200 13 868 IV KOJ/REL/ALB/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. September 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …, meldete sich – nachdem nach einer Krampfadernoperation im Jahr 1987 Komplikationen aufgetreten waren – am 29. Mai 1992 als Nichterwerbstätige erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (vgl. unpaginierte Vorakten der Invalidenversicherung vor 1999, auch zum Folgenden). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten am 1. März 1993 rückwirkend ab 1. Juni 1992 bei einem in Anwendung der gemischten Methode (Status: 36.67% …, 63.33% Hausfrau) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 42% eine Viertelsrente zu. Mit Verfügung vom 2. Februar 1995 bestätigte die IVB den bisherigen Rentenanspruch. Anlässlich eines Statuswechsels – Annahme einer Erwerbstätigkeit an Stelle der Tätigkeit in der … – wurde der Rentenanspruch der Versicherten erneut überprüft. Die Abklärungen ergaben einen IV-Grad von 12% (Status: 35% Erwerbstätige, 65% Hausfrau), weshalb die Rente mit Verfügung vom 8. Dezember 1995 per 31. Januar 1996 aufgehoben wurde. Auf ein von der Versicherten am 23. August 1999 gestelltes Rentenrevisionsgesuch trat die IVB nicht ein (Akten der Invalidenversicherung [AB] 1-5). B. Mit Anmeldung vom 19. Juni 2012 (AB 11) gelangte die Versicherte (nach vorgängiger Früherfassung [AB 9 f.]) unter Angabe von Knieprothesenproblemen erneut an die Invalidenversicherung und ersuchte um Leistungen. In der Folge führte die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen durch (AB 14-17, 20, 22). Insbesondere gab die IV-Stelle einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 21), die Erstellung eines Zumutbarkeitsprofils (AB 23) durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn und gestützt darauf eine Überarbeitung des Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 3 klärungsberichts Haushalt (AB 24) in Auftrag. Nachdem die IVB der Versicherten am 14. November 2012 (AB 19) mitgeteilt hatte, dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe, stellte sie ihr mit Vorbescheid vom 1. Mai 2013 (AB 25) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht; bei einem ermittelten IV-Grad von 35% bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob die Versicherte am 21. Mai 2013 (AB 26) Einwand. Nach Vornahme weiterer Abklärungen (AB 28-37) hielt die IVB mit Verfügung vom 3. September 2013 (AB 38) an ihrem Vorbescheid vom 1. Mai 2013 (AB 25) fest und wies das Leistungsbegehren ab. C. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 2. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes beantragen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend ab 19. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Ausserdem liess sie das Gericht um eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Einsichtnahme in die – zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht verfügbaren – IV-Akten ersuchen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. November 2013 nahm die Beschwerdeführerin die vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2013 eingeräumte Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wahr. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. September 2013 (AB 38). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Nicht streitig ist hingegen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 19. Juni 2012 (AB 11) eingetreten ist und den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist denn auch vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 f.