200 13 976 BV KOJ/JAP/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. April 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ Kläger gegen B.________ Beklagter Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge c/o Basler Leben AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel Beigeladene betreffend Klage vom 5. November 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/976, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ stand vom 1. Juli 2009 bis zum 10. Juli 2011 in einem Arbeitsverhältnis mit B.________ und wurde in dem von diesem unter der Firmierung «…» in … betriebenen Einzelunternehmen als … eingesetzt. B.________ war ab 1. Oktober 2009 zur Durchführung der Personalvorsorge im Rahmen der beruflichen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische Vorsorge (fortan Bâloise bzw. Beigeladene) angeschlossen (vgl. Klageschrift, Klagebeilagen [act. I, unpaginiert], Akten der Bâloise [act. III] Beilage zu 4, 7). B. Mit Eingabe vom 5. November 2013 erhob A.________ (fortan Kläger) Klage gegen B.________ (fortan Beklagter) und stellte den folgenden Antrag: «Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die BVG-Beiträge bei der Basler Leben AG von [Fr.] 1‘068.00 sowie die fehlenden Arbeitgeberbeiträge nebst [Zins] zu 5 % seit 11. Juli 2011 zu bezahlen.» Zur Begründung führte er im Wesentlichen und sinngemäss aus, seitens der Ausgleichskasse des Kantons Bern sei ihm schriftlich mitgeteilt worden, dass der Beklagte bis dato keine AHV-Beiträge abgerechnet habe. Anhand der Lohnabrechnungen sei die Angelegenheit zu prüfen. Nachdem der Beklagte innert Frist keine Klageantwort einreichte, lud der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2014 die Bâloise zum Verfahren bei. Die Beigeladene liess sich zunächst ebenfalls nicht vernehmen und reichte – nach mehrmaliger Fristansetzung und unter Androhung einer Ordnungsbusse – am 14. März 2014 die geforderten Unterlagen (act. III 1-7) nach. Aufforderungsgemäss nahm die Beigeladene am 21. März 2014 inhaltlich Stellung und erklärte unter Hinweis auf die eingereichten Akten unter ande-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/976, Seite 3 rem, für den fraglichen Zeitraum seien die paritätischen Beiträge vollständig beglichen worden. Von der Möglichkeit, innert Frist allfällige Schlussbemerkungen einzureichen, machten die Parteien keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Bei Streitigkeiten eines Arbeitnehmers und seinem ehemaligen Arbeitgeber bezüglich Beitragszahlungen des Arbeitgebers geht es um eine spezifische Frage der beruflichen Vorsorge (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 728 f. N. 1925; vgl. auch BGE 135 V 23). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 5. November 2013 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Parteieingaben sind nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11). Der Kläger verlangt die Auszahlung der Sozialversicherungsbeiträge an sich selbst. Dies ist dahingehend zu interpretieren,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/976, Seite 4 dass er (im Sinne einer Prozessstandschaft) beantragt, der Beklagte habe die Beiträge dem Sozialversicherungsträger als Beitragsgläubiger nachzuvergüten bzw. ihm den entsprechenden Betrag zur Einlage in eine Freizügigkeitspolice zu bezahlen. Soweit der Kläger mit der geltend gemachten Nichtabrechnung von AHV-Beiträgen sein förmliches Rechtsbegehren auch auf diese Ansprüche erstrecken will, kann darauf nicht eingetreten werden, da dies nicht Gegenstand der berufsvorsorgerechtlichen ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege sein kann. Eine diesbezügliche objektive Klagehäufung würde bereits an der unterschiedlichen Verfahrensart (Klagebzw. Beschwerdeverfahren) scheitern. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Beiträge für die Ansprüche des versicherten Arbeitnehmers gegenüber der AHV als bezahlt gelten, soweit sie der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer (in der Lohnabrechnung) abrechnet, selbst wenn er sie bei der Ausgleichskasse nicht abliefert (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2014, Rz. 5010; GEISER/MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2. Aufl. 2012, S. 397 Rz. 1072). 