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Bern Verwaltungsgericht 17.03.2014 200 2013 962

March 17, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,816 words·~14 min·5

Summary

Verfügung vom 3. Oktober 2013

Full text

200 13 962 IV SCJ/PRN/BRL/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. März 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/962, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 21. November 2001 (Dossier der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1) von seinen Eltern unter Hinweis auf eine Lernbehinderung, schulische Probleme sowie einen Entwicklungsrückstand der Motorik (S. 3) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit (Kleinklasse A) gewährte die IVB dem Versicherten diverse Eingliederungsmassnahmen (act. II 4, 8, 13). Im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Eingliederung absolvierte er vom 12. Februar 2005 bis am 7. August 2006 eine IV- Anlehre im …-Bereich (act. II 25, 31). Nach der Einholung von zwei Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. bzw. 29. März 2007 (act. II 51, 53) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Juni 2007 (act. II 56) rückwirkend ab 1. August 2006 eine 100%-ige Invalidenrente zu. Diese wurde mit Verfügungen vom 8. Oktober 2007 (act. II 61) sowie vom 1. Mai 2012 (act. II 71) bestätigt. Seit dem 21. Mai 2008 war der Versicherte bei der Stiftung B.________ in … tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 30. November 2012 durch die Stiftung B.________ aufgelöst (vgl. act. II 74, S. 3; 76, S. 9). Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 erkundigte sich der Versicherte bei der IVB, ob es möglich wäre, einen geschützten Lehrstellenplatz zu finden (act. II 72). In der Folge gewährte die IVB dem Versicherten eine berufsberaterische Abklärung bei der Berufsberatung BIZ-… (act. II 77). Nach Einholung erwerblicher sowie medizinischer Unterlagen (act. II 85, 89 f.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 91 f.) verfügte die IVB am 3. Oktober 2013 (act. II 94) die Abweisung des Leistungsbegehrens. Berufliche Massnahmen seien aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit nicht möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/962, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von beruflichen Massnahmen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, sein Arbeitseinsatz bei der Stiftung B.________ sei über drei Jahre lang geschätzt worden und beim Absolvieren verschiedener Schnupperlehren seien keine Beeinträchtigungen festgestellt worden, die eine Lehre verunmöglichen würden. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer leide unter mittelschweren neuropsychologischen Dysfunktionen und unter Verhaltensauffälligkeiten mit Störungen des Sozialverhaltens, welche dazu führten, dass der Versicherte in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig sei, weshalb eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt vorliegend nicht zielführend sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/962, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Oktober 2013, worin die Beschwerdegegnerin Stellung zur Eingliederung in der freien Wirtschaft genommen hat (act. II 94). Streitig und zu prüfen ist daher einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen sind berufliche Integrationsmassnahmen im geschützten Rahmen (vgl. act. II 72 sowie BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/962, Seite 5 nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Bezügerinnen und Bezüger von Renten der Invalidenversicherung Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2 IVG, Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 - 18c IVG, die Abgabe von Hilfsmitteln nach Art. 21 - 21quater IVG sowie die Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und -bezüger und ihrer Arbeitgeber (Art. 8a Abs. 2 lit. a - d IVG). Der Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG entsteht, sobald die Massnahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind (Art. 10 Abs. 2 IVG). Die Ausrichtung einer halben oder sogar einer ganzen Invalidenrente schliesst die Gewährung von Eingliederungsvorkehren nicht aus, sofern zwischen den Kosten und dem praktischen Nutzen der Massnahme ein angemessenes Verhältnis besteht (BGE 122 V 77 E. 3b bb S. 79, 115 V 191 E. 5c S. 200 2a). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu Recht abgelehnt hat, bzw. ob die Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. 2.2 hiervor) verbessert werden kann. 3.2 In medizinischer Hinsicht ist den Akten folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Im neuropsychologischen Bericht des RAD vom 21. März 2007 (act. II 51, S. 4) diagnostizierte Dr. phil. C.