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 6 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 7 2.5 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 2.6 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob zwischen der ursprünglichen Verfügung vom 8. Dezember 1995 – mit welcher die seit 1. Juni 1992 ausgerichtete Viertelsrente aufgehoben wurde – und der hier angefochtenen Verfügung vom 3. September 2013 (AB 38) eine wesentliche Änderung in medizinischer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 8 bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. hiervor E. 2.4 und 2.5) 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der rentenaufhebenden Verfügung vom 8. Dezember 1995 zu 35% als Erwerbstätige und zu 65% als Hausfrau eingestuft (vgl. Abklärungsbericht vom 3. Oktober 1995). Im Abklärungsbericht vom 29. April 2013 (AB 24 Ziff. 3.2 f.) gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt von Dezember 2010 bis April 2011 als … in einem Pensum von 60% und als … im Stundenlohn angestellt und seither nicht mehr erwerbstätig gewesen zu sein. Damit ist im massgebenden Zeitraum in den tatsächlichen Verhältnissen bereits in Bezug auf den Status eine Veränderung eingetreten, welche geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob sich in medizinischer Hinsicht Veränderungen ergeben haben, braucht unter dem Titel des Revisionsgrundes daher nicht geprüft zu werden. Nachfolgend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit frei zu überprüfen, wobei nach wie vor die gemischte Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) Anwendung findet. Auszugehen ist dabei vom von der Beschwerdegegnerin ermittelten und hier zu Recht unbestrittenen Status – 70% Erwerbstätige, 30% Haushalt –, der auch mit den von der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht vom 29. April 2013 (AB 24 S. 3 Ziff. 3.4) gemachten Aussagen übereinstimmt. 4. 4.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.1.1 Im Austrittsbericht vom 3. September 2011 (AB 17 S. 10 f.) stellte Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, folgende Diagnosen: 1. Inlaydelamination Knie links m/b: -Status nach Sturz 12/2010 bei Knietotalprothesenimplantation -Status nach Knie-TP-Implantation mit Tuberositas-Osteotomie 2002 und Valgisationsosteotomie mit Fibulaköpfchenresektion (Dr. L.________)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 9 -Thrombophlebitis medial Knie links -Status nach Arthroskopie und Synovialbiopsie bei therapierefraktären Knieschmerzen bei Delaminierung des Polyaethylen links 06/2011 2. Adipositas Grad 2 -BMI: 37.3 kg/m2 (21.06.2011) 3. Arterielle Hypertonie (ED 2007) 4. Beginnende Coxarthrose bds 5. Osteochondrose L1/2, L2/3 -rezidivierende Rückenschmerzen 6. Penizillinallergie 7. Status nach CTS-OP 11/2009 Status nach Varizen-OP bds 1997 Status nach Arthrodese OSG rechts (OSG rechts 9x operiert) Nach einem Knie-TP-Wechsel links mit Biopsieentnahme am 26. August 2011 zeige sich ein postoperativ komplikationsloser Verlauf. Die Mobilisation der Beschwerdeführerin sei unter physiotherapeutischer Anleitung problemlos gelungen. Die Röntgenkontrolle habe eine regelrechte Prothesenstellung bei intakter Durchblutung, Motorik und Sensibilität der unteren Extremitäten beidseits nachweisen können. Die Patientin sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen, trockenen Wundverhältnissen und selbständig mobilisiert entlassen worden. Im weiteren Verlauf erfolge eine Mobilisation an Gehstöcken mit 10kg Teilbelastung und einer Flexionslimite von 70° ohne aktives Anheben des Beines gegen Streckwiderstand während 8 Wochen. 4.1.2 In der Verlaufskontrolle vom 10. Oktober 2011 (AB 17 S. 9) stellten Dr. med. D.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und der Assistenzarzt Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin sei zunehmend schmerzfrei und könne die verordnete Teilbelastung bisher gut einhalten. Die Röntgenaufnahme zeige korrekt eingebrachte Prothesenkomponenten; es bestünden keine Hinweise auf eine Lockerung. Die Tuberositasosteotomie sei noch nicht komplett ossär durchbaut. Aufgrund dessen sei eine Teilbelastung von 50% des Körpergewichts für vier Wochen fortzuführen und danach auf ca. 75% zu steigern. Im Bericht vom 1. Mai 2012 (AB 26 S. 14) führten Dr. med. D.________ und Dr. med. F.