1.2 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der bzw. des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Beiden Hauptparteien haben Wohnsitz im Kanton Bern, und das Einzelunternehmen wurde vom Beklagten (bis zu seinem Konkurs [vgl. SHAB Nr. … vom …]) ebenfalls im Kanton Bern betrieben, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist. 1.3 Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bildet Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an den von ihr gestellten Rechtsbegehren ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur (Rechtsschutzinteresse) hat (BGE 129 V 321 E. 3.2, 117 V 320 E. 1b je mit Hinweisen). Man kann sich fragen, ob eine vorsorgeversicherte Person in jedem Fall ein schutzwürdiges Interesse an der auf die Erfüllung der Auskunfts- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/976, Seite 5 Beitragszahlungspflicht durch den (ehemaligen) Arbeitgeber gerichteten Klage hat, ist doch ihr hauptsächliches Interesse auf die richtige Bemessung einer bereits fälligen oder zukünftigen Leistung durch die Vorsorgeeinrichtung gerichtet. Nur im Hinblick darauf dürfte sich die Frage der richtigen Beitragszahlung durch die Arbeitgeberin stellen. Rechtsprechungsgemäss ist von einer derart differenzierenden Prüfung des Rechtsschutzinteresses aber abzusehen und auf Klagen von Vorsorgeversicherten gegen Arbeitgeber betreffend Auskunfts- und Beitragspflicht grundsätzlich einzutreten (vgl. BGE 129 V 320 E. 3.2 S. 321 f.). 1.4 Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und sind die am Verfahren Beteiligten partei- sowie prozessfähig (Art. 11 Abs. 1 VRPG). 1.5 Streitig und zu prüfen ist die rechtskonforme Erfüllung der berufsvorsorgerechtlichen Beitragspflicht des Beklagten über die Beigeladene und dabei, ob die Forderung gegenüber dem Beklagten von Fr. 1‘068.-zzgl. Zins zu 5 % ab 11. Juli 2011 begründet ist. 1.6 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.7 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/976, Seite 6 die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2], SR 831.441.1). 2.2 Nach Art. 66 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden (Abs. 1). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Abs. 2). Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3). Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Abs. 4). 2.3 Ist der Versicherungs- oder Freizügigkeitsfall bereits eingetreten, steht es aufgrund der Dispositionsmaxime im Belieben der klagenden Partei, ob sie die Klage gegen den Arbeitgeber auf Leistung von Beiträgen oder gegen die Vorsorgeeinrichtung auf (höhere) Leistungen unter Einbezug der nicht abgerechneten Entgelte einreichen will. Sofern sich ein Leistungsfall noch nicht ereignet hat, richtet sich die Klage gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge (BGE 135 V 23 E. 3.2 S. 27). 3. 3.1 Der Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 16. November 2009 (act. III 7) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab 1. Oktober 2009 der Beigeladenen an, bei welcher es sich um eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BVG handelt, die im Register der BVGund Stiftungsaufsicht beider Basel figuriert (vgl. <www. bsabb.ch/uploads/media/Verzeichnis_BS_01.01.2014.pdf>). Die Beige-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/976, Seite 7 ladene hat sämtliche Risiken durch Kollektivversicherungsverträge bei der Basler Leben AG (der auch die Geschäftsführung der Beigeladenen obliegt) vollständig rückversichert (<www.baloise.ch/de/unternehmens kunden/anlagen-vorsorge/beruflichevorsorge/Informationen-zu-unseren-Sa mmelstiftungen/obligatorische-berufliche-vorsorge.html>). 3.2 In der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 überschritt der Kläger mit dem gemeldeten Jahreslohn von Fr. 42‘000.-- die Eintrittsschwelle (Art. 7 Abs. 1 BVG) und war mit einem koordinierten Lohn (Art. 8 BVG) von Fr. 18‘060.-- versichert (act. III 2-4). Vom 1. Januar 2011 bis zum Austritt per 10. Juli 2011 wurde mit einem gemeldeten Jahreslohn von Fr. 19‘000.-- (act. III 1) der minimale versicherte Verdienst (Art. 8 Abs. 2 BVG) nicht mehr erreicht. 3.3 Gemäss den vom Kläger ins Recht gelegten Lohnabrechnungen (act. I, unpaginiert) wurde ihm seitens des Beklagten in den Monaten Juli 2009 bis Juni 2011 unter dem Titel «Pensionskasse» insgesamt ein Betrag von Fr. 5‘280.