________, Fachpsychologe für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/962, Seite 6 Neuropsychologie FSP, mittelschwere neuropsychologische Dysfunktionen unklarer Ätiologie mit Verhaltensauffälligkeiten mit Störungen des Sozialverhaltens, Störungen der Reizverarbeitung und Konzentration, exekutiven und autonoetischen Minderfunktionen, figuralen Gedächtnisschwächen sowie visuokonstruktiven Minderfunktionen. Insbesondere den Verhaltensauffälligkeiten bzw. den Störungen im Sozialverhalten komme eine weitreichende Alltagsrelevanz zu. Es sei davon auszugehen, dass die Symptomatik des Versicherten nicht therapeutisch zugänglich sei, weshalb die Anpassungsleistungen vom Umfeld und nicht vom Beschwerdeführer zu erbringen seien. Weniger aufgrund der kognitiven, als vielmehr aufgrund dieser Verhaltensauffälligkeiten könne nicht von einer Tauglichkeit für die freie Wirtschaft ausgegangen werden. 3.2.2 Basierend auf dem neuropsychologischen Bericht vom 21. März 2007 (act. II 51) führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 29. März 2007 (act. II 53) aus, aufgrund der mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Dysfunktionen und den zusätzlichen Verhaltensauffälligkeiten gebe es keine Tätigkeit in der freien Wirtschaft, in welche dieser Versicherte integriert werden könne. Somit bestehe für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Allenfalls sei eine Integration in eine geschützte Werkstätte denkbar, allerdings nur unter optimalen Bedingungen (S. 2). 3.2.3 Im Bericht vom 26. August 2013 (act. II 89, S. 4) diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mittelschwere bis schwere neuropsychologische Dysfunktionen unklarer Ätiologie und verwies auf die neuropsychologische Untersuchung vom 12. März 2007 (act. II 51). Gemäss Besprechung des Falls mit den Neuropsychologen des RAD sei nicht anzunehmen, dass heute diesbezüglich wesentlich andere Befunde vorlägen. Somit erübrige sich eine nochmalige neuropsychologische Abklärung. Weiter würden die vorliegenden Akten und die Feststellungen während der Untersuchung keine konkreten Hinweise auf eine Verbesserung auf der Verhaltensebene liefern. Somit sei nicht von einem anderen Zumutbar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/962, Seite 7 keitsprofil als im Bericht vom März 2007 festgelegt auszugehen (act. II 89, S. 4; vgl. auch act. II 90). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.4 Die Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab 1. August 2006 mit Verfügung vom 22. Juni 2007 (act. II 56) erfolgte mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei. Es sei lediglich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen ohne rentenbeeinflussendes Erwerbseinkommen möglich (S. 6). Die IVB stützte sich dabei massgeblich auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/962, Seite 8 RAD-Berichte vom 21. bzw. 29. März 2007 (act. II 51, 53), wonach aufgrund der mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Dysfunktionen und den zusätzlichen Verhaltensauffälligkeiten in der freien Wirtschaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe. Die Eingliederungsfähigkeit wurde demzufolge in diesem Zeitpunkt verneint (vgl. E. 2.2 hiervor), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. In der hier angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2013 (act. II 94) hat sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 26. August 2013 (act. II 89; vgl. E. 3.2.3 hiervor) gestützt. Dieser ist in der Darlegung der Befunde widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet, wird nicht durch einen Bericht eines behandelnden Arztes widerlegt und erfüllt auch sonst die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Demnach ist erstellt, dass sich eine nochmalige neuropsychologische Untersuchung erübrigt, da diesbezüglich keine wesentlich anderen Befunde vorliegen. Folglich ist betreffend Erwerbsfähigkeit bzw. Eingliederungspotenzial nach wie vor auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss den RAD- Berichten vom März 2007 (act. II 51, S. 4; 53, S. 2) abzustellen. Demnach gibt es aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten bzw. den Störungen im Sozialverhalten keine Tätigkeit in der freien Wirtschaft, in welche der Beschwerdeführer integriert werden kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers wird denn auch von der Beschwerdegegnerin als Hauptgrund für die Untauglichkeit für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft aufgeführt (vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2013, act. II 94). Da invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte nur dann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 f. IVG haben, wenn ein Eingliederungspotenzial vorhanden ist, bzw. sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor), hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten kein Anrecht auf Eingliederungsvorkehren im ersten Arbeitsmarkt. 