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, aus, die Beschwerdeführerin sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 10 mit dem Verlauf zufrieden und schmerzfrei. Im Bereich der ehemaligen Fibulaosteotomie verspüre sie gelegentlich Schmerzen, welche spontan regredient seien. Ausser Haus gehe die Beschwerdeführerin noch zur Sicherheit mit einem Gehstock. Im Vergleich zu den Voraufnahmen zeige sich auf dem Röntgenbild eine unveränderte Einlage der Endoprothese und auch ansonsten ein gesamthaft guter Verlauf acht Monate postoperativ. In zwei Monaten sollte die vollständige Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sein. 4.1.3 Der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 10. Juli 2012 (AB 17 S. 2 ff.) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Knie-TP-Wechsel im August 2011 und Knie-TP 2002 sowie eine seit Jahren bestehende Osteochondrose L1/2 und L2/3. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine Hypertonie und andere multiple Eingriffe an. Die Beschwerdeführerin klage über Rücken- und Knieschmerzen und fehlende Kraft nach dem grossen Knieeingriff am 26. August 2011 und sei bei praktisch allen Tätigkeiten beeinträchtigt. Dr. med. G.________ attestierte der Beschwerdeführerin von 25. August 2011 bis 11. Januar 2012 eine 100%ige und seit 12. Januar 2012 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei eher „düster“. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. 4.1.4 Im Verlaufsbericht vom 21. Dezember 2012 (AB 20) zur klinischradiologischen Einjahreskontrolle führte Dr. med. D.________ aus, die Beschwerdeführerin berichte über einen guten postoperativen Verlauf. Rein subjektiv bestehe noch eine leichte Kraftminderung im Bereich des linken Beines. Zudem bestehe auch eine lumbale Schmerzproblematik, die unter hausärztlicher Behandlung sei. 4.1.5 Dr. med. G.________ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 20. Januar 2013 (AB 22) zum Ergebnis der MRI-Untersuchung im Dezember 2012 (AB 26 S. 9) folgende Befunde fest: • Osteochondrose TH/L1 mit leichten erosiven Veränderungen. Spondylotische Veränderungen am thoracolumbalen Übergang und auf Höhe L3/4. Schwere bilaterale Facettenarthrose L3-S1. Keine spinale Stenose. • Leichte degenerative Diskusveränderungen L1/2 bis L3/4 ohne Nachweis einer Neurokompression. Regelrechte Darstellung der Bandscheiben L4/5 und L5/S1. Degenerative Veränderungen der ISG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 11 Damit sei die Ursache der langen lumbalen Rückenschmerzen geklärt. Bezüglich Diagnosen verwies er auf den Bericht vom 10. Juli 2012 (AB 17 S. 2 ff.). Subjektiv würden die Schmerzen stärker und es sei weiter eine relativ intensive ambulante Betreuung notwendig. Dr. med. G.________ attestierte erneut seit 25. August 2011 eine 100%ige und seit 12. Januar 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.1.6 Mit Bericht vom 18. April 2013 (AB 23) stellte die RAD-Ärztin med. pract. H.________ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): • Status nach multiplen Eingriffen wegen Kompartmentsyndrom der Tibialis posterior loge rechts nach Varizenstripping 1987 • Status nach Entfernung eines Varizenkonglomerats am distalen medialen Unterschenkel sowie Narbenrevision 1989 • Status nach Adhäsiolyse und Verlängerung der drei langen Fuss- und Zehenflexoren rechts 1990 • Status nach Triple-Arthrodese 1992 • Status nach Verlängerungstenotomie des Flexor longus Dig. II sowie Verlängerungs-tenotomie für Flexor hallicus longus rechts 1992 • Status nach Hinterhornresektion links 1993 • Status nach Knie-TP-Implantation mit Tuberositas-Osteotomie 2002 und Valgisationsosteotomie mit Fibulaköpfchenresektion • Status nach Knie-TP-Wechsel links 8/2011 • Osteochondrose Th 12/L1 mit leichten erosiven Veränderungen (MRI 12/12), spondylotische Veränderungen am thoracolumbalen Übergang und auf Höhe L3/4 • Schwere bilaterale Facettenarthrose L3-S1, keine spinale Stenose (MRI 12/12) • Leichte degenerative Diskusveränderungen L1/2 bis L3/4 ohne Nachweis einer Neurokompression (MRI 12/12). Regelrechte Darstellung