200 13 920 IV ACT/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Februar 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. September 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/920, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene, als selbstständig erwerbende … tätige A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Dezember 2011 wegen Schlaganfall und Störung der Sprachfindung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 1). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) am 1. Mai 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da solche aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit nicht möglich seien (AB 11). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 24. Juni 2013 (AB 23) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 12. Juli 2013 (AB 24) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 28 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Die entsprechende Verfügung erging am 24. September 2013 (AB 25). B. Hiergegen erhebt die Versicherte am 21. Oktober 2013 Beschwerde und beantragt die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes bzw. die Zusprechung einer Viertelsrente. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/920, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 24. September 2013 (AB 25). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/920, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/920, Seite 5 alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). 2.3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/920, Seite 6 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des erstbehandelnden Spitals B.________ vom 13. August 2012 (AB 15) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ischämischer zerebrovaskulärer Insult im vorderen Mediastromgebiet links vom 9. November 2011 genannt (AB 15 S. 1). Zum Zeitpunkt des Spitalaustritts (bzw. vor Eintritt in die Rehaklinik) habe ein gebesserter Allgemeinzustand mit gebesserter Aphasie bestanden. Weitere Fortschritte würden durch die weiterführende rehabilitative Behandlung, insbesondere Logopädie, erwartet (AB 15 S. 3). 3.1.2 Im Bericht der Klinik C.________ vom 7. Februar 2012 (Hospitalisation vom 21. November bis 16. Dezember 2011; AB 17.11 S. 3 f.) wurde als Diagnose ein zerebraler hämischer Insult im vorderen Mediastromgebiet links vom 9. November 2011 genannt. Zum Austrittszeitpunkt habe ein diskretes sensomotorisches Hemisyndrom rechts bestanden. Im Hintergrund und vordergründig lägen kognitive Defizite mit einer residuellen Aphasie sowie kognitive Minderleistungen in den Bereichen Rechnen und Konzentration vor. Bezüglich der Tätigkeit als … bestünden Einschränkungen im Bereich der Kommunikation, insbesondere bei formellen Diskussionen wie z.B. mit Kunden. Bei administrativen Angelegenheiten, namentlich im Bereich Buchhaltung und Rechnen, benötige die Beschwerdeführerin Unterstützung sowie Kompensationsstrategien (Taschenrechner, Notizen machen). Weiter lägen eine verringerte Feinmotorik der rechten Hand, eine Verlangsamung bei manuellen Tätigkeiten sowie eine eingeschränkte Ausdauer vor (AB 17.11 S. 3). Ab dem 1. Februar 2012 sei die Wiederaufnahme der Tätigkeit im reduzierten Umfang geplant (AB 17.11 S. 4). 3.1.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 17. Februar 2012 (AB 17.11 S. 1) fest, dass der Rehabilitationsprozess weitgehend abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit am 4. Februar 2012 im Umfang von 50 % wieder aufgenommen; die volle Arbeitsaufnahme sei auf Anfang März 2012 vorgesehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/920, Seite 7 Zu Handen des Krankentaggeldversicherers attestierte Dr. med. D.________ im März bzw. April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % ab dem März 2012 bis auf weiteres (AB 17.10 S. 1). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 24. September 2013 (AB 25) letztlich massgeblich auf den Bericht der Klinik C.________ vom 7. Februar 2012 (AB 17.11 S. 3 f.) gestützt, wonach bezüglich der Tätigkeit als selbstständig erwerbende … Einschränkungen im Bereich der Kommunikation, eine verringerte Feinmotorik der rechten Hand, eine Verlangsamung bei manuellen Tätigkeiten und eine eingeschränkte Ausdauer bestünden (AB 17.11 S. 3 unten). Diese Beurteilung überzeugt und lässt sich ohne weiteres in das von sämtlichen übrigen Ärzten gezeichnete Gesamtbild einfügen; zu Handen des Krankentaggeldversicherers attestierte Dr. med. D.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % ab dem März 2012 (act. II 17.10 S. 1). Darauf kann abgestellt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/920, Seite 8 den. Der am Auffahrtstag 2013 erlittene „kleine Anfall“ hat offensichtlich keine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 23 S. 2 unten), weshalb es ausnahmsweise nicht schadet, dass die Verwaltung in dieser Hinsicht keine weiteren medizinischen Abklärungen getätigt hat. Anhaltspunkte, dass weitere abklärungsbedürftige Befunde vorliegen würden, sind weder ersichtlich noch werden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 4. 