3.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt die Beurteilung der Stiftung B.________. Bereits der Umstand, dass die Arbeitsstelle im geschützten Rahmen bei der B.________ aufgrund des Verhaltens des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/962, Seite 9 rers bzw. wegen Konflikten mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden nach über vier Jahren gekündigt wurde (vgl. act. II 74, S. 2 f.), deutet auf eine Nichteignung für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt hin. Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. Februar 2013 wurde seitens der B.________ überdies betont, der Beschwerdeführer müsse in einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten, wo er handwerklich tätig sein könne (act. II 76, S. 8). Auch Rückmeldungen aus den im Frühjahr 2013 begonnenen beruflichen Bemühungen ergeben Hinweise auf unveränderte Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf der Verhaltensebene. Nach einem Schnuppereinsatz vom 11. bis 14. Juni 2013 in der Abklärungsstelle F.________ (vgl. act. II 86) wurde etwa dargelegt, sein Verhalten sei auffällig. Eine Lehre EFZ sei nicht realistisch und auch für eine Attestlehre bestünden grosse Bedenken (Protokoll der IVB per 12. Dezember, S. 3). Weiter wurde nach einem Schnuppereinsatz im August 2013 im G.________ in … ausgeführt, das Interesse des Beschwerdeführers sei gering gewesen, er sei ein Einzelkämpfer und praktisch nicht in ein Team zu integrieren. Der Beschwerdeführer sei nicht für eine Lehre geeignet, bzw. auch nicht für eine Anstellung als … (Protokoll der IVB per 12. Dezember 2012, S. 4). Soweit die Berufs- und Laufbahnberaterin des BIZ … im Bericht vom 24. Mai 2013 (act. II 85) ausführt, der Beschwerdeführer sei sehr motiviert, differenziert und zuverlässig und es seien wichtige Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung vorhanden (S. 4), vermag dies am Gesamteindruck nichts zu ändern. Vielmehr wird auch hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er in einer Gruppe oder unter Leistungsdruck ein anderes Verhalten zeigen könne als im Rahmen der Beratung beobachtet (S. 1). Das Benehmen wurde ferner auch im H.________ der Berufs-, Studienund Laufbahnberatung als ungewöhnlich wahrgenommen - der Beschwerdeführer habe immer wieder hämisch gelacht, laut geschnaubt und teilweise geflucht (S. 6). Nach dem Gesagten überwiegen auch in den Berichten aus der beruflichen Praxis die Meinungen, dass für den Beschwerdeführer eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt jedenfalls zurzeit nicht in Frage kommt. Insofern vermögen auch die Erklärungen, wonach während einer Schnupperwoche bei der I.________ AG niemandem eine Beeinträchtigung aufgefallen sei, um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/962, Seite 10 nicht im … arbeiten zu können (vgl. Schreiben vom 14. Oktober 2013; Beschwerdebeilage [act. I] 2), und der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der J.________ AG vom 28. Oktober 2013 eine Lehre als … erlernen könne (act. I 3), nichts daran zu ändern. Dies umso mehr, als die Aussagen von Fachpersonen der beruflichen Integration wie der Abklärungsstelle F.________ oder der Stiftung B.________ stärker zu gewichten sind und diese übereinstimmend von einer Nichteignung für den ersten Arbeitsmarkt ausgehen. 3.6 Zusammenfassend bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, die ein Abweichen vom Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahr 2007 (act. II 53, S. 2) bzw. die Annahme einer Eingliederungswirksamkeit zu begründen vermögen. Es ist erstellt, dass trotz beruflichen Eingliederungsmassnahmen voraussichtlich keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft eintreten würde. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf berufliche Massnahmen im ersten Arbeitsmarkt demzufolge zu Recht verneint. 4. Die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2013 (act. II 94) ist somit gesamthaft nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dies sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/962, Seite 11 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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