der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 • Degenerative Veränderungen der ISG (MRI 12/12) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine Adipositas Grad 2, eine arterielle Hypertonie und ein Status nach CTS-Operation 2009 vor (S. 10). Die RAD-Ärztin führte zum Zumutbarkeitsprofil aus, körperlich leichte Tätigkeiten in konsequenter Wechselbelastung mit einer Obergrenze für das Hantieren von Lasten bis zu 5kg seien möglich. Das Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern etc. sei zu meiden. Das Gehen auf ebenem Boden sei nur mit Gehhilfe für kurze Strecken zumutbar. Die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% als … und im Haushalt sei nachvollziehbar. In angepasster Tätigkeit sei ein volles Pensum zumutbar, wobei aufgrund von häufig einzunehmenden Wechselposi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 12 tionen und vermehrtem Pausenbedarf eine Leistungseinbusse von 20% bestehe. 4.1.7 Im Bericht vom 7. März 2013 (AB 26 S. 6) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine chronische Lumbalgie. Die Beschwerdeführerin berichte über seit längerer Zeit bestehende belastungsabhängige Rückenschmerzen, die aber auch nachts präsent seien. Die bisherige konservative Therapie, Physiotherapie und Schmerztherapie habe keine langanhaltende Linderung gebracht. Es bestehe eine deutlich eingeschränkte Reklination und Lateralflexion mit typisch links auslösbarem Schmerz und ein starker Druckschmerz über dem unteren LWS-Bereich sowie über dem lumbosakralen Übergang mittig und paravertebral. Ausstrahlende Schmerzen oder sensomotorische Defizite der unteren Extremitäten würden von der Beschwerdeführerin verneint. Die Inklination sei wenig eingeschränkt. Die MRI-Aufnahmen zeigten eine zweitgradige Degeneration der Bandscheiben L3-S1 und ausgeprägte Facettenarthrose im selben Wirbelsäulenabschnitt. Eine Infiltration sei indiziert. Im Verlaufsbericht vom 12. April 2013 (AB 26 S. 4) führt Dr. med. I.________ aus, nach der Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits seien die Beschwerden auf der rechten Seite deutlich zurückgegangen und links unverändert geblieben. Ebenso habe sich bei belastungsabhängigen Rückenschmerzen, insbesondere beim Heben und Bücken, keine Besserung eingestellt. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich eine deutliche Druckdolenz links paravertebral über dem unteren und mittleren LWS-Bereich. Eine weitere Infiltration auf der linken Seite sei vorgesehen mit der Hoffnung, einen ähnlichen Effekt zu erreichen wie rechts. 4.1.8 Im RAD-Bericht vom 4. Juni 2013 (AB 28 f.) wies Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, darauf hin, dass im Bericht von med. pract. H.________ vom 18. April 2013 unter den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS aufgeführt und im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden seien. Die von Dr. med. G.________ im Zuweisungsschreiben vom 21. Februar 2013 (AB 26 S. 8) angeführte Beinschwäche links habe ihre Ursachen in der Kniegelenkspro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 13 blematik und sei nicht auf einen segmentalen Ausfall von Seiten der LWS zurückzuführen. Die Beinschwäche sei nicht IV-relevant, da sie sich durch ein intensives Krafttraining und eine konsequente Gewichtsabnahme behandeln lasse. In Bezug auf die von Dr. med. I.________ erstellten Berichte vom 7. März 2012 (AB 26 S. 6 f.), vom 24. März 2013 (AB 26 S. 5), vom 12. April 2013 (AB 26 S. 4) und vom 2. Mai 2013 (AB 26 S. 3) gab Dr. med. J.________ an, der weitere Verlauf von Seiten der LWS-Problematik sei unklar und müsse abgewartet werden. Es könne aber mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Situation durch medizinische Massnahmen verbessern lasse. Bezüglich der übrigen Probleme im Bereich des Bewegungsapparates könne uneingeschränkt auf das Zumutbarkeitsprofil im Bericht vom 4. Juni 2013 (AB 28) abgestellt werden. 4.1.9 Im Bericht von Dr. med. K.________ und Dr. med. I.