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Bern Verwaltungsgericht 13.03.2014 200 2013 926

March 13, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,402 words·~17 min·5

Summary

Verfügung vom 26. September 2013

Full text

200 13 926 IV SCI/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch B.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/926, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist von Beruf ... und arbeitete über Jahre bei der B.________ als ... (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 3 S. 5 f. Ziffern 5.2, 5.4). Am 1. Oktober 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine unfallbedingt erfolgte Kreuzbandbehandlung und Meniskusentfernung im linken Knie (Unfall vom 29. Dezember 1982) sowie Arthrose und gestützt auf einen Skiunfall vom 30. Januar 2010 (act. II 15 S. 12) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 3 S. 7 Ziffer 6.2). Am 26. November 2010 wurde im rechten Knie (act. II 18 S. 8) und am 6. Dezember 2010 im linken Knie eine Knietotalprothese eingesetzt (act. II 29 S. 13). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte die IVB am 26. Mai 2011 Frühinterventionsmassnahmen (act. II 31). Zudem richtete sie während den beruflichen Massnahmen vom 19. September 2011 bis zum 16. Oktober 2011 Taggeldleistungen aus (act. II 35). Nachdem weder bei der ehemaligen Arbeitgeberin noch auf dem freien Arbeitsmarkt eine Eingliederung erfolgen konnte, wies die IVB mit Verfügung vom 15. August 2012 das Gesuch um (weitere) berufliche Massnahmen ab und stellte den Rentenentscheid in Aussicht (act. II 38). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche seit dem 29. Dezember 1982 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbringt, schloss den Fall mit Schreiben vom 19. November 2012 per 30. November 2012 ab (act. II 41). Mit Verfügung vom 24. April 2013 sprach sie ab dem 1. Dezember 2012 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 32% eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 19'488.-- zu (act. II 44). Nachdem die IVB beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) eine Stellungnahme datiert vom 25. Juni 2013 eingeholt hatte (act. II 48), verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 49) bei einem ermittelten IV-Grad von 39% mit Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/926, Seite 3 fügung vom 26. September 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV- Rente, act. II 53). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, am 21. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. November 2011. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2013 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/926, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 53). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/926, Seite 5 das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/926, Seite 6 3. Gemäss dem Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 25. Juni 2013 (act. II 48 S. 3) ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als ... (mit der … und … samt…) seit dem 26. November 2010 nicht mehr zumutbar. Überdies sind auch das Steigen auf Leitern/Gerüste, Tätigkeiten in der Hocke oder kniend sowie längere Gehstrecken auf unebenen Unterlagen nicht mehr ausführbar. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil kann jedoch eine angepasste, wechselbelastende oder vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Heben und Tragen von Gewichten bis 10-15 kg, ohne repetitives Treppengehen, in einem ganztägigen Pensum ausgeübt werden. Diese Beurteilung ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar und seitens des Beschwerdeführers zu Recht auch nicht bestritten. Die Einschätzung stimmt zudem mit der Beurteilung der Rehaklinik F.________ vom 3. März 2011 (act. II 29 S. 29), den Berichten des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 6. Dezember 2011 (act. II 36.1 S. 57 f. Ziffer 5) und vom 19. Dezember 2012 (act. II 42 S. 39 f. Ziffer 3) wie auch mit den Berichten bezüglich den durchgeführten Eingliederungs- und Umplatzierungsmassnahmen (act. II 40.2 S. 66 Ziffer 4) überein. Auf den RAD- Arztbericht ist somit ohne weiteres abzustellen. Streitig ist dagegen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziffer 3). 4. 4.1 Ausgehend von der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3 hiervor) ist der IV-Grad (vgl. E. 2.3 hiervor) zu bestimmen. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/926, Seite 7 tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/926, Seite 8 Nach dem Unfall vom 30. Januar 2010 war der Beschwerdeführer bis zum 24. Mai 2010 zu 100% arbeitsunfähig und bezog entsprechend Taggelder der Unfallversicherung (act. II 3 S. 7; 48). Danach bestand bis zur Operation vom 26. November 2010 (act. II 18 S. 8) wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit. Seit dieser Operation ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit jedoch nun auf Dauer arbeitsunfähig (act. II 48 S. 3). Unter Berücksichtigung des ab November 2010 laufenden Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der sechsmonatigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG liegt, bei Anmeldung bereits im Oktober 2010 (act. II 3), der frühest mögliche Rentenbeginn im November 2011 und es sind die für den Einkommensvergleich massgebenden Werte vorliegend auf das Jahr 2011 zu beziehen. 4.2.1 Zwischen den Parteien ist die Berechnung des Valideneinkommens in der rentenabweisenden Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 53) streitig. Der Beschwerdeführer arbeitete ab November 1982 bei der B.________ als ... (act. II 12 S. 2 f. Ziffern 2.1, 2.7). Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. November 2012 aus medizinischen Gründen aufgelöst (act. II 37 S. 1; 41). Ohne den Skiunfall im Januar 2010 (act. II 15 S. 12) wäre der Beschwerdeführer immer noch in seiner angestammten Tätigkeit bei der B.________ tätig. Als Einkommen, das der Beschwerdeführer zuletzt ohne die hier relevanten Beeinträchtigungen erzielt hat, ist jenes im Jahr 2009 zuzuziehen. In den Akten liegen die einzelnen Lohnauszüge des Jahres 2009, wonach das Gehalt bis Mai 2009 auf einem Basislohn von Fr. 84'768.-- und anschliessend auf demjenigen von Fr. 86'523.-- berechnet wurde. Zudem ist ersichtlich, dass im schliesslich ausbezahlten Lohn bereits sämtliche damals erzielten Zuschüsse (Nacht- und Wochenendarbeiten, 13. Monatslohn) enthalten waren (act. II 42 S. 45 ff.). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) kann zudem für das Jahr 2009 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 89'825.-- entnommen werden (act. II 42 S. 18). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen das Abstellen auf das gemäss IK-Auszug effektiv im Jahr 2009 erzielte Einkommen sprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/926, Seite 9 Daran ändern insbesondere die Angaben der Arbeitgeberin vom 17. November 2010 nichts (act. II 12 S. 4). So gab diese an, der Beschwerdeführer verdiene seit dem 25. November 2010 effektiv Fr. 89'626.-- (act. II 12 S. 3 Ziffer 2.10). Das davon abweichende angebliche Jahresgehalt ohne Gesundheitsschaden für das Jahr 2010 von Fr. 91'626.-- wurde weder näher begründet noch belegt, weshalb auf dieses nicht abgestellt werden kann (act. II 12 S. 4 Ziffer 2.11). Schliesslich bleibt auch die Berechnung in der Beschwerde (S. 4) – obwohl sie den Anschein von Genauigkeit hat – rein hypothetisch. Dies weil sie insbesondere auf einer Angabe der Arbeitgeberin für das Jahr 2010 basiert, welche nicht nachvollziehbar ist. Zudem ist das berechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 94'025.75 im Vergleich mit dem Durchschnitt der letzten Einkommen (IK-Auszug, act. II 42 S. 15 ff.) bedeutend höher. Ein solcher Einkommenssprung nach oben lässt sich weder mittels einer Lohnerhöhung – im Jahr 2009 erhielt der Beschwerdeführer sogar ein geringeres Gehalt als im Jahre 2008 (act. II 42 S. 18) – erklären, noch sind andere Gründe ersichtlich (z.B. Weiterbildungen), die annehmen liessen, die geltend gemachte Lohnsteigerung wäre tatsächlich im Gesundheitsfall mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten. Betreffend die geltend gemachten Zulagen in der Höhe von Fr. 1'856.-- ist zum einen darauf hinzuweisen, dass solche im Wesentlichen von den effektiven Umständen abhängig sind und daher nicht auf diese Art und Weise in die Berechnung einfliessen können, zum anderen im hier verwendeten Einkommen aus dem Jahr 2009 solche Zulagen durchaus bereits enthalten und damit berücksichtigt sind. Schliesslich sind auch die geltend gemachten nicht näher definierten Prämien in der Höhe von Fr. 1'050.-- unbelegt. Denn solche Auszahlungen sind weder aus den Lohnauszügen des Jahres 2009 (act. II 42 S. 45 ff.) ersichtlich, noch erwähnte die Arbeitgeberin im Fragebogen vom 17. November 2010 zusätzlich ausgerichtete Ferienzulagen, Prämien oder anderweitige Gratifikationen (act. II 12 S. 3 Ziffer 2.10). Anders verhält es sich hingegen mit den geltend gemachten Treueprämien. Aus dem für den Beschwerdeführer massgeblichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der B.