-- vom Lohn abgezogen (je Fr. 250.-- für die Monate Juli bis Dezember 2009 [6 Monate x Fr. 250.-- = Fr. 1‘500.--] bzw. je Fr. 210.-- für die Monate Januar 2010 bis Juli 2011 [18 Monate x Fr. 210.-- = Fr. 3‘780.--]). Aus dem Umstand, dass die reglementarische Austrittsleistung gemäss Bescheinigung der Beigeladenen vom 6. Januar 2012 (act. III Beilage zu 4) Fr. 4‘212.40 betrug, schliesst der Kläger offenbar, dass die eingeklagte Differenz von Fr. 1‘067.60 (Fr. 5‘280.-- ./. Fr. 4212.40) vom Beklagten nicht bezahlte Beiträge darstellt. Diese Überlegung greift schon deshalb zu kurz, weil die Beitragspflicht über die Beigeladene erst mit der Aufnahme in die Vorsorgekasse per 1. Oktober 2009 begann (vgl. act. III 6/2/A5, 7). Des Weiteren setzen sich die Bruttobeiträge nicht nur aus den Sparprämien (Altersgutschrift im Sinne von Art. 16 BVG bzw. überobligatorisch gemäss Reglement), sondern zusätzlich aus der Risikoprämie (Versicherungsschutz gegen Tod und Invalidität), dem Beitrag an den Sicherheitsfonds BVG (Art. 59 Abs. 1 BVG) sowie einem Verwaltungskostenanteil (Art. 65 Abs. 3 BVG) zusammen. Die Höhe der Austrittsleistung im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) bestimmt sich demgegenüber nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/976, Seite 8 dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung und muss – da der Kläger keine Eintrittsleistung einbrachte und auch keine sonstigen Einlagen tätigte – im Beitragsprimat der Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers und der versicherten Person samt Zinsen entsprechen (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 FZG). Die geschuldeten Beiträge und die Austrittleistung kongruieren nach dem Dargelegten nicht und sind klar auseinanderzuhalten. 3.4 Die Austrittsleistung per 10. Juli 2011 betrug gemäss Bescheinigung vom 6. Januar 2012 Fr. 4'212.40. Dieser Betrag wurde aus den folgenden Faktoren ermittelt: - Im Jahr 2009 betrugen die Altersgutschriften für den damals 54jährigen Kläger im Obligatorium 15 % des koordinierten Lohnes (Art. 16 BVG), mithin Fr. 677.30 (Fr. 18‘060.-- x 15 % / 12 Monate x 3 Monate). Da im Vorsorgeplan Nr. 24 um 1 % höhere Altersgutschriften von 16 % für 45- 54jährige Versicherte vorgesehen sind (act. III 5), ist ein überobligatorischer Teil von zusätzlich rund Fr. 45.20 (Fr. 18‘060.-- x 1 % / 12 Monate x 3 Monate) zu addieren, was im Jahr 2009 ein Altersguthaben von Fr. 722.50 (Fr. 677.30 + Fr. 45.20) ergibt (vgl. act. III 2). - Im Jahr 2010 war der Kläger 55jährig, womit die Altersgutschriften im Obligatorium 18 % des koordinierten Lohnes (Art. 16 BVG), also Fr. 3‘250.80 (Fr. 18‘060.-- x 18 %) bzw. in der weitergehenden Vorsorge Fr. 180.60 (Fr. 18‘060.-- x 1 %) betrugen. Für das ganze Jahr 2010 wurden damit Altersgutschriften von Fr. 3‘431.40 (Fr. 3‘250.80 + Fr. 180.60) geäufnet. - Im Jahr 2011 wurden wegen dem Unterschreiten des minimalen versicherten Verdienstes keine Sparbeiträge mehr entrichtet (vgl. E. 3.2 hievor). Insgesamt betrugen die Altersgutschriften Fr. 4‘153.90 (Fr. 722.50 [im Jahr 2009] + Fr. 3‘431.40 [im Jahr 2010]). Die Gutschriften im Jahr 2009 wurden mit einem einheitlichen Satz von 2 % verzinst, jene im Jahr 2010 mit 2 % (obligatorisch) bzw. 1.25 % (überobligatorisch). Per 1. März 2011 ergab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/976, Seite 9 sich somit ein Altersguthaben von Fr. 4‘168.45 (vgl. act. III 1). Dieser Betrag wurde bis zum Austritt per 10. Januar 2011 wiederum verzinst, was zur Austrittsleistung von Fr. 4‘212.40 führt (act. III Beilage zu 4). 