Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 06.02.2014 200 2013 944

February 6, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,805 words·~9 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 6. April 2013

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 3. September 2014 teilweise gutgeheissen (9C_215/2014). 200 13 944 AHV SCP/PRN/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Dipl. Wirtschaftsprüfer / eidg. dipl. Buchhalter B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. April 2010 (Postaufgabe 22. Oktober 2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, AHV/13/944, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist als Selbstständigerwerbender im Nebenerwerb der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 setzte die AKB die persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für das Jahr 2010 auf Fr. 7‘629.95.-- fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 5). Die dagegen am 23. Mai 2013 erhobene Einsprache (AB 4) wies die AKB nach Einholung einer Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 9. Oktober 2013 (AB 2) ab (AB 1). B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, Dipl. Wirtschaftsprüfer / eidg. dipl. Buchhalter, mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, die einmaligen Beitragsrückerstattungen der Jahre 2006 bis 2009 seien nicht zum beitragspflichtigen Einkommen des Jahres 2010 hinzuzuzählen. Ohne die Berücksichtigung der Rückerstattung der Beiträge würde ein negatives Einkommen resultieren, weshalb keine AHV/IV/EO-Beiträge geschuldet seien. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Einspracheentscheid sei zwar auf den 6. April 2010 datiert. Aufgrund des Postaufgabedatums sei aber davon auszugehen, dass der angefochtene Entscheid am Tag der Postaufgabe vom 22. Mai 2013 gefällt worden sei und demnach von einer rechtzeitigen Beschwerdeführung auszugehen sei. Weiter sei der Beschwerdeführer bereits im Verfahren 200.2012.705 (vgl. AB 7) sowie im vorinstanzlichen Verfahren durch Herrn B.________ vertreten gewesen, weshalb auch für das vorliegende Verfahren von einem hinreichend begründeten Vertretungsverhältnis auszugehen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, AHV/13/944, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2013 beantragt die AKB unter Verweis auf die Stellungnahme der AHV Zweigstelle C.________ vom 10. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdegegnerin gehe unter anderem davon aus, dass der Beschwerdeführer die im Jahre 2010 zurückerstattet erhaltenen Beiträge zuvor in den Erfolgsrechnungen der Jahre 2007, 2008 und 2009 als Aufwand in Abzug gebracht habe und damit auf dem entsprechenden Einkommen noch keine Beiträge bezahlt worden seien. Bis am 17. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht schriftlich mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Beim Festhalten an der Beschwerdeführung habe der Versicherte binnen Frist eine Replik einzureichen und im Rahmen dieser Stellungnahme dokumentiert darzulegen, weshalb die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme nicht zutreffe und aus welchen sozialversicherungsrechtlich abweichenden Gründen vorliegend nicht auf die rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen ist. Am 3. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Dies unter Hinweis darauf, dass für das Jahr 2010 ein Erwerbseinkommen inklusive der AHV-Beitrags-Rückvergütungen gemeldet worden sei, weshalb diese im Unterschied zum üblichen Dazurechnen zum steuerpflichtigen Erwerbseinkommen von diesem in Abzug zu bringen seien. Hinzu komme, dass es sich beim Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit um ein Nebeneinkommen handle. In der Duplik vom 15. Januar 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Aus den Bemerkungen in der Replik müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Akontobeiträge jeweils erfolgswirksam verbucht und damit das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemindert habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, AHV/13/944, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. Oktober 2013), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. April 2010 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 7‘629.95.-- (AB 5). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, AHV/13/944, Seite 5 2. 2.1 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetztes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.2 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesen Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, AHV/13/944, Seite 6 bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu aber nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S 25 E. 2b). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2010 als Selbständigerwerbender grundsätzlich beitragspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge und dabei insbesondere die Ermittlung des diesen zugrunde liegenden massgebenden Einkommens bzw. das reine Erwerbseinkommen. 3.2 Vorliegend wurde bei der Festlegung des massgebenden bzw. des reinen Erwerbseinkommens auf die von der kantonalen Steuerverwaltung bekanntgegebenen Zahlen abgestellt (AB 2, 5, 6). Darin wird ein Erwerbseinkommen als Selbstständigerwerbender von Fr. 60‘408.-- ausgewiesen. Die definitive Steuerveranlagung ist - was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet - seit dem 8. April 2013 rechtskräftig (AB 2). Gemäss Rechtsprechung ist diese rechtskräftige Veranlagung für die Beschwerdegegnerin verbindlich (vgl. E. 2.2 hievor). Anhaltspunkte für klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden könnten, liegen keine vor. Soweit gerügt wird, die Rückerstattung von Beiträgen sei im vorliegenden Fall nicht zum (reinen) Erwerbseinkommen hinzuzurechnen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass das von den Steuerbehörden für das Jahr 2010 gemeldete Erwerbseinkommen aus der Beitragsrückerstattung stammt (AB 4). Mit Replik vom 3. Januar 2014 anerkennt der Beschwerdeführer zudem, dass er die betreffenden Beiträge in den entspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, AHV/13/944, Seite 7 chenden Jahren jeweils vom für die Steuerbehörden relevanten Geschäftserfolg abzog. Folglich schlugen sich die Beitragszahlungen nicht in die Erwerbseinkommen der Jahre 2006 bis 2009 nieder, welche von der Steuerverwaltung an die AKB übermittelt wurden. Demnach wurden auf dem aus der Rückerstattung resultierenden reinen Erwerbseinkommen von Fr. 60‘408.-- noch keine Beiträge erhoben. Da sich die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Beiträge auf die Meldung der Steuerverwaltung zu stützen hat (Art. 23 Abs. 4 AHVV), ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich, dass er die Sozialversicherungsbeiträge bei den Lohnmeldungen jeweils aufgerechnet hat. Da die Aufrechnung der persönlichen Beiträge im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG sowie der Abzug des Zinses auf dem investierten Eigenkapital nach Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 AHVV ebenfalls nicht zu beanstanden sind, wurde das massgebende Einkommen zu Recht auf gerundet Fr. 66‘700.-- festgesetzt. 3.3 Die gestützt auf das massgebende Einkommen berechneten Beiträge werden (in masslicher Hinsicht) weder gerügt, noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, AHV/13/944, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung gesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 944 — Bern Verwaltungsgericht 06.02.2014 200 2013 944 — Swissrulings