________ 2011 (S. 53 Ziffer 102) ergibt sich, dass er, nachdem er im Jahr 2007 das 25-igste Dienstjahr absolviert hatte (korrelierend mit dem IK-Auszug, act. II 42 S. 16), damals eine Sonderzahlung erhalten hat und im Jahr 2012 Anspruch auf eine Treueprämie nach 30 Dienstjahren gehabt hätte. Besteht An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/926, Seite 10 spruch auf eine hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausrichtung wie auch der Höhe fest vereinbarte Treueprämie, so ist diese im Valideneinkommen pro rata zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Juni 2008, 9C_6/2008, E. 4.3 e contrario). Dies ergibt im vorliegenden Fall das Folgende: Dem im IK-Auszug pro 2009 ausgewiesenen Einkommen ist der zwölfte Teil des damals ausgerichteten Lohnes ohne Zulagen von Fr. 86'523.-- pro rata (ein Fünftel) hinzuzurechnen. Es ergibt sich damit ein Valideneinkommen per 2009 von Fr. 91'267.05 (Fr. 89'825.-- + [86'523.-- : 12 : 5]). Angepasst an die Lohnentwicklung (von 119.2 Punkten [2009] auf 119.9 [2010] und von 100 Punkten [2010] auf 100.5 [2011]; Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex 2002-2010, Männer, T1.1.93, Verkehr und Nachrichtenübermittlung resp. Nominallohnindex nach Geschlecht 2010-2012, Männer, T1.1.10, Verkehr und Lagerei) ergibt sich demnach ein Valideneinkommen per 2011 von Fr. 92'262.-- (91'267.05 : 119.2 x 119.9 : 100 x 100.5). 4.2.2 Da dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen per 30. November 2012 gekündigt wurde und er seither auch keine neue Arbeitsstelle angetreten hat (act. II 37 S. 1; 41), ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste, wechselbelastende oder vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Heben und Tragen von Gewichten bis 10-15 kg, ohne repetitives Treppengehen, in einem ganztägigen Pensum zumutbar (vgl. E. 3 hiervor). Gemäss der LSE 2010, Tabelle TA1, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Männer, beträgt das durchschnittliche Einkommen für Hilfsarbeit über sämtliche Wirtschaftszweige Fr. 4'901.-- pro Monat (Totalwert). Dieses Einkommen ist an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2004-2012, Total, 2011) anzupassen und auf das Jahr 2011 zu indexieren (von 100 Punkten [2010] auf 101 Punkte [2011], BFS, Nominallohnindex nach Geschlecht 2010-2012, T1.1.10, Total Männer), womit ein jährliches Einkommen von Fr. 61'924.60 (4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 x 101) resultiert. Die Beschwerdegegnerin hat in der hier angefochtenen Verfügung wie auch in der Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 bei ihrer Berech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/926, Seite 11 nung einen leidensbedingten Abzug von 10% gewährt. Dieser ist unter Berücksichtigung des eingeschränkten Leistungsprofils wie auch des Alters des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Berechnung in der Begründung der Verfügung vom 26. September 2013 einen Abzug von 5% erwähnte, ändert daran nichts. Das Invalideneinkommen per 2011 beträgt somit Fr. 55'732.15 (Fr. 61'924.60 x 0.9). 4.2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92'262.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 55'732.15 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 36'529.85, was einen IV-Grad von 39,59%, gerundet 40% (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) ergibt. Somit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente der IV (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 53) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2011 eine Viertelsrente der IV zuzusprechen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Der vertretene, obsiegende Beschwerdeführer hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Allerdings setzt die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine vertretene Partei pra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/926, Seite 12 xisgemäss die Entgeltlichkeit der Vertretung voraus (vgl. BGE 108 V 270 E. 2 S. 271). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch das … seiner ehemaligen Arbeitgeberin vertreten. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer hierfür unmittelbar keine Kosten erwachsen, weshalb kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dezember 2011, IV/2010/1039, E. 6.2). Das … der ehemaligen Arbeitgeberin stellt zudem nicht eine Institution im Sinne einer gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstelle bzw. einer Rechtsschutzversicherung dar, weshalb auch nicht gestützt auf BGE 135 I 1 Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (vgl. Rundschreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung und Abteilung der französischsprachigen Geschäfte vom 16. Dezember 2009 betreffend Festsetzung des amtlichen Honorars sowie des Parteikostenersatzes, abrufbar unter: www.justice.be.ch). Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. September 2013 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): http://www.justice.be.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/926, Seite 13 - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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