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Bern Verwaltungsgericht 21.03.2014 200 2013 925

March 21, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,802 words·~9 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 25. September 2013

Full text

200 13 925 UV ACT/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. März 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Peter SWICA Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin A.________ Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 25. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, UV/13/925, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 27. Mai 2013 wurde der Visana Versicherungen AG (nachfolgend Visana bzw. Beschwerdegegnerin) ein Ereignis vom 28. Februar 2013 gemeldet. Während eines Volleyballmatchs in … habe bei einer Sprunglandung ein stechender, brennender Schmerz die Ferse ihrer Versicherten A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beigeladene) durchzuckt. Der Schmerz habe mehrere Tage angehalten und sei dann abgeflacht. Sie habe jedoch noch Anlaufschmerzen sowie Schmerzen beim Sport. Sie sei deswegen am 21. Mai 2013 zum Arzt gegangen. Dieser habe für Juni 2013 ein MRI angeordnet (Antwortbeilage [AB] 1). Die Visana liess die Versicherte in der Folge einen Fragebogen zum Ablauf des Ereignisses vom 28. Februar 2013 ausfüllen (AB 2 – 4) und holte die betreffenden medizinischen Akten ein (AB 5 – 9). In seiner Beurteilung vom 3. Juli 2013 kam der beratende Arzt der Visana gestützt auf diese Akten zum Schluss, dass die Kausalität zwischen dem Ereignis vom 28. Februar 2013 und dem in der Folge diagnostizieren Sehnenriss nicht überwiegend wahrscheinlich sei (AB 10). Mit Verfügung vom 9. August 2013 lehnte die Visana einen Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Februar 2013 ab (AB 18 – 20). B. Gegen diese Verfügung erhob die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA bzw. Beschwerdeführerin) als betroffene Krankenversicherung am 15. August 2013 Einsprache mit den Anträgen, die Verfügung vom 9. August 2013 sei aufzuheben und die Leistungspflicht durch die Unfallversicherung sei zu anerkennen (AB 23 – 26).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, UV/13/925, Seite 3 Am 30. August 2013 ging der Visana ein Schreiben des Hausarztes der Versicherten zu, wonach das Ereignis vom 28. Februar 2013 aus seiner Perspektive klar ein Unfallereignis gewesen sei (AB 31). Mit Einspracheentscheid vom 25. September 2013 wies die Visana die Einsprache ab (AB 33 – 36). C. Gegen diesen Entscheid erhob die SWICA am 21. Oktober 2013 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2013 wurde die Versicherte zum Verfahren beigeladen und es wurden ihr Kopien der Beschwerde und Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter erhielt sie Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme bis 9. Dezember 2013, worauf sie verzichtete. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, UV/13/925, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Visana vom 25. September 2013 (AB 33 – 36). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, UV/13/925, Seite 5 Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, UV/13/925, Seite 6 Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3. 3.1 Zu Recht ist nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. IV/1), dass sich am 28. Februar 2013 mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfall im Rechtssinn ereignet hat (AB 1 und 4). Unter diesem Titel besteht somit keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob am 28. Februar 2013 eine unfallähnliche Körperschädigung stattgefunden hat. 3.2.1 Mit der im MRI vom 29. Mai 2013 festgestellten Sehnenruptur (AB 6) liegt eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschädigungen vor (Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV). Dies wird denn auch zu Recht nicht bestritten (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 3). 3.2.2 Fraglich ist, ob ein äusserer Faktor vorliegt: Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es ein gesteigertes Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Februar 2011, 8C_546/2010, E. 3.2 in fine). Vorliegend ist gestützt auf die Angaben der Versicherten, wonach sich der Ablauf wie gewohnt, unter normalen Umständen und ohne Fremdeinwirkung zugetragen hat (AB 4), kein Faktor erstellt, der zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führte. Zu verneinen ist aber auch eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage beim Schmetterschlag resp. beim Landen nach der Durchführung eines solchen Schlages. Denn das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat erwogen, dass aussergewöhnliche Körperbewegungen beim Volleyball wegen eines ungenauen Zuspiels, nicht optimal auf das Zuspiel abgestimmten Absprungs des Spielers wie auch bei Angriffen des Gegners durchaus üblich seien und entsprechende Bewegungsabläufe trainiert würden (Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, UV/13/925, Seite 7 scheid des BGer vom 4. Februar 2013, 8C_909/2012, E. 5.2 mit Hinweis auf den Entscheid des EVG vom 10. Mai 2004, U 199/03, betreffend einen Versicherten, der beim Volleyball in überstreckter Rückenlage einen Schmetterball geschlagen, dabei einen Schmerz im Rücken verspürt hatte und nach der Landung auf die Knie gefallen war). Indem entsprechende Bewegungsabläufe trainiert werden, ist wegen der dadurch aktiv ergriffenen Gegenmassnahmen eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage von vornherein ausgeschlossen resp. die entsprechende Gefahr gebannt, so dass hier auch eine heftige und/oder belastende Bewegung keinen äusseren Faktor darstellt (vgl. E. 2.2). Das Vorliegen eines äusseren Faktors ist damit zu verneinen und die Voraussetzung gemäss Ziff. I/2 der Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 2/86 nicht erfüllt, setzen diese Ausführungen doch implizit das Bestehen eines äusseren Faktors voraus, welcher in Form von Beispielen näher konkretisiert wird. Davon abgesehen sind die Schmerzen hier – anders als in der Beschwerde S. 4 Ziff. 3 erwähnt – nicht beim Sprung, sondern bei der Landung nach dem Sprung aufgetreten (AB 4). 3.3 Mangels äusseren Faktors hat sich nach dem Dargelegten im Februar 2013 weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung ereignet. Auf die Frage der natürlichen Kausalität muss deshalb mangels eines versicherten Ereignisses nicht weiter eingegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch der Versicherten aus UVG zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, UV/13/925, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - SWICA Krankenversicherung AG - Visana Versicherungen AG - A.________ - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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