4.1 Im Abklärungsbericht vom 24. Juni 2013 (AB 23 S. 4) wurde mittels Betätigungsvergleichs am Arbeitsplatz eine behinderungsbedingte Einschränkung in der Tätigkeit als … von insgesamt 28 % ermittelt, beruhend auf 20 % im anteilsmässig mit 25 % gewichteten Bereich "Administration: Organisation, Offert- und Bestellwesen, Fakturieren, administrative Arbeiten, Bewilligungen erstellen und Kundenkontakt“ (= 5 %), und 30 % im anteilsmässig mit 75 % gewichteten Bereich "Tätigkeit als …: Beschriften, …, Formen, …“ (= 23 %). Die erwerbliche Gewichtung des Betätigungsvergleichsergebnisses ergab einen IV-Grad von 28 % (AB 23 S. 6). Es steht dabei zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin den IV-Grad der selbstständig erwerbenden Beschwerdeführerin letztlich nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode ermittelt hat. 4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/920, Seite 9 schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 4.3 Der Abklärungsbericht vom 24. Juni 2013 (AB 23) überzeugt und erfüllt die Kriterien der Beweistauglichkeit (vgl. E. 4.2 hiervor) vollumfänglich. Er enthält eine eingehende Abklärung der Verhältnisse vor Ort sowie der im Betrieb anfallenden Tätigkeiten. Weiter hält er in angemessener Ausführlichkeit die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Betriebstätigkeiten, mit Einschluss der behinderungsbedingten Einschränkungen, fest; hierbei berücksichtigt er die medizinischen Diagnosen und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen. Sodann ist der Abklärungsbericht hinsichtlich der Einkommensverhältnisse gestützt auf die Geschäftsabschlüsse der Jahre 2006 bis 2010 bzw. die im Auszug aus dem individuellen Konto ausgewiesenen Einkommen der Jahre 2005 bis 2009 nachvollziehbar und schlüssig begründet (AB 23 S. 5 f.). Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Zunächst hat die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht die Spalte „Art der Einschränkung, Erledigung von Arbeiten durch Dritte“ - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 2) korrekt bezeichnet und in die Tabelle des Betätigungsvergleichs richtig eingefügt (AB 23 S. 4), da in dieser Spalte die Begründung für die angenommenen Einschränkungen auch in der Tätigkeit als … aufgeführt wird. Weiter ist die Aufteilung der Bereiche „Administration“ und „Tätigkeit als …“ im Verhältnis von 25 % und 75 % (AB 23 S. 4) nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht den ganzen Umfang der Administration in Rechnung setzen kann (vgl. Beschwerde, S. 2 oben), vermag daran nichts zu ändern. So ist für die Bemessung der Einschränkungen die effektiv aufgewendete Zeit resp. der effektiv anfallende Umfang der Arbeiten massgebend, nicht allein der den Kunden verrechenbare Aufwand. Es fallen denn auch in jedem Betrieb Arbeiten an, welche nicht resp. nur im Rahmen des allgemeinen Stundenansatzes überwälzbar sind, so z.B. der Verkehr mit Behörden oder das Betreiben von Werbung. Sodann ist die als … angenommene Einschränkung von 30 % (AB 23 S. 4) nicht zu bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/920, Seite 10 standen, wird der Beschwerdeführerin gemäss der Krankenkarte des Krankentaggeldversicherers doch eine Einschränkung von 25 % attestiert (AB 17.10 S. 1), was im Einklang mit den im Bericht der Klinik C.________ vom 7. Februar 2012 festgehaltenen Beeinträchtigungen (Einschränkungen im Bereich der Kommunikation, verringerte Feinmotorik der rechten Hand, Verlangsamung bei manuellen Tätigkeiten, eingeschränkte Ausdauer; AB 17.11 S. 3 unten) steht. Die Berechnung des IV-Grades im Bereich der Erwerbstätigkeit ist damit nicht zu beanstanden. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Status, indem sie nicht in einem Pensum von 100 % tätig gewesen sei, sondern teilweise Aufgaben im Haushalt übernommen habe (vgl. Beschwerde, S. 1 f.). Zunächst ist der seit der Behinderung zusätzlich frei genommene Nachmittag (vgl. Beschwerde, S. 1 unten) von vornherein für die Statusfestsetzung nicht massgebend, da diese Frage nach den Tätigkeiten ohne Gesundheitsschaden zu beantworten ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Die Frage, ob vorliegend die gemischte Methode (vgl. E. 2.3.2 hiervor) anzuwenden wäre, kann offen gelassen werden, da selbst bei Anwendung dieser Invaliditätsbemessungsmethode - wie nachfolgend dargelegt wird - kein rentenbegründender IV-Grad resultieren würde. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Wochenpensum von 23 Stunden geleistet habe (vgl. Beschwerde, S. 2 oben), wäre somit von einem Anteil Erwerb von ca. 60 % und einem Anteil Haushalt von ca. 40 % auszugehen. Angesichts der attestierten Einschränkungen (vgl. AB 17.11 S. 3 unten) läge im Aufgabenbereich gewichtet - allein eine geringe Einschränkung vor, welche zusammen mit der zu Recht nicht beanstandeten Einschränkung im Erwerbsbereich von 28 % (AB 23 S. 6) bzw. gewichtet von 16.8 % (60 % von 28 %) einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von jedenfalls unter 40 % ergäbe. Gleich verhielte es sich im Übrigen auch mit einem Wochenpensum von 30 Stunden (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2014, S. 1). 4.4 Zusammenfassend liegt gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 24. Juni 2013 (AB 23) ein IV-Grad von 28 % vor, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/920, Seite 11 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. September 2013 (AB 25) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 700.-- festgesetzt, der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/920, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.