessen nicht dazu, wie sich die vorbestehenden Befunde auswirken bzw. ob die geklagten Beschwerden ohne weiteres darauf zurückgeführt werden könnten. Auch Dr. med. J.________ geht – wie in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt wird – von einem zweifellos gegebenen Vorzustand aus (vgl. Protokoll betreffend Verlaufskontrolle vom 4. März 2013;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/997, Seite 10 act. II 4). Er begründet aber nicht näher, inwiefern es diesbezüglich durch den Unfall zu der angegebenen richtungsgebenden Verschlechterung gekommen sein soll und ob sich die mehrere Monate nach dem Ereignis vom 1. November 2011 aufgetretenen Beschwerden im Bereich des Sprunggelenks durch diesen Vorzustand erklären lassen. Aus dem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seitens des Beschwerdeführers eingereichten medizinischen Bericht von Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, spez. Angiologie, vom 8. Januar 2014 (act. I 5) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine reduzierte arterielle Versorgung des rechten Fusses und der Zehen bei bis zum distalen Unterschenkel nachweisbarer A. tibialis anterior, posterior und A. fibularis (distale Steneosen oder Verschlüsse anzunehmen) festgestellt wurde. Eine vermutete venöse Ursache konnte infolge unauffälliger Befunde ausgeschlossen werden. Das Spital H.________ (act. I 6) bestätigte die Diagnose des Dr. med. G.________ anlässlich einer Beinangiographie vom 22. Januar 2014 und berichtete über einen Verschluss der Arteria tibialis anterior unmittelbar unterhalb des Fibulaköpfchens; die Mittel- und Rückfussversorgung erfolge ausschliesslich über die Kollateralen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die beiden Gefässe (Arteria fibularis und Arteria tibialis posterior) bei Status nach Plattenosteosynthese partiell von Osteosynthesematerial überlagert seien. Auszugehen ist davon, dass die vorgenannten angiologischen Untersuchungen veranlasst worden sind, um die Ursachen der Schmerzen im Bereich des rechten Unterschenkels, OSG und Fusses zu ermitteln. Klare Aussagen hierzu lassen sich den Berichten indessen nicht entnehmen. Dr. med. G.________ diagnostizierte zwar eine reduzierte arterielle Versorgung des rechten Fusses und der Zehen – was erfahrungsgemäss Beschwerden auslösen kann –, hielt dann aber fest, dass die vor allem im Bereich des rechten OSG lokalisierten Schmerzen nicht zirkulatorischer Folge seien, sondern anamnestisch seit dem 2. Unfall bestünden und damit mindestens ein zeitlicher, wahrscheinlich auch ursächlicher Zusammen mit diesem bestehe. Auch das Spital H.________ äussert sich nicht zu den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/997, Seite 11 Auswirkungen der festgestellten partiellen Überlagerung der betroffenen Arterien durch das Osteosynthesematerial. Schliesslich vermag auch nicht zu überzeugen – worauf auch im Bericht des Dr. med. L.________ vom 15. Februar 2013 (act. II 110) hingewiesen wird –, wenn die Kreisärztin Dr. med. F.________ – ohne nähere Begründung – ausführt, es sei beim Unfall vom 1. November 2011 im Bereich des Talus zu keiner unfallbedingten strukturellen Läsion gekommen, zumal die Verletzung doch nicht unerheblich war und auch angrenzende Bereiche traumatisiert worden sein könnten. Hinzu kommt, dass die Kreisärztin als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht über den für die sich vorliegend stellende Frage nötigen Facharzttitel verfügt. Angesichts dieser Beweislage (vgl. hierzu BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469) kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die zur Diskussion stehenden Beschwerden auf – unfallfremde – degenerative Veränderungen oder auf eine Minderdurchblutung des rechten Unterschenkels zurückzuführen sind. Namentlich fragt sich, ob die Minderdurchblutung mit dem Unfall vom 1. November 2011 in Zusammenhang stehen könnte, nachdem allenfalls der Durchgang von Gefässen durch das Osteosynthesematerial beeinträchtigt ist. 3.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass in medizinischer Hinsicht Abklärungsbedarf besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb in Gutheissung der gegen ihn erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Akten sind zur Durchführung weiterer Abklärungen sowie anschliessender Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt der Antrag auf Wiederherstellung der vorsorglich entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 4.2 Weil die Behörde befugt ist, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde selbst dann zu entziehen, wenn die Verfügung auf eine Geldleis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/997, Seite 12 tung (Beitragszahlung) gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden. In diesen hat das Gericht nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung. Die Verwaltung hat ein erhebliches Interesse daran, Rückerstattungsforderungen zu vermeiden. Demgegenüber vermag die Beschwerde führende Person ein eigenes Interesse nur im Zusammenhang mit der fehlenden Verzinsung einer allfälligen Nachzahlung sowie der Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, geltend zu machen. Die Interessen der versicherten Person wiegen gegenüber dem Interesse der Verwaltung jedenfalls so lange nicht eindeutig schwerer, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Hauptprozess obsiegen werde (BGE 105 V 266 E. 2 und E. 3 S. 269; AHI 2000 S. 185 E. 5; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 54 E. 4). 4.3 Wird der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente oder eine Hilflosenentschädigung revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen, so dauert dieser Entzug bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung – auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1). Die zitierte Rechtsprechung ist auch auf Verfügungen über die Einstellung von UVG-Leistungen anwendbar (SVR 2008 UV Nr. 27 S. 105 E. 6.3). 4.4 Da der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers weiterer Abklärung bedarf, dieser keine Gründe im hiervor genannten Sinn geltend macht und weil der Verwaltung beim Entzug der aufschiebenden Wirkung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/997, Seite 13 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 23. Dezember 2013 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.— (12 x Fr. 250.—) zuzüglich Auslagen von Fr. 44.20 und MWSt von Fr. 243.55, somit auf total Fr. 3'287.75, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'287.75 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, UV/13/997, Seite 14 - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Gesundheit Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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