200 13 986 IV SCP/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Januar 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Oktober 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/986, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2006 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juni 2007 (AB 14) ab. Am 23. Dezember 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 16). Ferner beantragte sie am 20. September 2012 (AB 51) die Übernahme ihrer Reisekosten, da sie aufgrund ihrer Krankheit auf das Benutzen eines Taxis angewiesen sei. Im weiteren Verlauf stellte die IVB der Versicherten gestützt auf die Erkenntnisse der getätigten Erhebungen mit Vorbescheid vom 18. Juni 2013 (AB 81) rückwirkend ab dem 1. Juni 2012 die Ausrichtung einer halben IV-Rente und ab dem 1. Dezember 2012 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht. Daraufhin liess die Versicherte am 15. Juli 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Invalidenrente stellen (AB 91; vgl. auch AB 99) und am 29. Juli 2013 Einwand gegen den Vorbescheid vom 18. Juni 2013 erheben (AB 94). Mit Vorbescheid vom 23. September 2013 (AB 103) stellte die IVB der Versicherten die Übernahme der Kosten für Dienstleistungen Dritter in Form von Taxifahrten auf dem Arbeitsweg von maximal Fr. 1'755.-- pro Monat in Aussicht. Ferner wies sie mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 (AB 104) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren vom 15. Juli 2013 mangels Erforderlichkeit ab. Am 22. Oktober 2013 liess die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 23. September 2013 betreffend Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter Einwand erheben. Gleichzeitig liess sie auch für dieses Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen (AB 105), welches mit Verfügung vom 13. November 2013 (AB 107) mangels Erforderlichkeit abgewiesen wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/986, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2013 liess die Versicherte am 8. November 2013 Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beantragen. Gleichzeitig liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wiederum unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/986, Seite 4 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwaltungsverfahren noch nicht mit einer Verfügung abgeschlossen worden, womit es dem Rechtsvertreter unbenommen geblieben ist, weitere Eingaben zu machen, Anträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Ebenfalls war es der Verwaltung in diesem Zeitpunkt unbenommen, auf ihren Vorbescheid zurückkommen und gegebenenfalls weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 2150). Folglich war vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 10. Oktober 2013 (AB 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Prozessführung (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/986, Seite 5 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 29. November 2004, I 557/04, E. 2.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/986, Seite 6 durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. September 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (AB 104 S. 2). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 4) – nicht geprüft und somit auch nicht anerkannt. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsächlich zu verneinen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 3.2 Gemäss der in E. 2.2 hiervor dargelegten Rechtsprechung drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen waren im Vorbescheidverfahren hinsichtlich des Rentenanspruchs nicht zu beantworten. Denn es waren lediglich das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und die Berechnung des Invalideneinkommens strittig. Bezüglich Letzterem ist festzuhalten, dass gemäss Aktenlage bzw. dem Eingliederungsprotokoll (S. 5; in den Gerichtsakten) die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeitgeberin entsprechend dem noch zumutbaren Beschäftigungsgrad weiterbeschäftigt wurde; dies zu einem 50%-igen und ab September 2012 zu einem 40%-igen Arbeitspensum. Das Invalideneinkommen wurde im Vorbescheid vom 18. Juni 2013 (AB 81) so festgelegt, dass der als Gesunde erzielte Lohn entsprechend dem tatsächlich geleisteten Pensum linear gekürzt wurde (vgl. diesbezüglich AB 56.1 S. 2 im Vergleich zum Eintrag des Eingliederungsprotokolls vom 4. Oktober 2012 [in den Gerichtsakten]: Fr. 77'100.-- x 0.4 = Fr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/986, Seite 7 30'840.-- : 12 = Fr. 2'570.--). Folglich liegen hinsichtlich der Invaliditätsbemessung gar einfache Verhältnisse vor, bei welchen erwartet werden kann, dass sie von der Beschwerdeführerin als … (AB 1 S. 5 Ziff. 6.3.1) ohne weiteres überblickt und nachvollzogen werden können. Dementsprechend unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von einem "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung. Würde im vorliegenden Fall die unentgeltliche Verbeiständung gewährt, liefe das darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was indessen einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleich käme und der von einem „sehr strengen Massstab“ ausgehenden gesetzlichen Konzeption widersprechen würde (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1). Soweit die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung mit der angeblich langen Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren begründet wird (Beschwerde S. 9 Ziff. 5.1 c) ist festzustellen, dass eine behauptete Rechtsverzögerung mittels Beschwerde vor Gericht hätte gerügt werden können. Davon abgesehen kann aufgrund der Verfahrensdauer noch nicht geschlossen werden, es handle sich um ein komplexes Verwaltungsverfahren im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor). Ferner beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre Rechtsunkundigkeit und ihre krankheitsbedingte Unfähigkeit, anspruchsvolle rechtliche Angelegenheiten selber zu erledigen (Beschwerde S. 10 – 12 Ziff. 5.2 und 6). Wie hiervor bereits dargelegt wurde, handelt es sich vorliegend um einen sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagertes Verwaltungsverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin als … durchaus befähigt war, ihre Interessen selber wahrzunehmen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde war sie denn im bisherigen Verfahren auch durchaus in der Lage, selbstständig mit der Verwaltung zu kommunizieren und den Verfahrensfortschritt mit zu verfolgen (vgl. AB 66, 67, 68, 72, 73). Ebenso wurde sie von der Beschwerdegegnerin über den Verfahrensstand auf dem Laufenden gehalten. Und letztlich wurde das Auftragsverhältnis bereits im Mai 2012 (vgl. AB 74) und somit vor Erlass des Vorbescheids vom 18. Juni 2013 (AB 81)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/986, Seite 8 begründet. Dies gemäss Aktenlage im Vorfeld der auslaufenden Leistungen der Krankentaggeldversicherung (AB 69), womit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe die Vertretung ihrer Interessen nicht nur mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren ausstehenden Entscheide, sondern umfassend delegiert. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Erforderlichkeit einer Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren zu Recht verneint und damit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als (offensichtlich) unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/986, Seite 9 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). 4.3.2 Da im Vorbescheidverfahren keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen zu beantworten waren und die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch in der Lage war, das Verwaltungsverfahren aufgrund eigener Ressourcen mitzuverfolgen und mitzubeeinflussen, musste sich im Lichte des gesetzlich und rechtsprechungsgemäss geforderten strengen Beurteilungsmassstabes die Beschwerdeführung von vornherein als aussichtslos erweisen, weshalb auch das im vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit/Notwendigkeit der Vertretung). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/986, Seite 10 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.