3.5 Die geschuldeten Beiträge für den gesamten Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2010 betrugen nach Angaben der Beigeladenen vom 21. März 2014 Fr. 6‘113.35. Dieser Betrag lässt sich anhand der folgenden Faktoren herleiten: - Die Beitragsfinanzierung ist im Prevo-Reglement der Beigeladenen (act. III 6) bzw. im Vorsorgeplan Nr. 24 (act. III 5) nur rudimentär geregelt und das Beiblatt zum Vorsorgeplan mit den Beitragssätzen (vgl. act. III 5/3) fehlt. Gemäss Anschlussvertrag soll die Bruttojahresprämie bei Versicherungsbeginn für den (damals wohl als einziger Angestellter zum versicherten Personenkreis gehörenden) Kläger Fr. 4‘370.50 betragen haben (act. III 7/2). Gemäss Bescheinigung der Basler Leben AG vom 26. Januar 2010 (act. III 2) wurden die Beiträge auf Fr. 5‘020.70 erhöht. Die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberbeiträge waren paritätisch ausgestaltet (vgl. Eingabe der Beigeladenen vom 21. März 2014; Art. 66 Abs. 1 BVG), weshalb jeweils 50 % auf die Arbeitnehmerbeiträge entfielen. - In den Monaten Oktober bis Dezember 2009 betrug der reglementarische Beitrag des Klägers somit je Fr. 182.10 (Fr. 4‘370.50 Jahresprämie x 50 % / 12 Monate [vgl. act. III 3]) bzw. für die gesamte Periode Fr. 546.30 (Fr. 182.10 Monatsbeitrag x 3 Monate). - Im Jahr 2010 stieg der monatliche Arbeitnehmerbeitrag auf Fr. 209.20 (Fr. 5‘020.70 x 50 % / 12 [vgl. act. III 2]) bzw. auf einen Jahresbeitrag von Fr. 2‘510.40 (Fr. 209.20 Monatsbeitrag x 12 Monate). - Weil der minimale versicherte Jahresverdienst im Jahr 2011 nicht mehr erreicht wurde, war keine Prämie mehr geschuldet (vgl. act. III 1). Für die Dauer des gesamten Versicherungsverhältnisses resultieren damit Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 3‘056.65 (Fr. 546.30 + Fr. 2‘510.40 [vgl. Eingabe der Beigeladenen vom 21. März 2014]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/976, Seite 10 Die Beigeladene hat am 21. März 2014 schriftlich bestätigt, dass sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge von total Fr. 6‘113.35 (Fr. 3‘056.65 x 2) vollständig beglichen wurden. Darauf ist sachverhaltsmässig abzustellen. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte sämtliche der Beigeladenen geschuldeten Beiträge beglichen hat, weshalb sich die Klage vom 5. November 2013 als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zu bemerken bleibt das Folgende: Zwar entrichtete der Beklagte die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 10. Juli 2011 im Umfang von Fr. 3‘056.65, jedoch nahm er während dieser Periode in den Lohnabrechnungen (act. I, unpaginiert) zu hohe Abzüge von Fr. 4‘530.-- (je Fr. 250.-für die Monate Oktober bis Dezember 2009 [3 Monate x Fr. 250.-- = Fr. 750.--] bzw. je Fr. 210.-- für die Monate Januar 2010 bis Juli 2011 [18 Monate x Fr. 210.-- = Fr. 3‘780.--]) vor. Eine Rückforderung dieser Differenz von Fr. 1‘473.35 wäre arbeitsrechtlicher Natur und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Insoweit ist der Kläger auf den zivilprozessualen Weg zu verweisen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 14). Dasselbe gilt für die allenfalls in den Monaten Juli bis September 2009 zu hoch veranschlagten Abzüge (vgl. sogleich). Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009 wurden in den Lohnabrechnungen (act. I, unpaginiert) unter dem Titel «Pensionskasse» ebenfalls je Fr. 250.-- abgezogen. Der Beklagte deklarierte im Anschlussvertrag vom 16. November 2009 (act. III 7) demgegenüber, es handle sich nicht um eine Vertragsablösung, es habe keine solche Versicherung vorbestanden, dies obwohl der Kläger auch für diese drei Monate grundsätzlich dem BVG- Obligatorium unterstand (Art. 2 Abs. 1 und 2 BVG [soweit nicht initial ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis bestand, welches ab 1. Oktober 2009 verlängert wurde [vgl. Art. 1k lit. a BVV 2] oder eine Ausnahme nach Art. 1j BVV 2 vorlag). Für diese befristete Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2009 ist zu prüfen, ob der Beklagte – entgegen seiner Deklaration – einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war bzw. allenfalls ein Anschlussverfahren eingeleitet werden muss (vgl. Art. 11 Abs. 4 bis 7 BVG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/976, Seite 11 i.V.m. Art. 9 BVV 2). Zu diesem Zweck ist die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Bern weiterzuleiten. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Praxisgemäss wird keine Parteientschädigung zugesprochen, zumal der obsiegende Beklagte vorliegend auf eine Klageantwort verzichtet hat. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen weitergeleitet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/976, Seite 12 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern (samt Aktenkopien; R) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.