200 13 995 AHV MAW/REL/ALB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, AHV/13/995, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ GmbH war seit 2007 als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (vgl. Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013). Am 8. Februar 2011 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 31. März 2011 mangels Aktiven wieder eingestellt. Am 11. Juli 2011 wurde die Firma von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Antwortbeilage der AKB [AB] 1). Mit Verfügung vom 29. August 2012 (AB 6) forderte die AKB vom ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, A.________ (Beschwerdeführer), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5‘839.70 für in den Jahren 2009 und 2010 entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen, Betreibungskosten und Verlustscheinkosten). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. September 2012 (AB 3) wies die AKB mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 ab (AB 2). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ am 11. November 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 gab der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis 8. Januar 2014 seine Beschwerde mit einem konkreten Antrag und einer Begründung zu verbessern oder die Beschwerde zurückzuziehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, AHV/13/995, Seite 3 Am 7. Januar 2014 ging beim Verwaltungsgericht eine neue Eingabe des Beschwerdeführers ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 hat der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verbesserung der Beschwerde gegeben. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner neuen Eingabe vom 7. Januar 2014 wiederum keinen konkreten Antrag gestellt und auch nicht klar dargelegt, weshalb er den Einspracheentscheid beanstandet. Seinen Ausführungen lässt sich jedoch die Auffassung entnehmen, er schulde keinen Schadenersatz und weshalb dies der Fall sei. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N. 46 und 47). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, AHV/13/995, Seite 4 schwerdeführers für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 5‘839.70. 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 5‘839.70 (vgl. AB 6) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745 ff.). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wurden; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft die Beitragsjahre 2009 und 2010 (vgl. AB 6), weshalb hier die Bestimmungen des AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. 2.2 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG [in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, AHV/13/995, Seite 5 rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213). In Art. 812 Abs. 1 OR ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Entscheid des BGer vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.4 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). 2.5 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Im ersten Fall gilt der Schaden im Zeitpunkt als eingetreten, in welchem die Verwir-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, AHV/13/995, Seite 6 kung eintritt. Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 2.6 Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17). Diese Grundsätze kommen auch bei der Durchführung des summarischen Konkursverfahrens zur Anwendung, da dessen Anordnung noch keine Kenntnis des Schadens begründet (BGE 126 V 443 E. 3b S. 445). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196). 2.7 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, AHV/13/995, Seite 7 Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.8 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.9 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, AHV/13/995, Seite 8 rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). 2.10 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Auskunft des Anwalts, welcher die Gründung der B.________ GmbH begleitet habe, hafte er lediglich mit dem Stammkapital von CHF 20‘000.-- (vgl. Eingabe vom 4. Januar 2014 S. 3). Dieser Auffassung kann in Bezug auf die Schulden der GmbH gegenüber der Ausgleichskasse für nicht bezahlte Beiträge nicht gefolgt werden. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer als einem von zwei Gesellschaftern und Geschäftsführern der damaligen B.________ GmbH (vgl. AB 1) formelle Organstellung zukam. Er kann damit infolge der besonderen Haftungsnorm in Art. 52 AHVG, wonach bei juristischen Personen subsidiär auch die mit der Geschäftsführung befassten Personen für den entstandenen Schaden haften, grundsätzlich in Anspruch genommen werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht alleiniger Geschäftsführer gewesen (vgl. Beschwerde vom 11. November 2013 S. 2), ist festzuhalten, dass jedes einzelne Organ als Solidarschuldner für den ganzen Schaden einzustehen hat und es der Ausgleichskasse freisteht, nur gegen ein einzelnes Organ vorzugehen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die damalige B.________ GmbH in den Jahren 2009 und 2010 Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, AHV/13/995, Seite 9 Betreibungskosten und Verlustscheinkosten) von insgesamt Fr. 5‘839.70 (2009: Fr. 1‘744.85 und 2010: Fr. 4‘094.85) nicht bezahlt hat und der Beschwerdegegnerin dadurch ein Schaden erwachsen ist (vgl. AB 6). Die Kontoauszüge der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2012 (Beilage zu AB 6) weisen alle Buchungen chronologisch aus. Da der geltend gemachte Schaden in masslicher Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, geschweige denn substantiiert bestritten wird (vgl. dazu Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3) und da sich auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die Anlass geben, auf die Schadenshöhe zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4.a S. 53), ist nachfolgend von einem Schaden von Fr. 5‘839.70 auszugehen. 3.3 Der Schaden ist mit der Konkurseröffnung am XX. Februar 2011 (AB 1) entstanden (vgl. E. 2.5 hiervor). Mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am YY. März 2011 hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis des Schadens (vgl. AB 1 sowie E. 2.6 hiervor). Die Schadenersatzforderung von Fr. 5‘839.70 hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2012 (AB 6) und somit innerhalb der zwei- bzw. fünfjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht. Die Schadenersatzforderung ist somit nicht verjährt (vgl. E. 2.4 hiervor) 3.4 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.5 Die beitragspflichtige Arbeitgeberin war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) konstituiert. Art. 812 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sieht für die GmbH eine dem Aktienrecht entsprechende Sorgfaltspflicht für Geschäftsführer und für die mit der Geschäftsführung betrauten Dritten vor. Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum Gesellschafter wie auch mit der Geschäftsführung betraut und somit namentlich für die Befolgung der Gesetze verantwortlich. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der damaligen B.________ GmbH um ein relativ kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhältnissen handelte, ist an die Sorgfaltspflicht ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203). Der Beschwerdeführer hat im Wissen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, AHV/13/995, Seite 10 um seine Pflicht als geschäftsführender Gesellschafter für die Befolgung der Gesetze zu sorgen, die fraglichen Beiträge nicht bezahlt und damit zumindest grobfahrlässig gehandelt. Infolgedessen trifft ihn am entstandenen Schaden ein Verschulden (vgl. E. 2.3 und 2.8 hiervor). 3.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Eingabe vom 4. Januar 2014 S. 2), es treffe ihn kein Verschulden, da er und sein Geschäftspartner keinen Lohn bezogen hätten, so stellt dies rechtsprechungsgemäss keine besonderen Umstände dar, welche eine Verletzung der Beitragszahlungspflicht als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen liesse. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Rettung des Unternehmens nicht die vollständigen Beiträge bezahlt hat, gehen weder aus den Akten hervor, noch wird dies von ihm behauptet (vgl. E. 2.9 hiervor). 3.7 Zu bejahen ist schliesslich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheide des EVG vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom 8. Oktober 2002, H 149/02, E. 4.1) anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Zahlen der Beiträge ein Schaden eingetreten wäre. 4. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 (AB 2) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, AHV/13/995, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Parteikosten erhoben, noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.