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Bern Verwaltungsgericht 10.12.2013 200 2013 927

December 10, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,878 words·~9 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 27. September 2013

Full text

200 13 927 EL FUR/PRN/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 10. Dezember 2013 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, EL/13/927, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit September 2010 eine ganze Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 26). Am 13. November 2012 meldete sich die Versicherte bei der AKB zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) an (AB 1). Mit Verfügungen vom 8. August 2013 gewährte die AKB EL ab September 2010 von Fr. 1‘232.-- (AB 81), ab Oktober 2010 von Fr. 1‘072.-- (AB 83), ab Januar 2011 von Fr. 1‘105.-- (AB 85), ab Oktober 2011 von Fr. 1‘325.-- (AB 87, 89) und ab Januar 2013 (bis auf weiteres) von Fr. 1‘327.-- (AB 91). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 118) hiess die AKB im Entscheid vom 27. September 2013 teilweise gut und sprach ihr ab September 2013 - unter Löschung des Vermögens und Vermögensertrages (Freizügigkeitsguthaben) - eine monatliche EL von Fr. 1‘330.-- zu. Soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen (AB 121). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. September 2013 und die Neuberechnung der EL unter Anrechnung der Nebenkosten ab Oktober 2011 sowie Anpassung des Vermögens ab Januar 2013. Am 10. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung der AKB vom 7. November 2013 ein, wonach gestützt auf einen neuen Mietvertrag vom 19. Oktober 2013 ab Oktober 2013 EL von Fr. 1‘410.-- geleistet werden. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2013 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, EL/13/927, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 27. September 2013 (AB 121). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Oktober 2011 (vgl. AB 87) bis Ende September 2013. Nicht zu prüfen ist die im Beschwerdeverfahren erlassene Verfügung der AKB vom 7. November 2013 betreffend EL ab Oktober 2013 (vgl. AB 126), da diese nicht angefochten wurde. Nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand bildet die Frage der Anrechnung von Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Über Krankheitsund Behinderungskosten (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 f. des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]) ist separat zu entscheiden (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: UL- RICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1680 N. 57), worauf auf den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, EL/13/927, Seite 4 jeweiligen Verfügungen denn auch hingewiesen worden ist (vgl. AB 81, 83, 85, 87, 89, 91, 126). Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen. 1.3 Ein Entscheid über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit grundsätzlich nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39 ff.). Bei den Verfügungen vom 8. August 2013 handelt es sich um Teilverfügungen für die Zeit ab September 2010 (vgl. AB 81). Die Beschwerdeführerin rügt die Leistungen ab Oktober 2011 (vgl. AB 118) bis Ende September 2013. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 87, 89, 91, 120), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, EL/13/927, Seite 5 pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 3. Zunächst ist die Berücksichtigung von Nebenkosten ab Oktober 2011 bis Ende September 2013 (vgl. AB 118, 126) unter dem Titel der anerkannten Ausgaben zu prüfen (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht Nebenkosten für Heizöl, Feuerungskontrolle und Kaminfeger, Wasser/Abwasser/Kehricht sowie für Strom für die Ölzentralheizung und Warmwasser in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 3‘484.-- bzw. Fr. 3‘953.60 geltend (AB 1, S. 2; 11; 118, S. 3 f.). 3.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin Heizkosten geltend macht ist auf Art. 16b Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) hinzuweisen. Danach wird bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizkosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt. Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art. 16a (Art. 16b Abs. 2 ELV) und beläuft sich mithin auf Fr. 840.-- pro Jahr. Dem im Verwaltungsverfahren eingereichten und im vorliegenden Fall massgebenden Mietvertrag vom 21. bzw. 23. September 2011 (Mietbeginn am 1. Oktober 2011) ist ein monatlicher Nettomietzins von Fr. 950.-- zu entnehmen. Nebenkostenzahlungen werden darin weder akonto noch pauschal aufgeführt bzw. vereinbart. Dem Vertrag ist denn auch zu entnehmen, dass keine Nebenkostenabrechnung erstellt wird. Es wird lediglich erwähnt, dass sämtliche Nebenkosten (Stromverbrauch, Wasser/Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, EL/13/927, Seite 6 wasser/Kehricht, Kosten Kaminfeger, Heizung, Gartenunterhalt) zu Lasten der Mieterin gehen (AB 10). Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung selber beheizen muss (vgl. dazu auch AB 1, S. 2) und die dabei anfallenden Heizkosten selber zu übernehmen bzw. nicht im Sinne von Art. 257b Abs. 1 OR an ihre Vermieterin zu zahlen hat. Somit wird ihr gemäss Art. 16b Abs. 1 ELV - unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten - für die Heizkosten eine Pauschale hinzugezählt. Das Schreiben der Vermieterin vom 21. September 2011 (AB 12) vermag daran nichts zu ändern, belegt es doch vielmehr, dass die Beschwerdeführerin die Heiz(öl)kosten nicht über die Nebenkosten, sondern offensichtlich separat bezahlt. Demzufolge sind nicht die geltend gemachten einzelnen Kosten für Heizöl, Kaminfegerarbeiten und Strom für die Heizung zu berücksichtigen, sondern ein Pauschalbetrag von Fr. 840.-- pro Jahr. 3.1.2 Für die übrigen, mit der Wohnung zusammenhängenden Nebenkosten, welche grundsätzlich als Ausgaben anzuerkennen sind, ist für jede Kostenposition zu prüfen, ob sie tatsächlich direkt aus dem Wohnbedürfnis resultiert oder ob sie zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen ist (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], a.a.O., S. 1706 N. 103). Betreffend die geltend gemachten Kosten für Strom- und Wasserverbrauch sowie die Kehrrichtgebühren ist festzuhalten, dass diese bereits im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG enthalten sind (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], a.a.O., S. 1694 N. 86) und daher in den Nebenkosten nicht noch einmal berücksichtigt werden dürfen. 3.2 Somit wurden in den EL-Berechnungen von Oktober 2011 bis Ende September 2013 jeweils zu Recht Nebenkosten in der Höhe von Fr. 840.-pro Jahr berücksichtigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, EL/13/927, Seite 7 4. Zu prüfen ist weiter, ab welchem Zeitpunkt das ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben in der EL-Berechnung unter dem Titel Vermögen und Vermögensertrag gelöscht werden kann. 4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 4.2 Gestützt auf die Akten ist erstellt und denn auch nicht bestritten, dass das Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin mit einem Guthaben von Fr. 4‘058.75 per 13. Dezember 2012 infolge Invalidität gelöscht worden und damit eine Änderung eingetreten ist (AB 94). Die Beschwerdeführerin hat die Auflösung des Freizügigkeitskontos jedoch erstmals in der Einsprache vom 3. September 2013 erwähnt bzw. gemeldet (AB 118). Somit erfolgte die neue Berechnung unter Berücksichtigung der genannten Änderung zu Recht erst ab September 2013 (vgl. AB 120 sowie E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die EL-Berechnungen von Oktober 2011 bis Ende September 2013 korrekt sind. Der angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. September 2013 erweist sich daher als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, EL/13/927, Seite 8 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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