________ vom 3. Juni 2013 (AB 31 S. 2-8) führen die beiden aus, die zuletzt durchgeführte Facettengelenksinfiltration auf der linken Seite habe keinerlei Verbesserung der Schmerzsymptomatik gebracht; nun seien auch auf der rechten Seite Schmerzen vorhanden. Die Gesamtschmerzsituation habe sich nur leicht gebessert, indem nächtliches Schlafen nun möglich sei. Eine erneute Infiltration (diesmal epidural) könne zumindest für die rechte Seite zu einer kurzfristig-/mittelfristigen Verbesserung der Schmerzproblematik führen. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin werde vorerst aber darauf verzichtet. Langfristig sei bei therapierefraktärer Schmerzproblematik ein operatives Vorgehen indiziert. 4.1.10 Dr. med. L.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 12. August 2013 (AB 33 S. 2 ff.) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Lumbalgie bei multisegmentaler Bandscheibendegeneration und Facettenarthrose. Sie empfahl eine Wiederholung der Infiltration und eventuell eine Operation sowie die Fortführung der analgetischen Massnahmen. Wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. med. L.________ nicht attestiert. 4.1.11 Im Bericht vom 23. August 2013 (AB 36 f.) führt der RAD-Arzt Dr. med. J.________ aus, aufgrund der Ablehnung einer weiteren Infiltrati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 14 on durch die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. med. I.________ vom 3. Juni 2013 (AB 31 S. 2-8) müsse von einem geringen Leidensdruck ausgegangen werden. Aus dem Abklärungsbericht von Dr. med. K.________ und Dr. med. I.________ vom 3. Juni 2013 (AB 31 S. 2-8) und dem Bericht von Dr. med. L.________ vom 12. August 2013 (AB 33 ff.) ergäben sich keine relevanten medizinischen Aspekte, die berücksichtigt werden müssten, weswegen am bekannten Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden könne. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 3. September 2013 massgeblich auf die Beurteilung der RAD- Ärztin med. pract. H.________ vom 18. April 2013 (AB 23) und die ergänzenden Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. J.________ vom 4. Juni 2013 (AB 29) und vom 23. August 2013 (AB 36) gestützt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 15 Diese Berichte erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor). Die RAD-Ärzte haben ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin insbesondere an Knie- und Rückenbeschwerden leide (AB 23 S. 10, AB 29, 36), in Kenntnis der medizinischen Vorakten samt darin enthaltenen subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gewonnen (AB 23 S. 3 ff., AB 29 S. 2, AB 36). Das erstellte Zumutbarkeitsprofil – volles Pensum in angepasster Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20% aufgrund von häufig einzunehmenden Wechselpositionen und vermehrtem Pausenbedarf – ist plausibel und nicht zu beanstanden: In Bezug auf das Knieleiden zeigen die Berichte insgesamt einen guten Heilungsprozess nach der Knieoperation (AB 17 S. 9 und 10 f.); die Beschwerdeführerin berichtet in der Einjahreskontrolle bei Dr. med. D.________ von einem guten postoperativen Verlauf, wobei eine Kraftminderung im linken Bein bestehe (AB 20). Der RAD-Arzt Dr. med. J.________ führt diesbezüglich einleuchtend aus, diese sei nicht IV-relevant und lasse sich durch ein intensives Krafttraining und eine konsequente Gewichtsabnahme behandeln (AB 28 f.). Was das Rückenleiden betrifft, so beschreiben die behandelnden Ärzte Dr. med. G.________, Dr. med. I.________ und Dr. med. L.________ zwar eine Schmerzproblematik (AB 17 S. 3, AB 22 S. 1 und 3, AB 26 S. 4, 6 f., AB 31 S. 7 f., AB 33 S. 3), indessen attestiert einzig der Hausarzt Dr. med. G.________ eine Arbeitsunfähigkeit, bezieht diese jedoch ausdrücklich auf die Tätigkeit als … und Hausfrau (AB 17 S. 3, AB 22 S. 2). Diese Einschätzung erachten auch die RAD-Ärzte als nachvollziehbar (AB 23 S. 10) und bescheinigen der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei decken sich die nach Meinung des Hausarztes Dr. med. G.________ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbaren Arbeiten (AB 17 S. 6) sowie die entsprechende Einschätzung von Dr. med. L.________ (AB 33 S. 6) weitgehend mit der Beurteilung des RAD (vgl. AB 23 S. 10). Inwiefern die Rückenbeschwerden die Beschwerdeführerin an der Ausübung der vom RAD definierten angepassten Tätigkeiten hindern würden, ist – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 2. Oktober 2013, S. 7) – nicht ersichtlich, da den zweifellos vorhandenen körperlichen Einschränkungen durch das definierte Zumutbarkeitsprofil mit leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung, kurzer Gehstrecke und einer attestierten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 16 Leistungseinschränkung von 20% hinreichend Rechnung getragen wird (AB 23 S. 10). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die – aufgrund jahrelanger Schonhaltung entstandene – Verkümmerung eines Teils der Muskulatur könne nicht mehr behoben werden (vgl. Beschwerde vom 2. Oktober 2013, S. 3), wird dies durch die vorliegenden Arztberichte nicht gestützt und kann ihr auch mit Blick auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt der Invalidität zu verhindern. In Anbetracht des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sind ihr kräftigende Übungen für die betreffenden Muskeln zuzumuten. 4.4 In Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, eine unter Berücksichtigung der gutachterlichen Einschränkungen umschriebene Tätigkeit stehe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Selbst wenn dies der Fall wäre, so würde eine Anstellung ein aussergewöhnliches Entgegenkommen des Arbeitgebers voraussetzen (vgl. Beschwerde vom 2. Oktober 2013, S. 8 Ziff. 5 unten). Das erstellte Zumutbarkeitsprofil sieht körperlich leichte Tätigkeiten in konsequenter Wechselbelastung mit einer Obergrenze für das Hantieren von Lasten bis zu 5 kg vor. Zusätzlich ist das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Besteigen von Leitern oder Ähnliches zu meiden. Fortbewegung auf ebenem Boden ist der Beschwerdeführerin nur mit Gehhilfe für kurze Strecken zumutbar (AB 23 S. 10). Angesichts dieser Einschränkungen ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 [in den Gerichtsakten]) davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen, beispielsweise Tätigkeiten mit Bedienungsund Überwachungsfunktionen, vorhanden sind, welche mit dem erwähnten Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind. Nicht entscheidend ist dabei, ob die Beschwerdeführerin auf dem realen Arbeitsmarkt eine Anstellung finden würde und welche Tätigkeiten sie mit ihrer Ausbildung konkret ausüben könnte. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 17 zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Die in der Beschwerde genannten Tätigkeiten, aus welchen die Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ableitet (vgl. Beschwerde vom 2. Oktober 2013 S. 8), sind denn auch allesamt ungeeignet und entsprechen nicht dem Zumutbarkeitsprofil: Der Beruf …ist keine leichte Tätigkeit und ebenso mit längerem Stehen verbunden wie eine Arbeit im …, während die Tätigkeit als … nicht wechselbelastend ist. 4.5 Damit ist festzuhalten, dass aus medizinischer Sicht bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80% auszugehen ist. Ab welchem Zeitpunkt das Tätigkeitsprofil gilt, haben die RAD- Ärzte nicht festgehalten. Aus den Akten geht hervor, dass Dr. med. G.________ ab 25. August 2011 (AB 17 S. 3) wegen den hiervor erwähnten Beschwerden bezogen auf nicht leidensangepasste Tätigkeiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 18 (vgl. E. 4.3) eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Auf diesen Zeitpunkt ist vorliegend abzustellen. 5. Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält, wobei der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 19 lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.3 5.3.1 Mit Blick auf die am 19. Juni 2012 erfolgte Anmeldung (AB 11), den Beginn der erforderlichen Einjahresfrist im August 2011 (vgl. E. 4.5 hiervor) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG fällt der frühestmögliche Rentenbeginn ins Jahr 2012, so dass der Einkommensvergleich auf dieses Jahr vorzunehmen ist. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin war zuletzt während der Wintersaison 2010/2011 als … und … tätig (AB 24). Auf diese Einkommensverhältnisse kann nicht abgestellt werden, da es sich bei dieser Stelle lediglich um eine Saisonanstellung handelte. Beide Vergleichseinkommen sind deshalb unter diesen Umständen anhand statistischer Werte festzusetzen, und zwar – mangels Zahlen für das Jahr 2012 – entsprechend der LSE 2010, Frauen, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Total. Weil sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen derselbe Tabellenlohn massgebend ist, erübrigt sich eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (vgl. Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Letzterer wurde von der Beschwerdegegnerin aufgrund des eingeschränkten Arbeitsspektrums auf 15% festgelegt (AB 24 S. 4 Ziff. 3.7), was auch mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin nicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 20 beanstanden ist. Aufgrund der gutachterlich festgelegten Zumutbarkeit von 80% (volles Pensum mit einer Leistungseinschränkung von 20%; vgl. E. 4.5 hiervor) kann die Beschwerdeführerin somit noch 68% (80 x 0.85) des LSE- Tabellenlohnes erzielen, was einen IV-Grad von 32% (100% - 68%) ergibt. Bezogen auf einen Erwerbsanteil von 70% beträgt der gewichtete IV-Grad im Erwerbsbereich somit 22.4% (32% x 0.7). 6. Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen und der IV-Grad in diesem Bereich zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 21 hältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 29. April 2013 (AB 24), auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung vom 3. September 2013 (AB 38) stützt, wurde von der fachkundigen Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin vor Ort unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin und in Kenntnis der gesundheitsbedingten Einschränkungen bzw. des entsprechenden Zumutbarkeitsprofils erhoben. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet, hinreichend detailliert und berücksichtigt auch die Mitwirkungspflicht von Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509), so insbesondere auch im von der Beschwerdeführerin beanstandeten Bereich der Ernährung; die Abklärungsperson nennt diverse Massnahmen, mit welchen die Beschwerdeführerin die Einschränkungen minimieren kann: Da die Beschwerdeführerin höchstens eine Stunde stehen könne, richte sie sich so ein, dass sie nicht lange stehen müsse. Die Zubereitung erledige sie im Sitzen und meistens oft schon am Morgen, damit sie vor dem Kochen eine Pause einlegen könne. Reinigungsarbeiten könne sie mit Unterbrüchen durchführen, wobei ihre Tochter die gründliche Küchenreinigung übernehme, was jedoch auch durch den im gleichen Haushalt lebenden Ehemann erfolgen könnte. Ausserdem habe die Familie die Vorratshaltung reduziert. Es besteht somit kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 6.1 hiervor). 6.3 Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 33% eingeschränkt ist (AB 24 S. 5 f. Ziff. 6), was einem gewichteten IV-Grad von 9.9% in diesem Bereich entspricht (33% x 0.3 [Status]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 22 6.4 Bei einer gewichteten Einschränkung von 22.4% im Erwerbsbereich und einer solchen von 9.9% im Haushaltsbereich resultiert ein Gesamt-IV- Grad von gerundet 32%. Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 7. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 3. September 2013 (AB 38) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und dementsprechend abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/13/868, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.